{"id":"bgbl2-1973-38-8","kind":"bgbl2","year":1973,"number":38,"date":"1973-08-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1973/38#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1973-38-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1973/bgbl2_1973_38.pdf#page=6","order":8,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Volksrepublik China über den Handel und den Zahlungsverkehr","law_date":"1973-07-16T00:00:00Z","page":974,"pdf_page":6,"num_pages":2,"content":["974                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der Stockholmer Fassung\nder Pariser Verbandsübereinkunft zum Sdmtz des gewerblichen Eigentums\nVom 16. Juli 1973\nDie in Stockholm am 14. Juli 1967 beschlossene\nFassung der Pariser Verbandsübereinkunft zum\nSchutz des gewerblichen Eigentums vom 20. März\n1883 (Bundesgesetzbl. 1970 II S. 293, 391) tritt nach\nihrem Artikel 20 Abs. 2 Buchstabe c und Abs. 3 für\nOsterreich                      am 18. August 1973\nin Kraft.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an\ndie Bekanntmachung vom 7. August 1972 (Bundes-\ngesetzbl. II S. 902).\nBonn, den 16. Juli 1973\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIn Vertretung\nSachs\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwisdten der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Volksrepublik China\nüber den Handel und den Zahlungsverkehr\nVom 16. Juli 1973\nZwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Volksrepublik\nChina ist am 5. Juli 1973 ein Abkommen über den\nHandel und den Zahlungsverkehr abgeschlossen wor-\nden.\nDas Abkommen ist am gleichen Tage in Kraft ge-\ntreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 16. Juli 1973\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIm Auftrag\nSteeg","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. August 1973                              975\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Volksrepublik China\nüber den Handel und den Zahlungsverkehr\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                    Artikel 4\nund\nDer Zahlungsverkehr zwischen der Bundesrepublik\nDie Regierung der Volksrepublik China\nDeutschland und der Volksrepublik China wird in Uber-\nin dem Vvunsche, auf der Grundlage der Gleichberech-        einstimmung mit den in jedem der beiden Staaten gelten-\ntigung und des gegenseitigen Vorteils die Entwicklung          den Bestimmungen in Deutscher Mark, in Renminbi oder\ndes Handels zwischen den beiden Ländern zu fördern             in einer von den Geschäftspartnern vereinbarten frei\nund die vVirtschaftsbeziehungen zwischen den beiden            konvertierbaren Währung abgewickelt.\nLänder·n zu verstärken,\nsind wie folgt übereingekommen:                                                     Artikel 5\nDie Vertragsparteien kommen überein, eine Gemischte\nArtikel 1                            Kommission zu bilden; sie hat die Aufgabe, die Möglich-\nDie Vertragsparteien werden alle Anstrengungen              keiten zur Förderung des gegenseitigen Handels zu\nunternehmen, um in Dbereinstimmung mit den in jedem            untersuchen und ihren Regierungen diesbezügliche Emp-\nder beiden Staaten geltenden Bestimmungen günstige             fehlungen vorzulegen. Die Gemischte Kommission wird\nVoraussetzungen für eine weitere Intensivierung des            auf Wunsch der Vertragsparteien abwechselnd in Bonn\n\\Varenverkehrs zwischen beiden Ländern herbeizuführen.         und in Peking zusammentreten.\nJede Vertragspartei wird sich insbesondere bemühen,\ngünslige Bedingungen für den freien Zugang von Waren                                   Artikel 6\nder einen Vertragspartei auf den Markt der anderen Ver-           Falls internationale Verpflichtungen einer der Ver-\ntra9spürlci zu !-ichaffen. Die Vertragsparteien werden be-     tragsparteien dieses Abkommen berühren, werden die\nstrebt s0in, die Struktur des Warenverkehrs zu verbes-         Vertragsparteien Konsultationen durchführen, wobei je-\nsern.                                                          doch die grundlegenden Zielsetzungen dieses Abkom-\nArtikel 2                            mens nicht in Frage gestellt werden dürfen.\n(1) Die Vertragsparteien gewähren einander die Meist-\nbegünstigung hinsichtlich der bei der Ein- und Ausfuhr                                 Artikel 7\nzu erhebenden Zölle und Abgaben jeder Art sowie hin-             Dieses Abkommen gilt im Einklang mit der lwstehcndcn\nsichtlich der hierfür geltenden Verfuhren und Formali-         Lage auch für Berlin (West).\ntJten.\n(2) Ahsiltz (!) findet keine Anwendung auf:                                         Artikel 8\na) Vorteile, die eine der Vertragsparteien dritten Län-          Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\ndern auf Grund einer Zollunion, einer Freihandelszone      in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 1974.\noder anderer Zonen prüferentie1len Handels einräumt\noder einräumen wird;\nArtikel 9\nb) Vorteile, die eine der Vertragsparteien Nachbarlän-\ndern zur Erleichterung des Grenzverkehrs einräumt            Verpflichtungen, die aus der Anwendung dieses Ab-\noder einräumen wird.                                       kommens während seiner Geltungsdauer entstehen, wer-\nden auch nach seinem Außerkrafttreten entsprechend\nArtikel 3                            den Bestimmungen dieses Abkommens erfüllt.\nDie Vertragsparteien stimmen darin überein, daß                GESCHEHEN zu Bonn am 5. Juli 1973 in zwei Urschrif-\nWarenlieferungen und Dienstleistungen zu marktgerech-          ten, jede in deutscher und chinesischer Sprache, wobei\nten Preisen erfolgen werden.                                   jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland\nDr. Hans-Georg S a c h s\nFür die Regierung\nder Volksrepublik China\nWang Yu-tien"]}