{"id":"bgbl2-1973-31-3","kind":"bgbl2","year":1973,"number":31,"date":"1973-06-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1973/31#page=25","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1973-31-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1973/bgbl2_1973_31.pdf#page=25","order":3,"title":"Gesetz zu dem Abkommen vom 22. Juli 1972 zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits und der Portugiesischen Republik andererseits","law_date":"1973-06-27T00:00:00Z","page":653,"pdf_page":25,"num_pages":16,"content":["Nr. 31 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1973                          653\nGesetz\nzu dem Abkommen vom 22. Juli 1972\nzwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft\nfür Kohle und Stahl\nund der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits\nund der Portugiesischen Republik andererseits\nVom 27. Juni 1973\nDer Bundestag hat     das   folgende  Gesetz  be-                          Artikel 2\nschlossen:\nDieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern\nArtikel 1                        das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes\nfeststellt.\nDem in Brüssel am 22. Juli 1972 von der Bundes-\nrepublik Deutschland unterzeichneten Abkommen                                Artikel 3\nzwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Ge-\nmeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen     (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-\nGemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits sowie     kündung in Kraft.\nder Portugiesischen Republik andererseits nebst         (2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem\nSchlußakte wird zugestimmt. Das Abkommen nebst        Artikel 33 für die Bundesrepublik Deutschland in\nSchlußakte wird nachstehend veröffentlicht.           Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 27.Juni 1973\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nFriderichs\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nScheel","654                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II\nAbkommen\nzwischen den Mitgliedstaaten\nder Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl\nund der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits\nund der Portugiesischen Republik andererseits\nDas Königreich Belgien,                                       die vier weiteren Senkungen um je 20 0/o erfolgen am\n1. Januar 1974\ndas Königreich Dänemark,\n1. Januar 1975\ndie Bundesrepublik Deutschland,                               1. Januar 1976\n1. Juli 1977.\ndie Französische Republik,\nIrland,                                                                          Artikel 3\ndie Italienische Republik,                                  (1) Die Bestimmungen über die schrittweise Beseiti-\ndas Großherzogtum Luxemburg,                             gung der Einfuhrzölle gelten auch für die Fiskalzölle.\nDie Vertragsparteien können einen Fiskalzoll oder den\ndas Königreich der Niederlande,                          Fiskalanteil eines Zolles durch eine interne Abgabe\ndas Königreich Norwegen,                                 ersetzen.\ndas Vereinigte Königreich Großbritannien und                (2) Dänemark, Irland, Norwegen und das Vereinigte\nNordirland,                                              Königreich können im Falle einer Anwendung von Ar-\ntikel 38 der „Akte über die Beitrittsbedingungen und die\nMitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für\nAnpassungen der Verträge\", die von der Konferenz\nKohle und Stahl, und\nzwischen den Europäischen Gemeinschaften und dem\ndie Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl         Königreich Dänemark, Irland, dem Königreich Norwegen\neinerseits,                        und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und\nNordirland erstellt und festgelegt wurde, einen Fiskal-\ndie Portugiesische Republik                              zoll oder den Fiskalanteil eines Zolles bis zum 1. Ja-\nandererseits,                       nuar 1976 beibehalten.\nIN DER ERWÄGUNG, daß die Europäische Wirtschafts-                                Artikel 4\ngemeinschaft und die Portugiesische Republik ein Ab-          (1) Für jede Ware gilt als Ausgangszollsatz, von dem\nkommen über die in die Zuständigkeit dieser Gemein-        die in Artikel 2 vorgesehenen, aufeinanderfolgenden\nschaft fallenden Bereiche abschließen,                     Zollsenkungen vorgenommen werden, der am 1. Januar\nIM STREBEN nach den gleichen Zielen und in dem          1972 tatsächlich angewandte Zollsatz.\nWunsche, für den m die Zuständigkeit der Europäischen         (2) Die gemäß Artikel 2 errechneten gesenkten Zoll-\nGemeinschaft für Kohle und Stahl fallenden Bereich         sätze werden unter Abrundung bzw. Aufrundung auf die\ngleichartige Lösungen zu finden,                           erste Dezimalstelle angewandt.\nHABEN. BESCHLOSSEN, zur Erreichung dieser Ziele             Soweit nicht die Gemeinschaft Artikel 39 Absatz 5\nund in der Erwägung, daß keine Bestimmung dieses Ab-       der von der Konferenz zwischen den Europäischen Ge-\nkommens dahin ausgelegt werden kann, daß sie die Ver-      meinschaften und dem Königreich Dänemark, Irland, dem\ntragsparteien von ihren Verpflichtungen aus anderen        Königreich Norwegen und dem Vereinigten Königreich\ninternationalen Verträgen entbindet, dieses Abkommen       Großbritannien und Nordirland erstellten und festgeleg-\nzu schließen:                                              ten „Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpas-\nsungen der Verträge\" anwendet, wird Artikel 2 hin-\nsichtlich der spezifischen Zölle oder des spezifischen\nArtikel 1                           Anteils der gemischten Zölle des irischen Zolltarifs unter\nDieses Abkommen gilt für die im Anhang angeführten,     Abrundung bzw. Aufrundung auf die vierte Dezimalstelle\nin die Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft für     angewendet.\nKohle und Stahl fallenden Erzeugnisse mit Ursprung in\ndieser Gemeinschaft oder in der Portugiesischen Republik.                          Artikel 5\n(1) Im Warenverkehr zwischen der Gemeinschaft und\nPortugal werden keine neuen Abgaben mit gleicher Wir-\nArtikel 2\nkung wie Einfuhrzölle eingeführt.\n(1) Im Warenverkehr zwischen der Gemeinschaft und           (2) Die ab 1. Januar 1972 im Warenverkehr zwischen\nPortugal werden keine neuen Einfuhrzölle eingeführt.       der Gemeinschaft und Portugal eingeführten Abgaben\n(2) Die Einfuhrzölle werden schrittweise wie folgt be-  mit gleicher Wirkung wie Einfuhrzölle werden mit In-\nseitigt:                                                   krafttreten dieses Abkommens beseitigt.\n- Am 1. April 1973 wird jeder Zollsatz auf 80 °/o des         Jede Abgabe mit gleicher Wirkung wie ein Einfuhrzoll,\nAusgangszollsatzes gesenkt;                            deren Satz am 31. Dezember 1972 höher ist als der am","Nr. 31 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1973                               655\n1. Januar 1972 tatsächlich angewandte Satz, wird mit In-                           Artikel 13\nkrafttreten dieses Abkommens auf die Höhe dieses Satzes       Dieses Abkommen steht der Beibehaltung oder Schaf-\ngesenkt.                                                   fung von Zollunionen, Freihandelszonen oder Grenzver-\n(3) Die Abgaben mit gleicher Wirkung wie Einfuhr-       kehrsregelungen nicht entgegen, soweit diese keine Än-\nzölle werden schrittweise wie folgt beseitigt:             derung der in diesem Abkommen vorgesehenen Regelung\nSpätestens am 1. Januar 1974 wird jede Abgabe auf      des Warenverkehrs, insbesondere der Bestimmungen\n60 0/o des am 1. Januar 1972 angewandten Satzes ge-    über die Ursprungsregeln, bewirken.\nsenkt;\ndie drei weiteren Senkungen um je 20 °/o erfolgen am                           Artikel 14\n1. Januar 1975                                            Die Vertragsparteien wenden keine Maßnahmen oder\n1. Januar 1976                                        Praktiken interner steuerlicher Art an, die unmittelbar\n1. Juli 1977.                                          oder mittelbar eine diskriminierende Behandlung der\nErzeugnisse einer Vertragspartei und gleichartiger Ur-\nArtikel 6                           sprungserzeugnisse der anderen Vertragspartei bewirken.\nIm Warenverkehr zwischen der Gemeinschaft und Por-        Für Waren, die in das Gebiet einer Vertragspartei aus-\ntugal werden keine Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher      geführt werden, darf keine Erstattung für inländische\nWirkung eingeführt.                                        Abgaben gewährt werden, die höher ist als die auf diese\nWaren unmittelbar oder mittelbar erhobenen Abgaben.\nDie Ausfuhrzölle und die Abgaben gleicher Wirkung\nwerden spätestens am 1. Januar 1974 beseitigt.\nArtikel 15\nDie mit dem Warenverkehr verbundenen Zahlungen\nArtikel 7                           und die Uberweisung dieser Beträge in den Mitgliedstaat\nIn den Protokollen Nr. 1 und Nr. 2 sind die Sonder-     der Gemeinschaft, in dem der Gläubiger seinen Wohnsitz\nregelungen für die Einfuhr bestimmter Erzeugnisse nach     hat, oder nach Portugal sind keinen Beschränkungen\nPortugal festgelegt.                                       unterworfen.\nArt i k e 1 16\nArtikel 8\nDieses Abkommen steht Emfuhr-, Ausfuhr- und Durch-\nDie Ursprungsregeln, die für das am heutigen Tage       fuhrverboten oder -beschränkungen nicht entgegen, die\nunterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen          aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und\nWirtschaftsgemeinschaft und der Portugiesischen Repu-      Sicherheit, zum Schutz der Gesundheit und des Lebens\nblik festgelegt worden sind, gelten auch für das vorlie-   von Menschen und Tieren oder von Pflanzen, des na-\ngende Abkommen.                                            tionalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem\noder archäologischem Wert oder des gewerblichen und\nArtikel 9                           kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind. Diese Ver-\nbote oder Beschränkungen dürfen jedoch weder ein\nDie Vertragspartei, die ihre tatsächlich angewandten\nMittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine ver-\nZölle oder Abgaben gleicher Wirkung gegenüber Dritt-\nschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Ver-\nländern, für die die Meistbegünstigungsklausel gilt, zu\ntragsparteien darstellen.\nsenken oder ihre Anwendung auszusetzen beabsichtigt,\nnotifiziert diese Senkung oder Aussetzung dem Gemisch-\nten Ausschuß spätestens dreißig Tage vor Inkrafttreten,                            Artikel 17\nsofern dies möglich ist. Sie nimmt Kenntnis von Bemer-       Dieses Abkommen hindert eine Vertragspartei in kei-\nkungen der anderen Vertragspartei über Verzerrungen,       ner Weise daran, Maßnahmen zu treffen,\ndie aus der Senkung oder Aussetzung entstehen könnten.\na) die sie für erforderlich erachtet, um die Preisgabe von\nAuskünften zu verhindern, die ihren wesentlichen\nArtikel 10                              Sicherheitsinteressen widerspricht;\n(1) Im Warenverkehr zwischen der Gemeinschaft und       b) die den Handel mit Waffen, Munition und Kriegs-\nPortugal werden keine neuen mengenmäßigen Einfuhr-             material oder die zu Verteidigungszwecken unerläß-\nbeschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung ein-            liche Forschung, Entwicklung oder Produktion be-\ngeführt.                                                       treffen, sofern diese Maßnahmen die Wettbewerbs-\n(2) Die mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen wer-            bedingungen hinsichtlich der nicht eigens für mili-\nden am 1. Januar 1973 und die Maßnahmen gleicher Wir-          tärische Zwecke bestimmten Waren nicht beeinträch-\nkung spätestens bis zum 1. Januar 1975 beseitigt.              tigen;\nc) die sie in Kriegszeiten oder im Falle schwerwiegender\ninternationaler Spannungen als wesentlich für ihre\nArtikel 11                              eigene Sicherheit erachtet.\nAb 1. Juli 1977 erfahren Ursprungserzeugnisse Portu-\ngals bei der Einfuhr in die Gemeinschaft keine günstigere                          Artikel 18\nBehandlung, als sich die Mitgliedstaaten der Gemein-\nschaft untereinander gewähren.                                (1) Die Vertragsparteien enthalten sich aller Maßnah-\nmen, die geeignet sind, die Verwirklichung der Ziele die-\nses Abkommens zu gefährden.\nArtikel 12                             (2) Sie treffen alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner\nDieses Abkommen ändert weder die Bestimmungen des       oder besonderer Art zur Erfüllung der Verpflichtungen\nVertrages über die Gründung der Europäischen Gemein-       aus diesem Abkommen.\nschaft für Kohle und Stahl noch die aus diesem Vertrag        Ist eine Vertragspartei der Auffassung, daß die andere\nerwachsenden Befugnisse und Zuständigkeiten.               Vertragspartei eine Verpflichtung aus diesem Abkommen","656                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II\nnicht erfüllt hat, so kann sie gemäß den in Artikel 24            Die Gemeinschaft hat Portugal eine Zusammenstellung\nfestgelegten Voraussetzungen und Verfahren geeignete           der Entscheidungen zur Durchführung des Artikels 60,\nMaßnahmen treffen.                                             der Ad-hoc-Entscheidungen über das Angleichungsverbot\nsowie die Ubergangsbestimmungen betreffend den däni-\nArtikel 19                          schen, den norwegischen und den irischen Markt mit-\ngeteilt. Sie wird ferner jede etwaige Änderung der ge-\n(1) Mit dem guten Funktionieren dieses Abkommens\nnannten Entscheidungen sofort nach ihrer Verabschie-\nsind unvereinbar, soweit sie geeignet sind, den Waren-\ndung mitteilen.\nverkehr zwischen der Gemeinschaft und Portugal zu be-\neinträchtigen,                                                     (3) Wenn die Angebote portugiesischer Unternehmen\ni) alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Be-            das gute Funktionieren des Marktes der Gemeinschaft\nschlüsse von Unternehmensvereinigungen und auf-        beeinträchtigen oder zu beeinträchtigen drohen oder\neinander abgestimmte Verhaltensweisen zwischen         wenn die Angebote von der Gemeinschaft zugehörigen\nUnternehmen, welche eine Verhinderung, Einschrän-      Unternehmen das gute Funktionieren des portugiesischen\nkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezüglich       Marktes beeinträchtigen oder zu beeinträchtigen drohen\nder Produktion und des Warenverkehrs bezwecken         und wenn diese Beeinträchtigung auf eine abweichende\noder bewirken;                                         Anwendung der gemäß den Absätzen 1 und 2 aufge-\nstellten Regeln oder auf eine Verletzung dieser Regeln\nii) die mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden\ndurch die betreffenden Unternehmen zurückzuführen ist,\nStellung auf dem gesamten Gebiet der Vertragspar-\nkann die betroffene Vertragspartei gemäß den in Arti-\nteien oder auf einem wesentlichen Teil desselben\nkel 24 festgelegten Voraussetzungen und Verfahren ge-\ndurch ein oder mehrere Unternehmen;\neignete Maßnahmen ergreifen.\niii) jede staatliche Beihilfe, die den Wettbewerb durch\nBegünstigung bestimmter Unternehmen oder Produk-\ntionszweige verfälscht oder zu verfälschen droht.                                Art i k e 1 21\n(2) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, daß eine         Wenn die Erhöhung der Einfuhren einer bestimmten\nPraktik mit diesem Artikel unvereinbar ist, so kann sie        Ware einen Produktionszweig im Gebiet einer Vertrags-\ngemäß den in Artikel 14 festgelegten Voraussetzungen           partei schwerwiegend schädigt oder zu schädigen droht\nund Verfahren geeignete Maßnahmen treffen.                     und wenn diese Erhöhung zurückzuführen ist\nauf die in diesem Abkommen vorgesehene Senkung\nArtikel 20                                 oder Beseitigung der Zölle und Abgaben gleicher Wir-\n(1) Die Gemeinschaft dehnt für die unter dieses Ab-             kung für diese Ware im Gebiet der einführenden Ver-\nkommen fallenden Waren des Kapitels 73 des Brüsseler                 tragspartei\nZolltarifschemas die Anwendung des Artikels 60 des                   und auf die Tatsache, daß die von der ausführenden\nVertrages über die Gründung der Europäischen Gemein-                 Vertragspartei erhobenen Zölle und Abgaben gleicher\nschaft für Kohle und Stahl und der Entscheidungen über               Wirkung auf die Einfuhren von zur Herstellung der\nseine Anwendung auf die Verkäufe durch die ihrem                     betreffenden Wa1e verwendeten Rohstoffen oder\nRecht unterliegenden Unternehmen in das Gebiet Por-                 Zwischenerzeugnissen erheblich niedriger sind als die\ntugals aus; sie gewährleistet zu diesem Zweck eine an-              entsprechenden Zölle und Abgaben, die von der ein-\ngemessene Transparenz der Transportpreise für die Liefe-             führenden Vertragspartei erhoben werden,\nrungen in das Gebiet Portugals.\nkann die betroffene Vertragspartei gemäß den in Arti-\n(2) Im Bereich der Preise gewährleistet Portugal, daß     kel 24 festgelegten Voraussetzungen und Verfahren ge-\ndie seinem Recht unterliegenden Unternehmen bei ihren         eignete Maßnahmen tr~ffen.\nLieferungen der unter dieses Abkommen fallenden Waren\ndes Kapitels 73 des Brüsseler Zolltarifschemas auf dem\nGebiet Portugals und in den Gemeinsamen Markt folgen-                                  Artikel 22\ndes beachten:                                                     Stellt eine Vertragspartei in ihren Beziehungen zu der\ndas Verbot unlauteren Wettbewerbs                       anderen Vertragspartei Dumping-Praktiken fest, so kann\nsie gemäß den in Artikel 24 festgelegten Voraussetzun-\nden Grundsatz der Nichtdiskriminierung\ngen und Verfahren im Einklang mit den Bestimmungen\ndie Publizität der Preise ab der gewählten Frachtbasis  des Abkommens zur Durchführung von Artikel VI des\nund die Publizität der Verkaufsbedingungen              Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens geeignete\ndie Angleichungsregeln;                                 Maßnahmen gegen diese Praktiken treffen.\nPortugal gewährleistet zu diesem Zweck eine angemes-\nsene Transparenz der Transportpreise.\nArt i k e 1 23\nPortugal trifft die notwendigen Maßnahmen, um lau-\nBei ernsten Störungen in einem Wirtschaftszweig oder\nfend die gleichen Wirkungen zu erreichen, wie sie mil\nbei Schwierigkeiten, die regional zu einer schwerwiegen-\nden diesbezüglichen Durchführungsentscheidungen der\nden Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage führen\nGemeinschaft erzielt werden.\nkönnen, kann die betroffene Vertragspartei gemäß den in\nBei Lieferungen in den Gemeinsamen Markt gewähr-         Artikel 24 festgelegten Voraussetzungen und Verfahren\nleistet Portugal ferner die Beachtung der Entscheidungen      geeignete Maßnahmen treffen.\nder Gemeinschaft über das Verbot einer Angleichung\nan Angebote aus bestimmten Drittländern, wobei es den\nUbergangsbestimmungen betreffend den Beitritt Däne-                                   Artikel 24\nmarks und Norwegens zur Gemeinschaft Rechnung trägt.              (1) Legt eine Vertragspartei für die Einfuhr von Waren,\nBei Lieferungen nach dem irischen Markt gewährleistet     die die in, den Artikeln 21 und 23 genannten Schwierig-\nPortugal außerdem die Einhaltung der Ubergangsbestim-         keiten hervorrufen kann, ein Verwaltungsverfahren fest,\nmungen betreffend den Beitritt Irlands zur Gemeinschaft       um schnell Informationen über die Entwicklung der Han-\nund über die Beschränkung der Angleichungsmöglichkei-         delsströme zu erhalten, so teilt sie dies der anderen Ver-\nten auf diesem Markt.                                         tragspartei mit.","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1973                               657\n(2) Die betroffene Vertragspartei stellt in den Fällen       Ist die betroffene Vertragspartei der Ansicht, die\nder Artikel 18 bis 23 vor Ergreifen der darin vorgesehe-        Angelegenheit sei nicht zu ihrer Zufriedenheit gere-\nnen Maßnahmen, in den Fällen des Absatzes. 3 Buch-              gelt worden, dann setzt sie das vorgesehene Ver-\nstabe e) so schnell wie möglich dem Gemischten Aus-             fahren im Gemischten Ausschuß in Gang.\nschuß alle zweckdienlichen Angaben zur Verfügung, um\nc) Bezüglich des Artikels 21 werden die Schwierigkeiten,\neine gründliche Prüfung der Lage im Hinblick auf eine\ndie sich aus der dort beschriebenen Lage ergeben,\nfür die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermög-\ndem Gemischten Ausschuß zur Prüfung notifiziert;\nlichen.\ndieser kann alle zweckdienlichen Beschlüsse zu ihrer\nMit Vorrang sind die Maßnahmen zu treffen, die das           Behebung fassen.\nFunktionieren dieses Abkommens am wenigsten beein-              Hat der Gemischte Ausschuß oder die ausführende\nträchtigen.                                                     Vertragspartei innerhalb von dreißig Tagen nach der\nDie Schutzmaßnahmen werden dem Gemischten Aus-               Notifizierung keinen Beschluß zur Behebung der\nschuß unverzüglich notifiziert und sind dort, insbesondere      Schwierigkeiten gefaßt, so ist die einführende Ver-\nim Hinblick auf ihre möglichst baldige Aufhebung, Ge-           tragspartei berechtigt, auf die eingeführte Ware eine\ngenstand regelmäßiger Konsultationen.                           Ausgleichsabgabe zu erheben.\nBei der Berechnung dieser Ausgleichsabgabe wird die\n(3) Zur Durchführung des Absatzes 2 gilt folgendes:          Inzidenz der für die verarbeiteten Rohstoffe oder\na) Bezüglich des Artikels 19 kann jede Vertragspartei           Zwischenprodukte festgestellten Zolldisparitäten auf\nden Gemischten Ausschuß befassen, wenn ihrer An-           den Wert der betreffenden Ware zugrunde gelegt.\nsicht nach eine bestimmte Praktik mit dem guten\nd) Bezüglich des Artikels 22 findet im Gemischten Aus-\nFunktionieren dieses Abkommens im Sinne des Ar-\nschuß eine Konsultation statt, bevor die betreffende\ntikels 19 Absatz 1 unvereinbar ist.\nVertragspartei geeignete Maßnahmen trifft.\nZur Prüfung des Falles und gegebenenfalls zur Be-\nseitigung der beanstandeten Praktik erteilen die Ver-  e) Schließen außergewöhnliche Umstände, die ein so-\ntragsparteien dem Gemischten Ausschuß alle zweck-          fortiges Eingreifen erforderlich machen, eine vor-\ndienlichen Auskünfte und leisten die erforderliche         herige Prüfung aus, so kann die betroffene Vertrags-\nHilfe.                                                     partei in den Fällen der Artikel 21, 22 und 23 sowie\nim Falle von Ausfuhrbeihilfen, die eine unmittelbare\nHat die betreffende Vertragspartei innerhalb der im\nund sofortige Auswirkung auf den Warenverkehr\nGemischten Ausschuß festgesetzten Frist den bean-\nhaben, unverzüglich die zur Abhilfe unbedingt er-\nstandeten Maßnahmen nicht ein Ende gesetzt oder\nforderlichen Sicherungsmaßnahmen treffen.\nkommt innerhalb von drei Monaten nach Befassung\ndes Gemischten Ausschusses in diesem keine Eini-\ngung zustande, so kann die betroffene Vertragspartei                          Artikel 25\ndie von ihr für erforderlich erachteten Schutzmaß-       Bei bereits eingetretenen oder bei ernstlich drohenden\nnahmen treffen, um die aus den genannten Praktiken    Zahlungsbilanzschwierigkeiten eines oder mehrerer Mit-\nentstehenden ernstlichen Schwierigkeiten zu beheben;  gliedstaaten der Gemeinschaft oder Portugals kann die\nsie kann insbesondere Zollzugeständnisse zurück-       betroffene Vertragspartei die erforderlichen Schutzmaß-\nziehen.                                                nahmen treffen. Sie unterrichtet hiervon unverzüglich\nb) Bezüglich des Artikels 20 teilen die Vertragsparteien   die andere Vertragspartei.\ndem Gemischten Ausschuß im Hinblick auf eine Prü-\nfung des Falles sowie gegebenenfalls auf eine an-                              Artikel 26\ngemessene Sanktion wegen der beanstandeten Prak-\n(1) Es wird ein Gemischter Ausschuß eingesetzt, der\ntik alle zweckdienlichen Auskünfte mit; sie leisten\ndie erforderliche Hilfe.                               mit der Durchführung dieses Abkommens beauftragt ist\nund für dessen ordnungsgemäße Erfüllung sorgt. Zu die-\nKommt im Gemischten Ausschuß keine Einigung zu-        sem Zweck spricht er Empfehlungen aus. Er faßt Be-\nstande oder werden keine ausreichenden Sanktionen      schlüsse in den in diesem Abkommen vorgesehenen Fäl-\ngegen das schuldige Unternehmen verhängt, so kann      len. Die Vertragsparteien führen diese Beschlüsse nach\ndie betroffene Vertragspartei die von ihr für erfor-   ihren eigenen Bestimmungen durch.\nderlich erachteten. Maßnahmen treffen, um die aus\nder abweichenden Anwendung oder aus der Verlet-           (2) Zur guten Durchführung dieses Abkommens tau-\nzung der Regeln erwachsenden Schwierigkeiten und       schen die Vertragsparteien Informationen aus und führen\ndie Gefahr einer Wettbewerbsverzerrung zu beheben.     auf Antrag einer Vertragspartei im Gemischten Aus-\nDiese Maßnahmen können insbesondere darin be-          schuß Konsultationen durch.\nstehen, daß Zollzugeständnisse zurückgezogen werden       (3) Der Gemischte Ausschuß gibt sich eine Geschäfts-\nund daß die betroffenen Unternehmen von der Ver-       ordnung.\npflichtung entbunden werden, bei ihren Geschäften\nauf dem Markt der anderen Vertragspartei die Preis-                           Artikel 27\nregeln einzuhalten.\n(1) Der Gemischte Ausschuß besteht aus den Vertretern\nDie Schutzmaßnahmen werden dem Gemischten Aus-         der Vertragsparteien.\nschuß unverzüglich notifiziert und sind dort, insbe-\nsondere im Hinblick auf ihre möglichst baldige Auf-       (2) Der Gemischte Ausschuß äußert sich im gegensei-\nhebung, Gegenstand regelmäßiger Konsultationen.        tigen Einvernehmen.\nIn Dringlichkeitsfällen kann die betroffene Vertrags-\npartei die andere Vertragspartei unmittelbar auff or-                         Artikel 28\ndern,                                                     (1) Der Vorsitz im Gemischten Ausschuß wird von\nder beanstandeten Praktik unverzüglich ein End•~   den Vertragsparteien abwechselnd nach Maßgabe der\nzu setzen,                                         Geschäftsordnung des Ausschusses wahrgenommen.\nein Verfahren zur Verhängung von Sanktionen           (2) Der Gemischte Ausschuß tritt mindestens einmal\ngegen das schuldige Unternehmen einzuleiten.       jährlich auf Veranlassung seines Präsidenten zu einer","658                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II\nPrüfung des allgemeinen Funktionierens dieses Abkom-        schaft für Kohle und Stahl nach Maßgabe dieses Ver-\nmens zusammen.                                              trages anwendbar ist, einerseits und für das europäische\nEr tritt ferner auf Antrag einer Vertragspartei nach\nGebiet der Portugiesischen Republik andererseits.\nMaßgabe seiner Geschäftsordnung zusammen, so oft dies\nerforderlich ist.\n(3) Der Gemischte Ausschuß kann die Einsetzung von                               Art i k e 1 33\nArbeitsgruppen beschließen, die ihn bei der Erfüllung sei-\nner Aufgaben unterstützen.                                     Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften abgefaßt,\njede in dänischer, deutscher, englischer, französischer,\nitalienischer, niederländischer, norwegischer und portu-\nArt i k e 1 29                      giesischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen\n(1) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, daß der Aus- verbindlich ist.\nbau der durch dieses Abkommen geschaffenen Beziehun-\ngen durch ihre Ausdehnung auf Bereiche, die nicht unter         Dieses Abkommen bedarf der Zustimmung durch die\ndieses Abkommen fallen, im gemeinsamen Interesse der         Vertragsparteien gemäß ihren eigenen Verfahren.\nVertragsparteien nützlich wäre, so unterbreitet sie der         Es tritt am 1. Januar 1973 in Kraft, sofern die Vertrags-\nanderen Vertragspartei einen Antrag mit Begründung.          parteien einander vor diesem Zeitpunkt den Abschluß\nDie Vertragsparteien können dem Gemischten Aus-           der dafür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.\nschuß die Prüfung dieses Antrags und gegebenenfalls\nFalls Artikel 2 Absatz 2 des Beschlusses des Rates der\ndie Ausarbeitung von Empfehlungen, insbesondere zur\nEuropäischen Gemeinschaften vom 22. Januar 1972 über\nEinleitung von Verhandlungen, übertragen.\nden Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands, des\n(2) Die Ubereinkünfte, die aus den in Absatz 1 ge-        Königreichs Norwegen und des Vereinigten Königreichs\nnannten Verhandlungen hervorgehen, bedürfen der Ra-          Großbritannien und Nordirland zur Europäischen Gemein-\ntifizierung oder Genehmigung durch die Vertragsparteien      schaft für Kohle und Stahl Anwendung findet, kann die-\nnach ihren eigenen Verfahren.                                ses Abkommen nur für diejenigen Staaten in Kraft treten,\ndie die in dem angeführten Absatz genannten Hinter-\nlegungen vorgenommen haben.\nArt i k e 1 30\nDer Anhang und die Protokolle, die diesem Abkommen           Erfolgt die Notifizierung nach dem 1. Januar 1973, so\nbeigefügt sind, sind Bestandteil des Abkommens.              tritt dieses Abkommen am ersten Tag des zweiten Mo-\nnats in Kraft, der auf die in Absatz 3 genannte Notifi-\nzierung folgt. Spätester Termin für die Notifizierung ist\nArtikel 31\nder 30. November 1973.\nJede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch\nNotifizierung an die andere Vertragspartei kündigen. Die-      Die ab 1. April 1973 anwendbaren Bestimmungen treten\nses Abkommen tritt zwölf Monate nach dem Zeitpunkt          gleichzeitig mit diesem Abkommen in Kraft, wenn das\ndieser Notifizierung außer Kraft.                           Abkommen nach diesem Zeitpunkt in Kraft tritt.\nArt i k e 1 32\nDieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der          GESCHEHEN zu Brüssel am zweiundzwanzigsten Juli\nVertrag über die Gründung der Europäischen Gemein-           neunzehnhundertzwei undsiebzi g.","Nr. 31 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1973                               659\nAnhang\nListe der ln Artikel 1 des Abkommens genannten Waren\nNummer des\nBrüsseler\nZolltarif-                                  Warenbezeichnung\nschemas\n26.01    Metallurgische Erze, auch angereichert; Schwefelkiesabbrände:\nA. Eisenerze und Schwefelkiesabbrände:\nII. andere\nB. Manganerze, einschließlich manganhaltige Eisenerze mit einem Gehalt an Mangan von\n20 Gewichtshundertteilen oder mehr\n26.02    Schlacken, Zunder und andere Abfälle der Eisen- und Stahlherstellung:\nA. Hochofenstaub (Gichtstaub)\n27.01    Steinkohle; Steinkohlenbriketts und ähnliche aus Steinkohle gewonnene feste Brenn-\nstoffe\n27.02    Braunkohle, audt agglomeriert\n27.04    Koks und Schwelkoks, aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf:\nA. aus Steinkohle:\nII. andere\nB. aus Braunkohle\n73.01    Roheisen (einschließlidl Spiegeleisen) in Barren, Masseln, Flossen oder dergleichen, auch\nin formlosen Stücken\n73.02    Ferrolegierungen:\nA. Ferromangan:\nI. mit einem Gehalt an Kohlenstoff von mehr als 2 Gewidltshundertteilen (hodlgekohl-\ntes Ferromangan)\n73.03    Bearbeitungsabfälle und Sdlrott, von Eisen oder Stahl\n73.05    Eisenpulver und Stahlpulver; Eisenschwamm und Stahlsdlwamm:\nB. Eisenschwamm und Stahlschwamm\n73.06    Rohluppen, Rohschienen, Rohblöcke (Ingots), auch formlose Stücke, aus Eisen oder Stahl\n73.07    Vorblöcke (Blooms), Knüppel, Brammen und Platinen, aus Stahl; Stahl, nur vorgeschmie-\ndet oder gehämmert (Schmiedehalbzeug):\nA. Vorblöcke (Blooms) und Knüppel:\nI. gewalzt\nB. Brammen und Platinen:\nI. gewalzt\n73.08    Warmbreitband aus Stahl, in Rollen\n73.09    Breitflachstahl","660                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II\nNummer des\nBrüsseler\nZolltarif-                                               Warenbezeichnung\nschemas\n73.10              Stabstahl, warm gewalzt, warm stranggepreßt oder geschmiedet (einschließlich Walz-\ndraht); Stabstahl, kalt hergestellt oder kalt fertiggestellt; Hohlbohrerstäbe aus Stahl für\nden Bergbau:\nA. nur warm gewalzt oder nur warm stranggepreßt\nD. plattiert oder mit Oberflächenbearbeitung (z.B. poliert, überzogen):\n1. nur plattiert:\na) warm gewalzt oder warm stranggepreßt\n73.11              Profile aus Stahl, warm gewalzt, warm stranggepreßt, geschmiedet, kalt hergestellt oder\nkalt fertiggestellt; Spundwandstahl, auch gelod1t oder aus zusammengesetzten Elementen\nhergestellt:\nA. Profile:\nI. nur warm gewalzt oder nur warm stranggepreßt\nIV. plattiert oder mit Oberflächenbearbeitung (z. B. poliert, überzogen):\na) nur plattiert:\n1. warm gewalzt oder warm stranggepreßt\nB. Spundwandstahl\n73.12              Bandstahl, warm oder kalt gewalzt:\nA. nur warm gewalzt\nB. nur kalt gewalzt:\n1. in Rollen, zum Herstellen von Weißband (a)\nC. plattiert, überzogen oder mit anderer Oberfläd1enbearbeitung:\nIII. verzinnt:\na) Weißband\nV. anderer (z.B. verkupfert, künstlich oxidiert, lackiert, vernickelt, verniert, plattiert,\nparkcrisiert, bedruckt):\na) nur plattiert:\n1. warm gewalzt\n73.13              Bleche aus Stahl, warm oder kalt gewalzt:\nA. Elektrobleche\nB. andere Bleche:\nI. nur warm gewalzt\nII. nur kalt gewalzt, mit einer Dicke:\nb) von mehr als 1 mm, jedoch weniger als 3 mm\nc) von 1 mm oder weniger\nIII. nur glänzend gemadit, poliert oder hochglanzpoliert\nIV. plattiert, überzogen oder mit anderer Oberflächenbearbeitung:\nb) verzinnt:\n1. Weißblech\n2. andere\nc) verzinkt oder verbleit\nd) andere (z.B. verkupfert, künstlidl oxidiert, lackiert, vernickelt, verniert, plat-\ntiert, parkerisiert, bedrud<t)\nV. anders bearbeitet:\na) nur anders als quadratisch oder redlteckig zugeschnitten:\n2. andere\n(a) Die Zulassung zu diesem Absatz unterliegt den von den zustär,diyen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen.","Nr. 31 -     Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1973                          661\nNummer des\nBrüsseler\nZolltarif-                                    Warenbezeichnung\nschemas\n73.15     Legierter Stahl und Qualitätskohlenstoffstahl, in den in den Tarifnummern 73.06 bis\n73.14 aufgeführten Formen:\nA. Qualitätskohlenstoffstahl:\nI. Rohblödce {Ingots), Vorblödce (Blooms), Knüppel, Brammen, Platinen:\nb) andere\nIII. Warmbreitband in Rollen\nIV. Breitflachstahl\nV. Stabstahl (einschließlich Walzdraht und Hohlbohrerstäbe für den Bergbau) und\nProfile:\nb) nur warm gewalzt oder nur warm stranggepreßt\nd) plattiert oder mit Oberflächenbearbeitung (z.B. poliert, überzogen):\n1. nur plattiert:\naa) warm gewalzt oder warm stranggepreßt\nVI. Bandstahl:\na) nur warm gewalzt\nc) plattiert, überzogen oder mit anderer Oberflächenbearbeitung:\n1. nur plattiert:\naa) warm gewalzt\nVII. Bleche:\na) nur warm gewalzt\nb) nur kalt gewalzt, mit einer Dicke:\n2. von weniger als 3 mm\nc) plattiert, überzogen, poliert oder mit anderer Oberflächenbearbeitung\nd) anders bearbeitet:\n1. nur anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten\nB. Legierter Stahl:\nI. Rohblöcke (Ingots). Vorblöcke (Blooms). Knüppel, Brammen, Platinen:\nb) andere\nIII. Warmbreitband in Rollen\nIV. Breitflachstahl\nV. Stabstahl (einschließlich Walzdraht und Hohlbohrerstäbe für den Bergbau) und\nProfile:\nb) nur warm gewalzt oder nur warm stranggepreßt\nd) plattiert oder mit Oberflächenbearbeitung (z.B. poliert, überzogen):\n1. nur plattiert:\naa) warm gewalzt oder warm stranggepreßt\nVI. Bandstahl:\na) nur warm gewalzt\nc) plattiert, überzogen oder mit anderer Oberflächenbearbeitung:\n1. nur plattiert:\naa) warm gewalzt\nVII. Bleche:\na) Elektrobleche\nb) andere Bleche:\n1. nur warm gewalzt\n2. nur kalt gewalzt, mit einer Dicke:\nbb) von weniger als 3 mm\n3. plattiert, überzogen, poliert oder mit anderer Oberflächenbearbeitung\n4. anders bearbeitet:\naa) nur anders als quadratisch oder rechtedcig zugeschnitten\n3","662                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II\nNummer des\nBrüssel er\nZolltarif-                               Warenbezeichnung\nschemas\n73.16    Oberbaumaterial für Bahnen, aus Eisen oder Stahl:\nSchienen, Leitschienen, Weichenzungen, Herzstücke, Kreuzungen, Weichen, Zungenverbin-\ndungsstangen, Zahnstangen, Bahnschwellen, Laschen, Schienenstühle und Winkel, Unter-\nlagsplatten, Klemmplatten, Spurplatten und Spurstangen und anderes speziell für das\nVerlegen, Zusammenfügen oder Befestigen von Schienen hergestelltes Material:\nA. Schienen:\nII. andere\nB. Leitschienen\nC. Bahnsd1wellen\nD. Laschen und Unterlagsplatten:\n1. gewalzt","Nr. 31 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1973       663\nProtokoll Nr. 1\nüber die Zollregelung Portugals für bestimmte Waren\nArtikel 1\n(1) Abweichend von Artikel 2 des Abkommens werden\ndie Einfuhrzölle Portugals für die in der beigefügten Liste\ngenannten Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft\nin ihrer ursprünglichen Zusammensetzung und in Irland\nschrittweise wie folgt beseitigt:\nZeitplan               Senkungssatz in 0/o\n1. April 1973                     20\n1. Januar 1974                    30\n1. Januar 1975                    50\n1. Januar 1976                    60\n1. Juli 1977                      80\n1. Januar 1980                   100\n(2) Die Einfuhrzölle Portugals für die in der genannten\nListe angeführten Erzeugnisse mit Ursprung in Dänemark,\nNorwegen und im Vereinigten Königreich werden schritt-\nweise wie folgt beseitigt:\nZeitplan               Senkungssatz in 0/o\n1. Januar 1973                    60\n1. Januar 1974                    60\n1. Januar 1975                    70\n1. Juli 1977                      80\n1. Januar 1980                   100\n(3) Ab 1. Juli 1977 gewährt Portugal unterschiedslos\nallen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft die günstigste Be-\nhandlung, die sich aus den gemäß diesem Artikel vor-\ngenommenen Senkungen der Ausgangszollsätze nach Ar-\ntikel 4 des Abkommens ergibt.\nArtikel 2\nAbweichend von Artikel 2 des Abkommens und Arti-\nkel 1 dieses Protokolls kann Portugal, sofern zur Indu-\nstrialisierung und Entwicklung des Landes Schutzmaß-\nnahmen erforderlich sind, bis zum 31. Dezember 1979 im\nRahmen der Modalitäten und der Grenzen von Artikel 6\ndes Protokolls Nr. 1 des am heutigen Tag unterzeichneten\nAbkommens zwischen d€r Europäischen Wirtschafts-\ngemeinschaft und der Portugiesischen Republik Wertzölle\neinführen, erhöhen oder wiedereinführen.","664                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II\nAnhang\nListe der Waren, auf die bei der Einfuhr nadl Portugal die nach Maßgabe\nvon Artikel 1 gesenkten Zollsätze des portugiesischen Zolltarifs Anwendung finden\nNummer des\nportugie-\nWarenbezeichnung\nsischen\nZolltarifs\n27.01            Steinkohle; SL~inkohlenbriketts und ähnliche aus Steinkohle gewonnene feste Brennstoffe·\nSteinkohle bearbeitet:\n04             andere\n27.02            Braunkohle, auch agglomeriert:\n01           unbearbeitete Braunkohle\nbearbeitete Braunkohle:\nBriketts:\n03                mit einem Stückgewicht von höchstens 1 kg\n04              andere\n73.09           Breitflachstahl:\n01           mit einer Breite von höchstens 300 mm und einer Dicke von 60 mm oder weniger\n73.10           Stabstahl, warm gewalzt, warm stranggepreßt oder geschmiedet (einschließlich Walzdraht);\nStabstahl, kalt hergestellt oder kalt fertiggestellt; Hohlbohrerstäbe aus Stahl für den\nBergbau:\n01           Walzdraht in Rollen\nex 03           Verwundener massiver Betonstahl, nur warm gewalzt oder warm stranggepreßt\nex 04           Massiver Rundstahl, mit einem Durchmesser von höchstens 170 mm, entweder nur warm\ngewalzt oder warm stranggepreßt oder nur plattiert, warm gewalzt oder warm strang-\ngepreßt\nex 05           Massiver Vierkantstahl, mit einer Seitenlänge von 170 mm oder weniger, entweder nur\nwarm gewalzt oder warm stranggepreßt oder nur plattiert, warm gewalzt oder warm\nstranggepreßt\nex 06           Massiver Flachstahl, mit einer Breite von höchstens 300 mm und einer Dicke von höch-\nstens 60 mm, entweder nur warm gewalzt oder warm stranggepreßt oder nur plattiert,\nwarm gewalzt oder warm stranggepreßt\nex 07           Andere massive Stäbe mit einem Querschnitt, der in einen Kreis von 170 mm Durch-\nmesser paßt, entweder nur warm gewalzt oder warm stranggepreßt oder nur plattiert,\nwarm gewalzt oder warm stranggepreßt\n73.11           Profile aus Stahl, warm gewalzt, warm stranggepreßt, geschmiedet, kalt hergestellt oder\nkalt fertiggestellt; Spundwandstahl, auch gelocht oder aus zusammengesetzten Elementen\nhergestellt:\nex 02           Torstahl, nur warm gewalzt oder warm stranggepreßt\nex 03           Winkelstahl mit gleichen oder ungleichen Schenkeln, mit einer Breite des größten\nSchenkels von höchstens 200 mm, entweder nur warm gewalzt oder warm stranggepreßt\noder nur plattiert, warm gewalzt oder warm stranggepreßt\nex 04          T-Profile, mit einer Höhe von nicht mehr als 180 mm, entweder nur warm gewalzt oder\nwarm stranggepreßt oder nur plattiert, warm gewalzt oder warm stranggepreßt\nex 05          1- und H-Profile, mit einer Höhe von nicht mehr als 340 mm, entweder nur warm gewalzt\noder warm stranggepreßt oder nur plattiert, warm gewalzt oder warm stranggepreßt\nex 06          U-Profile, mit einer Höhe von nicht mehr als 320 mm, entweder nur warm gewalzt oder\nwarm stranggepreßt oder nur plattiert, warm gewalzt oder warm stranggepreßt\nex 07          Andere Profile, mit einem Gewicht von höchstens 15 kg/m, entweder nur warm gewalzt\noder warm stranggepreßt oder nur plattiert, warm gewalzt oder warm stranggepreßt","Nr. 31 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1973                                  665\nNummer des\nportugie-\nWarenbezeichnung\nsischen\nZolltarifs\n73.12     Bandstahl, warm oder kalt gewalzt:\nex 01    Bandstahl, verzinnt (Weißblech); Bandstahl, nur plattiert, warm gewalzt\nex 03    Bandstahl, nur warm gewalzt; Bandstahl, nur kalt gewalzt, zur Herstellung von Weiß-\nblech (in Rollen)\n73.13     Bleche aus Stahl, warm oder kalt gewalzt:\nex 01    Bleche, verzinnt, verzinkt, verbleit und in beliebigen Verfahren mit anderen Metallen\nüberzogen, ausgenommen versilberte, vergoldete und platinierte Bleche; Bleche, nur\nanders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten, in beliebigen Verfahren mit ande-\nren Metallen überzogen, ausgenommen versilberte, vergoldete und platinierte Bleche\nex 02    Bleche, bedruckt, verniert, gestrichen oder mit Kunststoff überzogen, sowie Bleche dieser\nArt, nur anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten\nex 03    Elektrobleche; andere Bleche, kalt gewalzt, entweder nur kalt gewalzt und mit einer\nDicke von weniger als 3 mm oder nur glänzend gemacht, poliert oder hochglanzpoliert\noder künstlich oxydiert, lackiert, parkerisiert usw., oder nur anders als quadratisch\noder rechteckig zugeschnitten\n04   Bleche, warm gewalzt, mit einer Dicke von höchstens 3 mm, entweder nur warm gewalzt\noder überzogen oder mit anderer Oberflächenbearbeitung, andere, oder nur anders als\nquadratisch oder rechteckig zugeschnitten, andere\n05   Bleche, warm gewalzt, mit einer Dicke von mehr als 3 mm, entweder nur gewalzt oder\nüberzogen oder mit anderer Oberflächenbearbeitung, andere oder nur anders als qua-\ndratisch oder rechteckig zugeschnitten, andere\n73.15     Legierter Stahl und Qualitätskohlenstoffstahl, in den in den Tarifnr. 73.06 bis 73.14 auf-\ngeführten Formen:\nex 02    Qualitätskohlenstoffstahl und in der Anmerkung unter Buchstabe b genannte Waren:\nRohblöcke (Ingots), ausgenommen geschmiedete\n09   Qualitätskohlenstoffstahl und in der Anmerkung unter Buchstabe b genannte Waren:\nBreitflachstahl mit einer Breite von höchstens 300 mm und einer Dicke von 60 mm oder\nweniger\nex 11    In der Anmerkung unter Buchstabe a genannte Waren: Draht in Rollen, einschließlich\nWalzdraht, nur warm gewalzt oder warm stranggepreßt\nex 12    Qualitätskohlenstoffstahl und in der Anmerkung unter Buchstabe b genannte Waren:\nDraht in Rollen, einschließlich Walzdraht, nur warm gewalzt oder warm stranggepreßt\nex 15    QualitätskohlenstoffstahJ und in der Anmerkung unter Buchstabe b genannte Waren:\nVerwundener Betonstahl, nur warm gewalzt oder warm stranggepreßt\nex 17    Qualitätskohlenstoffstahl und in der Anmerkung unter Buchstabe b genannte Waren:\nRundstahl, mit einem Durchmesser von höchstens 170 mm, entweder nur warm gewalzt\noder warm slranggepreßt oder nur plattiert, warm gewalzt oder warm stranggepreßt\nex 19    Qualitätskohlenstoffstahl und in der Anmerkung unter Buchstabe b genannte Waren:\nVierkantstahl, mit einer Seitenlänge von 170 mm oder weniger, entweder nur warm\ngewalzt oder warm stranggepreßt oder plattiert, warm gewalzt oder warm strang-\ngepreßt\nex 21    Qualitätskohlenstoffstahl und in der Anmerkung unter Buchstabe b genannte Waren:\nFlachstahl, mit einer Breite von höchstens 300 mm und einer Dicke von 60 mm oder\nweniger, entweder nur warm gewalzt oder warm stranggepreßt oder nur plattiert, warm\ngewalzt oder warm stranggepreßt\nex 23    Qualitätskohlenstoffstahl und in der Anmerkung unter Buchstabe b genannte Waren:\nAndere Stäbe, deren Querschnitt in einen Kreis von höchstens 170 mm Durchmesser paßt,\nentweder nur warm gewalzt oder warm stranggepreßt oder nur plattiert, warm gewalzt\noder warm stranggepreßt\nex 27    Qualitälskohlenstoffstahl und in der Anmerkung unter Bu-:hsti 1.be b genannte Waren:\nTorstahl, nur warm gewalzt oder warm stranggepreßt","666                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II\nNummer des\nportugie-\nWarenbezeichnung\nsischen\nZolltarifs\nex  29   Qualitätskohlenstoffstahl und in der Anmerkung unter Buchstabe b genannte Waren:\nWinkelstahl mit gleichen oder ungleichen Schenkeln, mit einer Breite des größten\nSchenkels von höchstens 200 mm, entweder nur warm gewalzt oder warm stranggepreßt\noder nur plattiert, warm gewalzt oder warm stranggepreßt\nex 31    Qualitätskohlenstoffstahl nnd in der Anmerkung unter Buchstabe b genannte Waren:\nT-Profile mit einer Höhe von nicht mehr als 180 mm, entweder nur warm gewalzt oder\nwarm stranggepreßt oder nur plattiert, warm gewalzt oder warm stranggepreßt\nex 33    Qualitätskohlenstoffstahl und in der Anmerkung unter Buchstabe b genannte Waren:\nI- und H-Profile mit einer Höhe von nicht mehr als 340 mm, entweder nur warm gewalzt\noder warm stranggepreßt\nex 35    Qualitätskohlenstoffstahl und in der Anmerkung unter Buchstabe b genannte Waren:\nV-Profile mit einer Höhe von nicht mehr als 320 mm, entweder nur warm gewalzt oder\nwarm stranggepreßt oder nur plattiert, warm gewalzt oder warm stranggepreßt\nex 37    Qualitätskohlenstoffstahl und in der Anmerkung unter Buchstabe b genannte Waren:\nAndere Profile mit einem Gewicht von nicht mehr als 15 kg/m, entweder nur warm\ngewalzt oder warm stranggepreßt oder nur plattiert, warm gewalzt oder warm strang-\ngepreßt\nex 45    Qualitätskohlenstoffstahl und in der Anmerkung unter Buchstabe b genannte Waren:\nBandstahl, nur warm gewalzt oder warm stranggepreßt\nex 46    In der Anmerkung unter Buchstabe a genannte Waren: Bleche, in beliebigen Verfahren\nmit anderen Metallen überzogen, einschließlich bearbeitete Bleche, nur anders als qua-\ndratisch oder rechteckig zugeschnitten\nex 47    Qualitätskohlenstoffstahl und in der Anme1k mg unter Buchstabe b genannte Waren:\n1\nBleche: in beliebigen Verfahren mit anderen Metallen überzogen, einschließlich be-\narbeitete Bleche, nur anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten\nex 48   In der Anmerkung unter Buchstabe a genannte Waren: Bleche, bedruckt, verniert, ge-\nstrichen, emailliert oder mit Kunststoffen überzogen, einschließlich bearbeitete Bleche,\nnur anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten\nex 49   Qualitätskohlenstoffstahl und in der Anmerkung unter Buchstabe b genannte Waren:\nBleche bedruckt, verniert, gestrichen, emailliert oder mit Kunststoffen überzogen, ein-\nschließlich anders bearbeitete Bleche, nur anders als quadratisch oder rechteckig zu-\ngeschnitten\nex 51    Qualitätskohlenstoffstahl und in der Anmerkung unter Buchstabe b genannte \\Varen:\nElektrobleche; andere kalt gewalzte Bleche, mit einer Dicke von weniger als 3 mm, ent-\nweder nur gewalzt oder poliert, usw. einschließlich anders bearbeitete Bleche, nur an-\nders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten\nex 52   Qualitätskohlensloffstahl und in der Anmerkung unter Buchstabe b genannte vVaren:\nWarm gewalzte Bleche, mit einer Didce von nicht mehr als 3 mm, entweder nur gewalzt\noder poliert usw., einschließlich anders bearbeitete Bleche, nur anders als quadratisch\noder rechteckig zugeschnitten\n73.16    Oberbaumaterial für Bahnen, aus Eisen oder Stahl; Schienen, Leitschienen, Weichen-\nzungen, Herzstücke, Kreuzungen, Weichen, Zungenverbindungsstangen, Zahnstangen,\nBahnschwellen, Laschen, Schienenstühle und Winkel, Unterlagsplatten, Klemmplatten,\nSpurplatten und Spurstangen und anderes speziell für das Verlegen, Zusammenfügen\noder Befestigen von Schienen hergestel1tes Material:\nex 01   Schienen, neu oder gebraucht, ausgenommen Stromschienen mit einem Leiter aus NE-\nMetall; Leitschienen\nex 02   Bahnschwellen, Laschen und Unterlagsplatten, gewalzt","Nr. 31 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1973                                       667\nAnmerkung\nBei der Anwendung der Zollsätze wird davon aus-                      0,30/o  oder mehr    Vanadin\ngegangen, daß sich legierte Stähle in zwei Gruppen glie-               0,5 0/o oder mehr    Wolfram\ndern:\n0,5 0/o oder mehr    Kobalt\na) legierte Stähle, die eines oder mehrere der folgenden               0,3 0/o oder mehr    Aluminium\nLegierungselemente mit den angegebenen Gewichts-                    1 °/o  oder mehr    Kupfer\nhundertteilen enthalten:\n2   O/o    oder mehr  Silizium                                 b) andere legierte Stähle.\n2 O/o      oder mehr  Mangan\nBei den legierten Stählen (Nr. 73.15), für die die je-\n2 O/e      oder mehr  Chrom                                    weilige Gruppe angegeben ist, handelt es sich um die\n2 O/o      oder mehr  Nickel                                   unter Buchstabe d der Vorschrift 1 des Kapitels 73 des\n0,3 °/o    oder mehr  Molybdän                                 Gemeinsamen Zolltarifs genannten Stähle.\nAnhang\nProtokoll Nr. 2\nüber die Auf~ebung bestimmter, in Portugal geltender meng~nmäßiger Beschränkungen\nAbweichend von Artikel 10 des Abkommens eröffnet                 Liste angegeben. Ab 1. Juli 1977 wird die Einfuhr dieser\nPortugal für die in der Liste im Anhang zu diesem Proto-           Erzeugnisse nach Portugal liberalisiert.\nkoll genannten Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft                  Ist die portugiesische Einfuhr der in der genannten\nmit Inkrafttreten des Abkommens jährlich Kontingente;              Liste aufgeführten Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft\ndas Anfangsvolumen dieser Kontingente und die Zeit-                in zwei aufeinanderfolgenden Jahren geringer als das\nfolge für deren Aufstockung sind in der betreffenden               eröffnete Kontingent, so wird sie liberalisiert.\nFür die Zeit vom\nNummer des                                                                               1. Januar 1973 bis zum 1. Juli 1977\nportugie-                                                                                    vorgesehene jährliche\nWarenbezeichnung                                                Kontingente\nsischen\nZolltarifs                                                                                         (in Tonnen)\n1973    1 1974   1  1975   1 1976   1 1977\n73.10            Stabstahl, warm gewalzt, warm stranggepreßt oder ge-\nschmiedet (einschließlich Walzdraht); Stabstahl, kalt her-\ngestellt oder kalt fertiggestellt; Hohlbohrstahl:\n03        Verwundener Betonstahl\nex 04           Rundstahl für Beton, mit einem Durchmeser von höch-\nstens 170 mm\nex 05           Vierkantstahl für Beton, mit einer Seitenlänge von               500        600       750      900      550\n170 mm oder weniger\nex 06           Flachstahl für Beton, mit einer Breite von höchstens\n300 mm und einer Dicke von 60 mm oder weniger\nex 07           Andere Stäbe für Beton, deren Querschnitt in einen\nKreis mit einem Durchmesser von 170 mm oder weniger\npaßt\nex   08         Andere, für Beton\n73.13            Stahlbleche, warm oder kalt gewalzt:\nex 01           in einem beliebigen Verfahren mit anderem Metall\nüberzogen: galvanisiert                                         4000      4 400     4 840    5 320    2 930","668                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II\nSchlußakte\nDie Vertreter                                                zur Unterzeichnung des Abkommens zwischen den Mit-\ndes Königreichs Belgien,                                   gliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle\nund Stahl und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle\ndes Königreichs Dänemark,                                  und Stahl einerseits und der Portugiesischen Republik\nder Bundesrepublik Deutschlan<i,                           andererseits zusammengetreten sind, haben bei der Unter-\nzeichnung dieses Abkommens\nder Französischen Republik,\nfolgende, dieser Akte beigefügte Erklärung angenom-\nIrlands,\nmen:\nder Italienischen Republik,\nErklärung zur Auslegung des im Abkommen verwen-\ndes Großherzogtums Luxemburg,                              deten Begriffs „Vertragsparteien\";\ndes Königreichs der Niederlande,                               die folgenden, dieser Akte beigefügten Erklärungen\ndes Königreichs Norwegen,                                      zur Kenntnis genommen:\ndes Vereinigten Königreichs Großbritannien und                    1. Erklärung der Europäischen Gemeinschaft für\nNordirland,                                                          Kohle und Stahl zu Artikel 19 Absatz 1 des Ab-\nkommens,\nMitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für\nKohle und Stahl,                                              2. Erklärung der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland über die Geltung des Abkommens\nder Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl                    für Berlin.\nund\nder Portugiesischen Republik,\ndie am zweiundzwanzigsten Juli neunzehnhundertzwei-            GESCHEHEN zu Brüssel am zweiundzwangzigsten Juli\nundsieb7ig in Brüssel                                        neunzehnh undertzwei undsiebzig.\nErklärungen\nErklärung\nzur Auslegung des im Abkommen\nverwendeten Begriffs „Vertragsparteien\"\nDie Vertragsparteien kommen überein, das Abkommen\ndahingehend auszulegen, daß der darin verwendete Be-\ngriff „Vertragsparteien\" einerseits die Gemeinschaft und\ndie Mitgliedstaaten oder lediglich die Mitgliedstaaten\nbeziehungsweise die Gemeinschaft und andererseits Por-\ntugal bezeichnet. Die Auslegung dieses Begriffs ergibt\nsich jeweils aus den betreffenden Bestimmungen des Ab-\nkommens sowie aus den entsprechenden Bestimmungen\ndes Vertrags über die Gründung der Europäischen Ge-\nmeinschaft für Kohle und Stahl.\nErklärung\nder Europäiscben Gemeinscbaft für Kohle und Stahl\nzu Artikel 19 Absatz 1 des Abkommens\nDie Europäische Gemeinsdiaft für Kohle und Stahl er-\nklärt, daß sie im Rahmen der selbständigen Anwendung\nvon Artikel 19 Absatz 1 des Abkommens die diesem Ar-\ntikel zuwiderlaufenden Praktiken auf der Grundlage der\nKriterien beurteilen wird, die sich in Anwendung des\nArtikels 4 Buchstabe c, des Artikels 65 und des Arti-\nkels 66 Absatz 7 des Vertrags über die Gründung der\nEuropäischenGem einschaft für Kohle und Stahl ergeben.\nErklärung\nder Regierung der Bundesrepublik Deutscbland\nüber die Geltung des Abkommens für Berlin\nDas Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern die\nRegierung der Bundesrepublik Deutsdlland nicht binnen\ndrei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine\ngegenteilige Erklärung abgibt."]}