{"id":"bgbl2-1973-43-1","kind":"bgbl2","year":1973,"number":43,"date":"1973-08-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1973/43#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1973-43-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1973/bgbl2_1973_43.pdf#page=1","order":1,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Entwicklung der wirtschaftlichen, industriellen und technischen Zusammenarbeit","law_date":"1973-08-03T00:00:00Z","page":1041,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["1041\nBundesgesetzblatt\nTeil II                                                                                         Z 1998A\n1973                Ausgegeben zu Bonn am 22. August 1973                                                                                                                   Nr. 43\nTag                                                                         Inhalt                                                                                         Seite\n3. 8. 73 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Ent-\nwicklung der wirtschaftlichen, industriellen und technischen Zusammenarbeit . . . . . . . . . . .                                                                  1041\n6. 8. 73 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Zweiten Verordnung über die Inkraftsetzung\neiner Ergänzung des Abschnittes II der Anlage I zum Vertrag vom 31. Mai 1967 zwischen\nder Bundesrepublik Deutschland und der Republik Osterreich über zoll- und paßrechtliche\nFragen, die sich an der deutsch-österreichischen Grenze bei Staustufen und Grenzbrücken\nergeben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1044\n6. 8. 73 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Verordnung und der Vereinbarung über\ndie Zusammenleg1mg der Grenzabfertigung an der deutsch-luxemburgischen Grenze in\nEchternacherbrück . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              1045\n16. 8. 73 Bekanntmachung des Protokolls vom 7. November 1972 über den Beitritt Bangladeschs\nzum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                              1046\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken\nüber die Entwicklung der wirtschaftlichen, industriellen und technischen Zusammenarbeit\nVom 3. August 1973\nIn Bonn ist am 19. Mai 1973 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Union der Sozialisti-\nschen Sowjetrepubliken über die Entwicklung der\nwirtschaftlichen, industriellen und technischen Zu-\nsammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkom-\nmen ist nach seinem Artikel 10 Abs. 1\nam 19. Mai 1973\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 3. August 1973\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIm Auftrag\nElson","1042                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken\nüber die Entwicklung der wirtschaftlichen,\nindustriellen und technischen Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                    Artikel 3\nund                                Die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens\ndie Regierung der Union der Sozialistischen         umfaßt insbesondere\nSowjetrepubliken                            die Errichtung von Industrieanlagen, die den beider-\nseitigen wirtschaftlidlen Interessen entspricht, sowie\nin dem Wunsche, in Ubereinstimmung mit dem Vertrag             den Ausbau und die Modernisierung von Industrie-\nYom 12. August 1970 zwisdlen der Bundesrepublik                   betrieben,\nDt·utschland und der Union der Sozialistischen Sowjet-\ndie Zusammenarbeit bei der Produktion von Aus-\nrepubliken die wirtschaftlidle, industrielle und technische\nrüstungen und anderen Erzeugnissen,\nZusammencubeit zu vertiefen,\n- die Zusammenarbeit bei der Erzeugung von Rohstoffen,\nunter Bezugnahme auf das Abkommen über Allgemeine         - den Austausdl von Patenten, Lizenzen, Know-how und\nFr,1gen des Handels und der Seeschiffahrt zwischen der            technischer Information, die Anwendung und Ver-\nBundesrepublik Deutschland und der Union der Sozia-              besserung bestehender beziehungsweise die Entwick-\nlistischen Sowjetrepubliken vom 25. April 1958 und auf            lung neuer Technologien, sowie die Entsendung von\ndas Langfristige Abkommen zwischen der Regierung der              Fachleuten zur technischen Dienstleistung oder zur\nBundesrepublik Deutsdlland und der Regierung der Union           Ausbildung.\nder Sozialistischen Sowjetrepubliken über den Handel\nund die wirtschaftliche Zusammenarbeit vom 5. Juli 1972,                              Artikel 4\nDie Vertragsparteien unterstützen die Vereinbarung\nin dem Bestreben, die Entwicklung der Zusammenarbeit\nund Durchführung von Verträgen über Vorhaben der\nin Europa zu fördern,\nwirtschaftlidlen, industriellen und technischen Zusammen-\nin der Erkenntnis, daß es zweckmäßig ist, die Zusam-      arbeit und werden hierfür im Rahmen ihrer Möglichkeiten\nmenarbeit durch längerfristige Vereinbarungen zu sichern     die erforderlidlen Erleichterungen schaffen.\nund zu erweitern,\nArtikel 5\nsind wie folgt übereingekommen:\nDie Bedingungen für die einzelnen Vorhaben der wirt-\nschaftlichen, industriellen und technischen Zusammen-\nArtikel 1                            arbeit werden von den jeweils interessierten Organisa-\nDie Vertrtlgsparteien streben die Erweiterung und Ver-    tionen und Unternehmen beider Seiten im Einklang mit\nt:efung der wirtschaftlichen, industriellen und technischen  den in jedem der beiden Staaten geltenden Gesetzen und\nZu::ammenarbeit zviischen ihren zuständigen Organisa-        Verordnungen vereinbart.\ntionen und Unternehmen auf der Grundlage des gegen-\nseitigen Nutzens an und werden diese Zusammenarbeit                                   Artikel 6\nim Rahmen ihrer :tv1öglichkeiten unterstützen.\nDie Vertragsparteien werden die Zusammenarbeit ihrer\nzuständigen Organisationen und Unternehmen in dritten\nArtikel 2                           Ländern unterstützen.\nDie Vertragsparteien werden durdl die in Artikel 7\nArtikel 7\ntlngeführte Kommission die Bereiche bestimmen, in denen\nlangfristig eine Ausweitung der Zusammenarbeit wün-             Die Kommission der Bundesrepublik Deutschland und\nschenswert ist. Sie werden dabei vor allem die beider-       der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken für wirt-\nseitigen Bedürfnisse und Ressourcen an Rohstoffen,           sdlaftlidle und wissenschaftlidl-tedlnische Zusammen-\nEnergien, Technologie, Ausrüstungen und Verbrauchs-          arbeit wird beauftragt, die praktisdle Durdlführung dieses\ngütern berücksichtigen.                                      Abkommens zu unterstützen und zu überwachen. Sie","Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. August 1973                                    1043\narbeitet hierfür Vorschläge für die langfristigen Perspek-        In diesem Zusammenhang werden die Vertragsparteien,\ntiven der Entwicklung der beiderseitigen wirtschaftlichen,     falls erforderlich, auf Vorschlag einer Vertragspartei\nindustriellen und technischen Zusammenarbeit aus.              Konsultationen durchführen, wobei diese Konsultationen\njedoch die grundlegenden Zielsetzungen dieses Abkom-\nArtikel 8                               mens nicht in Frage stellen dürfen.\nEntsprechend dem Viermächte-Abkommen vom 3, Sep-\ntember 1971 wird dieses Abkommen in Ubereinstimmung                                    Artikel 10\nmit den festgelegten Verfahren auf Berlin (West) aus-\ngedehnt.                                                          Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nArtikel 9                               in Kraft und gilt für die Dauer von zehn Jahren.\nDieses Abkommen berührt nicht die von der Bundes-             Die Vertragsparteien werden spätestens sechs Monate\nrepublik Deutschland und der Union der Sozialistischen         vor Ablauf dieses Zeitraums die zur weiteren Entwicklung\nSowjetrepubliken früher abgeschlossenen zweiseitigen           der wirtschaftlichen, industriellen und technischen Zusam-\nund mehrseitigen Verträge und Vereinbarungen.                  menarbeit erforderlichen Maßnahmen vereinbaren.\nGESCHEHEN zu Bonn am 19. Mai 1973 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und russischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland\nWilly Brandt\nWalter Sc h e e l\nFür die Regierung\nder Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken\nL. Breschnew\nA. Gromyko"]}