{"id":"bgbl2-1973-48-1","kind":"bgbl2","year":1973,"number":48,"date":"1973-09-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1973/48#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1973-48-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1973/bgbl2_1973_48.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zu dem Abkommen vom 11. Oktober 1972 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über die Umsatzbesteuerung des Waren- und Dienstleistungsverkehrs zwischen den österreichischen Gemeinden Mittelberg und Jungholz und der Bundesrepublik Deutschland","law_date":"1973-08-30T00:00:00Z","page":1281,"pdf_page":1,"num_pages":4,"content":["1281\nBundesgesetzblatt\nTeil II                                                                                Z 1998A\n1973                  Ausgegeben zu Bonn am b. September 197:J                                                                               INr. 48\nTag                                                Inhalt                                                                                  Seite\n30. 8. 73  Gesetz zu dem Abkommen vom 11. Oktober 1972 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Republik Osterreich über die Umsatzbesteuerung des Waren- und\nDienstleistungsverkehrs zwischen den österreichischen Gemeinden Mittelberg und Jung-\nholz und der Bundesrepublik Deutschland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1281\n30. 8. 73  Gesetz zu dem Abkommen vom 25. November 1970 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Republik Liberia zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete\nder Steuern vom Einkommen und vom Vermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               1285\n13. 8. 73  Bekctnntmcte_liung über dcis Inkraftt!f•len des Verlrnges :t.\\visc_hen der Bundesrepublik\nDeutschland und dem Spani..,d1en Staat uher den Schutz von Herkunftsangaben, Ursprungs-\nbezeichnungen und dlHleren geographisdwn Bezeichnungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       1305\n13. 8. 73  Bekanntm,1chung zu dem deutsch-britisdien Abkommen über die gegenseitige Anerken-\nnung und Vollstree_kung von gerichtlichen [nhcheidungen in Zivil- und Handelssachen . .                                            1306\n14. 8. 73  Bekcrnnlmachung über den Geltungsbereich des Dbereinkommens zur Beilegung von\nInvestitionsstreitigkeiten zwischen Stdd!en und Angehörigen anderer Staaten . . . . . . . . . .                                    1307\n16. 8. 73  Bekanntm<1chung über die Kündigung des Ubereinkommens zur Gründung eines Inter-\nnationalen Verbandes für die Veröffentlichung der Zolltarife nebst Ausführungsbestim-\nmungen und Zeichnungsprotokoll sowie des Anderungsprotokolls . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           1308\nGesetz\nzu dem Abkommen vom 11. Oktober 1972\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Osterreich\nüber die Umsatzbesteuerung des Waren- und Dienstleistungsverkehrs\nzwischen den österreichischen Gemeinden Mittelberg und Jungholz\nund der Bundesrepublik Deutschland\nVom 30. August 1973\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                                            Artikel 2\nrates das folgende Gesetz beschlossen:\nDieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das\nArtikel 1                            Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes fest-\nstellt.\nDem in vVien am 11. Oktober 1972 unterzeichneten\nAbkommen zwischen der Bundesrepublik Deutsch-                                                             Artikel 3\nland und der Republik Osterreich über die Umsatz-\nbesteuerung des Waren- und Dienstleistungsver-                    (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-\nkehrs zwischen den österreichischen Gemeinden                 kündung in Kraft.\nMittelberg und Jungholz und der Bundesrepublik                    (2) Der Tag, an dem das Abkommen nacn seinem\nDeutschland wird zugestimmt. Das Abkommen ,vird               Artikel 9 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetz-\nnachstehend veröffentlicht.                                   blatt bekanntzugeben.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 30. August 1973\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchmidt\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nScheel","1282                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Osterreich\nüber die Umsatzbesteuerung des Waren- und Dienstleistungsverkehrs\nzwischen den österreichischen Gemeinden Mittelberg und Jungholz\nund der Bundesrepublik Deutschland\nDie Bundesrepublik Deutschland und die Republik               (2) Sonstige Leistungen, die der deutschen Umsatz-\nOsterreich haben                                              steuer unterliegen, an einen Leistungsempfänger in den\nGemeinden Mittelberg oder Jungholz sind steuerfrei,\nin der Erwägung, daß die österreichischen Gemeinden\nwenn sie außerhalb des Geltungsbereichs des deutschen\nMittelberg und Jungholz durch die Staatsverträge vom\nUmsatzsteuergesetzes ausgewertet werden und wenn der\n2. Dezember 1890 und vom 3. Mai 1868 dem deutschen\nUnternehmer nachweist, daß er für diese Leistungen eine\nZollgebiet angeschlossen worden sind,\nausländische Umsatzsteuer entrichtet hat. Die bezeichne-\nin der Erwägung, daß dieser Zustand bei der Umsatz-        ten Voraussetzungen müssen buchmäßig nachgewiesen\nbesteuerung zu Doppelbelastungen und Nichtbesteuerun-         werden.\ngen führen würde,\n(3) Die Steuerbefreiung des deutschen Umsatzsteuer-\nund im Wunsche, dies zu vermeiden und für die Um-\ngesetzes für Ausfuhrlieferungen und Lohnveredelungen\nsatzbesteuerung eine kontrollierbare Regelung zu treffen,\nfür ausländische Auftraggeber wird nicht angewendet,\nfolgendes vereinbart:                                      wenn der Gegenstand der Ausfuhrlieferung oder Lohn-\nveredelung lediglich in das Gebiet der Gemeinden Mittel-\nArtikel                            berg oder Jungholz gelangt.\nIm Sinne dieses Abkommens ist:                               (4) Der Leistungsempfänger in den Gemeinden Mittel-\n1. Ein Leistungsempfänger in den Gemeinden Mittelberg        berg oder Jungholz kann für die ihm in Rechnung ge-\noder Jungholz                                            stellte deutsche Umsatzsteuer den Vorsteuerabzug bei\neinem deutschen Finanzamt nur durchführen, soweit er\na) ein Leistungsempfänger, der seinen Wohnsitz oder\nfür den Vorsteuerabzug die im österreichischen Umsatz-\nseinen Sitz in diesen Gebieten hat,\nsteuergesetz bezeichneten Voraussetzungen erfüllt und\nb) eine Zweigniederlassung oder Organgesellschaft        die abziehbaren Vorsteuern nicht nach einem Durch-\neines außerhalb dieser Gebiete ansässigen Unter-     schnittssatz berechnet. Dies gilt auch, wenn der Leistungs-\nnehmers, die ihren Sitz in diesen Gebieten hat,      empfänger in der Bundesrepublik Deutschland weder\nwenn sie das Umsatzgeschäft im eigenen Namen         Lieferungen noch sonstige Leistungen ausführt, noch sei-\nabgeschlossen hat;                                   nen Sitz oder eine Betriebstätte hat. Nach den Vorschrif-\n2. ein deutsdler Leistungsempfänger                          ten des österreichischen Umsatzsteuergesetzes bestimmt\na) ein Leistungsempfänger, der seinen Wohnsitz oder      sich auch die Berichtigung eines in Anspruch genommenen\nSitz in der Bundesrepublik Deutsdlland hat,          Vorsteuerabzugs. Für das Besteuerungsverfahren sind die\nVorschriften des deutschen Umsatzsteuergesetzes anzu-\nb) eine Zweigniederlassung oder Organgesellsdlaft\nwenden. Ein Uberschuß zugunsten des Unternehmers ist\neines außerhalb der Bundesrepublik Deutschland\nzurückzuzahlen.\nansässigen Unternehmers, die ihren Sitz in der\nBundesrepublik Deutschland hat, wenn sie das             (5) Absatz 4 gilt für den Vorsteuerabzug der deutschen\nUmsatzgeschäft im eigenen Namen abgeschlossen        Einfuhrumsatzsteuer durch einen Unternehmer in den\nhat.                                                 Gemeinden Mittelberg oder Jungholz entsprechend.\nArtikel 2                              (6) Abweichend von den Absätzen 4 und 5 bestimmt\n(1) Bei Lieferungen und sonstigen Leistungen, die der    sich der Vorsteuerabzug nidit nach den Bestimmungen\ndeutschen Umsatzsteuer unterliegen, an einen Leistungs-      des österreichischen Umsatzsteuergesetzes, sondern des\nempfänger in den Gemeinden Mittelberg oder Jungholz          deutschen Umsatzsteuergesetzes, soweit der für ein Unter-\nwerden unbeschadet des Absatzes 2 nach geltendem             nehmen gelieferte oder eingeführte Gegenstand in der\ndeutschen Recht die folgenden Steuerbefreiungen des          Bundesrepublik Deutschland verwendet wird oder die für\ndeutschen Umsatzsteuergesetzes nicht angewendet:             ein Unternehmen ausgeführte sonstige Leistung in diesem\nGebi~t in Anspruch genommen wird. Dies gilt nicht, so-\n1. Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen,                   weit der Gegenstand oder die sonstige Leistung einem\n2. Steuerbefreiung für Lohnveredelungen für ausländische     in den Gemeinden Mittelberg oder Jungholz gelegenen\nAuftraggeber,                                            Unternehmen oder Unternehmensteil dient.\n3. Steuerbefreiung für die im deutschen Umsatzsteuer-\ngesetz bezeichneten Leistungen für ausländische Auf-                              Artikel 3\ntraggeber.\n(1) Bei Lieferungen und sonstigen Leistungen, die der\nDiese Rechtslage bleibt für die Geltungsdauer dieses Ver-     österreichischen Umsatzsteuer unterliegen und in den\ntrages unverändert.                                           Gemeinden Mittelberg oder Jungholz an einen deutschen","Nr. 48 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. September 1973                              1283\nLeistungsempfänger ausgeführt werden, werden folgende      1. auf Ersuchen die bei der Durchführung dieses Abkom-\nSteuerbefreiungen des österreichischen Umsatzsteuer-          mens erforderliche Rechtshilfe gewähren. Das Ver-\ngesetzes nicht angewendet:                                     fahren der Rechtshilfe bestimmt sich nach den Be-\nstimmungen des Abkommens zwischen der Bundes-\n1. Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen,\nrepublik Deutschland und der Republik Osterreich\n2. Steuerbefreiung für Lohnveredlungen für ausländische        über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen\nAuftraggeber,                                              vom 4. Oktober 1954;\n3. Steuerbefreiung für die im österreichischen Umsatz-\nsteuergesetz bezeichneten Leistungen für ausländische   2. auch ohne Ersuchen Mitteilungen austausdlen, die dazu\nAuftraggeber.                                              dienen, das Steueraufkommen des anderen Vertrag-\nstaates zu sichern, wenn im Besteuerungsverfahren\n(2) Die Steuerbefreiung des österreichischen Umsatz-\nfestgestellt worden ist, daß\nsteuergesetzes für Ausfuhrlieferungen und Lohnveredlun-\ngen für ausländische Auftraggeber, die der österreichi-        a) ein Unternehmer mit Wohnsitz, Sitz oder Betrieb-\nschen Umsatzsteuer unterliegen und in den Gemeinden               stätte in der Bundesrepublik Deutschland in den\nMittelberg oder Jungholz ausgeführt werden, wird auch             Gemeinden Mittelberg oder Jungholz Umsätze aus-\ndann nicht ge,vährt, wenn der Gegenstand der Ausfuhr-             geführt hat, die der österreichischen Umsatzsteuer\nlieferung oder Lohnveredlung lediglich in die Bundes-              unterlie9en,\nrepublik Deutschland gelangt.                                  b) ein Unternehmer mit Wohnsitz, Sitz oder Betrieb-\n(3) Der deutsche Leistungsempfänger kann für die               stätte in den Gemeinden Mittelberg oder Jungholz\nösterreichische Umsatzsteuer, die ihm für in den Gemein-           Umsätze ausgeführt hat, die der deutschen Umsatz-\nden Mittelberg und Jungholz ausgeführte Lieferungen               steuer unterliegen.\noder sonstige Leistungen in Rechnung gestellt worden ist,\nden Vorsteuerabzug bei einem österreichischen Finanzamt    Die Ubermittlung der Mitteilungen erfolgt in der Bundes-\nnur durchführen, soweit er für den Vorsteuerabzug die      republik Deutschland durch die Oberfinanzdirektionen, in\nim deutschen Umsatzsteuergesetz bezeichneten Voraus-       der Republik Osterreich durch die Finanzlandesdirektio-\nsetzungen erfüllt und die abziehbaren Vorsteuern nicht     nen. Auf den Inhalt der Mitteilungen finden die gesetz-\nnach einem Durchschnittssatz berechnet. Dies gilt auch,    lichen Vorschriften der Vertragstaaten über die Amts-\nwenn der deutsche Leistungsempfänger im österreichi-       verschwiegenheit und das Steuergeheimnis Anwendung.\nschen Bundesgebiet weder Lieferungen noch sonstige\nLeistungen ausführt, noch seinen Sitz oder eine Betrieb-\nArtikel 7\nstätte hat. Nad1 den Vorschriften des deutschen Umsatz-\nsteuergesetzes bestimmt sich auch die Berichtigung eines      (1) Ist ein Unternehmer, auf den die Bestimmungen\nin Anspruch genommenen Vorsteuerabzugs. Für das Be-        dieses Abkommens angewendet worden sind, der Auf-\nsteuerungsverfahren sind die Vorschriften des öster-       fassung, daß die Maßnahmen eines Vertragstaates oder\nreichischen Umsatzsteuergesetzes anzuwenden. Ein Gut-      beider Vertragstaaten für ihn zu einer Besteuerung ge-\nhaben zugunsten des Unternehmers ist zurückzuzahlen.       führt haben oder führen werden, die diesem Abkommen\nnicht entspricht, so kann er, unbeschadet der nach inner-\n(4) Abweichend von Absatz 3 bestimmt sich der Vor-\nstaatlichem Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechts-\nsteuerabzug nicht nach den Bestimmungen des deutschen\nbehelfe (Rec.htsmittel), seinen Fall dem für die Finanzen\nUmsc1tzsteuergesetzes, sondern des österreichischen Um-\nzuständigen Bundesminister seines Vertragstaates unter-\nsatzsteuergesetzes, soweit der für ein Unternehmen ge-\nbreiten, in dem er ansässig ist.\nlieferte Gegenstand in den Gemeinden Mittelberg und\nJungholz verwendet wird oder die für ein Unternehmen          (2) Hält der für die Finanzen zuständige Bundes-\nausgeführte sonstige Leistung     in  diesen Gebieten in   minister die Einwendung für begründet und ist er selbst\nAnspruch genommen wird. Dies gilt nicht, soweit der        nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbei-\nGegenstand oder die sonstige Leistung einem in der         zuführen, so wird er sich bemühen, den Fall durch Ver-\nBundesrepublik Deutschland gelegenen Unternehmen           ständigung mit dem für die Finanzen zuständigen Bundes-\noder Unternehmensteil dient.                               minister des anderen Vertragstaates so zu regeln, daß\neine dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung\nArtikel 4                           vermieden wird.\nEin finanzieller Ausgleich zwischen den Vertrag-\nstaaten für die nach Maßgabe der Artikel 2 und 3 von          (3) Die für die Finanzen zuständigen Bundesminister\nden Vertragstaaten vereinnahmten und durch den Vor-        der Vertragstaaten werden sich bemühen, Schwierigkei-\nsteuerabzug verausgabten Steuerbeträge findet nicht        ten oder Zweifel, die bei Auslegung oder Anwendung\nstatt.                                                     dieses Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einver-\nnehmen zu beseitigen.\nArtikel 5\n(4) Die für die Finanzen zuständigen Bundesminister\nDer Unternehmer, der im anderen Vertragstaat seinen\nder Vertragstaaten können zur Herbeiführung einer\nSitz oder eine Betriebstätte unterhält, hat den Vorsteuer-\nEinigung im Sinne der vorstehenden Absätze unmittelbar\nabzug nach Artikel 2 Absätze 4 bis 6 und nach Artikel 3\nmiteinander verkehren.\nAbsätze 3 und 4 dieses Abkommens bei dem für seine\nBesteuerung nach dem Umsatz zuständigen Finanzamt\ndes anderen Vertragstaates geltend zu machen. Für Unter-\nArtikel 8\nnehmer, die im anderen Vertragstaat weder einen Sitz\nnoch eine Betriebstätte unterhalten, bestimmt jeder Ver-      (1) Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin,\ntragstaat das zuständige Finanzamt. Die beiden Vertrag-    sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nstaaten werden die beiden Finanzämter schriftlich auf      land gegenüber der Regierung der Republik Osterreich\ndiplomatischem Wege bekanntgeben.                          innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Ab-\nkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 6\n(2) Bei der Anwendung des Abkommens auf das Land\nDie Vertragstaaten werden auf der Grundlage der         Berlin gelten die Bezugnahmen auf die Bundesrepublik\nGegenseitigkeit                                            Deutschland auch als Bezugnahmen auf das Land Berlin.","t 284                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II\nArt i k e 1 9                                                A r t i k e 1 10\n(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation. Die Ra-         Jeder Vertragstaat kann das Abkommen nach Ablauf\ntifikationsurkunden werden in Wien ausgetauscht.              des Jahres 1974 auf diplomatischem Wege unter Ein-\nhaltung einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines\n(2) Dieses Abkommen tritt nach Ablauf eines Kalender-      jeden Kalenderjahres kündigen. In diesem Fall wird das\nmonats nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden           Abkommen noch auf Lieferungen und sonstige Leistungen\nin Kraft, frühestens jedoch am 1. Januar 1913.                angewendet, die vor dem Außerkrafttreten des Abkom-\n(3) Die Bestimmungen dieses Abkommens finden An-           mens bewirkt worden sind, und auf Einfuhren, bei denen\nwendung auf Lieferungen und sonstige Leistungen, die          der für die Entstehung der Einfuhrumsatzsteuer maß-\nnach dessen Inkrafttreten bewirkt werden und auf Ein-         gebende Zeitpunkt vor dem Außerkrafttreten des Ab-\nfuhren, bei denen der für die Entstehung der Einfuhr-         kommens liegt.\numsatzsteuer maßgebende Zeitpunkt nach dessen Inkraft-          Geschehen zu 'Wien am 11. Oktober 1972 in zwei Ur-\ntreten liegt.                                                 schriften in deutscher Sprache.\nFür die Bundesrepublik Deutschland\nDr. Schirmer\nFür die Republik Osterreim\nDr. Twaroch"]}