{"id":"bgbl2-1973-4-1","kind":"bgbl2","year":1973,"number":4,"date":"1973-01-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1973/4#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1973-4-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1973/bgbl2_1973_4.pdf#page=1","order":1,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik von Sierra Leone über Kapitalhilfe","law_date":"1972-12-15T00:00:00Z","page":33,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["33\nBundesgesetzblatt\nTeil II                                         Z 1998A\n1973                  Ausgegeben zu Bonn am 17. Januar 1973                                         Nr. 4\nTag                                              In h a 1 t                                       Seite\n15. 12. 72 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik von Sierra leone über Kapitalhilfe ............. .     33\n15. 12. 72 Bekanntmachung des Vierten Protokolls zum langfristigen Abkommen zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Tschechoslowakischen\nSozialistischen Republik über den Warenverkehr und die Kooperation auf wirtschaft-\nlichem und wissenschaftlich-technischem Gebiet ..................................... .     35\n15. 12. 72 Bekanntmachung des Protokolls zum langfristigen Abkommen zwischen der Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Volksrepublik Polen über den\nWarenverkehr und die Zusammenarbeit auf wirtschaftlichem und wissenschaftlich-\ntechnischem Gebiet ................................................................ .      42\nBekanntmachung\ndes Abkommens\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik von Sierra Leone\nüber Kapitalhilfe\nVom 15. Dezember 1972\nIn Freetown ist am 24. Oktober 1972 ein Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik von\nSierra Leone über Kapitalhilfe unterzeichnet worden.\nDas Abkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 24. Oktober 1972\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 15. Dezember 1972\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIm Auftrag\nDr. H a n e m an n","34                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik von Sierra Leone\nüber Kapitalhilfe\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                Artikel 4\nund                                Die Regierung der Republik von Sierra Leone überläßt\ndie Regierung der Republik von Sierra Leone         bei den sich aus der Darlehensgewährung ergebenden\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-      Transporten von Personen und Gütern im See- und Luft-\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der      verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl\nRepublik von Sierra Leone, in dem Wunsche, diese            der Transportunternehmen vorbehaltlich des Artikels 5,\nfreundschaftlichen Beziehungen durch fruchtbare Zusam-      trifft keine Maßnahme, welche die Beteiligung der deut-\nmenarbeit auf dem Gebiet der Entwicklungshilfe zu festi-    schen Verkehrsunternehmen ausschließen oder erschwe-\ngen und zu vertiefen,                                       ren, und erteilt gegebenenfalls die erforderlichen Geneh-\nmigungen.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                      Artikel 5\nin der Absicht, die Entwicklung der sierraleonischen        Lieferungen und Leistungen aus Ländern und Gebieten,\nWirtschaft zu fördern,                                      die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\ngesondert mitgeteilt werden, dürfen aus dem Darlehen\nsind wie folgt übereingekommen:                             nicht finanziert werden. Hierunter fallen auch Lieferun-\ngen, die ihren Ursprung in einem dieser Länder und Ge-\nArtikel                              biete haben. Desgleichen dürfen Lieferungen, die aus dem\nDarlehen finanziert werden, nicht auf Verkehrsmitteln\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-      dieser Länder und Gebiete transportiert werden.\nlicht es der Regierung der Republik von Sierra Leone, bei\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main,\nfür das Vorhaben „Straße Makeni-Matotoka\" ein Dar-                                 Artikel 6\nlehen bis zur Höhe von insgesamt fünfzehn Millionen            Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\nDeutsche Mark aufzunehmen.                                  besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-\nlehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeug-\nArtikel 2                            nisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berück-\nsichtigt werden.\n(1) Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Be-\ndingungen zu denen es gewährt wird, bestimmt der zwi-                              Artikel 7\nschen dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für            Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\nWiederaufbau abzuschließende Vertrag, der den in der        sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch\nBundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorsdl.rif-      für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bun-\nten unterliegt.                                             desrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der\n(2) Die Bank von Sierra Leone garantiert gegenüber       Republik von Sierra Leone innerhalb von drei Monaten\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen und       nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Er-\nden sich daraus ergebenden Transfer in Erfüllung von        klärung abgibt.\nVerbindlichkeiten des Darlehensnehmers auf Grund des                               Artikel 8\nabzuschließenden Darlehensvertrages.\nDieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nin Kraft.\nArtikel 3\nDie Regierung der Republik von Sierra Leone stellt die\nKreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern          GESCHEHEN zu Freetown, am 24. Oktober 1972 in vier\nund sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Ab-        Urschriften, je zwei in deutscher und in englischer\nschluß oder Durchführung des in Artikel 2 erwähnten         Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbind-\nDarlehensvertrages in Sierra Leone erhoben werden.          lich ist.\nFür die Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland\nKarl Münch\nFür die Regierung\nder Republik von Sierra Leone\nS.A.J. Pr a t t"]}