{"id":"bgbl2-1973-49-4","kind":"bgbl2","year":1973,"number":49,"date":"1973-09-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1973/49#page=42","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1973-49-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1973/bgbl2_1973_49.pdf#page=42","order":4,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien über die wirtschaftliche, industrielle und technische Zusammenarbeit","law_date":"1973-08-21T00:00:00Z","page":1350,"pdf_page":42,"num_pages":3,"content":["1350                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien\nüber die wirtschaftliche, industrielle und technische Zusammenarbeit\nVom 21. August 1973\nIn Bonn ist am 29. Juni 1973 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Sozialistischen Republik\nRumänien über die wirtschaftliche, industrielle und\ntechnische Zusammenarbeit abgeschlossen worden.\nDas Abkommen ist nach seinem Artikel 12\nam 29. Juni 1973\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 21. August 1973\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIm Auftrag\nSteeg","Nr. 49 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. September 1973                            1351\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien\nüber die wirtschaftliche, industrielle und technische Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland             den Austausch von Know-how, technischer Informa-\nund                                 tion, von Patenten und Lizenzen, die Anwendung und\nVerbesserung bestehender oder die Entwicklung\ndie Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien\nneuer technischer Verfahren sowie die Ausbildung\nund den Austausch von Fachleuten und Praktikanten,\n- in Würdigung der bisherigen günstigen Entwicklung\nder Wirtschaftsbeziehungen zwischen beiden Ländern,             den Erfahrungsaustausch sowie Vereinbarungen auf\nden Gebieten der Normung, der Metrologie und der\n- unter Bezugnahme auf das Abkommen zwischen der                Materialprüfung.\nRegierung de_r Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung     der Sozialistischen Republik       Rumänien                          Artikel 4\nüber eine wirtschaftlich-technische Kooperation vom\n3. August 1967 und das Abkommen zwischen der Regie-            Für die Kooperation kommen folgende Bereiche in Be-\nrung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung       tracht: Hüttenwesen, Maschinen- und Anlagenbau, Fahr-\nder Sozialistischen Republik Rumänien über den Waren-       zeug-, Flugzeug- und Schiffbau, Elektrotechnik, Chemie\nverkehr und die Erweiterung der wirtschaftlichen Zusam-     und Petrochemie, Leichtindustrie, Landwirtschaft, Ernäh-\nmenarbeit vom 22. Dezember 1969,                            rungsindustrie sowie andere Bereiche von beiderseitigem\nInteresse.\n- in dem V/unsche, die wirtschaftliche, industrielle und\ntechnische Zusammenarbeit zwischen beiden Ländern zu           Bei der Vereinbarung und Durchführung von Koopera-\nvertiefen,                                                 tionsvorhaben sollen das wirtschaftliche Potential beider\nLänder, die Ressourcen und Bedürfnisse an Ausrüstun-\n- in der Erwägung, daß auf dem Wege der industriellen       gen, Maschinen, Verbrauchsgütern, technischen Verfah-\nund technischen Kooperation die wirtschaftliche Zusam-      ren und Rohstoffen sowie die Absatzmöglichkeiten für\nmenarbeit wesentlich erweitert werden kann,                die Kooperationserzeugnisse berücksichtigt werden.\n- in der Erkenntnis, daß längerfristige Vereinbarungen\nüber wirtschaftliche, industrielle und technische Zusam-                           Artikel 5\nmenarbeit von Nutzen sind,\nDie Vertragsparteien werden die Kooperation von\nsind wie folgt übereingekommen:                             Unternehmen, Organisationen und Institutionen aus bei-\nden Ländern auf dritten Märkten unterstützen.\nArtikel\nArtikel 6\nDie Vertragsparteien sind entschlossen, die wirtschaft-\nliche Zusammenarbeit zwischen beiden Ländern zu er-            Die Bedingungen für die im Rahmen dieses Abkom-\nweitern und zu vertiefen. Sie werden im Rahmen ihrer        mens durchgeführten einzelnen Vorhaben der wirtschaft-\nMöglichkeiten die Entwicklung der wirtschaftlichen,         lichen, industriellen und technischen Zusammenarbeit\nindustriellen und technischen Kooperation zwischen          werden von den jeweils beteiligten Unternehmen, Orga-\nUnternehmen, Organisationen und Institutionen in            nisationen und Institutionen im Einklang mit den in\nbeiden Ländern auf der Grundlage des beiderseitigen         jedem der beiden Staaten geltenden Bestimmungen ver-\nNutzens unterstützen.                                      einbart.\nArtikel 7\nArtikel 2                              Im Hinblick auf die Bedeutung, die die Finanzierung\nDie Vertragsparteien werden sich im Rahmen ihrer         einschließlich der Gewährung von Krediten für die Ent-\nMöglichkeiten und in Anbetracht der sich aus ihrer Mit-     wicklung der wirtschaftlichen, industriellen und techni-\ngliedschaft im GATT ergebenden Rechte und Verpflich-       schen Zusammenarbeit hat, werden die Vertragsparteien\ntungen einschließlich der gegenseitig gewährten Meist-     Anstrengungen unternehmen, damit derartige Finanzie-\nbegünstigung bemühen, Erleichterungen für die Verein-      rungen und Kredite im Rahmen der in beiden Ländern\nbarung und Durchführung von Kooperationsvorhaben zu        bestehenden Regelungen zu möglichst günstigen Bedin-\nschaffen und den Marktzugang von Unternehmen, Orga-        gungen gewährt werden.\nnisationen und Institutionen auf beiden Seiten zu er-\nleichtern.                                                                        Artikel 8\nDie beiderseitigen Zahlungen werden in Deutscher\nArtikel 3                           Mark oder in anderen frei konvertierbaren vVührungen\nDie Kooperation zwischen beiden Ländern umfaßt ins-      gemäß den in beiden Ländern geltenden Bestimmungen\nbesondere:                                                  durchgeführt.\nden Bau neuer sowie den Ausbau oder die Moderni-                               Artikel 9\nsierung bestehender [ndustrieanlagen,                     Zur weiteren Vertiefung der wirtschaftlichen, indu-\ndie gemeinsame Produktion und den gemeinsamen          striellen und technischen Zusammenarbeit werden die\nVertrieb von vVaren sowiE· die Spezialisierung in Pro- Vertragsparteien im Ral1men ihrer I\\1öglichkeiten die\nduktion und Vertrieb,                                  Teilnahme von Unternehmen, Organisationen und Insti-\ndie Grün<lunu von Gemischten Gesellschaften für Pro-    tutionen an Messen und Ausstellungen in beiden L.in-\nduktion und Vertrieb,                                   dern erleichtern.","1352                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II\nArtikel 10                                                               AI t i k e 1 12\nUm die Zielsetzungen dieses Abkommens zu erreichen,                         Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nsetzen die Vertragsparteien eine Gemischte Regierungs-                        in Kraft und gilt für eine Dauer von zehn Jahren. Sechs\nkommission ein. An der Arbeit der Kommission können                           Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer werden die Ver-\nVertreter der Wirtschaft teilnehmen. Die Kommission                           tragsparteien die zur weiteren Entwicklung der wirt-\ntritt mindestens einmal jährlich abwechselnd in beiden                        schaftlichen, industriellen und technischen Zusammen-\nLändern zusammen. Soweit die Tagesordnung dies erfor-                         arbeit erforderlichen Maßnahmen auf der Grundlage der\ndert, kann sie im gegenseitigen Einverständnis unter dem                      im Rahmen dieses Abkommens gewonnenen Erfahrungen\nVorsitz von Ministern oder Staatssekretären zusammen-                         vereinbaren. Sie werden dabei auch die Möglichkeiten\ntreten.                                                                       für eine Verlängerung dieses Abkommens prüfen.\nZu den Aufgaben der Kommission gehört:\na) die Entwicklung der wirtschaftlichen, industriellen                                                Artikel 13\nund technischen Zusammenarbeit zwischen beiden\nLändern zu überprüfen;                                                      Tritt dieses Abkommen außer Kraft, so hat dies keinen\nb) einen regelmäßigen Meinungsaustausch über die                              Einfluß auf die Rechtsgültigkeit von Verträgen, die zwi-\nWeiterentwicklung der wirtschaftlichen, industriellen                   schen Unternehmen, Organisationen und Institutionen\nund technischen Zusammenarbeit zu führen sowie                           der beiden Länder i!Il Zusammenhang mit diesem\nneue Kooperationsmöglichkeiten und Themen für be-                         Abkommen abgeschlossen wurden.\nstimmte Bereiche in beiden Ländern und auf dritten\nMärkten festzustellen;\nArt i k e 1 14\nc) sonstige Fragen zu erörtern, die sich aus der Durch-\nführung dieses Abkommens ergeben.                                           Dieses Abkommen berührt nicht die von der Bundes-\nDie Kommission kann Arbeitsgruppen bilden, denen                          republik Deutschland und der Sozialistischen Republik\nbesondere Aufgaben aus dem Bereich der wirtschaftlichen,                      Rumänien früher abgeschlossenen zweiseitigen und\nindustriellen und technischen Zusammenarbeit übertragen                       mehrseitigen Verträge und Vereinbarungen.\nwerden.\nIn diesem Zusammenhang werden die Vertrags-\nArtikel 11\nparteien, falls erforderlich, auf Vorschlag einer Vertrags-\nDieses Abkommen wird auch auf Berlin (West) aus-                          partei Konsultationen mit dem Ziel eines gegenseitigen\ngedehnt, entsprechend dem Viermächte-Abkommen vom                             Einvernehmens durchführen, wobei diese Konsultationen\n3. September 1971 in Ubereinstimmung mit den festgeleg-                       jedoch die grundlegenden Zielsetzungen dieses Abkom-\nten Verfahren.                                                                mens nicht in Frage stellen dürfen.\nGESCHEHEN zu Bonn am 29. Juni 1973 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und rumänischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die\nBundesrepublik Deutschland\nDer Rundeskanzler\nWilly Brandt\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers und\nBundesminister des Auswärtigen\nScheel\nFür die\nSozialistische Republik Rumänien\nDer Vorsitzende des Staatsrats\nN. Ceau~escu\nDer Stellvertretende Vorsitzende des Ministerrates und\nMinister für Außenhandel\nPa t an\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz\nVerlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m b H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn\nIm Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen. Anordnunqen und dctmit im Zusdmmenhctng stehende Bekanntmctd!unqen verölfentlid1t.\nIm Buudesqesetzbldtt Teil II werden volkerrechtlid!e Verernbarunqen. Verträge mit der DDR und die dilrn gehorenden Rechtsvorschriften und\nBekanntmachungen sowie Zolllarilverordnunqen veröffentlicht.\nBezug~ b e d I n y u n gen : Lautender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30 4 bzw 31. 10 jeden Jahres\nbeim Verlag vorlie9en Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits ersd!ienener Ausyctben: Bundesge~etzblatt,\n53 Bonn 1. Postlach 624, Tel. (0 22 211 22 40 86 bis 88\nBezugspreis: Für Teil I und Teil II halb1ahrlich je 31.- DM. Einzelstücke je anyetangene 16 Seiten 0,85 DM zuzüglich Versandkosten.\nDieser Prei& gilt auch für Bundesgesetzblatter, die vor dem 1. Juli 1972 aus9egeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages\nauf das Postscheckkonto Bundesqesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Voraui,rechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 2,80 DM (2,55 DM zuzüglich -,25 DM Ver!,andkosten); bei Lieferung gegen Vornusrechnung 3,10 DM. Im Bezugs•\npreis ist dre Mehrwertsteuer enthalten, der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 1/e."]}