{"id":"bgbl2-1973-32-11","kind":"bgbl2","year":1973,"number":32,"date":"1973-07-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1973/32#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1973-32-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1973/bgbl2_1973_32.pdf#page=18","order":11,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Großherzogtums Luxemburg über den Bau der Grenzbrücke über die Sauer zwischen Echternach und Echternacherbrück im Zuge der Europastraße 42","law_date":"1973-06-27T00:00:00Z","page":718,"pdf_page":18,"num_pages":3,"content":["'118                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II\nBekanntmadtung\nüber den Geltungsbereich des Obereinkommens\nzur Errichtung der Asiatischen Entwicklungsbank\nVom 25. Juni 1973\nDas Ubereinkommen vom 4. Dezember 1965 zur\nErrichtung der Asiatischen Entwicklungsbank (Bun-\ndesgesetzbl. 1966 II S. 617), ber. am 11. Oktober\n1968 (Bundesgesetzbl. II S. 906), ist nad1 seinem\nArtikel 3 Abs. 2 für\nBangladesch                        am 14. März 1973\nBirma                              am 26. April 1973\nTonga                              am 29. März 1973\nund nach seinem Artikel 3 Abs. 3 für\nBritische Salomonen                am 30. April 1973\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an\ndie Bekanntmachung vorn 22. August 1972 (Bundes-\ngesetzbl. II S. 1088).\nBonn, den 25. Juni 1973\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIn Vertretung\nSachs\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Großherzogtums Luxemburg\nüber den Bau der Grenzbrücke über die Sauer zwischen Echternadt\nund Echternacherbrück im Zuge der Europastraße 42\nVom 27. Juni 1973\nIn Bonn wurde am 30. Juni 1972 in zwei Urschrif-\nten in deutscher und französischer Sprache das Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepu-\nblik Deutschland und der Regierung des Groß-\nherzogtums Luxemburg über den Bau der Grenz-\nbrücke über die Sauer zwischen Echternach und\nEchternacherbrück im Zuge der Europastraße 42\nunterzeichnet.\nDie in Artikel 9 des Abkommens vorgesehene\nMitteilung ist der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland am 29. März 1973 zugegangen; das Ab-\nkommen ist somit am\n29. März 1973\nin Kraft getreten. Es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 27. Juni 1973\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nWittrock","Nr. 32 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juli 1973                                719\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Großherzogtums Luxemburg\nüber den Bau der Grenzbrücke über die Sauer\nzwischen Echternach und Echternacherbrück im Zuge der Europastraße 42\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                  Artikel 5\nund                                  (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-\ndie Regierung des Großherzogtums Luxemburg             stattet der Regierung des Großherzogtums Luxemburg\ndie Hälfte der Abschlagszahlungen, die es entsprechend\nvon dem Wunsche geleitet, den Straßenverkehr zwi-\ndem Baufortschritt den Auftragnehmern leistet.\nschen den beiden Staaten und den Durchgangsverkehr\ndurch ihre Gebiete zu erleichtern,                              (2) Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg\nwird dem Straßenbauamt in Gerolstein drei Monate im\nsind wie folgt übereingekommen:                            voraus den geschätzten Bedarf an Betriebsmitteln für die\nAbschlagszahlungen mitteilen und es dabei über den\nStand der Ausgaben durch Ubersichten unterrichten, in\nArtikel 1\nwelchen die Höhe und der Zeitpunkt der Auszahlungen\nDurch den Ausbau der Europastraße 42 auf dem Gebiet         ausgewiesen werden.\nder Bundesrepublik Deutschland und des Großherzog-\n(3) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\ntums Luxemburg wird es notwendig, sie mittels einer\nneuen Brücke zwischen Echternach und Echternacher-            zahlt den Rest des von ihr zu tragenden Kostenanteils\nnach Bauabnahme und Abrechnung.\nbrück über den Grenzfluß Sauer zu führen. Die Bau-\ndurchführung und die Kostentragung werden wie folgt              (4) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-\ngeregelt:                                                     hält Zweitstücke der Bauverträge, Bestellurkunden und\nfestgestellten Abrechnungsunterlagen.\nArtikel 2\nFür das Brückenbauwerk übernimmt die Regierung des                                 Artikel 6\nGroßherzogtums Luxemburg die Planung, die Ausschrei-            Jeder Staat ist Eigentümer derjenigen Teile der Brücke,\nbung, die Vergabe, die Uberwachung der Bauarbeiten            die sich auf seinem Hoheitsgebiet befinden. Soweit sich\nund die Abrechnung. Die Abnahme geschieht durch die           Teile der Brücke auf gemeinsamem Hoheitsgebiet befin-\nbeiden Vertragsparteien.                                      den, stehen sie im gemeinschaftlichen Eigentum der\nbeiden Staaten.\nArtikel 3                                                    Artikel 7\nDer Entwurf des Brückenbauwerks wird auf der Grund-           Für die Benutzung der Brücke dürfen keine Abgaben\nlage des Vorentwurfs des Bureau d'etudes Loewen,              erhoben werden.\nSchroeder et Associes, Variante II, Plan Nr. 1548a vom\n13. September 1968, im Einvernehmen mit der zuständigen                              Artikel 8\ndeutschen Straßenverwaltung aufgestellt.\nDas Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern\nnicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nArtikel 4                             gegenüber der Regierung des Großherzogtums Luxem-\n(1) Die Kosten zur Herstellung des Brückenbauwerks         burg innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des\nund zum dadurch notwendigen Ausbau der Sauer werden           Vertrages eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nvon beiden Vertragsparteien je zur Hälfte getragen. Die\nübrigen Kosten, so für die Zufahrtsrampen und für die                                Artikel 9\nStützmauern, werden von demjenigen Staat getragen, in\nDas Abkommen tritt an dem Tage in Kraft, an dem die\ndem sie entstehen.\nMitteilung der Regierung des Großherzogtums Luxem-\n(2) Das Brückenbauwerk soll zum Pauschalpreis von          burg bei der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\n46.553.791,- fr/lux vergeben werden. Die Kosten können        eingeht, daß die innerstaatlichen Voraussetzungen für\nsich erhöhen, wenn sie sich als unzureichend erweisen.        das Inkrafttreten des Abkommens erfüllt sind.\nGeschehen zu Bonn am 30. Juni 1972 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland\nS. Frhr. v. Braun\nFür die Regierung\ndes Großherzogtums Luxemburg\nDr. Homm e l","720                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II\nFundstellennachweis B\nVölkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR\nAbgeschlossen am 31. Dezember 1972 - Format DIN A 4 - Umfang 344 Seiten\nDer Fundstellennachweis B enthält die von der Bundesrepublik Deutschland und ihren\nRechtsvorgängern abgeschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarungen sowie die Verträge mit\nder DDR, die im Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger und ihren Vorgängern veröffentlicht\nwurden und die - soweit ersichtlich - noch in Kraft sind oder sonst noch praktische Bedeu-\ntung haben können.\nEinzelstücke können zum Preise von je 7,90 DM einschließlich Versandkosten gegen\nVoreinsendung des Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt\" Köln 3 99-509\nbezogen werden.\nIm Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 0/o.\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz\nVerlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn\nIm llundesge-;etLbl<1tt Teil I werden Gesetze, Verordnunqen, Anordnungen und damit im Zusammenhang ~tehPnde ßekc11wtmc1drnnqen ve1of!t>ntlid1t.\nIm Bu1Hks~1esetzblc1tt Teil II werdc'll vülketrechtlidie Vereinb,Hünqen, Verträge mit der DDR und die d<1zu <J<:hurenden Red1hvursd1riftc11 und\nBek,mntmadrn'1gen sowie Zolltc1rifverordnungen veröffentlid1t.\nBezugs b e cl in g u n gen: laufender Bezug nur im Postilbonnement. Abbestellun(JPn müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellunuen bereits erschienener Ausgaben: Bundesge,et'lblatt,\n53 Bonn 1, Postfach 624, Tel. (0 22 21) 22 40 86 bis 88.\nBezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlid1 je 31,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,85 DM zuzüglid1 Vers<1ndkosten.\nDieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1972 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betruges\nauf das Po,hcheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe : 1,95 D~ (1,70 DM zuzüglich -,25 DM Versandkosten); bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2,25 Dtvl. Im Bezugs-\npreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 8/1."]}