{"id":"bgbl2-1973-31-5","kind":"bgbl2","year":1973,"number":31,"date":"1973-06-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1973/31#page=54","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1973-31-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1973/bgbl2_1973_31.pdf#page=54","order":5,"title":"Gesetz zu dem Abkommen vom 22. Juli 1972 zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Schweizerischen Eidgenossenschaft nebst Zusatzabkommen vom 22. Juli 1972 über die Geltung dieses Abkommens für das Fürstentum Liechtenstein","law_date":"1973-06-27T00:00:00Z","page":682,"pdf_page":54,"num_pages":11,"content":["682                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II\nGesetz\nzu dem Abkommen vom 22. Juli 1972\nzwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft\nfür Kohle und Stahl\nund der Schweizerischen Eidgenossenschaft\nnebst Zusatzabkommen vom 22. Juli 1972\nüber die Geltung dieses Abkommens\nfür das Fürstentum Liechtenstein\nVom 27. Juni 1973\nDer Bundestag hat das folgende         Gesetz be-     wird zugestimmt. Das Abkommen nebst Schlußakte\nschlossen:                                              sowie das Zusatzabkommen werden nachstehend\nveröffentlicht.\nArtikel 2\nArtikel 1\nDieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das\nDen in Brüssel am 22. Juli 1972 von der Bundes-       Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes fest-\nrepublik Deutschland unterzeichneten                    stellt.\n- Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten der                                    Artikel 3\nEuropäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl\nund der Schweizerischen Eidgenossenschaft nebst        (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-\nSchlußakte                                          kündung in Kraft.\n- Zusatzabkommen über die Geltung des Abkom-               (2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem\nmens zwischen den Mitgliedstaaten der Euro-         Artikel 31 und das Zusatzabkommen nach seinem\npäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und       Artikel 3 für die Bundesrepublik Deutschland in\nder Schweizerischen Eidgenossenschaft für das       Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzu-\nFürstentum Liechtenstein                            geben.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 27. Juni 1973\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nFriderichs\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nScheel","Nr. 31 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1973                               683\nAbkommen\nzwischen den Mitgliedstaaten\nder Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl\nund der Schweizerischen Eidgenossenschaft\nDas Königreich Belgien,                                                            Artikel 3\ndas Königreich Dänemark,                                     (1) Die Bestimmungen über die schrittweise Beseiti-\ngung der Einfuhrzölle gelten auch für die Fiskalzölle.\ndie Bundesrepublik Deutschland,\nDie Vertragsparteien können einen Fiskalzoll oder den\ndie Französische Republik,                                Fiskalanteil eines Zolles durch eine interne Abgabe er-\nIrland,                                                   setzen.\ndie Italienische Republik,                                   (2) Dänemark,    Irland, Norwegen und das Vereinigte\nKönigreich können im Falle einer Anwendung von Arti-\ndas Großherzogtum Luxemburg,\nkel 38 der „Akte über die Beitrittsbedingungen und die\ndas Königreich der Niederlande,                            Anpassungen der Verträge\", die von der Konferenz zwi-\nschen den Europäischen Gemeinschaften und dem König-\ndas Königreich Norwegen und\nreich Dänemark, Irland, dem Königreich Norwegen und\ndas Vereinigte Königreich Großbritannien und              dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nord-\nNordirland,                                               irland erstellt und festgelegt wurde, einen Fiskalzoll oder\nMitgliedstaaten der Europäischen      Gemeinschaft für den Fiskalanteil eines Zolles bis zum 1. Januar 1976 bei-\nKohle und Stahl,                                        behalten.\neinerseits,                                                Artikel 4\ndie Schweizerische Eidgenossenschaft                          (1) Für jede Ware gilt als Ausgangszollsatz, von dem\ndie in Artikel 2 vorgesehenen, aufeinanderfolgenden Zoll-\nandererseits,\nsenkungen vorgenommen werden, der am 1. Januar 1972\ntatsächlich angewandte Zollsatz.\nIN DER ERWÄGUNG, daß die Europäische Wirtschafts-\ngemeinschaft und die Schweizerische Eidgenossenschaft         (2) Die gemäß Artikel 2 errechneten gesenkten Zoll-\nein Abkommen über die in die Zuständigkeit dieser Ge-     sätze werden unter Abrundung bzw. Aufrundung auf die\nmeinschaft fallenden Bereiche abschließen,                erste Dezimalstelle angewendet.\nSoweit nicht die Gemeinschaft den Artikel 39 Absatz 5\nIM STREBEN nach den gleichen Zielen und in dem         der von der Konferenz zwischen den Europäischen Ge-\nWunsche, für den in die Zuständigkeit der Europäischen    meinschaften und dem Königreich Dänemark, Irland, dem\nGemeinschaft für Kohle und Stahl fallenden Bereich        Königreich Norwegen und dem Vereinigten Königreich\ngleichartige Lösungen zu finden,                          Großbritannien und Nordirland erstellten und festgeleg-\nten „Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpas-\nHABEN BESCHLOSSEN, zur Erreichung dieser Ziele\nsungen der Verträge\" anwendet, wird Artikel 2 hinsicht-\nund in der Erwägung, daß keine Bestimmung dieses Ab-\nlich der spezifischen Zölle oder des spezifischen Anteils\nkommens dahin ausgelegt werden kann, daß sie die Ver-\nder gemischten Zölle des irischen Zolltarifs unter Ab-\ntragsparteien von ihren Verpflichtungen aus anderen\nrundung bzw. Aufrundung auf die vierte Dezimalstelle\ninternationalen Verträgen entbindet, dieses Abkommen\nangewendet.\nzu schließen:\nArtikel 5\n(1) Im Warenverkehr zwischen der Gemeinschaft und\nArtikel 1                         der Schweiz werden keine neuen Abgaben mit gleicher\nDieses Abkommen gilt für die im Anhang angeführten,    Wirkung wie Einfuhrzölle eingeführt.\nin die Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft für       (2) Die ab 1. Januar 1972 im Warenverkehr zwischen\nKohle und Stahl fallenden Erzeugnisse mit Ursprung in     der Gemeinschaft und der Schweiz eingeführten Abgaben\ndieser Gemeinschaft oder in der Schweizerischen Eid-      mit gleicher Wirkung wie Einfuhrzölle werden mit In-\ngenossenschaft.\nkrafttreten dieses Abkommens beseitigt.\nJede Abgabe mit gleicher Wirkung wie ein Einfuhrzoll,\nArtikel 2                         deren Satz am 31. Dezember 1972 höher ist als der am\n(1) Im Warenverkehr zwischen der Gemeinschaft und      1. Januar 1972 tatsächlich angewandte Satz, wird mit In-\nder Schweiz werden keine neuen Einfuhrzölle eingeführt.   krafttreten dieses Abkommens auf die Höhe dieses Satzes\ngesenkt.\n(2) Die Einfuhrzölle werden schrittweise wie folgt be-\n(3) Die Abgaben mit gleicher Wirkung wie Einfuhrzölle\nseitigt:\nwerden schrittweise wie folgt beseitigt:\nAm 1. April 1973 wird jeder Zollsatz auf 80 6/o des        Spätestens am 1. Januar 1974 wird jede Abgabe auf\nAusgangszollsatzes gesenkt;                                60 °/o des am 1. Januar 1972 angewandten Satzes ge-\ndie vier weiteren Senkungen um je 20 °/o erfolgen am       senkt;\n1. Januar 1974                                             die drei weiteren Senkungen um je 20 °/o erfolgen am\n1. Januar 1975                                             1. Januar 1975\n1. Januar 1976                                            1. Januar 1976\n1. Juli 1977.                                              1. Juli 1977.","684                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II\nArtikel 6                                                    Artikel 14\nIm Warenverkehr zwischen der Gemeinschaft und der           Die mit dem Warenverkehr verbundenen Zahlungen\nSchweiz werden keine Ausfuhrzölle oder Abgaben glei-        und die Uberweisung dieser Beträge in den Mitgliedstaat\ncher Wirkung eingeführt.                                    der Gemeinschaft, in dem der Gläubiger seinen Wohnsitz\nDie Ausfuhrzölle und die Abgaben gleicher Wirkung        hat, oder nach der Schweiz sind keinen Beschränkungen\nwerden spätestens am 1. Januar 1974 beseitigt.             unterworfen.\nDie Vertragsparteien wenden keine Devisenbeschrän-\nArtikel 7                          kungen oder verwaltungsmäßigen Beschränkungen be-\ntreffend die Gewährung, Rückzahlung und Annahme von\nDie Ursprungsregeln, die für das am heutigen Tage        kurz- und mittelfristigen Krediten in Verbindung mit\nunterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen           Handelsgeschäften an, an denen ein Gebietsansässiger\nWirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eid-        beteiligt ist.\ngenossenschaft festgelegt worden sind, gelten auch für\ndas vorliegende Abkommen.                                                            A r t i k e 1 15\nDieses Abkommen steht Einfuhr-, Ausfuhr- und Durch-\nArtikel 8\nfuhrverboten oder -beschränkungen nicht entgegen, die\nDie Vertragspartei, die ihre tatsächlich angewandten     aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und\nZölle oder Abgaben gleicher Wirkung gegenüber Dritt-       Sicherheit, zum Schutz der Gesundheit und des Lebens\nländern, für die die Meistbegünstigungsklausel gilt, zu    von Menschen und Tieren oder von Pflanzen, des natio-\nsenken oder ihre Anwendung auszusetzen beabsichtigt,       nalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem\nnotifiziert diese Senkung oder Aussetzung dem Gemisch-     oder archäologischem Wert oder des gewerblichen und\nten Ausschuß spätestens dreißig Tage vor Inkrafttreten,    kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind. Diese Ver-\nsofern dies möglich ist. Sie nimmt Kenntnis von Bemer-     bote oder Beschränkungen dürfen jedoch weder ein Mit-\nkungen der anderen Vertragspartei über Verzerrungen,       tel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine ver-\ndie aus der Senkung oder Aussetzung entstehen könnten.     schleierte Beschränkung des Handels zwischen den Ver-\ntragsparteien darstellen.\nArtikel 9\n(1) Im ·w arenverkehr zwischen der Gemeinschaft und                               Artikel 16\nder Schweiz werden keine neuen mengenmäßigen Ein-             Dieses Abkommen hindert eine Vertragspartei in kei-\nfuhrbeschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung         ner Weise daran, Maßnahmen zu treffen,\neingeführt.                                                a) die sie für erforderlich erachtet, um die Preisgabe\n(2) Die  mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen wer-            von Auskünften zu verhindern, die ihren wesentlichen\nden am 1.   Januar 1973 und die Maßnahmen mit gleicher          Sicherheitsinteressen widerspricht;\nWirkung      wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen        b) die den Handel mit Waffen, Munition und Kriegs-\nspätestens  bis zum 1. Januar 1975 beseitigt.                   material oder die zu Verteidigungszwecken unerläß-\nliche Forschung, Entwicklung oder Produktion betref-\nArtikel 10                              fen, sofern diese Maßnahmen die Wettbewerbsbedin-\ngungen hinsichtlich der nicht eigens für militärische\nAb 1. Juli 1977 erfahren Ursprungserzeugnisse der            Zwecke bestimmten Waren nicht beeinträchtigen;\nSchweiz bei der Einfuhr in die Gemeinschaft keine gün-\nc) die sie fn Kriegszeiten oder im Falle schwerwiegender\nstigere Behandlung, als sich die Mitgliedstaaten der Ge-\ninternationaler Spannungen als wesentlich für ihre\nmeinschaft untereinander gewähren.\neigene Sicherheit erachtet.\nArtikel 11\nArtikel 17\nDieses Abkommen ändert weder die Bestimmungen des\n(1) Die Vertragsparteien enthalten sich aller Maßnah-\nVertrages über die Gründung der Europäischen Gemein-\nmen, die geeignet sind, die Verwirklichung der Ziele\nschaft für Kohle und Stahl noch die aus diesem Vertrag\ndieses Abkommens zu gefährden.\n· erwachsenden Befugnisse und Zuständigkeiten.\n(2) Sie treffen alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner\nArtikel 12                         oder besonderer Art zur Erfüllung der Verpflichtungen\naus diesem Abkommen.\nDieses Abkommen steht der Beibehaltung oder Schaf-\nIst eine Vertragspartei der Auffassung, daß die andere\nfung von Zollunionen, Freihandelszonen oder Grenzver-      Vertragspartei eine Verpflichtung aus diesem Abkommen\nkehrsregelungen nicht entgegen, soweit diese keine Än-     nicht erfüllt hat, so kann sie gemäß den in Artikel 23\nderung der in diernm Abkommen vorgesehenen Regelung        festgelegten Voraussetzungen und Verfahren geeignete\ndes Warenverkehrs, insbesondere der Bestimmungen\nMaßnahmen treffen.\nüber die Ursprungsregeln, bewirken.\nArtikel 18\nArtikel 13\n(1) Mit dem guten Funktionieren dieses Abkommens\nDie Vertragsparteien wenden keine Maßnahmen oder         sind unvereinbar, soweit sie geeignet sind, den Waren-\nPraktiken interner steuerlicher Art an, die unmittelbar    verkehr zwischen der Gemeinschaft und der Schweiz zu\noder mittelbar eine diskriminierende Behandlung der        beeinträchtigen,\nErzeugnisse einer Vertragspartei und gleichartiger\ni) alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Be-\nUrsprungserzeugnisse der anderen Vertragspartei bewir-\nschlüsse von Unternehmensvereinigungen und auf-\nken.\neinander abgestimmte Verhaltensweisen zwischen\nFür Waren, die in das Gebiet einer Vertragspartei             Unternehmen, welche eine Verhinderung, Einschrän-\nausgeführt werden, darf keine Erstattung für inländische         kung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezüglich\nAbgaben gewährt werden, die höher ist als die auf diese          der Produktion und des Warenverkehrs bezwecken\nv\\/aren unmittelbar oder mittelbar erhobenen Abgaben.            oder bewirken;","Nr. 31  ~  Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1973                              685\nii) die mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden     nen Maßnahmen, in den Fällen des Absatzes 3 Buch-\nStellung auf dem gesamten Gebiet der Vertrags-        stabe e) so schnell wie möglich dem Gemischten Aus-\nparteien oder auf einem wesentlichen Teil desselben   schuß alle zweckdienlichen Angaben zur Verfügung, um\ndurch ein oder mehrere Unternehmen;                   eine gründliche Prüfung der Lage im Hinblick auf eine\niii) jede staatliche Beihilfe, die den Wettbewerb durch     für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermög-\nBegünstigung bestimmter Unternehmen oder Produk-      lichen.\ntionszweige verfälscht oder zu verfälschen droht.        Mit Vorrang sind die Maßnahmen zu treffen, die das\n(2) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, daß eine    Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten beein-\nträchtigen.\nPraktik mit diesem Artikel unvereinbar ist, so kann sie\ngemäß den in Artikel 23 festgelegten Voraussetzungen           Die Schutzmaßnahmen werden dem Gemischten Aus-\nund Verfahren geeignete Maßnahmen treffen.                  schuß unverzüglich notifiziert und sind dort, insbeson-\ndere im Hinblick auf ihre möglichst baldige Aufhebung,\nGegenstand regelmäßiger Konsultationen.\nArtikel 19\n(3) Zur Durchführung des Absatzes 2 gilt folgendes:\nSind die Angebote schweizerischer Unternehmen ge-\neignet, das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes zu        a) Bezüglich des Artikels 18 kann jede Vertragspartei\nbeeinträchtigen und ist diese Beeinträchtigung auf unter-       den Gemischten Ausschuß befassen, falls ihrer An-\nschiedliche Wettbewerbsbedingungen in bezug auf die             sicht nach eine bestimmte Praktik mit dem guten\nPreise zurückzuführen, so können die Mitgliedstaaten            Funktionieren dieses Abkommens im Sinne des Arti-\ngemäß den in Artikel 23 festgelegten Voraussetzungen            kels 18 Absatz 1 unvereinbar ist.\nund Verfahren geeignete Maßnahmen ergreifen.                    Zur Prüfung des Falles und gegebenenfalls zur Be-\nseitigung der beanstandeten Praktik erteilen die Ver-\nArt i k e 1 20                          tragsparteien dem Gemischten Ausschuß alle zweck-\ndienlichen Auskünfte und leisten die erforderliche\nWenn die Erhöhung der Einfuhren einer bestimmten            Hilfe.\nWare einen Produktionszweig im Gebiet einer Vertrags-           Hat die betreffende Vertragspartei innerhalb der im\npartei schwerwiegend schädigt oder zu schädigen droht           Gemischten Ausschuß festgesetzten Frist den bean-\nund wenn diese Erhöhung zurückzuführen ist                      standeten Maßnahmen nicht ein Ende gesetzt oder\nauf die in diesem Abkommen vorgesehene Senkung             kommt innerhalb von drei Monaten nach Befassung\noder Beseitigung der Zölle und Abgaben gleicher Wir-       des Gemischten Ausschusses in diesem keine Eini-\nkung für diese Ware im Gebiet der einführenden             gung zustande, so kann die betroffene Vertragspartei\nVertragspartei                                             die von ihr für erforderlich erachteten Schutzmaß-\nund auf die Tatsache, daß die von der ausführenden         nahmen treffen, um die aus den genannten Praktiken\nVertragspartei erhobenen Zölle und Abgaben gleicher        entstehenden ernsten Schwierigkeiten zu beheben; sie\nWirkung auf die Einfuhren von zur Herstellung der          kann insbesondere Zollzugeständnisse zurückziehen.\nbetreffenden Ware verwendeten Rohstoffen oder\nZwischenerzeugnissen erheblich niedriger sind als die  b) Bezüglich des Artikels 19 teilen die Vertragsparteien\nentsprechenden Zölle und Abgaben, die von der ein-         dem Gemischten Ausschuß alle zweckdienlichen Aus-\nführenden Vertragspartei erhoben werden,                   künfte mit und leisten die zur Prüfung des Falles\nund gegebenenfalls die zur Anwendung der geeigne-\nkann die betroffene Vertragspartei gemäß den in Arti-           ten Maßnahmen erforderliche Hilfe.\nkel 23 festgelegten Voraussetzungen und Verfahren ge-\neignete Maßnahmen treffen.                                      Hat die Schweiz innerhalb der im Gemischten Aus-\nschuß festgesetzten Frist der beanstandeten Praktik\nnicht ein Ende gesetzt oder kommt im Gemischten\nArtikel 21                              Aussr.huß keine Einigung zustande, so können die\nStellt eine Vertragspartei in ihren Beziehungen zu der      Mitgliedstaaten die von ihnen für erforderlich er-\nanderen Vertragspartei Dumping-Praktiken fest, so kann          achteten Schutzmaßnahmen treffen, um eine Be-\nsie gemäß den in Artikel 23 festgelegten Voraussetzun-          einträchtigung des Funktionierens des Gemeinsamen\ngen und Verfahren im Einklang mit den Bestimmungen              Marktes zu verhindern oder sie zu beheben; sie\ndes Ubereinkommens über die Durchführung von Arti-              können insbesondere Zollzugeständnisse zurück-\nkel VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens               ziehen.\ngeeignete Maßnahmen gegen diese Praktiken treffen.          c) Bezüglich des Artikels 20 werden die Schwierigkei-\num, die sich aus der dort beschriebenen Lage ergeben,\ndem Gemischten Ausschuß zur Prüfung notifiziert;\nArt i k e 1 22\ndieser kann alle zweckdienlichen Beschlüsse zu ihrer\nBei ernsten Störungen in einem Wirtschaftszweig oder        Behebung fassen.\nbei Schwierigkeiten, die regional zu einer schwerwiegen-        Hat der Gemischte Ausschuß oder die ausführende\nden Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage führen           Vertragspartei innerhalb _von dreißig Tagen nach der\nkönnen, kann die betroffene Vertragspartei gemäß den            Notifizierung keinen Beschluß zur Behebung der\nin Artikel 23 festgelegten Voraussetzungen und Verfah-          Schwierigkeiten gefaßt, so ist die einführende Ver-\nren geeignete Maßnahmen treffen.                                tragspartei berechtigt, auf die eingeführte Ware eine\nAusgleichsabgabe zu erheben.\nArt i k e 1 23                          Bei der Berechnung dieser Ausgleichsabgabe wird die\nInzidenz der für die verarbeiteten Rohstoffe oder\n(1) Legt eine Vertragspartei für die Einfuhr von Waren,\nZwischenprodukte festgestellten Zolldisparitäten auf\ndie die in den Artikeln 20 und 22 genannten Schwierig-\nden Wert der betreffenden Ware zugrunde gelegt.\nkeiten hervorrufen kann, ein Verwaltungsverfahren fest,\num schnell Informationen über die Entwicklung der Han-      d) Bezüglich des Artikels 21 findet im Gemischten Aus-\ndelsströme zu erhalten, so teilt sie dies der anderen           schuß eine Konsultation statt, bevor die betroffene\nVertragspartei mit.                                             Vertragspartei geP.ignete Maßnahmen trifft.\n(2) Die betroffene Vertragspartei stellt in den Fällen  e) Schließen außergewöhnliche Umstände, die ein so-\nder Artikel 17 bis 22 vor EI greifen der darin vorgesehe-       fortiges Eingreifen erforderlich machen, · eine vor-","686                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II\nherige Prüfung aus, so kann die betroffene Vertrags-                           Artikel 28\npartei in den Fällen der Artikel 20, 21 und 22 sowie\nim Falle von Ausfuhrbeihilfen. die eine unmittelbare       Der Anhang, der diesem Abkommen beigefügt ist, ist\nBestandteil des Abkommens.\nund sofortige Auswirkung auf den Warenverkehr\nhaben, unverzüglich die zur Abhilfe unbedingt erfor-\nderlichen Sicherungsmaßnahmen treffen.                                          Artikel 29\nJede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch No-\nArtikel 24                           tifizierung an die andere Vertragspartei kündigen. Dieses\nBei bereits eingetretenen oder bei ernstlic!;,. drohenden Abkommen tritt zwölf Monate nach dem Zeitpunkt dieser\nZahlungsbilanzschwierigkeiten eines oder mehrerer Mit-       Notifizierung außer Kraft.\ngliedstaaten der Gemeinschaft oder der Schweiz kann\ndie betroffene Vertragspartei die erforderlichen Schutz-                             Artikel 30\nmaßnahmen treffen. Sie unterrichtet hiervon unverzüg-\nlich die andere Vertragspartei.                                 Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der\nVertrag über die Gründung der· Europäischen Gemein-\nschaft für Kohle und Stahl nach Maßgabe dieses Vertra-\nArtikel 25                           ges anwendbar ist, einerseits und für das Gebiet der\n(1) Es wird ein Gemischter Ausschuß eingesetzt, der       Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits.\nmit der Durchführung dieses Abkommens ·beauftragt ist\nund für dessen ordnungsgemäße Erfüllung sorgt. Zu die-                               Artikel 31\nsem Zweck spricht er Empfehlungen aus. Er faßt Be-\nschlüsse in den in diesem Abkommen vorgesehenen Fäl-            Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften abgefaßt,\nlen. Die Vertragsparteien führen diese Beschlüsse nach       jede in dänischer, deutscher, englischer, französischer,\nihren eigenen Bestimmungen durch.                            italienischer, niederländischer und norwegischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\n(2) Zur guten Durchführung dieses Abkommens tau-\nschen die Vertragsparteien Informationen aus und führen         Dieses Abkommen bedarf der Zustimmung durch die\nauf Antrag einer Vertragspartei im Gemischten Ausschuß       Vertragsparteien gemäß ihren eigenen Verfahren.\nKonsultationen durch.                                           Es tritt am 1. Januar 19n in Kraft, sofern die Vertrags-\n(3) Der Gemisdtte Aussdtuß gibt sich eine Geschäfts-      parteien einander vor diesem Zeitpunkt den Abschluß der\nordnung.                                                     dafür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.\nFalls Artikel 2 Absatz 3 des Beschlusses des Rates der\nArtikel 26\nEuropäischen Gemeinschaften vom 22. Januar 1972 über\n(1) Der Gemischte Ausschuß besteht aus Vertretern der     den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands, des Kö-\nVertragsparteien.                                            nigreidts Norwegen und des Vereinigten Königreidts\nGroßbritannien und Nordirland zur Europäisdten Ge-\n(2) Der Gemischte Ausschuß äußert sich im gegen-\nmeinschaft für Kohle und Stahl Anwendung findet, kann\nseitigen Einvernehmen.\ndieses Abkommen nur für diejenigen Staaten in Kraft\ntreten, die die in dem angeführten Absatz genannten\nArtikel 27                           Hinterlegungen vorgenommen hoben.\n(1) Der Vorsitz im Gemischten Ausschuß wird von den          Erfolgt die Notifizierung nach dem 1. Januar 1973, so\nVertragsparteien abwechselnd nach Maßgabe der Ge-            tritt dieses Abkommen am ersten Tag des zweiten Mo-\nschäftsordnung des Ausschusses wahrgenommen.                 nats in Kraft, der auf die in Absatz 3 genannte Notifi-\nzierung folgt. Spätester Termin für die Notifizierung ist\n(2) Der Gemischte Ausschuß tritt mindestens einmal\nder 30. November 1973.\njährlich auf Veranlassung seines Präsidenten zu einer\nPrüfung des allgemeinen Funktionierens dieses Abkom-            Die ab 1. April 1973 anwendbaren Bestimmungen tre-\nmens zusammen.                                               ten gleichzeitig mit diesem Abkommen in Kraft, wenn\nEr tritt ferner auf Antrag einer Vertragspartei nach      das Abkommen nach diesem Zeitpunkt in Kraft tritt.\nMaßgabe seiner Geschäftsordnung zusammen, so oft dies\nerforderlich ist.\n(3) Der Gemischte Ausschuß kann die Einsetzung von\nArbeitsgruppen beschließen, die ihn bei der ErfüÜung           GESCHEHEN zu Brüssel am zweiundzwanzigsten Juli\nseiner Aufgaben unterstützen.                                neunzehnhundertzweiundsiebzig.","Nr. 31 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1973                               687\nAnhang\nListe der in Artikel 1 des Abkommens genannten Waren\nNummer des\nBrüsseler\nZolltarif-                                  Warenbezeichnung\nschemas\n26.01    Metallurgische Erze, auch angereichert; Schwefelkiesabbrände:\nA. Eisenerze und Schwefelkiesabbrände:\nII. andere\nB. Manganerze, einschließlich manganhaltige Eisenerze mit einem Gehalt an Mangan von\n20 Gewichtshundertteilen oder mehr\n26.02    Schlacken, Zunder und andere Abfälle der Eisen- und St~hlherstellung:\nA. Hochofenstaub (Gichtstaub)\n27.01    Steinkohle; Steinkohlenbriketts und ähnliche aus Steinkohle gewonnene feste Brenn-\nstoffe\n27.02    Braunkohle, auch agglomeriert\n27.04    Koks und Schwelkoks, aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf:\nA. aus Steinkohle:\nII. andere\nB. aus Braunkohle\n73.01    Roheisen (einschließlich Spiegeleisen) in Barren, Masseln, Flossen oder dergleichen, auch\nin formlosen Stücken\n73.02    Ferrolegierungen:\nA. Ferromangan:\nI. mit einem Gehalt an Kohlenstoff von mehr als 2 Gewidltshundertteilen (hochgekohl-\ntes Ferromangan)\n73.03    Bearbeitungsabfälle und Schrott, von Eisen oder Stahl\n73.05    Eisenpulver und Stahlpulver; Eisenschwamm und Stahlschwamm:\nB. Eisenschwamm und Stahlschwamm\n73.06    Rohluppen, Rohschienen, Rohblöcke (Ingots). auch formlose Stücke, aus Eisen oder Stahl\n73.07    Vorblöcke (Blooms), Knüppel, Brammen und Platinen, aus Stahl; Stahl, nur vorgeschmie-\ndet oder gehämmert (Schmiedehalbzeug):\nA. Vorblöcke (Blooms) und Knüppel:\nI. gewalzt\nB. Brammen und Platinen:\nI. gewalzt\n73.08    Warmbreitband aus Stahl, in Rollen\n73.09    Breitflachstahl","688                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II\nNummer des\nBrüsseler\nZolltarif-                                                Warenbezeichnung\nschemas\n73.10             Stabstahl, warm gewalzt, warm stranggepreßt oder geschmiedet (einschließlich Walz-\ndraht); Stabstahl, kalt hergestellt oder kalt fertiggestellt; Hohlbohrerstäbe aus Stahl für\nden Bergbau:\nA. nur warm gewalzt oder nur warm strarrggepreßt\nD. plattiert oder mit Oberflächenbearbeitung (z.B. poliert, überzogen):\nI. nur plattiert:\na) warm gewalzt oder warm stranggepreßt\n73.11             Profile aus Stahl, warm gewalzt, warm stranggepreßt, geschmiedet, kalt hergestellt oder\nkalt fertiggestellt; Spundwandstahl, auch gelod1t oder aus zusammengesetzten Elementen\nhergestellt:\nA. Profile:\n1. nur warm gewalzt oder nur warm stranggepreßt\nIV. plattiert oder mit Oberflächenbearbeitung (z.B. poliert, überzogen):\na) nur plattiert:\n1. warm gewalzt oder warm stranggepreßt\nB. Spundwandstahl\n13.12              Bandstahl, warm oder kalt gewalzt:\nA. nur warm gewalzt\nB. nur kalt gewalzt:\nI. in Rollen, zum Herstellen von Weißband (a)\nC. plattiert, überzogen oder mit anderer Oberflächenbearbeitung:\nIII. verzinnt:\na) Weißband\nV. anderer (z.B. verkupfert, künstlich oxidiert, lackiert, vernic:kelt, verniert, plattiert,\nparkerisiert, bedruckt):\na) nur plattiert:\n1. warm gewalzt\n73.13              Bleche aus Stahl, warm oder kalt gewalzt:\nA. Elektrobleche\nB. andere Bleche:\nI. nur warm gewalzt\nII. nur kalt gewalzt, mit einer Dicke:\nb) von mehr als 1 mm, jedoch weniger als 3 mm\nc) von 1 mm oder weniger\nIII. nur glänzend gemacht, poliert oder hochglanzpoliert\nIV. plattiert, überzogen oder mit anderer Oberflädlenbearbeitung:\nb) verzinnt:\n1. Weißbledl\n2. andere\nc) verzinkt oder verbleit\nd) andere (z. B. verkupfert, künstlidt oxidiert, lackiert, vernickelt, verniert, plat-\ntiert, parkerisiert, bedruckt)\nV. anders bearbeitet:\na) nur anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten:\n2. andere\n(a) Die Zulassung zu diesem Absatz unterliegt den von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen.","Nr. 31 -     Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1973                           689\nNummer des\nBrüssel er\nZolltarif-                                    Warenbezeichnung\nsdiemas\n73.15     Legierter Stahl und Qualitätskohlenstoffstahl, in den in den Tarifnummern 73.06 bis\n73.14 aufgeführten Formen:\nA. Qualitätskohlenstoffstahl:\nI. Rohblöcke (Ingots), Vorblöcke (Blooms), Knüppel, Brammen, Platinen:\nb) andere\nIII. Warmbreitband in Rollen\nIV. Breitflachstahl\nV. Stabstahl (einsdiließlich Walzdraht und Hohlbohrerstäbe für den Bergbau) und\nProfile:\nb) nur warm gewalzt oder nur warm stranggepreßt\nd) plattiert oder mit Oberflächenbearbeitung (z. B. poliert, ü herzogen):\n1. nur plattiert:\naa) warm gewalzt oder warm stranggepreßt\nVI. Bandstahl:\na) nur warm gewalzt\nc) plattiert, überzogen oder mit anderer Oberflädienbearbeitung:\n1. nur plattiert:\naa) warm gewalzt\nVII. Bledie:\na) nur warm gewalzt\nb) nur kalt gewalzt, mit einer Dicke:\n2. von weniger als 3 mm\nc) plattiert, überzogen, poliert oder mit anderer Oberflächenbearbeitung\nd) anders bearbeitet:\n1. nur anders als quadratisdi oder rediteckig zugesdinitten\nB. Legierter Stahl:\nI. Rohblöcke (Ingots), Vorblöcke (Blooms), Knüppel, Brammen, Platinen:\nb) andere\nIII. Warmbreitband in Rollen\nIV. Breitfladistahl\nV. Stabstahl (einschließlich Walzdraht und Hohlbohrerstäbe für den Bergbau) und\nProfile:\nb) nur warm gewalzt oder nur warm stranggepreßt\nd) plattiert oder mit Oberflächenbearbeitung (z. B. poliert, überzogen):\n1. nur plattiert:\naa) warm gewalzt oder warm stranggepreßt\nVI. Bandstahl:\na) nur warm gewalzt\nc) plattiert, überzogen oder mit anderer Oberflädienbearbeitung:\n1. nur plattiert:\naa) warm gewalzt\nVII. Bleche:\na) Elektrobleche\nb) andere Bledie:\n1. nur warm gewalzt\n2. nur kalt gewalzt, mit einer Dicke•\nbb) von weniger als 3 mm\n3. plattiert, überzogen, poliert oder mit anderer Oberflächenbearbeitung\n4. anders bearbeitet:\naa) nur anders als quadratisch oder redlteckig zugeschnitten","690                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II\nNummer des\nBrüsseler\nZolltarif-                                 Warenbezeichnung\nschemas\n73.16    Oberbaumaterial für Bahnen, aus Eisen oder Stahl:\nSc:hienen, Leitsc:hienen, Weichenzungen, Herzstücke, Kreuzungen, Weic:hen, Zungenverbin-\ndungsstangen, Zahnstangen, Bahnschwellen, Laschen, Schienenstühle und Winkel, Unter-\nlagsplatten, Klemmplatten, Spurplatten und Spurstangen und anderes speziell für das\nVerlegen, Zusammenfügen oder Befestigen von Sc:hienen hergestelltes Material:\nA. Schienen:\nII. andere\nB. Leitschienen\nC. Bahnsdiwellen\nD. Laschen und Unterlagsplatten:\n1. gewalzt","Nr. 31 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1973                                691\nSchlußakte\nDie Vertreter                                               zur Unterzeichnung des Abkommens zwischen den Mit-\ngliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle\ndes Königreichs Belgien,                                  und Stahl und der Schweizerischen Eidgenossenschaft\ndes Königreichs Dänemark,                                 zusammengetreten sind,\nder Bundesrepublik Deutschland,                           haben bei der Unterzeichnung dieses Abkommens fol-\nder Französischen Republik,                               gende, dieser Akte beigefügte Erklärung zur Kenntnis\ngenommen:\nIrlands,\nder Italienischen Republik,                               Erklärung der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland über die Geltung des Abkommens für Berlin.\ndes Großherzogtums Luxemburg,\ndes Königreichs der Niederlande,                          Die vorgenannten Vertreter\ndes Königreichs Norwegen und                              und der Vertreter des Fürstentums Liechtenstein\ndes Vereinigten Königreichs Großbritannien und            haben das Zusatzabkommen über die Geltung des Ab-\nNordirland,                                               kommens zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen\nMitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für      Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Schweize-\nKohle und Stahl,                                       rischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 für das Für-\nstentum Liechtenstein unterzeichnet.\nund der Schweizerischen Eidgenossenschaft,\ndie am zweiundzwanzigsten Juli neunzehnhundertzwei-            GESCHEHEN zu Brüssel am zweiundzwanzigsten Juli\nundsiebzig in Brüssel                                       neunzehnhundertzweiundsiebzig.\nErklärung\nErklärung\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nüber die Geltung des Abkommens für Berlin\nDas Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern\ndie Regierung der Bundesrepublik Deutschland nicht bin-\nnen drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens\neine gegenteilige Erklärung abgibt.","692                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II\nZusatzabkommen\nüber die Geltung des Abkommens\nzwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft\nfür Kohle und Stahl\nund der Schweizerischen Eidgenossenschaft\nvom 22. Juli 1972 für das Fürstentum Liechtenstein\n,~as Königreich Belgien,                                                            Artikel 1\ndas Königreich Dänemark,                                     Das am 22. Juli 1972 unterzeichnete Abkommen zwi-\nschen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemein-\n, die Bundesrepublik Deutschland,\nschaft für Kohle und Stahl und der Schweizerischen Eid-\ndie Französische Republik,                                 genossenschaft gilt auch für das Fürstentum Liechten-\nIrland,                                                    stein.\ndie Italienische Republik,\ndas Großherzogtum Luxemburg,\ndas Königreich der Niederlande,                                                    Artikel 2\ndas Königreich Norwegen,                                      Zur Anwendung des in Artikel 1 genannten Abkom-\nmens kann das Fürstentum Liechtenstein, ohne dessen\ndas Vereinigte Königreich Großbritannien und               Charakter als bilaterales Abkommen zwischen den Mit-\nNordirland,                                                gliedstaaten der Gemeinschaft und der Schweiz zu än-\nMitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für       dern, seine Interessen durch einen Vertreter im Rahmen\nKohle und Stahl,                                        der schweizerischen Delegation im Gemischten Ausschuß\nwahrnehmen.\ndie Schweizerische Eidgenossenschaft,\ndas Fürstentum Liechtenstein -\nIN ERWAGUNG NACHSTEHENDER GRUNDE:                                               Artikel 3\nDas Fürstentum Liechtenstein bildet gemäß dem Ver-         Dieses Zusatzabkommen wird von der Schweiz, dem\ntrag vom 29. März 1923 mit der Schweiz eine Zollunion;     Fürstentum Liechtenstein und den Mitgliedstaaten der\ndieser Vertrag verleiht nicht allen Bestimmungen des am    Gemeinschaft nach ihren eigenen Verfahren genehmigt.\n22. Juli 1972 zwischen den Mitgliedstaaten der Europä-     Es tritt gleich;eitig mit dem in Artikel 1 genannten Ab-\nischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Schwei-    kommen in Kraft und gilt so lange, wie der Vertrag vom\nzerischen Eidgenossenschaft unterzeichneten Abkommens      29. März 1923 in Kraft ist.\nGeltung für das Fürstentum Liechtenstein.\nDas Fürstentum Liechtenstein hat den Wunsch ge-\näußert, daß sämtliche Bestimmungen des genannten Ab-\nkommens für Liechtenstein Wirksamkeit haben sollen -\nGESCHEHEN zu Brüssel am zweiundzwanzigsten Juli\nSIND WIE FOLGl UBEIU:INCEKOMMEN:                         neunzehnhundertzweiundsielJZig."]}