{"id":"bgbl2-1973-5-5","kind":"bgbl2","year":1973,"number":5,"date":"1973-01-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1973/5#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1973-5-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1973/bgbl2_1973_5.pdf#page=4","order":5,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Korea über Kapitalhilfe","law_date":"1973-01-05T00:00:00Z","page":52,"pdf_page":4,"num_pages":2,"content":["52                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsdlland\nund der Regierung der Republik Korea\nüber Kapitalhilfe\nVom 5. Januar 1973\nIn Seoul ist am 17. November 1972 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Korea über\nKapitalhilfe unterzeichnet worden. Das Abkommen\nist nach seinem Artikel 9\nam 17. November 1972\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 5. Januar 1973\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIm Auftrag\nElson\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Korea\nüber Kapitalhilfe\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland         Regierungen gemeinsam auszuwählenden Darlehnsneh-\nund                             mern, bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt\nam Main, für die Vorhaben\ndie Regierung der Republik Korea\n1. Eisenbahnsignalanlagen     (13 [dreizehn] Mio DM),\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehun-\ngen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der           2. Förderung von kleineren\nRepublik Korea,                                                   und mittleren privaten\nUnternehmen               (22 [zweiundzwanzig! Mio\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen                                         DM).\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,             wenn nach Prüfung ihre Förderungswürdigkeit festge-\nstellt worden ist, Darlehen bis zur Höhe von insgesamt\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-      fünfunddreißig Millionen Deutsche Mark aufzunehmen.\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,\n(2) Die in Absatz (1) bezeichneten Vorhaben können\nin der Absicht, die Entwicklung der koreanischen Wirt-   im Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundes-\nschaft zu fördern,                                         republik Deutschland und der Regierung der Republik\nin Ergänzung der Entwicklungshilfe, die zwischen der     Korea durch andere Vorhaben ersetzt werden.\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Republik Korea in dem Protokoll über\nwirtschaftliche und technische Zusammenarbeit vom                                   Artikel 2\n13. Dezember 1961 sowie in den Abkommen über Ka-               (1) Die Verwendung dieser Darlehen sowie die Be-\npitalhilfe vom 7. Dezember 1964, 23. Juni 1969, 3. Novem-  dingungen, zu denen sie gewährt werden, bestimmen die\nber 1969 und 21. Mai 1971 vereinbart wurde,                zwischen den Darlehnsnehmern und der Kreditanstalt für\nsind wie folgt übereingekommen:                           Wiederaufbau abzuschließenden Darlehnsverträge, die\nden in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts-\nvorschriften unterliegen.\nArtikel 1\n(2) Die Regierung der Republik Korea, sofern sie nicht\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-     selbst Darlehnsnehmerin ist, garantiert gegenüber der\nmöglicht es der Republik Korea oder anderen, von beiden     Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Er-","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Januar 1973                                    53\ntüllung von Verbindlichkeiten des Darlehnsnehmers auf                                 Artikel 6\nCrund der abzuschließenden o. a. Darlehnsverträge.\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den\nDarlehen bezahlt werden, sind international öffentlich\nArtikel 3                             auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Ab-\nweichendes festgelegt wird.\nDie Regierung der Republik Korea stellt die Kredit-\nctnstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und\nsonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß                                 Artikel 7\noder Durchführung der in Artikel 2 dieses Abkommens              Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\nerwähnten Darlehnsverträge in der Republik Korea er-          besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus den Dar-\nhoben werden.                                                 lehnsgewährungen ergebenden Lieferungen die Erzeug-\nnisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berück-\nArtikel 4                             sichtigt werden.\nDie Regierung der Republik Korea überläßt bei den\nArtikel 8\nsich aus der Darlehnsgewährung ergebenden Transport-\nkosten von Personen und Gütern im See- und Luft-                 Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 dieses\nverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl        Abkommens hinsichtlich des Luftverkehrs gilt dieses\nder Transportunternehmen vorbehaltlich des Artikels 5         Abkommen auch für das Land Berlin, sofern nicht die Re-\ndieses Abkommens, trifft keine Maßnahmen, welche die          gierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nBeteiligung der deutschen Verkehrsunternehmen aus-            Regierung der Republik Korea innerhalb von drei Mo-\nschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die     naten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-\nerforderlichen Genehmigungen.                                 teilige Erklärung abgibt.\nArtikel 9\nArtikel 5\nDieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nLieferungen und Leistungen aus Ländern und Gebieten,\nin Kraft.\ndie von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\ngesondert mitgeteilt werden, dürfen aus den Darlehen\nnicht finanziert werden. Hierunter fallen auch Lieferungen,\ndie ihren Ursprung in einem dieser Länder und Gebiete            GESCHEHEN zu Seoul, am 17. November 1972 in sechs\nhaben. Desgleichen dürfen Lieferungen, die aus den Dar-       Urschriften, je zwei in koreanischer, deutscher und eng-\nlehen finanziert werden, nicht auf Verkehrsmitteln dieser     lischer Sprache. Bei unterschiedlicher Auslegung soll der\nLänder und Gebiete trnnsportiert werden.                      englische Wortlaut maßgebend sein.\nFür die Regierung der\nBundesrepublik Deutschland\nSarrazin\nFür die Regierung der\nRepublik Korea\nKirn Yong Shik"]}