{"id":"bgbl2-1973-31-6","kind":"bgbl2","year":1973,"number":31,"date":"1973-06-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1973/31#page=65","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1973-31-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1973/bgbl2_1973_31.pdf#page=65","order":6,"title":"Gesetz zu dem Abkommen vom 22. Juli 1972 zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Republik Island","law_date":"1973-06-27T00:00:00Z","page":693,"pdf_page":65,"num_pages":7,"content":["Nr. 31 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1973                           693\nGesetz\nzu dem Abkommen vom 22. Juli 1972\nzwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft\nfür Kohle und Stahl\nund der Republik Island\nVom 27. Juni 1973\nDer Bundestag hat das      folgende   Gesetz   be-                         Artikel 2\nschlossen:                                              Dieses Gesetz gilt audi im Land Berlin, sofern\ndas Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes\nArtikel 1                         feststellt.\nDem in Brüssel am 22. Juli 1972 von der Bundes-                           Artikel 3\nrepublik Deutschland unterzeichneten Abkommen\n(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nadi seiner Ver-\nzwisdien den Mitgliedstaaten der Europäischen Ge-\nkündung in Kraft.\nmeinsdiaft für Kohle und Stahl und der Republik\nIsland nebst Schlußakte wird zugestimmt. Das Ab-        (2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem\nkommen nebst Sdilußakte wird nadistehend ver-        Artikel 7 für die Bundesrepublik Deutsdiland in\nöffentlicht.                                         Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 27. Juni 1973\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nFriderichs\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nScheel","694                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II\nAbkommen\nzwischen den Mitgliedstaaten\nder Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl\nund der Republik Island\nDas Königreich Belgien,                                      (2) Island kann die Fiskalzölle für die Einfuhr der Er-\nzeugnisse des Anhangs II des am heutigen Tag unter-\ndas Königreich Dänemark,\nzeichneten Abkommens zwischen der Europäischen\ndie Bundesrepublik Deutschland,                          Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island nach\ndie Französische Republik,                               Maßgabe des Artikels 5 Absatz 2 dieses Abkommens bei-\nbehalten.\nIrland,\ndie Italienische Republik,                                                       Artikel 4\ndas Großherzogtum Luxemburg,                                Die Vertragsparteien führen in all den Fällen Konsul-\ntationen durch, in denen dies nach Auffassung einer Ver-\ndas Königreich der Niederlande,                          tragspartei in Anwendung der vorstehenden Bestimmun-\ndas Königreich Norwegen,                                 gen erforderlich ist.\ndas Vereinigte Königreich Großbritannien und\nNordirland,                                                                      Artikel 5\nMitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für        Wird im isländischen Hoheitsgebiet die Produktion\nKohle und Stahl,                                      eines in den Zuständigkeitsbereich der Europäischen\neinerseits,                       Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallenden Erzeugnisse\naufgebaut, so untersuchen die Vertragsparteien auf An-\ndie Republik Island                                      trag einer Vertragspartei die neue Lage im Hinblick auf\nandererseits,                       eine Uberprüfung des Abkommens.\nIN DER ERWÄGUNG, daß die Europäische Wirtschafts-\ngemeinschaft und die Republik Island ein Abkommen                                   Artikel 6\nüber die in die Zuständigkeit dieser Gemeinschaft fallen-\nJede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch\nden Bereiche abschließen,                                   Notifizierung an die andere Vertragspartei kündigen.\nDieses Abkommen tritt zwölf Monate nach dem Zeitpunkt\nIM STREBEN nach den gleichen Zielen und in dem\ndieser Notifizierung außer Kraft.\nWunsche, für den in die Zuständigkeit der Europäischen\nGemeinschaft für Kohle und Stahl fallenden Bereich ge-\neignete Lösungen zu finden,                                                         Artikel 7\nHABEN BESCHLOSSEN, zur Erreichung dieser Ziele              Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften abgefaßt,\nund in der Erwägung, daß keine Bestimmung dieses Ab-        jede in dänischer, deutscher, englischer, französischer,\nkommens dahin ausgelegt werden kann, daß sie die Ver-       isländischer, italienischer, niederländischer und norwe-\ntragsparteien von ihren Verpflichtungen aus anderen         gischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen\ninternationalen Verträgen entbindet, dieses Abkommen        verbindlich ist.\nzu schließen:                                                  Dieses Abkommen bedarf der Zustimmung durch die\nVertragsparteien gemäß ihren eigenen Verfahren.\nArtikel 1\nEs tritt am 1. Januar 1973 in Kraft, sofern die Vertrags-\nDie im Anhang genannten, in den Zuständigkeitsbereich\nparteien einander vor diesem Zeitpunkt den Abschluß der\nder Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fal-\ndafür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.\nlenden Erzeugnisse mit Ursprung in den Mitgliedstaaten\ndieser Gemeinschaft dürfen nach Island frei von Zöllen         Falls Artikel 2 Absatz 3 des Beschlusses des Rates der\nund Abgaben gleicher Wirkung wie Zölle sowie frei von       Europäischen Gemeinschaften vom 22. Januar 1972 über\nmengenmäßigen Beschränkungen und Maßnahmen glei-            den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands, des\ncher Wirkung eingeführt werden; hierfür gelten gleich-      Königreichs Norwegen und des Vereinigten Königreichs\nartige Bedingungen wie die der Artikel 19, 20, 21 und 22    Großbritannien und Nordirland zur Europäischen Gemein-\nsowie des Protokolls Nr. 3 des am heutigen Tag unter-       schaft für Kohle und Stahl Anwendung findet, kann\nzeichneten Abkommens zwischen der Europäischen Wirt-        dieses Abkommen nur für diejenigen Staaten in Kraft\nschaftsgemeinschaft und der Republik Island.                treten, die die in dem angeführten Absatz genannten\nHinterlegungen vorgenommen haben.\nArtikel 2                              Erfolgt die Notifizierung nach dem 1. Januar 1973, so\ntritt dieses Abkommen am ersten Tag des zweiten Monats\nBei bereits eingetretenen oder ernstlich drohenden\nin Kraft, der auf die in Absatz 3 genannte Notifizierung\nZahlungsbilanzschwierigkeiten kann Island die erforder-     folgt. Spätester Termin für die Notifizierung ist der\nlichen Schutzmaßnahmen treffen.                             30. November 1973.\nDie ab 1. April 1973 anwendbaren Bestimmungen treten\nArtikel 3                           gleichzeitig mit diesem Abkommen in Kraft, wenn das\n(1) Die Bestimmungen über die Einfuhrzölle gelten        Abkommen nach diesem Zeitpunkt in Kraft tritt.\nauch für die Fiskalzölle.\nIsland kann einen Fiskalzoll oder den Fiskalanteil eines    GESCHEHEN zu Brüssel am zweiundzwanzigsten Juli\nZolls durch eine interne Abgabe ersetzen.                   neunzehnhundertzwei undsiebzig.","Nr. 31 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1973                                 695\nAnhang\nListe der in Artikel l des Abkommens genannten Waren\nNummer des\nBrüsseler\nZolltarif-                                  Warenbezeichnung\nschemas\n26.01    Metallurgische Erze, auch angereichert; Sd1wefelkiesabbrände:\nA. Eisenerze und Schwefelkiesabbrände:\nII. andere\nB. Manganerze, einschließlich manganhaltige Eisenerze mit einem Gehalt an Mangan von\n20 Gewichtshundertteilen oder mehr\n26.02    Schlacken, Zunder und andere Abfälle der Eisen- und Stahlherstellung:\nA. Hochofenstaub {Gichtstaub)\n27.01    Steinkohle; Steinkohlenbriketts und ähnliche aus Steinkohle gewonnene feste Brenn-\nstoffe\n27.02    Braunkohle, auch agglomeriert\n27.04    Koks und Schwelkoks, aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf:\nA. aus Steinkohle:\nII. andere\nB. aus Braunkohle\n73.01    Roheisen {einschließlich Spiegeleisen) in Barren, Masseln, Flossen oder dergleichen, auch\nin formlosen Stücken\n73.02    Ferrolegierungen:\nA. Ferromangan:\n1. mit einem Gehalt an Kohlenstoff von mehr als 2 Gewichtshundertteilen (hochgekohl-\ntes Ferromangan)\n73.03    Bearbeitungsabfälle und Schrott, von Eisen oder Stahl\n73.05    Eisenpulver und Stahlpulver; Eisenschwamm und Stahlschwamm:\nB. Eisenschwamm und Stahlschwamm\n73.06    Rohluppen, Rohschienen, Rohblöcke (Tngots), auch formlose Stücke, aus Eisen oder Stahl\n73.07    Vorblöcke (Blooms), Knüppel, Brammen und Platinen, aus Stahl; Stahl, nur vorgeschmie-\ndet oder gehämmert {Schmiedehalbzeug):\nA. Vorblöcke (Blooms) und Knüppel:\nI. gewalzt\nB. Brammen und Platinen:\nI. gewalzt\n73.08    Warmbreitband aus Stahl, in Rollen\n73.09    Breitflachstahl","696                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II\nNummer des\nBrüssel er\nZolltarif-                                               Warenhezeichnung\nschemas\n73.10              Stabstahl, warm gewalzt, warm stranggepreßt oder geschmiedet (einschließlich Walz-\ndraht) 1 Stabstahl, kalt hergestellt oder kalt fertiggestellt; Hohlbohrerstäbe aus Stahl für\nden Bergbau:\nA. nur warm gewalzt oder nur warm stranggepreßt\nD. plattiert oder mit Oberflächenbearbeitung (z. B. poliert, überzogen):\nI. nur plattiert:\na) warm gewalzt oder warm stranggepreßt\n73.11              Profile aus Stahl, warm gewalzt, warm stranggepreßt. geschmiedet, kalt hergestellt oder\nkalt fertiggestellt; Spundwandstahl, auch gelocht oder aus zusammengesetzten Elementen\nhergestellt:\nA. Profile:\nI. nur warm gewalzt oder nur warm stranggepreßt\nIV. plattiert oder mit Oberflächenbearbeitung (z. B. poliert, überzogen):\na) nur plattiert:\n1. warm gewalzt oder warm stranggepreßt\nB. Spundwandstahl\n13.12              Bandstahl, warm oder kalt gewalzt:\nA. nur warm gewalzt\nB. nur kalt gewalzt:\n1. in Rollen, zum Herstellen von Weißband (a)\nC. plattiert, überzogen oder mit anderer Oberflächenbearbeitung:\nIII. verzinnt:\na) Weißband\nV. anderer (z.B. verkupfert, künstlich oxidiert, lackiert, vernickelt, verniert, plattiert,\nparkerisiert, bedruckt):\na} nur plattiert:\n1. warm gewalzt\n73.13              Bleche aus Stahl, warm oder kalt gewalzt:\nA. Elektrobleche\nB. andere Bleche:\nI. nur warm gewalzt\nII. nur kalt gewalzt, mit einer Dicke:\nb) von mehr als 1 mm, jedoch weniger als 3 mm\nc) von 1 mm oder weniger\nIII. nur glänzend gemacht, poliert oder hochglanzpoliert\nIV. plattiert, überzogen oder mit anderer Oberflächenbearbeitung:\nb) verzinnt:\n1. Weißblech\n2. andere\nc) verzinkt oder verbleit\nd) andere (z.B. verkupfert, künstlich oxidiert, lackiert, vernickelt, verniert, plat-\ntiert, parkerisiert, bedruckt)\nV. anders bearbeitet:\na) nur anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten:\n2. andere\n(a) Die Zulassung zu diesem Absatz unterliegt den von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen.","Nr. 31 -     Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1973                            697\nNummer des\nBrüsseler\nZolltarif-                                     Warenbezeichnung\nschemas\n73.15     Legierter Stahl und Qualitätskohlenstoffstahl, in den in den Tarifnummern 73.06 bis\n73.14 aufgeführten Formen:\nA. Qualitätskohlenstoffstahl:\nI. Rohblöcke (Ingots), Vorblöcke (Blooms), Knüppel, Brammen, Platinen:\nb) andere\nIII. Warmbreitband in Rollen\nIV. Breitflachstahl\nV. Stabstahl (einschließlich Walzdraht und Hohlbohrerstäbe für den Bergbau) und\nProfile:\nb) nur warm gewalzt oder nur warm stranggepreßt\nd) plattiert oder mit Oberflächenbearbeitung (z. B. poliert, überzogen):\n1. nur plattiert:\naa) warm gewalzt oder warm stranggepreßt\nVI. Bandstahl:\na) nur warm gewalzt\nc) plattiert, überzogen oder mit anderer Oberflächenbearbeitung:\n1. nur plattiert:\naa) warm gewalzt\nVII. Bleche:\na) nur warm gewalzt\nb) nur kalt gewalzt, mit einer Dicke:\n2. von weniger als 3 mm\nc) plattiert, überzogen, poliert oder mit anderer Oberflächenbearbeitung\nd) anders bearbeitet:\n1. nur anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten\nB. Legierter Stahl:\nI. Rohblöcke (Ingots), \\l t)rblöcke (Blooms), Knüppel, Brammen, Platinen:\nb) andere\nIII. Warmbreitband in Rollen\nIV. Breitflachstahl\nV. Stabstahl (einschließlich Walzdraht und HohlbohrersUihe für den Bergbau) und\nProfile:\nb) nur warm gewalzt oder nur warm stranggepreßt\nd) plattiert oder mit Oberflächenbearbeitung (z.B. poliert, überzogen):\n1. nur plattiert:\naa) warm gewalzt oder warm stranggepreßt\nVI. Bandstahl:\na) nur warm gewalzt\nc) plattiert, überzogen oder mit anderer Oberflächenbearbeitung:\n1. nur plattiert:\naa) warm gewalzt\nVII. Bleche:\na) Elektrobleche\nb) andere Bleche:\n1. nur warm gewalzt\n2. nur kalt gewalzt, mit einer Dicke:\nbb) von weniger als 3 mm\n3. plattiert, überz?gen, poliert oder mit anderer Oberflächenbearbeitung\n4. anders bearbeitet:\naa) nur anders als quadratisch oder redlteckig zugeschnitten","698                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II\nNummer dps\nBrüssel er\nZolltarif-                               Warenbezeichnung\nschemas\n73.16    Oberbaumaterial für Bahnen, aus Eisen oder Stahl:\nSchienen, Leitschienen, Weichenzungen, Herzstücke, Kreuzungen, Weichen, Zungenverbin-\ndungsstangen, Zahnstangen, Bahnschwellen, Laschen, Schienenstühle und Winkel, Unter-\nlagsplatten, Klemmplatten, Spurplatten und Spurstangen und anderes speziell für das\nVerlegen, Zusammenfügen oder Befestigen von Schienen hergestelltes Material:\nA. Schienen:\nII. andere\nB. Leitschienen\nC. Bahnsd1wellen\nD. Laschen und Unterlagsplatten:\nI. gewalzt","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1973                               699\nSchlußakte\nDie Vertreter                                             die am zweiundzwanzigsten Juli neunzehnhundertzwei-\ndes Königreichs Belgien,                                undsiebzig in Brüssel\nzur Unterzeichnung des Abkommens zwischen den Mit-\ndes Königreichs Dänemark,\ngliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle\nder Bundesrepublik Deutschland,                        und Stahl und der Republik Island zusammengetreten\nder Französischen Republik,                             sind,\nIrlands,                                               haben bei der Unterzeichnung dieses Abkommens\nder Italienischen Republik,                            - folgende, dieser Akte beigefügte Erklärung an-\ngenommen:\ndes Großherzogtums Luxemburg,\nGemeinsame Erklärung der Vertragsparteien zur\ndes Königreichs der Niederlande,                           etwaigen Uberprüfung des Abkommens;\ndes Königreichs Norwegen,                                  folgende, dieser Akte beigefügte Erklärung zur Kennt-\ndes Vereinigten Königreichs Großbritannien und              nis genommen:\nNordirland,                                                Erklärung der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nMitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für       land über die Geltung des Abkommens für Berlin.\nKohle und Stahl,\nund                                                      GESCHEHEN zu Brüssel am zweiundzwanzigsten Juli\nder Republik Island,                                   neunzehnh undertzwei undsie bzig.\nErklärungen\nGemeinsame Erklärung                    der Gemeinschaft unter Berücksichtigung des Artikels 70\nder Vertragsparteien zur euvaigen Uberprüfung           des Vertrags übnd die Gründung der Europäischen\ndes Abkommens                        Gemeinschaft für Kohle und Stahl Regeln vorschreibt, die\nmit den in Artikel 60 dieses Vertrages vorgesehenen\nDie Vertragsparteien erklären, daß sie sich bei einer  Regeln vergleichbar sind, dehnt die Gemeinschaft die\netwaigen Uberprüfung des Abkommens auf Grund der          Anwendbarkeit dieser Regeln auf die von ihren eigenen\nUntersuchung nach Artikel 5 dieses Abkommens an alle      Erzeugern im isländischen Hoheitsgebiet getätigten Ver-\nBestimmungen des Abkommens zwischen der Euro-             käufe aus. Die besondere Klausel zugunsten der Gemein-\npäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island, schaft kann dann Gegenseitigkeitscharakter erhalten. In\ninsbesondere an die Bestimmungen über das gute Funk-      letzterem Fall steht das Abkommen für den Beitritt der\ntionieren des Abkommens, halten werden.                   Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl offen.\nFür die Waren des Kapitels 73 des Brüsseler Zolltarif-\nschemas, die in den Zuständigkeitsbereich der Euro-\npäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallen, wird\neine besondere Schutzklausel vorgesehen, auf Grund\nderen die Mitgliedstaaten dieser Gemeinschaft etwaigen                            Erklärung\nVerzerrungen und Schwierigkeiten entgegenwirken kön-          der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nnen, die sich daraus ergeben, daß in Island eine andere         über die Geltung des Abkommens für Berlin\nPreisdisziplin als für die Unternehmen der Gemeinschaft      Das Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern die\ngilt.                                                     Regierung der Bundesrepublik Deutschland nicht binnen\nSofern Island für die Geschäfte der isländischen Er-   drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine\nzeuger auf dem isländischen Markt und auf dem Markt       gegenteilige Erklärung abgibt."]}