{"id":"bgbl2-1973-53-1","kind":"bgbl2","year":1973,"number":53,"date":"1973-09-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1973/53#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1973-53-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1973/bgbl2_1973_53.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 13/73 - Zollsätze gegenüber Beitrittsländern - Speiseessig)","law_date":"1973-09-10T00:00:00Z","page":1457,"pdf_page":1,"num_pages":1,"content":["1457\nBundesgesetzblatt\nTeil II                                                                                        Z 1998 A\n1973                Ausgegeben zu Bonn am 18. September 1973                                                                                             Nr.53\nTag                                                      Inhalt                                                                                         Seite\n10. 9. 73  Verordnung zur Änderung des Deulschen Teil-Zollturifs (Nr. l3i73 - Zollsätze gegenüber\nBeitrittsländern - Speiseessig) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     1457\n16. 8. 73  Bekanntmachung des Abkommens zur Änderung des Abkommens vom 5. Juli 1963 zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französi-\nschen Republik über die Errichtung des deutsch-französischen Jugendwerks . . . . . . . . . . . .                                                1458\n4. 9. 73  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Ubereinkommens von\n19fi0 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        146Ci\n4. 9. 73  Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Regeln zur Verhütung von Zusammen-\nstößen auf See (Seestraßenordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            1466\n4. 9. 73  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zusatzabkommens zum Warschauer Ab-\nkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die von einem anderen als dem vertrag-\nlichen Luftfrachti.ührer ausgeführte Beförderung im internationalen Luftverkehr . . . . . . . . .                                               14h7\n4. 9. 73  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über die vorüber-\ngehende Einfuhr von wissenschaftlichem Gerät . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     1468\nVerordnung\nzur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs\n(Nr. 13/73 - Zollsätze gegenüber Beitrittsländern - Speiseessig)\nVom 10. September 1973\nAuf Grund des § 77 Abs. 4 Nr. 1 des Zollgesetzes                      mit Wirkung vom 1. Juli 1973 nach Maßgctbe der\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai                            Anlage ergänzt.\n1970 (Bundesgesetzbl. I S. 529), zuletzt geändert                                                                           §2\ndurch das fünfzehnte Gesetz zur Änderung des Zoll-\ngesetzes vom 3. August 1973 (Bundesgesetzbl. I                               Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-\nS. 940}, wird verordnet:                                                 leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 1) in Verbindung mit § 89 des Zollgesetzes\nauch im Land Berlin.\n§ 1\n§3\nIm Deutschen Teil-Zolltarif (Bundesgesetzbl. 1968\nII S. 1044) in der zur Zeit geltenden Fassung wird                           Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nder Anhang „Zollsätze gegenüber Beitrittsländern\"                        kündung in Kraft.\nBonn, den 10. September 1973\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nDr. S eh ü I er\nAnlage\n(zu§ 1)\nZollscltz\nTarifstelle                            Warenbezeichnung\nBeitrittsländer\nZu 22.10\nAnmerkung                   a} des Absatzes B I                                                                                      45,42 DM\nfür 100 1\nb) des Absatzes B II                                                                                     29,91 DM\nfür 100 l"]}