{"id":"bgbl2-1973-31-4","kind":"bgbl2","year":1973,"number":31,"date":"1973-06-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1973/31#page=41","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1973-31-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1973/bgbl2_1973_31.pdf#page=41","order":4,"title":"Gesetz zu dem Abkommen vom 22. Juli 1972 zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits und dem Königreich Schweden andererseits","law_date":"1973-06-27T00:00:00Z","page":669,"pdf_page":41,"num_pages":13,"content":["Nr. 31 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1973                           669\nGesetz\nzu dem Abkommen vom 22. Juli 1972\nzwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft\nfür Kohle und Stahl\nund der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits\nund dem Königreich Schweden andererseits\nVom 27. Juni 1973\nDer Bundestag hat das       folgende   Gesetz be-                           Artikel 2\nschlossen:                                               Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern\ndas Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes\nArtikel 1                         feststellt.\nDem in Brüssel am 22. Juli 1972 von der Bundes-\nrepublik Deutschland unterzeichneten Abkommen                                 Artikel 3\nzwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Ge-\nmeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen      (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-\nGemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits sowie      kündung in Kraft.\ndem Königreich Schweden andererseits nebst Schluß-       (2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem\nakte wird zugestimmt. Das Abkommen nebst Schluß-       Artikel 33 für die Bundesrepublik Deutschland in\nakte wird nachstehend veröffentlicht.                  Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 27.Juni 1973\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nFriderichs\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nScheel","6'70                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II\nAbkommen\nzwischen den Mitgliedstaaten\nder Europäischen Gemeinsdlaft für Kohle und Stahl\nund der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits\nund dem Königreich Schweden andererseits\nDas Königreich Belgien,                                                            Artikel 3\ndas Königreich Dänemark,                                      (1) Die Bestimmungen über die schrittweise Beseiti-\ndie Bundesrepublik Deutschland,                            gung der Einfuhrzölle gelten auch für die Fiskalzölle.\ndie Französische Republik,                                 Die Vertragsparteien können einen Fiskalzoll oder den\nFiskalanteil eines Zolles durch eine interne Abgabe er-\nIrland,                                                    setzen.\ndie Italienische Republik,\n(2) Dänemark, Irland, Norwegen und das Vereinigte\ndas Großherzogtum Luxemburg,\nKönigreich können im Falle einer Anwendung von Arti-\ndas Königreich der Niederlande,                            kel 38 der „Akte über die Beitrittsbedingungen und die\ndas Königreich Norwegen,                                   Anpassungen der Verträge\", die von der Konferenz zwi-\ndas Vereinigte Königreich Großbritannien und               sc:hen den Europäischen Gemeinschaften und dem König-\nNordirland,                                                reic:h Dänemark, Irland, dem Königreic:h Norwegen und\nMitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für      dem Vereinigten Königreic:h Großbritannien und Nord-\nKohle und Stahl, und                                  irland erstellt und festgelegt wurde, einen Fiskalzoll oder\nden Fiskalanteil eines Zolles bis zum 1. Januar 1976 bei-\ndie Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl           behalten.\neinerseits,\ndas Königreich Schweden                                                            Artikel 4\nandererseits,                          (1) Für jede Ware gilt als Ausgangszollsatz, von dem\nIN DER ERWAGUNG, daß die Europäische Wirt-                 die in Artikel 2 und im Protokoll vorgesehenen, auf-\nschaftsgemeinschaft und das Königreich Schweden ein          einanderfolgenden Zollsenkungen vorgenommen werden,\nAbkommen über die in die Zuständigkeit dieser Ge-            der am 1. Januar 1972 tatsäc:hlich angewandte Zollsatz.\nmeinschaft fall enden Bereiche abschließen,\n(2) Die gemäß Artikel 2 und dem Protokoll errechneten\nIM STREBEN nach den gleichen Zielen und in dem            gesenkten Zollsätze werden unter Abrundung bzw. Auf-\nWunsche, für den in die Zuständigkeit der Europäischen       rundung auf die erste Dezimalstelle angewendet.\nGemeinschaft für Kohle und Stahl fallenden Bereich\ngleichartige Lösungen zu finden,                                Soweit nicht die Gemeinschaft Artikel 39 Absatz 5 der\nvon der Konferenz zwischen den Europäischen Gemein-\nHABEN BESCHLOSSEN, zur Erreichung dieser Ziele            schaften und dem Königreich Dänemark, Irland, dem\nund in der Erwägung, daß keine Bestimmung dieses Ab-         Königreich Norwegen und dem Vereinigten Königreich\nkommens dahin ausgelegt werden kann, daß sie die Ver-         Großbritannien und Nordirland erstellten und festgeleg-\ntragsparteien von ihren Verpflichtungen aus anderen           ten „Akte über die Beitrittsbedingungen und die An-\ninternationalen Verträgen entbindet, dieses Abkommen         passungen der Verträge\" anwendet, werden Artikel 2\nzu schließen:                                                 und das Protokoll hinsichtlich der spezifischen Zölle oder\nArtikel 1                            des spezifischen Anteils der gemischten Zölle des irischen\nZolltarifs unter Abrundung bzw. Aufrundung auf die\nDieses Abkommen gilt für die im Anhang angeführten,        vierte Dezimalstelle angewendet.\nin die Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft für\nKohle und Stahl fallenden Erzeugnisse mit Ursprung in\ndieser Gemeinschaft oder im Königreich Schweden.                                     Artikel 5\n(1) Im Warenverkehr zwischen der Gemeinschaft und\nSchweden werden keine neuen Abgaben mit gleid1er\nArtikel 2                            Wirkung wie Einfuhrzölle eingeführt.\n(1) Im Warenverkehr zwisd1en der Gemeinschaft und\n(2) Die ab 1. Januar 1972 im Warenverkehr zwischen\nSchweden werden keine neuen Einfuhrzölle eingeführt.\nder Gemeinschaft und Schweden eingeführten Abgaben\n(2) Die Einfuhrzölle werden schrittweise wie folgt be-     mit gleicher Wirkung wie Einfuhrzölle werden mit In-\nseitigt:                                                      krafttreten dieses Abkommens beseitigt.\nAm l. April 1973 wird jeder Zollsatz auf 80 °/o des         Jede Abgabe mit gleicher Wirkung wie ein Einfuhrzoll,\nAusgangszollsatzes gesenkt;                              deren Satz am 31. Dezember 1972 höher ist als der am\n1. Januar 1972 tatsächlich angewandte Satz, wird mit\ndie vier weiteren Senkungen um je 20 °/o erfolgen am     Inkrafttreten dieses Abkommens auf die Höhe dieses\nl. Januar 1974                                          Satzes gesenkt.\nl. Januar 1975\n1. Januar 1976                                               (3) Die Abgaben mit gleicher Wirkung wie Einfuhr-\n1. Juli 1977.                                           zölle werden schrittweise wie folgt beseitigt:","Nr. 31 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1973                                671\nSpätestens am 1. Januar 1974 wird jede Abgabe auf                             Art i k e 1 14\n60 °/o des am 1. Januar 1972 angewandten Satzes ge-      Die Vertragsparteien wenden keine Maßnahmen oder\nsenkt;                                                Praktiken interner steuerlicher Art an, die unmittelbar\ndie drei weiteren Senkungen um je 20 °/o erfolgen am  oder mittelbar eine diskriminierende Behandlung der Er-\n1. Januar 1975                                        zeugnisse      einer   Vertragspartei    und   gleichartiger\n1. Januar 1976                                        Ursprungserzeugnisse der anderen Vertragspartei be-\n1. Juli 1977.                                         wirken.\nFür Waren, die in das Gebiet einer Vertragspartei aus-\nArtikel 6\ngeführt werden, darf keine Erstattung für inländische\nIm Warenverkehr zwischen der Gemeinschaft und           Abgaben gewährt werden, die höher ist als die auf diese\nSchweden werden keine Ausfuhrzölle oder Abgaben           Waren unmittelbar oder mittelbar erhobenen Abgaben.\ngleicher Wirkung eingeführt.\nDie Ausfuhrzölle und die Abgaben gleicher Wirkung                               Art i k e 1 15\nwerden spätestens am 1. Januar 1974 beseitigt.               Die mit dem Warenverkehr verbundenen Zahlungen\nund die Uberweisung dieser Beträge in den Mitglied-\nArtikel 7                          staat der Gemeinschaft, in dem der Gläubiger seinen\nDas Protokoll legt für bestimmte Waren die Zollrege-    Wohnsitz hat, oder nach Schweden sind keinen Beschrän-\nlung und die Modalitäten fest.                            kungen unterworfen.\nDie Vertragsparteien wenden keine Devisenbesduän-\nArtikel 8                          kungen oder verwaltungsmäßigen Beschränkungen be-\ntreffend die Gewährung, Rückzahlung und Annahme von\nDie Ursprungsregeln, die für das am heutigen Tage       kurz- und mittelfristigen Krediten in Verbindung mit\nunterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen         Handelsgeschäften an, an denen ein Gebietsansässiger\nWirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Schweden       beteiligt ist.\nfestgelegt worden sind, gelten auch für das vorliegende\nAbkommen.                                                                         Art 1 k e 1 16\nDieses Abkommen steht Einfuhr-, Ausfuhr- und Durch-\nArtikel 9                          fuhrverboten oder -beschränkungen nicht entgegen, die\nDie Vertragspartei, die ihre tatsächlich angewandten    aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und\nZölle oder Abgaben gleicher Wirkung gegenüber Dritt-      Sicherheit, zum Schutz der Gesundheit und des Lebens\nländern, für die die Meistbegünstigungsklausel gilt, zu   von Menschen und Tieren oder von Pflanzen, des natio-\nsenken oder ihre Anwendung auszusetzen beabsichtigt,      nalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem\nnotifiziert diese Senkung oder Aussetzung dem Gemisch-    oder archäoligischem Wert oder des gewerblichen und\nten Ausschuß spätestens dreißig Tage vor Inkrafttreten,   kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind. Diese Ver-\nsofern dies möglich ist. Sie nimmt Kenntnis von Bemer-    bote oder Beschränkungen dürfen jedoch weder ein Mit-\nkungen der anderen Vertragspartei über Verzerrungen,      tel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine ver-\ndie aus der Senkung oder Aussetzung entstehen könnten.    schleierte Beschränkung des Handels zwischen den Ver-\ntragsparteien darstellen.\nArtikel 10\nArtikel 17\n(1) Im Warenverkehr zwischen der Gemeinschaft und\nDieses Abkommen hindert eine Vertragspartei in kei-\nSchweden werden keine neuen mengenmäßigen Einfuhr-\nner Weise daran, Maßnahmen zu treffen,\nbeschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung ein-\ngeführt.                                                  a) die sie für erf.orderlich erachtet, um die Preisgabe von\nAuskünften zu verhindern, die ihren wesentlichen\n(2) Die mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen werden\nSicherheitsinteressen widerspricht;\nam 1. Januar 1973 und die Maßnahmen gleicher Wirkung\nspätestens bis zum 1. Januar 1975 beseitigt.              b) die den Handel mit Waffen, Munition und Kriegs-\nmaterial oder die zu Verteidigungszwecken unerläß-\nliche Forschung, Entwicklung oder Produktion betref-\nArtikel 11                             fen, sofern diese Maßnahmen die Wettbewerbsbedin-\nAb 1. Juli 1977 erfahren Ursprungserzeugnisse Schwe-       gungen hinsichtlich der nicht eigens für militärische\ndens bei der Einfuhr in die Gemeinschaft keine günstigere     Zwecke bestimmten Waren nicht beeinträchtigen;\nBehandlung, als sich die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft c) die sie in Kriegszeiten oder im Falle schwerwiegender\nuntereinander gewähren.                                       internationaler Spannungen als wesentlich für ihre\neigene Sicherheit erachtet.\nArtikel 12\nArt i k e 1 18\nDieses Abkommen ändert weder die Bestimmungen des\nVertrages über die Gründung der Europäischen Gemein-         (1) Die Vertragsparteien enthalten sich aller Maßnah-\nschaft für Kohle und Stahl noch die aus diesem Vertrag    men, die geeignet sind, die Verwirklichung der Ziele\nerwachsenden Befugnisse und Zuständigkeiten.              dieses Abkommens zu gefährden.\n(2) Sie treffen alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner\nArtikel 13                         oder besonderer Art zur Erfüllung der Verpflichtungen\nDieses Abkommen steht der Beibehaltung oder Schaf-      aus diesem Abkommen.\nfung von Zollunionen, Freihandelszonen oder Grenz-           Ist eine Vertragspartei der Auffassung, daß die andere\nverkehrsregelungen nicht entgegen, soweit diese keine     Vertragspartei eine Verpflichtung aus diesem Abkommen\nÄnderung der in diesem Abkommen vorgesehenen Rege-         nicht erfüllt hat, so kann sie gemäß den in Artikel 24\n1ung des Warenverkehrs, insbesondere 9-er Bestimmun-      festgelegten Voraussetzungen und Verfahren geeignete\ngen über die Ursprungsregeln, bewirken.                   Maßnahmen treffen.","672                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II\nArtikel 19                          sowie die Ubergangsbestimmungen betreffend den däni-\nschen, den norwegischen und den irischen Markt mitge-\n(1) Mit dem guten Funktionieren dieses Abkommens\nteilt. Sie wird ferner jede etwaige Änderung der genann-\nsind unvereinbar, soweit sie geeignet sind, den Waren-\nten Entscheidungen sofort nach ihrer Verabsdliedung\nverkehr zwischen der Gememschaft und Schweden zu\nmitteilen.\nbeeinträchtigen,\n(3) Wenn die Angebote schwedisdler Unternehmen das\ni) alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Be-\ngute Funktionieren des Marktes der Gemeinschaft be-\nschlüsse von Unternehmensvereinigungen und auf-\neinträchtigen oder zu beeinträchtigen drohen oder wenn\neinander abgestimmte Verhaltensweisen zwischen\ndie Angebote von der Gemeinschaft zugehörigen Unter-\nUnternehmen, die eine Verhinderung, Einschränkung\nnehmen das gute Funktionieren des schwedischen Mark-\noder Verfälschung des Wettbewerbs bezüglich der\ntes beeinträchtigen oder zu beeinträdltigen drohen und\nProduktion und des Warenverkehrs bezwecken oder\nwenn diese Beeinträchtigung auf eine abweidlende An-\nbewirken;\nwendung der gemäß den Absätzen 1 und 2 aufgestellten\nii) die mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden         Regeln oder auf eine Verletzung dieser Regeln durch\nStellung auf d~m gesamten Gebiet der Vertrags-           die betreffenden Unternehmen zurückzuführen ist, kann\nparteien oder auf einem wesentlichen Teil desselben      die betroffene Vertragspartei gemäß den in Artikel 24\ndurch ein oder mehrere Unternehmen;                     festgelegten Voraussetzungen und Verfahren geeignete\niii) jede staatlidle Beihilfe, die den Wettbewerb durch         Maßnahmen ergreifen.\nBegünstigung bestimmter Unternehmen oder Produk-\ntionszweige verfälscht oder zu verfälschen droht.                               Art i k e 1 21\n(2)   Ist eine Vertragspartei der Auffassung, daß eine        Wenn die Erhöhung der Einfuhren einer bestimmten\nPraktik mit diesem Artikel unvereinbar ist, so kann sie         Ware einen Produktionszweig im Gebiet einer Vertrags-\ngemäß den in Artikel 24 festgelegten Voraussetzungen            partei sdlwerwiegend schädigt oder zu smädigen droht\nund Verfahren geeignete Maßnahmen treffen.                      und wenn diese Erhöhung zurückzuführen ist\nauf die in diesem Abkommen vorgesehene Senkung\nArt i k e 1 20                             oder Beseitigung der Zölle und Abgaben gleicher\n(1)   Die Gemeinschaft dehnt für die unter dieses Ab-            Wirkung für diese Ware im Gebiet der einführenden\nkommen fallenden Waren des Kapitels 73 des Brüsseler                  Vertragspartei\nZolltarifsdlemas die Anwendung des Artikels 60 des Ver-               und auf die Tatsache, daß die von der ausführenden\ntrages über die Gründung der Europäisdlen Gemeinsdlaft               Vertragspartei erhobenen Zölle und Abgaben gleicher\nfür Kohle und Stahl und der Entscheidungen über seine                 Wirkung auf die Einfuhren von zur Herstellung der\nAnwendung auf die Verkäufe durch die ihrem Redlt                     betreffenden Ware verwendeten Rohstoffen oder\nunterliegenden Unternehmen in das Gebiet Schwedens                   Zwischenerzeugnissen erheblich niedriger sind als die\naus; sie gewährleistet zu diesem Zweck eine angemes-                 entsprechenden Zölle und Abgaben, die von der ein-\nsene Transparenz der Transportpreise für die Lieferungen             führenden Vertragspartei erhoben werden,\nin das Gebiet Sdlwedens.\nkann die betroffene Vertragspartei gemäß den in Arti-\n(2) Im Bereidl der Preise gewährleistet Schweden, daß      kel 24 festgelegten Voraussetzungen und Verfahren ge-\ndie seinem Redlt unterliegenden Unternehmen bei ihren           eignete Maßnahmen treffen.\nLieferungen der unter dieses Abkommen fallenden Waren\ndes Kapitels 73 des Brüsseler Zolltarifschemas auf dem                                  Art i k e 1 22\nGebiet Sdlwedens und in den Gemeinsamen Markt fol-\nStellt eine Vertragspartei in ihren Beziehungen zu der\ngendes beachten:\nanderen Vertragspartei Dumping-Praktiken fest, so kann\ndas Verbot unlauteren Wettbewerbs                        sie gemäß den in Artikel 24 festgelegten Voraussetzun-\nden Grundsatz der Nichtdiskriminierung                   gen und Verfahren im Einklang mit den Bestimmungen\ndie Publizität der P1eise ab der gewählten Fradltbasis   des ULereinkommens zur Durchführung von Artikel VI\nund die Publizität der Verkaufsbedingungen               des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens geeignete\nMaßnahmen gegen diese Praktiken treffen.\ndie Angleidlungsregeln;\nSchweden gewährleistet zu diesem Zweck eine angemes-                                   Artikel 23\nsene Transparenz der Transportpreise.                             Bei ernsten Störungen in einem Wirtschaftszweig oder\nSchweden trifft. die notwendigen Maßnahmen, um lau-        bei Schwierigkeiten, die regional zu einer schwerwiegen-\nfend die gleidlen Wirkungen zu erreichen, wie sie mit          den Versd1lechterung der wirtschaftlichen Lage führen\nden diesbezüglidlen Durchführungsentscheidungen der            können, kann die betroffene Vertragspartei gemäß den\nGemeinsdlaf t erzielt werden.                                  in Artikel 24 festgelegten Voraussetzungen und Verfah-\nren geeignete Maßnahmen treffen.\nBei Lieferungen in den Gemeinsamen Markt gewähr-\nleistet Schweden ferner die Beachtung der Entsdleidun-                                 Art i k e 1 24\ngen der Gemeinsdlaft über das Verbot einer Angleidlung\nan Angebote aus bestimmtPn Drittländern, wobei es den              (1) Legt eine Vertragspartei für die Einfuhr von Waren,\nUbergangsbestimmungen betreffend den Beitritt Däne-            die die in den Artikeln 21 und 23 genannten Schwierig-\nmarks und Norwegens zur Gemeinsdlaft Redlnung trägt.           keiten hervorrufen kann, ein Verwaltungsverfahren fest,\num schnell Informationen über die Entwicklung der Han-\nBei Lieferungen nach dem irischen Markt gewährleistet     delsströme zu erhalten, so teilt sie dies der anderen\nSchweden außerdem die Einhaltung der Ubergangs-                Vertragspartei mit.\nbestimmungen betreffend den Beitritt Irlands zur Ge-\nmeinschaft und über die Beschränkung der Angleichungs-            (2) Die betroffene Vertragspartei stellt in den Fällen\nmöglichkeiten auf diesem Markt.             ·                  der Artikel 18 bis 23 vor Ergreifen der darin vorgesehe-\nDie Gemeinschaft hat Smweden eine Zusammenstellung         nen Maßnahmen, in den Fällen des Absatzes 3 Buch-\nder Entscheidungen zur Durchführung des Artikels 60,           stabe e so schnell wie möglich dem Gemischten Ausschuß\nder ad-hoc-Entscheidungen über das Angleichungsverbot          alle zweckdienlichen Angaben zur Verfügung, um eine","Nr. 31 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1973                                   673\ngründliche Prüfung der Lage im Hinblick auf eine für               dem Gemischten Ausschuß zur Prüfung notifiziert; die-\ndie Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen.             ser kann alle zweckdienlichen Beschlüsse zu ihrer\nBehebung fassen.\nMit Vorrang sind die Maßnahmen zu treffen, die das\nFunktionieren dieses Abkommens am wenigsten beein-                   Hat der Gemischte Ausschuß oder die ausführende\nträchtigen.                                                        Vertragspartei innerhalb von dreißig Tagen nach\nder Notifizierung keinen Beschluß zur Behebung der\nDie Schutzmaßnahmen werden dem Gemischten Aus-\nSchwierigkeiten gefaßt, so ist die einführende Ver-\nschuß unverzüglich notifiziert und sind dort, insbesondere\ntragspartei berechtigt, auf die eingeführte Ware eine\nim Hinblick auf ihre möglichst baldige Aufhebung, Gegen-\nAusgleichsabgc1be zu erheben.\nstand regelmäßiger Konsultationen.\nBei der Berechnung dieser Ausgleichsabgabe wird\n(3) Zur Durchführung des Absatzes 2 gilt folgendes:             die Inzidenz der für die verarbeiteten Rohstoffe oder\nZwischenprodukte festgestellten Zolldisparitäten auf\na) Bezüglich des Artikels 19 kann jede Vertragspartei\nden Wert der betreffenden Ware zugrunde gelegt.\nden Gemischten Ausschuß befassen, wenn ihrer An-\nsicht nach eine bestimmte Praktik mit dem guten          d) Bezüglich des Artikels 22 findet im Gemischten Aus-\nFunktionieren dieses Abkommens im Sinne des Arti-              schuß eine Konsultation statt, bevor die betroffene\nkels 19 Absatz 1 unvereinbar ist.                              Vertragspartei geeignete Maßnahmen trifft.\nZur Prüfung des Falles und gegebenenfalls zur Be-     e) Schließen außergewöhnliche Umstände, die ein so-\nseitigung der beanstandeten Praktik erteilen die Ver-          fortiges Eingreifen erforderlich machen, eine vorherige\ntragsparteien dem Gemischten Ausschuß alle zweck-              Prüfung aus, so kann die betroffene Vertragspartei\ndienlichen Auskünfte und leisten die erforderliche             in den Fällen der Artikel 21, 22 und 23 sowie im Falle\nHilfe.                                                        von Ausfuhrbeihilfen, die eine unmittelbare und\nHat die betreffende Vertragspartei innerhalb der           sofortige Auswirkung auf den Warenverkehr haben,\nim Gemischten Ausschuß festgesetzten Frist den be-             unverzüglich die zur Abhilfe unbedingt erforderlichen\nanstandeten Maßnahmen nicht ein Ende gesetzt oder             Sicherungsmaßnahmen treffen.\nkommt innerhalb von drei Monaten nach Befassung\ndes Gemischten Ausschusses in diesem keine Einigung\nArt i k e 1 25\nzustande, so kann die betroffene Vertragspartei die\nvon ihr für erforderlich erachteten Schutzmaßnahmen         Bei bereits einget1etenen oder bei ernstlich drohenden\ntreffen, um die aus den genannten Praktiken ent-         Zahlungsbilanzschwierigkeiten eines oder mehrerer Mit-\nstehenden ernsten Schwierigkeiten zu beheben; sie        gliedstaaten der Gemeinschaft oder Schwedens kann die\nkann insbesondere Zollzugeständnisse zurückziehen.       betroffene Vertragspartei die erforderlichen Schutzmaß-\nnahmen treffen. Sie unterrichtet hiervon unverzüglich die\nb) Bezüglich des Artikels 20 teilen die Vertragsparteien\nandere Vertragspartei.\ndem Gemischten Ausschuß im Hinblick auf eine Prü-\nfung des Falles sowie gegebenenfalls auf eine an-\ngemessene Sanktion wegen der beanstandeten Praktik                                 Art i k e I 26\nalle zweckdienlichen Auskünfte mit; sie leisten die         ( 1) Es wird ein Gemischter Ausschuß eingesetzt, der\nerforderliche Hilfe.                                     mit der Durchführung dieses Abkommens beauftragt ist\nKommt im Gemischten Ausschuß keine Einigung zu.       und für dessen ordnungsgemäße Erfüllung sorgt. Zu die-\nstande oder werden keine ausreichenden Sanktionen        sem Zweck spricht er Empfehlungen · aus. Er faßt Be-\ngegen das schuldige Unternehmen verhängt, so kann        schlüsse in den in diesem Abkommen vorgesehenen Fäl-\ndie betroffene Vertragspar,tei die von ihr für erforder- len. Die Vertragsparteien führen diese Beschlüsse nach\nlich erachteten Maßnahmen treffen, um die aus der        ihren eigenen Bestimmungen durch.\nabweichenden Anwendung oder aus der Verletzung\n(2) Zur guten Durchführung dieses Abkommens tau-\nder Regeln erwachsenden Schwierigkeiten und die\nGefahr einer Wettbewerbsverzerrung zu beheben.           schen die Vertragsparteien Informationen aus und führen\nDiese Maßnahmen können insbesondere darin be-            auf Antrag einer Vertragspartei im Gemischten Ausschuß\nKonsultationen durch..\nstehen, daß Zollzugeständnisse zurückgezogen und\ndaß die betroffenen Unternehmen von der Verpflich-          (3) Der Gemischte Ausschuß gibt sich eine Geschäfts-\ntung entbunden werden, bei ihren Geschäften auf          ordnung.\ndem Markt der anderen Vertragspartei die Preisregeln\neinzuhalten.\nArt i k e 1 27\nDie Schutzmaßnahmen werden dem Gemischten\n(1) Der Gemischte Ausschuß besteht aus Vertretern der\nAusschuß unverzüglich notifiziert und sind dort, ins-\nVertragsparteien.\nbesondere im Hinblick auf ihre möglichst baldige Auf-\nhebung, Gegenstand regelmäßiger Konsultationen.             (2)   Der Gemischte Ausschuß äußert sic.h. im gegenseiti-\ngen Einvernehmen.\nIn Dringlichkeitsfällen kann die betroffene Ver-\ntragspartei die andere Vertragspartei unmittelbar auf-\nfordern,                                                                          Art i k e 1 28\n-   de1 beanstandE-ten Praktik unverzüglich ein Ende        ( l) Dei Vorsitz im Genuschten Ausschuß wird von den\nzu setzen,                                           Vertragsparteien abwechselnd nach Maßgabe der Ge-\n-   ein Verfahren zur Verhängung von Sanktionen          schäftsordnung des Ausschusses wahrgenommen.\ngegen das schuldige Unternehmen einzuleiten.\n(2) Der Gemischte Aussdrnß tritt mindestens einmal\nIst die betroffene Vertragspartei der Ansicht, die    jährlich. auf Veranlassung seines Präsidenten zu einer\nAngelegenheit sei nitilt zu ihrer Zufriedenheit ge-      Prüfung des allgemeinen Funktionierens dieses Abkom-\nregelt worden, dann setzt sie das vorgesehene Ver-       mens zusammen.\nfahren im Gemischten Ausschuß in Gang.\nEr tritt ferner auf Antrag einer Vertragspartei nach\nc) Bezüglich des Artikels 21 werden die Schwierigkeiten,     Maßgabe seiner Geschäftsordnung zusammen, so oft dies\ndie sich aus der dort beschriebenen Lage ergeben,        erforderlich ist.",",674                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II\n(3) Der Gemischte Ausschuß kann die Einsetzung von       schaft für Kohle und Stähl nach Maßgabe dieses Vertra-\nArbeitsgruppen beschließen, die ihn bei der Erfüllung      ges anwendbar ist, einerseits und für das Gebiet des\nseiner Aufgaben unterstützen.                              Königreichs Schweden andererseits.\nArt i k e 1 29\nArtikel 33\n(1) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, daß der\nDieses Abkommen ist in zwei Urschriften abgefaßt,\nAusbau der durch dieses Abkommen geschaffenen Be-\njede in dänischer, deutscher, englischer, französischer,\nziehungen durch ihre Ausdehnung auf Bereiche, die nicht\nitalienischer, niederländischer, norwegischer und schwe-\nunter dieses Abkommen fallen, im gemeinsamen Inter-\ndischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen\nesse der Vertragsparteien nützlich wäre, so unterbreitet\nverbindlich ist.\nsie der anderen Vertragspartei einen Antrag mit Begrün-\ndung.                                                         Dieses Abkommen bedarf der Zustimmung durch die\nVertragsparteien gemäß ihren eigenen Verfahren.\nDie Vertragsparteien können dem Gemischten Aus-\nschuß die Prüfung dieses Antrags und gegebenenfalls            Es tritt am 1. Januar 1973 in Kraft, sofern die Vertrags-\ndie Ausarbeitung von Empfehlungen, insbesondere zur        parteien einander vor diesem Zeitpunkt den Abschluß\nEinleitung von Verhandlungen, übertragen. Die Empfeh-      der dafür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.\nlungen können gegebenenfalls auf die Herstellung einer         Falls Artikel 2 Absatz 3 des Beschlusses des Rates der\nkonzertierten Harmonisierung gerichtet sein, wenn da-      Europäischen Gemeinschaften vom 22. Januar 1972 über\ndurch die Entscheidungsautonomie der beiden Vertrags-       den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands, des\nparteien nicht berührt wird.                               Königreichs Norwegen und des Vereinigten Königreichs\n(2) Die Ubereinkünfte, die aus den in Absatz 1 genann-  Großbritannien und Nordirland zur Europäischen Gemein-\nten Verhandlungen hervorgehen, bedürfen der Ratifizie-     schaft für Kohle und Stahl Anwendung findet, kann die-\nrung oder Genehmigung durch die Vertragsparteien nach      ses Abkommen nur für diejenigen Staaten in Kraft treten,\nihren eigenen Verfahren.                                    die die in dem angeführten Absatz genannten Hinter-\nlegungen vorgenommen haben.\nArt i k e 1 30\nErfolgt die Notifizierung nach dem 1. Januar 1973, so\nDer Anhang und das Protokoll, die diesem Abkommen        tritt dieses Abkommen am ersten Tag des zweiten Mo-\nbeigefügt sind, sind Bestandteil des Abkommens.             nats in Kraft, der auf die in Absatz 3 genannte Notifizie-\nrung folgt. Spätester Termin für die Notifizierung ist der\nArtikel 31                           30. November 1973.\nJede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch\nNotifizierung an die andere Vertragspartei kündigen.           Die ab 1. April 1973 anwendbaren Bestimmungen tre-\nDieses Abkommen tritt zwölf Monate nach dem Zeit-           ten gleichzeitig mit diesem Abkommen in Kraft, wenn\npunkt dieser Notifizierung außer Kraft.                     das Abkommen nach diesem Zeitpunkt in Kra1t tritt.\nArtikel 32\nDieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der          GESCHEHEN zu Brüssel am zweiundzwanzigsten Juli\nVertrag über die Gründung der Europäischen Gemein-          neunzehnh undertzwei undsiebzig.","Nr. 31 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1973                               675\nAnhang\nListe der in Artikel 1 des Abkommens genannten Waren\nNummer des\nBrüsseler\nZolltarif-                                  Warenbezeichnung\nschemas\n26.01    Metallurgische Erze, auch angereichert; Srnwefelkiesabbrände:\nA. Eisenerze und Schwefelkiesabbrände:\nII. andere\nB. Manganerze, einschlteßlich manganhaltige Eisenerze mit einem Gehalt an Mangan von\n20 Gewichtshundertteilen oder mehr\n26.02    Schlacken, Zunder und andere Abfälle der Eisen- und Stahlherstellung:\nA. Hochofenstaub (Gichtstaub)\n27.01    Steinkohle; Steinkohlenbriketts und ähnliche aus Steinkohle gewonnene feste Brenn-\nstoffe\n27.02    Braunkohle, auch agglomeriert\n27.04    Koks und Sc.hwelkoks, aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf:\nA. aus Steinkohle:\nII. andere\nB. aus Braunkohle\n73.01    Roheisen (einschließlich Spiegeleisen) in Barren, Masseln, Flossen oder dergleichen, auch\nin formlosen Stücken\n73.02    Ferrolegierungen:\nA. Ferromangan:\nI. mit einem Gehalt an Kohlenstoff von mehr als 2 Gewichtshundertteilen (hochgekohl-\ntes Ferromangan)\n73.03    Bearbeitungsabfälle und Schrott, von Eisen oder Stahl\n73.05    Eisenpulver und Stahlpulver; Eisenschwamm und Stahlschwamm:\nB. Eisenschwamm und Stahlschwamm\n73.06    Rohluppen, Rohschienen, Rohblöcke (Ingots), auch formlose Stücke, aus Eisen oder Stahl\n73.07    Vorblöcke (Blooms), Knüppel, Brammen und Platinen, aus Stahl; Stahl, nur vorgeschmie-\ndet oder gehämmert (Schmiedehalbzeug):\nA. Vorblöcke (Blooms) und Knüppel:\nI. gewalzt\nB. Brammen und Platinen:\nI. gewalzt\n73.08    Warmbreitband aus Stahl, in Rollen\n73.09    Breitflachstahl","676                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II\nNummer des\nBrüssel er\nZolltarif-                                                 V/arenbezeichnung\nschemas\n73.10             Stabstahl, warm gewalzt, warm stranggepreßt oder gesd1miedet (einschließlich Walz-\ndraht); Stabstahl, kalt hergestellt oder kalt fertiggestellt; Hohlbohrerstäbe aus Stahl für\nden Bergbau:\nA. nur warm gewalzt oder nur warm stranggepreßt\nD. plattiert oder mit Oberfläd1enbearbeitung (z. B. poliert, überzogen):\nI. nur plattiert:\na) warm gewalzt oder warm stranggepreßt\n73.11             Profile aus Stahl, warm gewalzt, warm stranggepreßt, gesc:hmiedet, kalt hergestellt oder\nkalt fertiggestellt; Spundwandstahl, audl gelod1t oder aus zusammengesetzten Elementen\nhergestellt:\nA .. Profile:\nI. nur warm gewalzt oder nur warm stranggepreßt\nIV. plattiert oder mit Oberfläc:henbearbeituiig (z.B. poliert, überzogen):\na) nur plattiert:\n1. warm gewalzt oder warm stranggepreßt\nB. Spundwandstahl\n13.12             Bandstahl, warm oder kalt gewalzt:\nA. nur warm gewalzt\nB. nur kalt gewalzt:\nI. in Rollen, zum Herstellen von Weißband (a)\nC. plattiert, überzogen oder mit anderer Oberfläc:henbearbeitung:\nIII. verzinnt:\na) Weißband\nV. anderer (z.B. verkupfert, künstlich oxidiert, lackiert, vernickelt, verniert, plattiert,\nparkcrisiert, bedruc.kt):\na) nur plattiert:\n1. warm gewalzt\n73.13              Bledle aus Stahl, warm oder kalt gewalzt:\nA. Elektrobledle\nB. andere Bleche:\nI. nur warm gewalzt\nII. nur kalt gewalzt, mit einer Dicke:\nb) von mehr als 1 mm, jedoch weniger als 3 mm\nc) von 1 mm oder weniger\nIII. nur glänzend gemac.ht, poliert oder hoch9lanzpoliert\nIV. plattiert, überzogen oder mit anderer Oberflädlenbearbeitung:\nb) verzinnt:\n1. Weißblech\n2. andere\nc) verzinkt oder verbleit\nd) andere (z.B. verkupfert, künstlich oxidiert, lackiert, vernickelt, verniert, plat-\ntiert, parkerisiert, bedruckt)\nV. anders bearbeitet:\na) nur anders als quadratisch oder rechteckig zugesdrnitten:\n2. andere\n(a) Die Zulassung zu diesem Absatz unterliegt den von den zu,tär,diyen Behord,,n festzusellt'r,den Vo1,1ussellur,yen.","Nr. 31 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1973                             677\nNummer des\nBrüsseler\nZolltarif-                                      Warenbezeichnung\nschemas\n73.15     Legierter Stahl und Qualitätskohlenstoffstahl, in den in den Tarifnummern 73.06 bis\n73. 14 aufgeführten Formen:\nA. Qualitätskohlenstoffstahl:\nI. Rohblöcke (Ingots), Vorblöc:ke (Blooms), Knüppel, Brammen, Platinen:\nb) andere\nIII. Warmbreitband in Rollen\nIV. Breitflachstahl\nV. Stabstahl (einschließlich Walzdraht und Hohlbohrerstäbe für den Bergbau) und\nProfile:\nb) nur warm gewalzt oder nur warm stranggepreßt\nd) plattiert oder mit Oberflächenbearbeitung (z.B. poliert, überzogen):\n1. nur plattiert:\naa) warm gewalzt oder warm stranggepreßt\nVI. Bandstahl:\na) nur warm gewalzt\nc) plattiert, µherzogen oder mit anderer Oberflächenbearbeitung:\n1. nur plattiert:\naa) wann gewal1.t\nVII. Bleche:\na) nur warm gewalzt\nb) nur kalt gewalzt, mit einer Dicke:\n2. von weniger als 3 mm\nc) plattiert, überzogen, polie1 t oder mit anderer Oberflächenbearbeitung\nd) anders becnbeitet:\n1. nur anders als quc1d1alisch oder rechteckig zugeschnitten\nB. Legierter Stahl:\nI. Rohblöc-ke (l11gots.1, Vorblöcke (Bloums), Knüppel, Brammen, Platinen:\nb) andere\nIII. Warmbreitband in Rollen\nIV. Breitflachstahl\nV. Stabstahl (einschließlich Walzdraht und Hohlbohrerslahe iür den Bergbau) und\nProfile:\nb) nur wann gewalzt oder nur warm stranggepreßt\nd) plattiert oder mit Oberflächenbearbeitung (z.B. poliert, überzogen):\n1. nur plattiert:\naa) warm gewalzt oder warm stranggepreßt\nVI. Bandstahl:\na) nur warm gewalzt\nc) plattiert, überzogen odPr mit anderer Oberflächenbearbeitung:\n1. nur plattiert:\naa) warm gewalzt\nVII. Bleche:\na) Elektrobleche\nb) andere Bleche:\n1. nur warm gewalzt\n2. nur kalt gewalzt, mit einer Dic:ke:\nbb) von weniger als 3 nun\n3. plattiert, überzogen, poliert oder mit anderer Oberflächenbearbeitung\n4. anders bearheitet:\naa) nur anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnil\\en","678                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II\nNummer des\nBrüsseler\nZolltarif-                               Warenbezeichnung\nschemas\n73.16    Oberbaumaterial für Bahnen, aus Eisen oder Stahl:\nSchienen, Leitschienen, Weichenzungen, Herzstücke, Kreuzungen, Weichen, Zungenverbin-\ndungsstangen, Zahnstangen, Bahnschwellen, Laschen, Schienenstühle und Winkel, Unter-\nlagsplatten, Klemmplatten, Spurplatten und Spurstangen und anderes speziell für das\nVerlegen, Zusammenfügen oder Befestigen von Schienen hergestelltes Material:\nA. Schienen:\nII. andere\nB. Leitschienen\nC. Bahnschwellen\nD. Laschen und Unterlagsplatten:\nI. gewalzt","Nr. 31 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1973                               679\nProtokoll\nüber die Regelung für bestimmte Waren\nAbschnitt A                                Für Waren, die unter dieses Protokoll fallen, be-\nhalten sich die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten\nRegelung für die Einfuhr                        die Möglichkeit vor, Plafonds in Höhe des um 5 °/o er-\nbestimmter Ursprungserzeugnisse Schwedens                  höhten Durchschnitts der Einfuhren der Gemeinschaft\nin die Gemeinschaft                          in den letzten vier Jahren, für die Statistiken vorlie-\ngen, festzusetzen; für die darauffolgenden Jahre wer-\nArtikel 1                               den diese Plafonds jährlich um 5 0/o erhöht.\n(1) Die Efnf uhrzölle der Gemeinschaft in ihrer ur-\nb) Liegen die Einfuhren einer Ware, für die ein Plafond\nsprünglichen Zusammensetzung und Irlands für die in\nfestgesetzt ist, in zwei aufeinanderfolgenden Jahren\nAbsatz 2 angeführten Waren werden schrittweise wie\nunter 90 0/o der festgesetzten Höhe, so setzen die Ge-\nfolgt beseitigt:\nmeinschaft und ihre Mitgliedstaaten die Anwendung\nAnwendbarer Prozentsatz          dieses Plafonds aus.\nZeitplan\nder Ausgangszollsätze      c) Für den Fall konjunktureller Schwierigkeiten behal-\nten sich die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten\n1. April 1973                                95                   die Möglichkeit vor, nach Konsultationen im Gemisch-\n1. Januar 1974                               90                   ten Ausschuß die für das laufende Jahr festgesetzte\n1. Januar 1975                               85                   Höhe für ein weiteres Jahr beizubehalten.\n1. Januar 1976                               75\nd) Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten übermit-\n1. Januar 1977                               60                   teln dem Gemischten Ausschuß am 1. Dezember jedes\n1. Januar 1978                               40                   Jahres die Liste der Waren, für die sie für das fol-\n1. Januar 1979                               20                   gende Jahr Plafonds festgesetzt haben, und die je-\n1. Januar 1980                                0                   weilige Höhe dieser Plafonds.\ne) Sobald der Plafond für die Einfuhr einer unter dieses\n(2) Bei den in Absatz 1 genannten Waren handelt es\nProtokoll fallenden Ware erreicht ist, können abwei-\nsich um:\nchend von Artikel 2 des Abkommens und von Artikel 1\nNummer des                                                        dieses Protokolls bei der Einfuhr der betreffenden\nGemeinsamen                      Warenbezeichnung                 Ware die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs bis\nZolltarifs                                                       zum Ende des Kalenderjahres wieder angewendet\nwerden.\nex 73.15              Legierter Stahl und Qualitätskohlen-          In diesem Falle wird bis zum 1. Juli 1977 wie folgt\nstoffstahl, in den in den Tarifnummern      verfahren:\n73.06 bis 73.14 aufgeführten Formen,\nDänemark, Norwegen und das Vereinigte König-\nausgenommen die unter den EWG-\nreich wenden die nachstehenden Zollsätze in fol-\nVertrag fallenden Erzeugnisse\ngender Weise wieder an:\nArtikel 2                                                   Anwendbarer Prozentsatz der\n,Für die Einfuhren der Waren, auf die die in Artikel 1             Jahr             Zollsätze des Gemeinsamen\nvorgesehene Zollregelung angewendet wird, gelten jähr-                                          Zolltarifs\nliche Richtplafonds; bei Uberschreitung dieser Plafonds\n1973                            0\nkönnen die gegenüber Drittländern geltenden Zollsätze\ngemäß den nachstehenden Bestimmungen wieder ange-                    1974                           40\nwendet werden:                                                        1975                          60\na) Unbeschadet der Möglichkeit für die Gemeinschaft                  1976                           80\nund ihre Mitgliedstaaten, die Anwendung der Plafonds         -   Irland wendet die gegenüber Drittländern gelten-\nbei bestimmten Waren auszusetzen, werden die für                 den Zollsätze wieder an.\n1973 festgesetzten Plafonds im Anhang C des Proto-\nkolls Nr. 1 des am heutigen Tage unterzeichneten Ab-           Die Zollsätze nach Artikel I dieses Protokolls wer-\nkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsge-             den am 1. Januar des darauffolgenden Jahres wieder\nmeinschaft und dem Königreich Schweden angeführt;            eingeführt.\nbei der Berechnung der Plafonds, deren Beträge die        f) Nach dem 1. Juli 1977 prüfen die Vertragsparteien\nWaren der im vorgenannten Anhang C und in dem                im Gemischten Ausschuß die Möglichkeit, entspre-\nvorliegenden Protokoll angeführten Tarifnummer 73.15         chend der Entwicklung des Verbrauchs und der Ein-\numfassen, wird berücksichtigt, daß die Gemeinschaft          fuhren in die Gemeinschaft sowie den bei der Anwen-\nin ihrer ursprünglichen Zusammensetzung und Irland           dung dieses Artikels gewonnenen Erfahrungen die\ndie erste Zollsenkung am 1. April 1973 vornehmen.            Erhöhungssätze der Plafonds zu ändern.\nIm Jahre 1974 entsprechen die Plafonds denen des\nJahres 1973, die für die Gemeinschaft auf Jahresbasis    g) Nach Ablauf der Fristen für den Zollabbau gemäß\nanzupassen und um 5 °/o zu erhöhen sind. Ab 1. Ja-           Artikel 1 dieses Protokolls werden die Plafonds ab-\nnuar 1975 werden die Plafonds jährlich um 5 °/o erhöht.      geschafft.","680                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II\nAbschnitt B                           Nummer des\nRegelung für die Einfuhr                    schwedischen                 Warenbezeichnung\nbestimmter Ursprungserzeugnisse                     Zolltarifs\nder Gemeinschaft nach Schweden\nex 73.13           Bleche aus Stahl, warm oder kalt ge-\nwalzt, ausgenommen die unter den\nArtikel 3                                              EWG-Vertrag fallenden Erzeugnisse:\n(1) Die Einfuhrzölle Schwedens für die in Absatz 2 an-                          andere als mit Aluminium, Blei\ngeführten Waren werden schrittweise wie folgt beseitigt:                            oder Zinn überzogen:\nAnwendbarer Prozentsatz\nex 73.13                   mit Zink überzogen:\nZeitplan                                             (Forts.)               -   - mit einer Dicke von weniger\nder Ausgangszollsätze\nals 3 mm\n1. April 1973                             95                                            andere:\n1. Januar 1974                            90                                               mit einer Dicke von weniger\n1. Januar 1975                            85                                               als 3 mm, aber mindestens\n1. Januar 1976                            75                                               0,9 mm\n1. Januar    1977                         60                 ex 73.15           Legierter Stahl und Qualitätskohlen-\n1. Januar   1978                         40                                    stoffstahl, in den in den Tarifnrn. 73.06\nbis 73.14 aufgeführten Formen, ausge-\n1. Januar    1979                         20\nnommen die unter den EWG-Vertrag\n1. Januar    1980                          0                                    fallenden Erzeugnisse\n(2) Bei den in Absatz 1 genannten Waren handelt es\nArtikel 4\nsich um:\nFür die unter Abschnitt B dieses Protokolls fall.enden\nNummer des                                               Waren, mit Ausnahme der Waren der Tarifnummern\nschwedischen               Warenbezeichnung               73.12 und 73.13, behält sich Schweden vor, nach Konsul-\nZolltarifs                                             tationen im Gemischten Ausschuß Richtplafonds gemäß\nder Regelung des Abschnitts A dieses Protokolls einzu-\nex 73.12             Bandstahl, warm oder kalt gewalzt,      führen, sofern sich dies zu einem späteren Zeitpunkt als\nausgenommen die unter den EWG-          unbedingt erforderlich erweisen sollte. Uberschreiten Ein-\nVertrag fallenden Erzeugnisse:          fuhren die Plafonds, so können für sie Zollsätze wieder\nanderer als mit Aluminium, Blei     angewendet werden, die die für Drittländer geltenden\noder Zinn überzogen                 Zollsätze nicht überschreiten.","Nr. 31 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1973                               681\nSchlußakte\nDie Vertreter                                                zur Unterzeichnung des Abkommens zwischen den Mit-\ndes Königreichs Belgien,                                   gliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle\ndes Königreichs Dänemark,                                  und Stahl und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle\nund Stahl einerseits und dem Königreich Schweden an-\nder Bundesrepublik Deutschland,                            dererseits zusammengetreten sind,\nder Französischen Republik,\nIrlands,                                                   haben bei der Unterzeichnung dieses Abkommens\nder Italienischen Republik,                                    folgende, dieser Akte beigefügte Erklärung ange-\ndes Großherzogtums Luxemburg,                                  nommen:\ndes Königreichs der Niederlande,                               Erklärung zur Auslegung des im Abkommen verwen-\ndes Königreichs Norwegen,                                      deten Begriffs \"Vertragsparteien\";\ndes Vereinigten Königreichs Großbritannien und                 die folgenden, dieser Akte beigefügten Erkltirungen\nNordirland,                                                    zur Kenntnis genommen:\nMitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für           1. Erklärung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle\nKohle und Stahl,                                               und Stahl zu Artikel 19 Absatz 1 des Abkommens,\nder Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,             2. Erklärung der Regierung der Bundesrepublik\nund                                                               Deutschland über die Geltung des Abkommens für\nBerlin.\ndes Königreichs Schweden,\ndie am zweiundzwanzigsten Juli neunzehnhundertzwei-             GESCHEHEN zu Brüssel am zweiundzwanzigsten Juli\nundsiebzig in Brüssel                                        neunzehnhundertzweiundsiebzig.\nErklärungen\nErklärung\nzur Auslegung des im Abkommen\nverwendeten Begriffs „ Vertragsparteien u\nDie Vertragsparteien kommen überein, das Abkommen\ndahingehend auszulegen, daß der darin verwendete Be-\ngriff „Vertragsparteien\" einerseits die Gemeinschaft und\ndie Mitgliedstaaten oder lediglich die Mitgliedstaaten be-\nziehungsweise die Gemeinschaft und andererseits Schwe-\nden bezeichnet. Die Auslegung dieses Begriffs ergibt sich\njeweils aus den betreffenden Bestimmungen des Abkom-\nmens sowie aus den entsprechenden Bestimmungen des\nVertrags über die Gründung der Europäischen Gemein-\nschaft für Kohle und Stahl.\nErklärung\nder Europäisdlen Gemeinschaft für Kohle und Stahl\nzu Artikel 19 Absatz l des Abkommens -\nDie Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl er-\nklärt, daß sie im Rahmen der selbständigen Anwendung\nvon Artikel 19 Absatz 1 des Abkommens die diesem\nArtikel zuwiderlaufenden Praktiken auf der Grundlage\nder Kriterien beurteilen wird, die sich in Anwendung des\nArtikels 4 Buchstabe c, des Artikels 65 und des Arti-\nkels 66 Absatz 7 des Vertrags über die Gründung der\nEuropäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl ergeben.\nErklärung\nder Regierung der Bundesrepublik Deutsdlland\nüber die Geltung des Abkommens für Berlin\nDas Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern\ndie Regierung der Bundesrepublik Deutschland nicht bin-\nnen drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens\neine gegenteilige Erklärung abgibt."]}