{"id":"bgbl2-1973-42-1","kind":"bgbl2","year":1973,"number":42,"date":"1973-08-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1973/42#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1973-42-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1973/bgbl2_1973_42.pdf#page=1","order":1,"title":"Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Forschung und Technologie und dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland einerseits und dem Verkehrsministerium der Vereinigten Staaten von Amerika andererseits über Zusammenarbeit bei der Entwicklung von fortgeschrittenen Landverkehrssystemen, insbesondere spurgebundenen Schnellverkehrssystemen mit berührungsfreier Fahrtechnik","law_date":"1973-07-02T00:00:00Z","page":1029,"pdf_page":1,"num_pages":4,"content":["1029\nBundesgesetzblatt\nTeil II                                                                                       Z 1998A\n1973                   Ausgegeben zu Bonn am 17. Augu·st 1973                                                                                       Nr. 42\nTag                                                 Inhalt                                                                                         Seite\n2. 7. 73   Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Forschung und\nTechnologie und dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland einer-\nseits und dem Verkehrsministerium der Vereinigten Staaten von Amerika andererseits\nüber Zusammenarbeit bei der Entwicklung von fortgeschrittenen Landverkehrssystemen,\ninsbesondere spurgebundenen Schnellverkehrssystemen mit berührungsfreier Fahrtechnik                                                     1029\n11. 7. 73   Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Vorrechte und Be-\nfreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            1033\n24. 7. 73   Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Vorläufigen Europäischen Abkommens\nüber Soziale Sicherheit unter Ausschluß der Systeme für den Fall des Alters, der Invalidi-\ntät und zugunsten der Hinterbliebenen sowie des Zusatzprotokolls zu diesem Abkommen\nund\ndes Vorläufigen Europäischen Al;>kommens über die Systeme der Sozialen Sicherheit für\nden Fall des Alters, der Invalidität und zugunsten der Hinterbliebenen sowie des Zusatz-\nprotokolls zu diesem Abkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1036\n3. 8. 73   Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Stockholmer Fassung der Pariser Ver-\nbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            1037\n3. 8. 73   Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Welturheberrechtsabkommens . . . . . . . . .                                                 1037\n9. 8. 73   Bekanntmachung zur Empfehlung des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des\nZollwesens über gegenseitige Verwaltungshilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                1038\nBekanntmachung\nder Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Forschung und Technologie\nund dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland einerseits\nund dem Verkehrsministerium der Vereinigten Staaten von Amerika andererseits\nüber Zusammenarbeit bei der\nEntwicklung von fortgeschrittenen Landverkehrssystemen, insbesondere\nspurgebundenen Schnellverkehrssystemen mit berührungsfreier Fahrtechnik\nVom 2. Juli 1973\nIn Bonn ist am 12. Juni 1973 eine Vereinbarung\nzwischen dem Bundesminister für Forschung und\nTechnologie und dem Bundesminister für Verkehr\nder Bundesrepublik Deutschland einerseits und dem\nVerkehrsministerium der Vereinigten Staaten von\nAmerika andererseits über Zusammenarbeit bei der\nEntwicklung von fortgeschrittenen Landverkehrs-\nsystemen, insbesondere spurgebundenen Schnell-\nverkehrssystemen mit berührungsfreier Fahrtechnik,\nunterzeichnet worden. Die Vereinbarung ist nach\nihrer Ziffer 10\nam 12. Juni 1973\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 2. Juli 1973\nDer Bundesminister\nfür Forschung und Technologie\nIn Vertretung\nHaunschild\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nWittrock","U)30                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II\nVereinbarung\nzwischen dem Bundesminister für Forschung und Technologie und\ndem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland\neinerseits\nund dem Verkehrsministerium der Vereinigten Staaten von Amerika\nandererseits\nüber Zusammenarbeit bei der\nEntwicklung von fortgeschrittenen Landverkehrssystemen,\ninsbesondere spurgebundenen Schnellverkehrssystemen mit\nberührungsfreier Fahrtechnik\nMemorandum of Understanding\nbetween the Federal Ministry for Research and Technology and\nthe Federal Ministry of Transport of the Federal Republic of Germany\non the one band\nand the Department of Transportation of the United States of America\non the other hand\nregarding cooperation on the development of advanced ground transportation,\nparticularly tracked, levitated high-speed transportation systems\n1. Der Bundesminister für Forschung und Technologie        1. The Federal Ministry for Research and Technology,\nsowie der Bundesminister für Verkehr und das Ver-          the Federal Ministry of Transport, on the one hand,\nkehrsministerium der Vereinigten Staaten -                 and the Department of Transportation of the United\nStates on the other shall,\nin der Erkenntnis, daß neue verkehrs-technolo-         -   In the knowledge that new developments in the\ngische Entwicklungen einen wichtigen Beitrag zur          field of transportation technology can make an\nLösung der Transportprobleme der kommenden                important contribution towards solving transporta-\nJahrzehnte in beiden Ländern leisten können,               tion problems in both countries during the coming\ndecades,\nangesichts der Tatsache, daß beide Länder um-          -  In view of the fact that both countries are\nfangreiche Forschungs- und Entwicklungsarbeiten           promoting comprehensive research and develop-\nfür neuartige Verkehrstechnologien fördern,               ment work on advanced transportation technolo-\ngies,\nin Anbetracht der Fortschritte, die bisher bei der         In view of the progress made to date in the devel-\nEntwicklung entsprechender Systeme erzielt wor-            opment of relevant systems, and\nden sind,\nin der Erwartung, daß eine Verbindung zwischen         -   In anticipation that equal advantages for both\nden Programmen beider Länder beiden Seiten aus-            parties will result from a link between the pro-\ngewogene Vorteile bringen kann -                           grams of both countries\nwerden bei der weiteren Entwicklung neuartiger             cooperate on the further development of advanced\nlandgebundener Verkehrstechnologien, insbesondere          ground transportation technologies,          particularly\nvon spurgebundenen Schnellverkehrssystemen mit             tracked, levitated high-speed transportation systems.\nberührungsfreier Fahrtechnik, zusammenarbeiten.\n2. Die Zusammenarbeit kann umfassen                        2. This cooperation may include:\nden Austausch von Informationen über Pro-              -  The exchange of information regarding programs\ngramme und Projekte, Forschungsergebnisse, Ver-            and projects, research results, publications;\nöffentlichungen,\nden Austausch von wissenschaftlichem und tech-         -   The exchange of scientific and technical staff;\nnischem Personal,\n-   die gemeinsame Veranstaltung von Symposien             -  The joint organisation of symposia or confer-\noder Konferenzen,                                          ences; and\n-   die Durchführung gemeinsamer Systemanalysen,           -  The execution of joint systems analyses, scientific\nwissenschaftlicher oder technischer Projekte.              or technical projects.","Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. August 1973                             1031\nDie Einzelheiten der Zusammenarbeit werden im             The specific details of cooperation among the parties\nkonkreten Fall durch die Vertragsparteien oder            will be established on a case-by-case basis by the\nwenn die Vertragsparteien so übereinkommen                contracting parties, or, if the parties agree, by their\ndurch die von diesen bezeichneten Stellen bes@nders       designated agents.\ngeregelt.\n3. Das Programm der Zusammenarbeit soll sich insbe-       3. The cooperative program shall cover, but need not\nsondere auf folgende Bereiche beziehen:                   be limited to, the following areas:\nverkehrspolitische Grundlagen neuer Transport-            The underlying traffic and transport policy as-\nsysteme und die Auswirkungen ihrer Einführung             sumptions, as well as the consequences, of the\nin das allgemeine Verkehrsnetz,                           introduction of advanced transportation systems;\nPrinzipien der Entwicklung von Transportsyste-            The principles of the development of levitated\nmen mit berührungsfreier Fahrtechnik (Magnet-             transportation systems (magnetic and air cushion);\nund Luftkissen).\ngrundsätzliche Fragen zur Entwicklung elektri-            Fundamental questions regarding the development\nscher Linearmotoren,                                      of linear electric motors; and\nErmittlung der günstigsten Parameter für berüh-           The establishment of the optimal parameters for\nrungsfreie Transportsysteme.                              levitated transportation syslems.\n4. Zur Betreuung und Erleichterung der Zusammen-          4. To administer and facilitate this cooperation, each\narbeit werden die Vertragsparteien je einen geeigne-      party shall designate an appropriate official as its\nten offiziellen Vertreter als Programm-Koordinator        program coordinator within thirty days of the entry\nbinnen 30 Tagen nach Inkrafttreten dieser Vereinba-       into force of this Memorandum of Understanding.\nrung     benennen.    Diese   Programm-Koordinatoren      These program coordinators shall:\nsollen\nerste spezielle Zusammenarbeitsvorhaben aus-              Work out initial. specific cooperative undertak-\narbeiten,                                                 ings;\neine Kontaktstelle der Vertragsparteien darstel-          Provide a point of contact for the parties in pro-\nlen, die weitere detaillierte Programmabsprachen          posing and making other detailed arrangements\nunterbreitet, einschließlich solcher Aktivitäten,         for program activity, including activity involving\ndie die Teilnahme anderer Regierungsstellen,              the participation of other ministries or depart-\nöffentlicher Einrichtungen oder des Privatsektors         ments, governmental agencies, or the private\numfassen, und                                             sector; and,\nregelmäßige Bestandsaufnahmen über Stand und              Arrange for regular reviews of the status anct\nErgebnisse des Gesamtprogramms und seiner Teil-           achievements of the overall program and its\nprojekte organisieren, und zwar wenigstens ein-           component projects, to be conducted at least once\nmal jährlich.                                             a year.\n5. Die Zusammenarbeit kann den Austausch von              5. Cooperation may involve exchanges of patent rights\nSchutzrechten und industriellem Know-how auf der          and industrial know-how on a reciprocal basis. To\nGrundlage der Gegenseitigkeit umfassen.                   the extent that cooperation involves patent rights or\nthe industrial know-how of third parties of which the\nSoweit die Zusammenarbeit Schutzrechte oder indu-\nparties cannot avail themselves without the prior\nstrielles Know-how Dritter betrifft, über das die Ver-\nconsent of such third parties, each of the parties\ntragsparteien nicht ohne deren Zustimmung verfügen\nshall, on behalf of the other, request that this know-\nkönnen, werden sich die Vertragsparteien bei diesen\nledge be also incorporated, as far as practicable, in\nDritten dafür verwenden, daß auch diese Kenntnisse\nthe cooperation program.\nsoweit vertretbar in die Zusammenarbeit einbezogen\nwerden können.\n6. Rechte und Pflichten der Partner der Kooperation in    6. The rights and obligations of the parties to this co-\nbezug auf Erfindungen, die bei der Zusammenarbeit         operation program with regard to inventions result-\nentstehen, werden durch besondere Vereinbarungen          ing from such cooperation program shall be estab-\nunter den Betroffenen geregelt.                           lished under special agreements concluded among\nthose concerned.\n7. Falls keine abweichende Regelung im Einzelfall ge-     7. If no arrangement to the contrary is made in the\ntroffen wird, trägt jede Vertragspartei selbst die        individual case, each party shall itself bear the costs\nKosten, die ihr durch die Zusammenarbeit entstehen.       devolving on it as a result of the cooperation.\nDie Verpflichtungen der Vertragsparteien richten          The obligations of the parties shall be subject to the\nsich nach der Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln.         availability of budgetary funds.\n8. Die Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, so-    8. The Memorandum of Understanding shall also apply\nfern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-      to Land Berlin, provided that the Government of the\nland gegenüber der Regierung der Vereinigten Staa-        Federal Republic of Germany has not made a\nten von Amerika innerhalb von drei Monaten nach           contrary declaration to the Government of the United\nInkrafttreten der Vereinbarung eine gegenteilige Er-      States of America within three months from the date\nklärung abgibt.                                           of entry into force of the Memorandum of Under-\nstanding.","1032                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II\n9. Die Vereinbarung gilt für die Dauer von fünf Jahren;      9. The Memorandum of Understanding shall be valid for\nsie kann durch schriftliche Ubereinkunft der Ver-            a period of five years from the date of entry into\ntragsparteien verlängert werden. Jede Vertragspartei         force; it may be extended by the written agreement\nkann die Vereinbarung mit einer Frist von drei Mo-           of the parties. Each party may terminale the present\nnaten schriftlich kündigen.                                  agreement by giving three months' written notice to\nthat effect.\n10. Diese Vereinbarung tritt am Tage ihrer Unterzeich-       10. This Memorandum of Understanding shall enter into\nnung in Kraft.                                               force on the date of signature.\nGeschehen zu Bonn am 12. Juni 1973                           Done at Bonn on June 12, 1973\nDer Bundesminister\nfür Forschung und Technologie\nder Bundesrepublik Deutschland\nThe Federal Minister for Research\nand Technology of the Federal\nRepublic of Germany\nHorst Ehmke\nDer Bundesminister für Verkehr\nder Bundesrepublik Deutschland\nThe Federal Minister of Transport\nof the Federal Republic of Germany\nDr. Lauritz Lau ritzen\nDer Verkehrsminister der\nVereinigten Staaten von Amerika\nThe Secretary of Transportation\nof the United States of America\nClaude S. Brinegar"]}