{"id":"bgbl2-1973-31-2","kind":"bgbl2","year":1973,"number":31,"date":"1973-06-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1973/31#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1973-31-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1973/bgbl2_1973_31.pdf#page=12","order":2,"title":"Gesetz zu dem Abkommen vom 22. Juli 1972 zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits und der Republik Österreich andererseits","law_date":"1973-06-27T00:00:00Z","page":640,"pdf_page":12,"num_pages":13,"content":["640                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II\nGesetz\nzu dem Abkommen vom 22. Juli 1972\nzwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft\nfür Kohle und Stahl\nund der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits\nund der Republik Osterreich andererseits\nVom 27. Juni 1973\nDer Bundestag hat das       folgende  Gesetz be-                            Artikel 2\nschlossen:                                               Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern\ndas Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes\nArtikel                           feststellt.\nDem in Brüssel am 22. Juli 1972 von der Bundes-\nrepublik Deutschland unterzeichneten Abkommen                                 Artikel 3\nzwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Ge-\nmeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen       (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-\nkündung in Kraft.\nGemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits und\nder Republik Osterreich andererseits nebst Schluß-       (2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem\nakte wird zugestimmt. Das Abkommen nebst Schluß-       Artikel 33 für die Bundesrepublik Deutschland in\nakte wird nachstehend veröffentlicht.                  Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 27. Juni 1973\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nFriderichs\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nScheel","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1973                                 641\nAbkommen\nzwischen den Mitgliedstaaten\nder Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl\nund der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits\nund der Republik Osterreich andererseits\nDas Königreich Belgien,                                    (2) Unbeschadet der Zollsenkungen nach Artikel 2 Ab-\ndas Königreich Dänemark,                                satz 2 des am heutigen Tag unterzeichneten Interims-\ndie Bundesrepublik Deutschland,                         abkommens zwischen den Mitgliedstaaten der Europä-\nischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Repu-\ndie französische Republik,                              blik Osterreich werden die Emfuhrzölle schrittweise wie\nIrland,                                                 folgt beseitigt:\ndie italienische Republik,                              -    Am 1. Januar 1974 wird jeder Zollsatz auf 60 °/o des\ndas Großherzogtum Luxemburg,                                Ausgangszollsatzes gesenkt;\ndas Königreich der Niederlande,                             die drei weiteren Senkungen um je 20  °'o erfolgen am:\ndas Königreich Norwegen,                                     1. Januar 1975\ndas Vereinigte Königreich Großbritannien und                 1. Januar 1976\nNordirland,                                                 1. Juli 1977.\nMitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für      Im Warenverkehr zwischen Irland und Osterreich wird\nKohle und Stahl,                                    eine erste Zollsenkung am 1. April 1973 durchgeführt, in-\nund                                                     dem jeder Einfuhrzollsatz auf 80 °/o des Ausgangszoll-\ndie Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl        satzes herabgesetzt wird.\neinerseits,\nArtikel 3\ndie Republik Osterreich\nandererseits,                         (1) Die Bestimmungen über die schrittweise Beseiti-\ngung der Einfuhrzölle gelten auch für die Fiskalzölle.\nIN DER ERWÄGUNG, daß die Europäische Wirtschafts-         Die Vertragsparteien könne einen Fiskalzoll oder den\ngemeinschaft und die Republik Osterreich ein Abkommen     Fiskalanteil eines Zolle<; durch eine interne Abgabe er-\nüber die in die Zuständigkeit dieser Gemeinschaft fallen- setzen.\nden Bereiche abschließen,\nIM STREBEN nach den gleichen Zielen und in dem            (2) Dänemerk, Irland, Norwegen und das Vereinigte\nWunsche, fiir den in die Zuständigkeit der Europäischen   Königreich können im Falle einer Anwendung von Arti-\nGemeinschaft für Kohle und Stahl fallenden Bereich        kel 38 der „Akte über die Beitrittsbedingungen und die\ngleichartige Lösungen zu finden,                          Anps.ssungen der Verträge\", die von der Konferenz zwi-\nschen den Europäischen Gemeinschaften und dem König-\nHABEN BESCHLOSSEN, zur Erreichung dieser Ziele         reich Dänemark, Irland, dem Königreich Norwegen und\nund in der Erwägung, daß keine Bestimmung dieses Ab-      dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nord-\nkommens dahin ausgelegt werden kann, daß sie die Ver-     irland erstellt und festgelegt wurde, einen Fiskalzoll oder\ntragsparteien von ihren Verpflichtungen aus anderen       den Fiskalanteil eines solchen Zolles bis zum 1. Januar\ninternationalen Verträgen entbindet, dieses Abkommen      1976 beibehalten.\nzu schließen:\nArtikel 4\nArtikel 1\n(1) Für jede Ware gilt als Ausgangszollsatz, von dem\n(1) Dieses Abkommen gilt für die im Anhang ange-\ndie in Artikel 2 und im Protokoll Nr. 1 vorgesehenen,\nführten, in die Zuständigkeit der Europäischen Gemein-\naufeinanderfolgenden Zollsenkungen vorgenommen wer-\nschaft für Kohle und Stahl fallenden Erzeugnisse mit\nden, der am 1. Januar 1972 tatsächlich angewandte Zoll-\nUrsprung in dieser Gemeinschaft oder in der Republik\nsatz.\nOsterreich.\n(2) Die gemäß Artikel 2 und dem Protokoll Nr. 1 er-\n(2) Es tritt an die Stelle des am heutigen Tag unter-   rechneten gesenkten Zollsätze werden unter Abrundung\nzeichneten Interimsabkommens zwischen den Mitglied-\nbzw. Aufrundung auf die erste Dezimalstelle angewandt.\nstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und\nStahl und der Republik Osterreich.                           Soweit nicht die Gemeinschaft den Artikel 39 Absatz 5\nder von der Konferenz zwischen den Europäischen Ge-\nmeinschaften und dem Königreich Dänemark, Irland, dem\nArtikel 2\nKönigreich Norwegen und dem Vereinigten Königreich\n(1) Im Warenverkehr zwischen der Gemeinschaft und      Großbritannien und Nordirland erstellten und festgeleg-\nOsterreich werden keine neuen Einfuhrzölle eingeführt.    ten „Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpas-","642                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II\nsungen der Verträge\" anwendet, werden Artikel 2 und          kungen der anderen Vertragspartei über Verzerrungen,\ndas Protokoll Nr. 1 hinsichtlich der spezifischen Zölle      die aus der Senkung oder Aussetzung entstehen könnten.\noder des spezifischen Anteils der gemischten Zölle des\nirischen Zolltarifs unter Abrundung bzw. Aufrundung auf                              Artikel 10\ndie vierte Dezimalstelle angewendet.\n(1) Im Warenverkehr zwischen der Gemeinschaft und\nOsterreich werden keine neuen mengenmäßigen Einfuhr-\nArtikel 5\nbeschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung ein-\n(1) Im Warenverkehr zwischen der Gemeinschaft und        geführt.\nOsterreich werden keine neuen Abgaben mit gleicher\n(2) Die mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen wer-\nWirkung wie Einfuhrzölle eingeführt.\nden am 1. Januar 1973 und die Maßnahmen mit gleicher\nWirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen spä-\n(2) Die ab 1. Januar 1972 im Warenverkehr zwischen\ntestens bis zum 1. Januar 1975 beseitigt.\nder Gemeinschaft und Osterreich eingeführten Abgaben\nmit gleicher Wirkung wie Einfuhrzölle werden mit In-\nkrafttreten dieses Abkommens beseitigt.                                              Artikel 11\nJede Abgabe mit gleicher Wirkung wie ein Einfuhrzoll,        Ab 1. Juli 1977 erfahren Ursprungserzeugnisse Oster-\nderen Satz am 31. Dezember 1972 höher ist als der am          reichs bei der Einfuhr in die Gemeinschaft keine günsti-\n1. Januar 1972 tatsächlich angewandte Satz, wird mit In-      gere Behandlung, als sich die Mitgliedstaaten der Ge-\nkrafttreten dieses Abkommens auf die Höhe dieses Satzes       meinschaft untereinander gewähren.\ngesenkt.\nArtikel 12\n(3) Unbeschadet der Senkungen nach Artikel 2 Ab-\nsatz 2 des am heutigen Tag unterzeichneten Interims-            Dieses Abkommen ändert weder die Bestimmungen des\nabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft für         Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemein-\nKohle und Stahl und der Republik Osterreich werden die       schaft für Kohle und Stahl noch die aus diesem Vertrag\nAbgaben mit gleicher Wirkung wie Einfuhrzölle schritt-       erwachsenden Befugnisse und Zuständigkeiten.\nweise wie folgt beseitigt:\nSpätestens am 1. Januar 1974 wird jede Abgabe auf                              Artikel 13\n60 0/o des am 1. Januar 1972 angewandten Satzes herab-     Dieses Abkommen steht der Beibehaltung oder Schaf-\ngesetzt;                                                fung von Zollunion, Freihandelszonen oder Grenzver-\ndie drei weiteren Senkungen um jeweils 20 °/o erfol-    kehrsregelungen nicht entgegen, soweit diese keine\ngen am:                                                 Änderung der in diesem Abkommen vorgesehenen Rege-\nlung des Warenverkehrs, insbesondere der Bestimmungen\n1. Januar 1976\nüber die Ursprungsregeln, bewirken.\n1. Januar 1976\n1. Juli 1911.\nArtikel 14\nIm Warenverkehr zwischen Irland und Osterreich wird\neine erste Senkung am 1. April 1973 durchgeführt, indem          Die Vertragsparteien wenden keine Maßnahmen oder\njede Abgabe mit gleicher Wirkung wie Einfuhrzölle auf        Praktiken interner steuerlicher Art an, die unmittelbar\n80 °/o des Ausgangssatzes herabgesetzt wird.                 oder mittelbar eine diskriminierende Behandlung der Er-\nzeugnisse einer Vertragspartei und gleichartiger Ur-\nsprungserzeugnisse der anderen Vertragspartei bewirken.\nArtikel 6\nFür Waren, die in das Gebiet einer Vertragspartei aus-\nIm Warenverkehr zwischen der Gemeinschaft und            geführt werden, darf keine Erstattung für inländische Ab-\nOsterreich werden keine Ausfuhrzölle oder Abgaben glei-      gaben gewährt werden, die höher ist als die auf diese\ncher Wirkung eingeführt.                                     Waren unmittelbar oder mittelbar erhobenen Abgaben.\nDie Ausfuhrzölle und die Abgaben gleicher Wirkung\nwerden spätestens am 1. Januar 1974 beseitigt.                                      Artikel 15\nDie mit dem Warenverkehr verbundenen Zahlungen\nArtikel 7                          und die Uberweisung dieser Beträge in den Mitgliedstaat\nder Gemeinschaft, in dem der Gläubiger seinen Wohnsitz\nDas Protokoll Nr. 1 legt für bestimmte Waren die Zoll-\nregelung und die Modalitäten fest.                          hat, oder nach Osterreich sind keinen Beschränkungen\nunterworfen.\nDie Vertragsparteien wenden keine Devisenbeschrän-\nArtikel 8                          kungen oder verwaltungsmäßigen Beschränkungen be-\nDie Ursprungsregeln, die für das am heutigen Tage         treffend die Gewährung, Rückzahlung und Annahme von\nunterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen           kurz- und mittelfristigen Krediten in Verbindung mit\nWirtschaftsgemeinschaft und der Republik Osterreich         Handelsgeschäften an, an denen ein Gebietsansässiger\nfestgelegt worden sind, gelten auch für das vorliegende     beteiligt ist.\nAbkommen.\nArt i k e 1 16\nArtikel 9\nDieses Abkommen steht Einfuhr-, Ausfuhr- und Durch-\nDie Vertragspartei, die ihre tatsächlich angewandten     fuhrverboten oder -beschränkungen nicht entgegen, die\nZölle oder Abgaben gleicher Wirkung gegenüber Dritt-         aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und\nländern, für die die Meistbegünstigungsklausel gilt, zu      Sicherheit, zum Schutz der Gesundheit und des Lebens\nsenken oder ihre Anwendung auszusetzen beabsichtigt,         von Menschen und Tieren oder von Pflanzen, des natio-\nnotifiziert diese Senkung oder Aussetzung dem Gemisch-       nalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem\nten Ausschuß spätestens dreißig Tage vor Inkrafttreten,      oder archäologischem Wert oder des gewerblichen und\nsofern dies möglich ist. Sie nimmt Kenntnis von Berner-      kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind. Diese Ver-","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1973                                643\nbote oder Beschränkun9en dürfen jedoch weder ein Mit-         für Kohle und Stahl und der Entscheidungen über seine\ntel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine ver-          Anwendung auf die Verkäufe durch die ihrem Recht unter-\nschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Ver-         liegenden Unternehmen in das Gebiet Osterreichs aus;\ntragsparteien darstellen.                                     sie gewährleistet zu diesem Zweck eine angemessene\nTransparenz de1 Transportpreise für die Lieferungen in\ndas Gebiet Osterreichs.\nArtikel 17\nDieses Abkommen hindert eine Vertragspartei in kei-          (2) Im Bereich der Preise gewährleistet Osterreich, daß\nner Weise daran, Maßnahmen zu treffen,                        die seinem Recht unterliegenden Unternehmen bei ihren\nLieferungen der unte, dieses Abkommen fallenden Waren\na) die sie für erforderlich erachtet, um die Preisgabe von\ndes Kapitels 73 des Brüsseler Zolltarifschemas auf dem\nAuskünften zu verhindern, die ihren wesentlichen\nGebiet Osterreichs und in den Gemeinsamen Markt fol-\nSicherheitsinteressen widerspricht;\ngendes beachten:\nb) die den Handel mit Waffen, Munition und Kriegsmate-\ndas Verbot unlauteren Wettbewerbs\nrial oder die zu Verteidigungszw ecken unerläßliche\nForschung, Entwicklung oder Produktion betreffen, so-       den Grundsatz der Nichtdiskriminierung\nfern diese Maßnahmen die Wettbewerbsbedingungen             die Publizität der Preise ab der gewählten Frachtbasis\nhinsichtlich der nicht eigens für militärische Zwecke       sowie der Verkaufsbedingungen\nbestimmten Waren nicht beeinträchtigen;\ndie Angleichungsregeln;\nc) die sie in Kriegszeiten oder im Falle schwerwiegender\ninternationaler Spannungen als wesentlich für ihre     Osterreich gewährleistet zu diesem Zweck eine ange-\neigene Sicherheit erachtet.                            messene Transparenz der Transportpreise.\nOsterreich trifft die notwendigen Maßnahmen, um lau-\nfend die gleichen Wirkungen zu erreichen, wie sie mit\nA r t i k e 1 18\nden diesbezüglichen Durchführungsentscheidungen der\n(1)  Die Vertragsparteien enthalten sich aller Maßnah-   Gemeinschaft erzielt werden.\nmen, die geeignet sind, die Verwirklichung der Ziele\nBei Lieferungen in den Gemeinsamen Markt gewähr-\ndieses Abkommens zu gefährden.\nleistet Osterreich ferner die Beachtung der Entscheidun-\n(2) Sie treffen alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner    gen der Gemeinschaft über das Verbot einer Angleichung\noder besonderer Art zur Erfüllung der Verpflichtungen        an Angebote aus bestimmten Drittländern, wobei es den\naus diesem Abkommen.                                         Ubergangsbestimmungen betreffend den Beitritt Däne-\nmarks und Norwegens zur Gemeinschaft Rechnung trägt.\nIst eine Vertragspartei der Auffassung, daß die andere\nVertragspartei eine Verpflichtung aus diesem Abkommen            Bei Lieferungen nach dem irischen Markt gewährleistet\nnicht erfüllt hat, so kann sie gemäß den in Artikel 24 fest- Osterreich außerdem die Einhaltung der Ubergangsbe-\ngelegten Voraussetzungen und Verfahren geeignete Maß-         stimmungen betreffend den Beitritt Irlands zur Gemein-\nnahmen treffen.                                               schaft und über die Beschränkung der Angleichungsmög-\nlichkeiten auf diesem Markt.\nDie Gemeinschaft hat Osterreich eine Zusammenstel-\nArt i k e 1 19                      lung der Entscheidungen zur Durchführung des Arti-\n(1)   Mit dem guten Funktionieren dieses Abkommens        kels 60, der ad-hoc-Entscheidungen über das Anglei-\nsind unvereinbar, soweit sie geeignet sind, den Waren-        chungsverbot sowie die Uhergangsbestimmungen betref-\nverkehr zwischen der Gemeinschaft und Osterreich zu           fend den dänischen, den norwegischen und den irischen\nbeeinträchtigen,                                              Markt mitgeteilt. Sie wird ferner jede etwaige Änderung\nder genannten Entscheidungen sofort nach ihrer Verab-\ni) alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Be-            schiedung mitteilen.\nschlüsse von Unternehmensvereinigungen und auf-\neinander abgestimmte Verhaltensweisen zwischen            (3) Wenn die Angebote österreichischer Unternehmen\nUnternehmen, welche eine Verhinderung, Einschrän-      das gute Funktionieren des Marktes der Gemeinschaft\nkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezüglich       beeinträchtigen oder zu beeinträchtigen drohen oder\nder Produktion und des Warenverkehrs bezwecken         wenn die Angebote von der Gemeinschaft zugehörigen\noder bewirken;                                         Unternehmen das gute funktionieren des österreichischen\nii) die mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden       Marktes beeinträchtigen oder zu beeinträchtigen drohen\nStellung auf dem gesamten Gebiet der Vertragspar-      und wenn diese Beeinträchtigung auf eine abweichende\nteien oder auf einem wesentlichen Teil desselben       Anwedung der gemäß den Absätzen 1 und 2 aufgestellten\ndurch ein oder mehrere Unternehmen;                    Regeln oder auf eine Verletzung dieser Regeln durch die\nbetreffenden Unternehmen zurückzuführen ist, kann die\niii) jede staatliche Beihilfe, die den Wettbewerb durch\nbetroffene Vertragspartei gemäß den in Artikel 24 fest-\nBegünstigung bestimmter Unternehmen oder Produk-       gelegten Voraussetzungen und Verfahren geeignete Maß-\ntionszweige verfälscht oder zu verfälschen droht.      nahmen ergreifen.\n(2) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, daß eine\nPraktik mit diesem Artikel unvereinbar ist, so kann sie                               Artikel 21\ngemäß den in Artikel 24 festgelegten Voraussetzungen\nund Verfahren geeignete Maßnahmen treffen.                       Wenn die Erhöhung der Einfuhren einer bestimmten\nWare einen Produktionszweig im Gebiet einer Vertrags-\npartei schwerwiegend schädigt oder zu schädigen droht\nArtikel 20                          und wenn diese Erhöhung zurückzuführen ist\n(t) Die Gemeinschaft dehnt für die unter dieses Ab-           auf die in diesem Abkommen vorgesehene Senkung\nkommen fallenden Waren des Kapitels 73 des Brüsseler               oder Beseitigung der Zölle und Abgaben gleicher Wir-\nZalltarifschemas die Anwendung des Artikels 60 des Ver-            kung für diese Ware im Gebiet der einführenden Ver-\ntrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft             tragspartei","644                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II\nund auf die Tatsache, daß die von der ausführenden            des Gemischten Ausschusses in diesem keine Eini-\nVertragspartei erhobenen Zölle und Abgaben gleicher           gung zustande, so kann die betroffene Vertragspartei\nWirkung auf die Einfuhren von zur Herstellung der             die von ihr für erforderlich erachteten Schutzmaßnah-\nbetreffenden Ware verwendeten Rohstoffen oder Zwi-            men treffen, um die aus den genannten Praktiken ent-\nschenerzeugnisse erheblich niedriger sind als die ent-        stehenden ernsten Schwierigkeiten zu beheben; sie\nsprechenden Zölle und Abgaben, die von der einfüh-            kann insbesondere Zollzugeständnisse zurückziehen.\nrenden Vertragspartei erhoben werden,\nb) Bezüglich des Artikels 20 teilen die Vertragsparteien\nkann die betroffene Vertragspartei gemäß den in Arti-             dem Gemischten Ausschuß im Hinblick auf eine Prü-\nkel 24 festgelegten Voraussetzungen und Verfahren ge-             fung des Falles sowie, gegebenenfalls, eine angemes-\neignete Maßnahmen treffen.                                        sene Sanktion wegen der beanstandeten Praktik alle\nzweckdienlichen Auskünfte mit; sie leisten die erfor-\nArtikel 22                                derliche Hilfe.\nStellt eine Vertragspartei in ihren Beziehungen zu der           Kommt im Gemischten Ausschuß• keine Einigung\nanderen Vertragspartei Dumping-Praktiken fest, so kann            zustande oder werden keine ausreichenden Sanktio-\nsie gemäß den in Artikel 24 festgelegten Voraussetzun-            nen gegen das schuldige Unternehmen verhängt, so\ngen und Verfahren im Einklang mit den Bestimmungen                kann die betroffene Vertragspartei die von ihr für er-\ndes Ubereinkommens zur Durchführung von Artikel VI                forderlich erachteten Maßnahmen treffen, um die aus\ndes Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens geeignete              der abweichenden Anwendung oder aus der Verlet-\nMaßnahmen gegen diese Praktiken treffen.                          zung der Regeln erwachsenden Schwierigkeiten und\ndie Gefahr einer Wettbewerbsverzerrung zu beheben.\nDiese Maßnahmen können insbesondere darin beste-\nArtikel 23                               hen, daß Zollzugeständnisse zurückgezogen werden\nBei ernsten Störungen in einem Wirtschaftszweig oder              und daß man die betroffenen Unternehmen von der\nbei Schwierigkeiten, die regional zu einer schwerwiegen-          Verpflichtung entbindet, bei ihren Geschäften auf dem\nden Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage führen             Markt der anderen Vertragspartei die Preisregeln ein-\nzuhalten.\nkönnen, kann die betroffene Vertragspartei gemäß den in\nArtikel 24 festgelegten Voraussetzungen und Verfahren               Die Schutzmaßnahmen werden dem Gemischten\ngeeignete Maßnahmen treffen.                                      Ausschuß unverzüglich notifiziert und sind dort, ins-\nbesondere im Hinblick auf ihre möglichst baldige Auf-\nhebung, Gegenstand regelmäßiger Konsultationen.\nArtikel 24\nIn Dringlichkeitsfällen kann die betroffene Ver-\n(1) Legt eine Vertragspartei für die Einfuhr von Waren,        tragspartei die andere Vertragspartei unmittelbar auf-\ndie die in den Artikeln 21 und 23 genannten Schwierig-            fordern,\nkeiten hervorrufen kann, ein Verwaltungsverfahren fest,\num schnell Informationen über die Entwicklung der Han-                der beanstandeten Praktik unverzüglich ein Ende\ndelsströme zu erhalten, so teilt sie dies der anderen                 zu setzen,\nVertragspartei mit.                                                   ein Verfahren zur Verhängung von Sanktionen ge-\ngen das schuldige Unternehmen einzuleiten.\n(2) Die betroffene Vertragspartei stellt in den Fällen            Ist die betroffene Vertragspartei der Ansicht, die\nder Artikel 18 bis 23 dieses Abkommens vor Ergreifen der          Angelegenheit sei nicht zu ihrer Zufriedenheit gere-\ndarin vorgesehenen Maßnahmen, in den Fällen des Ab-               gelt worden, dann setzt sie das vorgesehene Verfah-\nsatzes 3 Buchstabe e so schnell wie möglich dem Ge-               ren im Gemischten Ausschuß in Gang.\nmischten Ausschuß alle zweckdienlichen Angaben zur\nVerfügung, um eine gründliche Prüfung der Lage im Hin-        c) Bezüglich des Artikels 21 werden die Schwierigkeiten\nblick auf eine für die Vertragsparteien annehmbare Lö-            die sich aus der dort beschriebenen Lage ergeben,\nsung zu ermöglichen.                                              dem Gemischten Ausschuß zur Prüfung notifiziert;\nMit Vorrang sind die Maßnahmen zu treffen, die das             dieser kann alle zweckdienlichen Beschlüsse zu ihrer\nFunktionieren dieses Abkommens am wenigsten beein-                Behebung fassen.\nträchtigen.                                                          Hat der Gemischte Ausschuß oder die ausführende\nDie Schutzmaßnahmen werden dem Gemischten Aus-                 Vertragspartei innerhalb von dreißig Tagen nach der\nschuß unverzüglich notifiziert und sind dort, insbesondere        Notifizierung keinen Beschluß zur Behebung der\nim Hinblick auf ihre möglichst baldige Aufhebung, Ge-             Schwierigkeiten gefaßt, so ist die einführende Ver-\ngenstand regelmäßiger Konsultationen.                             tragspartei berechtigt, auf die eingeführte Ware eine\nAusgleichsabgabe zu erheben.\n(3) Zur Durchführung des Absatzes 2 gilt folgendes:               Bei der Berechnung dieser Ausgleichsabgabe wird\ndie Inzidenz der für die verarbeiteten Rohstoffe oder\na) Bezüglich des Artikels 19 kann jede Vertragspartei            Zwischenprodukte fostyestellten Zolldisparitäten auf\nden Gemischten Ausschuß befassen, falls ihrer An-            den Wert der betreffenden Ware zugrunde gelegt.\nsicht nach eine bestimmte Praktik mit dem guten\nFunktionieren dieses Abkommens im Sinne des Ar-            d) Bezüglich des Artikels 22 findet im Gemischten Aus-\ntikels 19 Absatz 1 unvereinbar ist.                          schuß eine Konsultation statt, bevor die betroffene\nZur Prüfung des Falles und gegebenenfalls zur Be-         Vertragspartei geeignete Maßnahmen trifft.\nseitigung der beanstandeten Praktik erteilen die Ver-     e) Schließen außergewöhnliche Umstände, die ein so-\ntragsparteien dem Gemischten Ausschuß alle zweck-            fortiges Eingreifen erforderlich machen, eine vor-\ndienlichen Auskünfte und leisten die erforderliche           herige Prüfung aus, so kann die betroffene Vertrags-\nHilfe.                                                       partei in den Fällen der Artikel 21, 22 und 23 sowie\nHat die betreffende Vertragspartei innerhalb der im       im Falle von Ausfuhrbeihilfen, die eine unmittelbare\nGemischten Ausschuß festgesetzten Frist den bean-            und sofortige Auswirkung auf den Warenverkehr ha-\nstandeten Maßn,3hmen nicht ein Ende gesetzt oder             ben, unverzüglich die zur Abhilfe unbedingt erforder-\nkommt innerhalb von drei Monaten nach Befassung              lichen Sicherungsmaßnahmen treffen.","Nr. 31 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1973                                 645\nArtikel 25                             Die Vertragsparteien können dem Gemischten Aus-\nschuß die Prüfung dieses Antrags und gegebenenfalls die\nBei bereits eingetretenen oder bei ernstlich drohenden\nAusarbeitung von Empfehlungen, insl~esondere zur Ein-\nZahlungsbilanzschwierigkeiten eines oder mehrerer Mit-\nleitung von Verhandlungen, übertrage,,.\ngliedstaaten der Gemeinsd1aft oder Osterreichs kann die\nbetroffene Vertragspartei die erforderlichen Schutzmaß-        (2) Die Ubereinkünfte, die aus den in Absatz 1 genann-\nnahmen treffen. Sie unterrichtet hiervon unverzüglich die   ten Verhandlungen hervorgehen, bedürfen der Ratifizie-\nandere Vertragspartei.                                      rung oder Genehmigung durch die Vertragsparteien nach\nihren eigenen Verfahren.\nArtikel 26\nArt i k e 1 30\n( 1) Es wird ein Gemischter Ausschuß eingesetzt, der\nmit der Durchführung dieses Abkommens beauftragt ist           Der Anhang und die Protokolle, die diesem Abkommen\nund für dessen ordnungsgemäße Erfüllung sorgt. Zu die-      beigefügt sind, sind Bestandteil des Abkommens.\nsem Zweck spricht er Empfehlungen aus. Er faßt Be-\nschlüsse in den in diesem Abkommen vorgesehenen Fäl-                                Artikel 31\nlen. Die Vertragsparteien führen diese Beschlüsse nach         Jede Vertragspvrtei kann dieses Abkommen durch No-\nihren eigenen Bestimmungen durch.                           tifizierung an die andere Vertragspartei kündigen. Dieses\nAbkommen tritt zwölf Monate nach d0m Zeitpunkt dieser\n(2) Zur guten Durchführung dieses Abkommens tau-         Notifizierung außer Kraft.\nschen die Vertragsparteien Informationen aus und führen\nauf Antrag einer Vertragspartei im Gemischten Ausschuß                              Artikel 32\nKonsultationen durch.\nDieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der\n(3) Der Gemischte Ausschuß gibt sich eine Geschäfts-     Vertrag über die Gründung· der Europäischen Gemein-\nordnung.                                                    schaft für Kohle und Stahl nach Maßgabe dieses Vertra-\nges anwendbar ist, einerseits und für das Gebiet der Re-\npublik Osterreich andererseits.\nArtikel 27\n(1) Der Gemischte Ausschuß besteht aus Vertretern der                            Artikel 33\nVertragsparteien.\nDieses Abkommen ist in zwei Urschriften abgefctßt,\n(2) Der Gemischte Aus~;chuß äußert sich im gegenseiti-   jede in dänischer, deutscher, englischer, französischer,\ngen Einvernehmen.                                           italienischer, niederländischer und norwegischer Sprad1e,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nArtikel 28                             Dieses Abkommen bedarf der Zustimmung durd1 die\n(1) Der Vorsitz im Gemischten Ausschuß wird von den      Vertra_gsparteien gemäß ihren eigenen Verfahren.\nVertragsparteien abwechselnd nach Maßgabe der Ge-              Es tritt am 1. Januar 1973 in Kraft, sofern die Vertrags-\nschäftsordnung des Ausschusses wahrgenommen.                parteien einander vor diesem Zeitpunkt den Abschluß der\ndafür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.\n(2) Der Gemischte Ausschuß tritt mindestens einmal\njährlich auf Veranlassung seines Präsidenten zu einer          Falls Artikel 2 Absatz 3 des Beschlusses des Rates der\nPrüfung des allgemeinen Funktionierens dieses Abkom-        Europäischen Gemeinschaften vom 22. Januar 1972 über\nmens zusamm~n.                                              den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands, des Kö-\nnigreichs Norwegen und des Vereinigten Königreichs\nEr tritt ferner auf Antrag einer Vertragspartei nach     Großbritannien und Nordirland zur Europäischen Gemein-\nMaßgabe seiner Geschäftsordnung zusammen, so oft dies       schaft für Kohle und Stahl Anwendung findet, kann die-\nerfor<lerlich ist.                                          ses Abkommen nur für diejenigen Staaten in Kraft tre-\nten, die die in dem angeführten Absatz genannten Hinter-\n(3) Der Gemischte Ausschuß kann die Einsetzung von       legungen vorgenommen haben.\nArbeitsgruppen besd1ließen, die ihn bei der Erfüllung\nseiner Aufgaben unterstützen.                                  Erfolgt die Notifizierung nadl dem 1. Januar 1973, so\ntritt dieses Abkommen am ersten Tag des zweiten Monats\nin Kraft, der auf die in Absatz 3 genannte Notifizierung\nArtikel 29\nfolgt. Spätester Termin für die Notifizierung ist der\n(1) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, daß der Aus- 30. November 1973.\nbau der durch dieses Abkommen geschaffenen Beziehun-\nDie ab 1. April 1973 anwendbaren Bestimmungen treten\ngen durch ihre Ausdehnung auf Bereiche, die nicht unter\ngleichzeitig mit diesem Abkommen in Kraft, wenn das\ndieses Abkommen fallen, im Interesse der Volkswirt-\nAbkommen nach diesem Zeitpunkt in Kraft tritt.\nschaften der Vertragsparteien nützlich wäre, so unter-\nbreitet sie der anderen Partei einen Antrag mit Begrün-        GESCHEHEN zu Brüssel am zweiundzwanzigsten Juli\ndung.                                                       neunzehnhundertzweiundsiebzig.","646                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II\nAnhang\nListe der in Artikel I des Abkommens genannten Waren\nNummer des\nBrüsseler\nZolltarif-                                  Warenbezeichnung\nschemas\n26.01    Metallurgische Erze, auch angereichert; Schwefelkiesabbrände:\nA. Eisenerze und Schwefelkiesabbrände:\nII. andere\nB. Manganerze, einschließlich manganhaltige Eisenerze mit einem Gehalt an Mangan von\n20 Gewichtshundertteilen oder mehr\n26.02    Schlacken, Zunder und andere Abfälle der Eisen- und Stahlherstellung:\nA. Hochofenstaub (Gichtstaub)\n27.01    Steinkohle; Steinkohlenbriketts und ähnliche aus Steinkohle gewonnene feste Brenn-\nstoffe\n27.02    Braunkohle, auch agglomeriert\n27.04    Koks und Schwelkoks, aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf:\nA. aus Steinkohle:\nII. andere\nB. aus Braunkohle\n73.01    Roheisen (einschließlich Spiegeleisen) in Barren, Masseln, Flossen oder dergleichen, aud1\nin formlosen Stücken\n73.02    Ferrolegierungen:\nA. Ferromangan:\nI. mit einem Gehalt an Kohlenstoff von mehr als 2 Gewichtshundertteilen (hochgekohl-\ntes Ferromangan)\n73.03    Bearbeitungsabfälle und Schrott, von Eisen oder Stahl\n73.05    Eisenpulver und Stahlpulver; Eisenschwamm und Stahlschwamm:\nB. Eisenschwamm und Stahlschwamm\n73.06    Rohluppen, Rohschienen, Rohblöcke (fngots), auch formlose Stücke, aus Eisen oder Stahl\n73.07    Vorblöcke (Blooms), Knüppel, Brammen und Platinen, aus Stahl; Stahl, nur vorgeschmie-\ndet oder gehämmert (Schmiedehalbzeug):\nA. Vorblöcke (Blooms) und Knüppel:\nI. gewalzt\nB. Brammen und Platinen:\n1. gewalzt\n73.08   Warmbreitband aus Stahl. in Rvllen\n73.09    Breitflac.hstahl","Nr. 31 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1973                                     647\nNummer des\nBrüsseler\nZolltarif-                                               Warenbezeichnung\nschemas\n73.10             Stabstahl, warm gewalzt, warm stranggepreßt oder geschmiedet (einschließlich Walz-\ndraht); Stabstahl, kalt hergestellt oder kalt fertiggestellt; Hohlbohrerstäbe aus Stahl für\nden Bergbau:\nA. nur warm gewalzt oder nur warm slranggepreßt\nD. plattiert oder mit Oberflächenbearbeitung (z. B. poliert, überzogen):\nI. nur plattiert:\na) warm gewalzt oder warm stranggepreßt\n73.11             Profile aus Stahl, warm gewalzt, warm stranggepreßt, geschmiedet, kalt hergestellt oder\nkalt fertiggestellt; Spundwandstahl, auch gelocht oder aus zusammengesetzten Elementen\nhergestellt:\nA. Profile:\n1. nur warm gewalzt oder nur warm stranggepreßt\nIV. plattiert oder mit Oberflächenbearbeitung (z.B. poliert, überzogen):\na) nur plattiert:\n1. warm gewalzt oder warm stranggepreßt\nB. Spundwandstahl\n73.12             Bandstahl, warm oder kalt gewalzt:\nA. nur warm gewalzt\nB. nur kalt gewalzt:\nI. in Rollen, zum Herstellen von Weißband (a)\nC. plattiert, überzogen oder mit anderer Oberflächenbearbeitung:\nIII. verzinnt:\na) Weißband\nV. anderer (z. B. verkupfert, künstlich oxidiert, lackiert, vernickelt, verniert, plattiert,\nparkerisiert, bedr1Jckt):\na) nur plattiert:\n1. warm gewalzt\n73.13              Bleche aus Stahl, warm oder kalt gewalzt:\nA. Elektrobleche\nB. andere Bleche:\n1. nur warm gewalzt\nII. nur kalt gewalzt, mit einer Dicke:\nb) von mehr als 1 mm, jedoch weniger als 3 mm\nc) von 1 mm oder weniger\nIII. nur glänzend gemad1t, poliert oder hochglanzpoliert\nIV. plattiert, überzogen oder mit anderer Oberflächenbearbeitung:\nb) verzinnt:\n1. Weißblech\n2. andere\nc) verzinkt oder verbleit\nd) andere (z.B. verkupfert, künstlich oxidiert, lackiert, vernickelt, verniert, plat-\ntiert, parkerisiert, bedruckt)\nV. anders bearbeitet:\na) nur anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten:\n2. andere\n(a) Die Zulassung zu diesem Absatz unterliegt den von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen.","648                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II\nNummer des\nBrüssel er\nZolltarif-                                     Warenbezeichnung\nsdlemas\n73.15     Legierter Stahl und Qualitätskohlenstoffstahl, in den in den Tarifnummern 73.06 bis\n73.14 aufgeführten Formen:\nA. Qualitätskohlenstoffstahl:\n1. Rohblöcke (Ingots), Vorblöcke (Blooms), Knüppel, Brammen, Platinen:\nb) andere\nIII. Warmbreitband in Rollen\nIV. Breitfladlstahl\nV. Stabstahl (einschließlich Walzdraht und Hohlbohrerstäbe für den Bergbau) und\nProfile:\nb) nur warm gewalzt oder nur warm stranggepreßt\nd) plattiert oder mit OberflächE!nhearbeitung (z.B. poliert, überzogen):\n1. nur plattiert:\naa) warm gewalzt oder wann stranggepreßt\nVI. Bandstahl:\na) nur warm gewalzt\nc) plattiert, überzogen oder mit anderer Oberfüi.chenbearbeitung:\n1. nur plattiert:\naa) warm gewalzt\nVII. Bleche:\na) nur warm gewalzt\nb) nur kalt gewalzt, mit einer Dicke:\n2. von weniger als 3 mm\nc) plattiert, überzogen, poliert oder mit anderer Oberflächenbearbeitung\nd) anders bearbeitet:\nl. nur anders als quc1d1alisch oder rechteckig zugeschnitten\nB. Legierter Stahl:\n1. Rohblöcke (Ingots\\, Vorblöcke (Blut,m..,I, Knüppel, Brammen, Platinen:\nb) andere\nIII. Warmbreitband i 11 Rollen\nIV. Breitflachstahl\nV. Stabstahl (einschließlich Walzdrctht und Hohlbohrei ,,~~ilie iür den Bergbau) und\nProfile:\nb) nur warm gewalzt oder nur wc1rm stranggepreßt\nd) plattiert oder mit Oberflächenbearbeitung (z.B. polic•r 1, ;iberzogen):\n1. nur plattiert:\naa) warm gewalzt oder warm stranggPpreßt\nVI. Bandstahl:\na) nur warm gewalzt\nc)  plc1!tiert, überzoqen odPr mit c111derer Oberflächenbearbeitung:\nl. nur plattiert:\naa) warm 9P\\Vi.iizt\nVII. Bleche:\na) Elektrobleche\nb) andere Bleche:\n1. nur warm gewalzt\n2. nur kalt gewalzt, mit einer Dicke:\nbb) von weniger als 3 mm\n3. plattiert, überzogen, poliert oder mit anderer Oberflächenbearbeitung\n4. anders bearb0itet:\naa) nur anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten","Nr. 31 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1973                              649\nNummer des\nBrüsseler\nZolltarif-                               Warenbezeichnung\nschemas\n73.16    Oberbaumaterial für Bahnen, aus Eisen oder Stahl:\nSchienen, Leitschienen, Weichenzungen, Herzstücke, Kreuzungen, Weichen, Zungenverbin-\ndungsstangen, Zahnstangen, Bahnschwellen, Laschen, Schienenstühle und Winkel, Unter-\nlagsplatten, Klemmplatten, Spurplatten und Spurstangen und anderes speziell für das\nVerlegen, Zusammenfügen oder Befestigen von Schienen hergestelltes Material:\nA. Schienen:\nII. andere\nB. Leitschienen\nC. Bahnschwellen\nD. Laschen und Unterlagsplatten:\n1. gewalzt","650                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II\nProtokoll Nr. 1                          b) Liegen die Einfuhren einer Ware, für die ein Plafond\nüber die Regelung für bestimmte Waren                          festgesetzt ist, in zwei aufeinanderfolgenden Jahren\nunter 90 °/o der festgesetzten Höhe, so setzen die\nGemeinsdlaft und ihre Mitgliedstaaten die Anwen-\nAbschnitt A                                dung dieses Plafonds aus.\nRegelung für die Einfuhr\nc) Für den Fall konjunktureller Schwierigkeiten behal-\nbestimmter Ursprungserzeugnisse Osterreichs                     ten sich die Gemeinsdlaft und ihre Mitgliedstaaten\nin die Gemeinschaft                            die Möglidlkeit vor, nadl Konsultationen im Gemisch-\nten Ausschuß die für das laufende Jahr festgesetzte\nArtikel!                                  Höhe für ein weiteres Jahr beizubehalten.\n(1) Unbesdladet der Zollsenkungen nach Artikel 1 des\nProtokolls des am heutigen Tag unterzeidlneten Interims-          d} Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten übermit-\nabkommens zwisdlen der Europäischen Gemeinschaft für                  teln dem Gemischten Ausschuß am 1. Dezember jedes\nKohle und Stahl und der Republik Osterreich werden                    Jahres die Liste der Waren, für die sie für das fol-\ndie Zölle für die Einfuhr der in Absatz 2 angeführten                 gende Jahr Plafonds festgesetzt haben, und die jewei-\nWaren in die Gemeinsdlaft in ihrer ursprünglidlen Zu-                 lige Höhe dieser Plafonds.\nsammensetzung und nadl Irland schrittweise wie folgt\nbeseitigt:                                                        e) Sobald der Plafond für die Einfuhr einer unter dieses\nProtokoll fallenden Ware erreicht ist, können abwei-\nAnwendbarer Prozentsatz            dlend von Artikel 2 des Abkommens und Artikel 1\nZeitplan                                                 dieses Protokolls bei der Einfuhr der betreffenden\nder Ausgangszollsätze\nWare die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs bis\n1. Januar  1974                      90                     zum Ende des Kalenderjahres wieder angewendet\n1. Januar  1975                      85                     werden.\n1. Januar  1976                      75                        In diesem Fall wird bis zum 1. Juli 1977 wie folgt\n1. Januar  1977                      60                     verfahren:\n1. Januar  1978                      40                         Dänemark, Norwegen und das Vereinigte König-\n1. Januar  1979                      20                         reich wenden die nadlstehenden Zollsätze wieder\nan:\n1. Januar  1980                       0\nIrland senkt seine Einfuhrzölle am 1. April 1973 auf                                       Anwendbarer Prozentsatz\n95 °.io der anwendbaren Ausgangszollsätze.                                  Jahr                    der Zollsätze\ndes Gemeinsamen Zolltarifs\n(2) Bei den in Absatz 1 genannten Waren handelt es\nsich um:                                                                    1973                          0\n1974                         40\nNummer des\nWarenbezeidmung                         1975                         60\nGemeinsamen\nZolltarifs                                                            1976                         80\nex 73.15         Legierter Stahl und Qualitätskohlen-              Irland wendet die gegenüber Drittländern gelten-\nstoffstahl, in den in den Tarifnrn. 73.06         den Zollsätze wieder an.\nbis 73.14 aufgeführten Formen, ausge-            Die Zollsätze nach Artikel 1 dieses Protokolls wer-\nnommen die unter den EWG-Vertrag              den am 1. Januar des darauffolgenden Jahres wieder\nfallenden Erzeugnisse                         eingeführt.\nArtikel 2                              f) Nadl dem 1. Juli 1977 prüfen die Vertragsparteien im\nGemisdlten Ausschuß die Möglidlkeit, entsprechend\nFür die Einfuhren der Waren, auf die die in Artikel 1              der Entwicklung des Verbrauchs und der Einfuhren\nvorgesehene Zollregelung angewendet wird, gelten jähr-                in die Gemeinschaft sowie den bei der Anwendung\nliche Richtplafonds; bei Ubersdlreitung dieser Plafonds               dieses Artikels gewonnenen Erfahrungen die Er-\nkönnen die für Drittländer geltenden Zollsätze gemäß                  höhungssätze der Plafonds zu ändern.\nden nachstehenden Bestimmungen wieder angewendet\nwerden:                                                           g} Nach Ablauf der Frist für den Zollabbau gemäß Arti-\na) Unbeschadet der Möglidlkeit für die Gemeinschaft                   kel 1 dieses Protokolls werden die Plafonds abge-\nund ihre Mitgliedstaaten, die Anwendung der Plafonds             schafft.\nbei bestimmten Waren auszusetzen, werden die für\n1973 festgesetzten Plafonds im Anhang C des Proto-                                    Abschnitt B\nkolls Nr. 1 des am heutigen Tag unterzeidlneten Ab-\nkommens zwischen der Europäischen Wirtschafts-                                Regelung für die Einfuhr\ngemeinschaft und der Republik Osterreich angeführt.           bestimmter Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft\nAb 1. Januar 1974 werden die Plafonds jährlich um                                   nach Osterreich\n5 °io erhöht.\nFür Waren, die unter dieses Protokoll fallen und                                   Artikel 3\ndie nicht im Anhang C angeführt sind, behalten sidl             (1) Unbeschadet der Zollsenkungen nach Artikel 2 des\ndie Gemeinsdlaft und ihre Mitgliedstaaten die Mög-           Protokolls des am heutigen Tag unterzeichneten Interims-\nlichkeit vor, Plafonds in Höhe des um 5 °/o erhöhten         abkommens zwisdlen den Mitgliedstaaten der Euro-\nDurchschnitts der Einfuhren der Gemeinschaft in den          päischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Repu-\nletzten vier Jahren, für die Statistiken vorliegen, fest-    blik Osterreim werden die österreichisdlen Einfuhrzölle\nzusetzen; für die darauffolgenden Jahre werden diese         für Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft in\nPlafonds jährlich um 5 °.io erhöht.                          ihrer ursprünglichen Zusammensetzung und in Irland,","Nr. 31 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1973                                  651\ndie in Absatz 2 angeführt werden, schrittweise wie folgt        e) Sobald ein Plafond für die Einfuhr einer unter dieses\nbeseitigt:                                                           Protokoll fallenden Ware erreicht ist, können abwei-\nchend von Artikel 2 des Abkommens und Artikel 3\nAnwendbarer Prozentsatz            dieses Protokolls bei der Einfuhr der betreff enden\nZeitplan\nder Ausgangszollsätze            Ware die Zollsätze des österreic:hischen Zolltarifs bis\nzum Ende des Kalenderjahres wieder angewendet\n1. April 1973                       90\nwerden.\n1. Januar 1974                      80\n1. Januar 1975                      70                         In diesem Fall wendet Osterreim auf Einfuhren aus\n1. Januar 1976                      70                      Dänemark, Norwegen und dem Vereinigten König-\nreich vor dem 1. Juli 1977 folgende Zollsätze wieder\n1. Januar 1977                      60\nan:\n1. Januar 1978                      40\n1. Januar 1979                      20                                          Anwendbarer Prozentsatz\n1. Januar 1980                       0                            Jahr               der Zollsätze des\nösterreichischen Zolltarifs\n(2) Bei den in Absatz 1 genannten Waren handelt es\n1973                       0\nsich um:\n1974                      40\nNummer des                                                              1975                      60\nösterreichisc:hen              Warenbezeichnung                           1976                      80\nZolltarifs\nDie Zollsätze nach Artikel 3 dieses Protokolls wer-\nex 73.15         Qualitätskohlenstoffstahl und legier-\nden am 1. Januar des darauffolgenden Jahres wieder\nter Stahl, in den in den Tarifnrn. 73.06\neingeführt.\nbis 73.14 angeführten Formen, ausge-\nnommen die unter den EWG-Vertrag\nf) Nach dem 1. Juli 1977 prüfen die Vertragsparteien im\nfallenden Erzeugnisse\nGemischten Ausschuß die Möglichkeit, entsprechend\nder Entwicklung des Verbrauchs und der Einfuhren\nnach Osterreich sowie den bei der Anwendung dieses\nArtikel 4                                 Artikels gewonnenen Erfahrungen die Erhöhungs-\nsätze der Plafonds zu ändern.\nFür die Einfuhren der Waren, auf die die in Artikel 3\nvorgesehene Zollregelung angewendet wird, gelten jähr-          g) Nach Ablauf der Frist für den Zollabbau gemäß Ar-\nliche Richtplafonds; bei Uberschreitung dieser Plafonds              tikel 3 dieses Protokolls werden die Plafonds abge-\nkönnen die für Drittländer geltenden Zollsätze gemäß                 schafft.\nden nachstehenden Bestimmungen wieder angewendet\nwerden:\na) Unbeschadet der Möglichkeit für Osterreich, die An-\nwendung der Plafonds bei bestimmten Waren auszu-\nsetzen, sind die für 1973 festgesetzten Plafonds im\nAnhang G des Protokolls Nr. 1 des am heutigen Tag\nunterzeichneten Abkommens zwischen der Europä-\nischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik                                   Protokoll Nr. 2\nOsterreich angeführt. Ab 1. Januar 1974 werden die               über die mengenmäßigen Beschränkungen,\nPlafonds jährlich um 5 °/o erhöht.                                       die Osterreich beibehalten kann\nFür Waren, die unter dieses Protokoll fallen und\nnicht im Anhang G angeführt sind, behält sic:h Oster-\n1. Abweichend von Artikel 10 des Abkommens kann\nreich die Möglichkeit vor, Plafonds in Höhe des um\nOsterreich mengenmäßige Beschränkungen für nach-\n5 °/o erhöhten Durchschnitts der Einfuhren Osterreichs\nstehende Waren beibehalten:\nin den letzten vier Jahren, für die Statistiken vor-\nliegen, festzusetzen; für die darauffolgenden Jahre\nwerden diese Plafonds jährlich um 5 °/o erhöht.                   Nummer des\nösterreichi-\nb) Liegen die Einfuhren einer Ware, für die ein Plafond                                         Warenbezeichnung\nschen Zoll-\nfestgesetzt ist, in zwei aufeinanderfolgenden Jahren                  tarifs\nunter 90 °/o der festgesetzten Höhe, so setzt Oster-\nreich die Anwendung dieses Plafonds aus.\n27.02        Braunkohle und Braunkohlenbriketts\nc) Für den Fall konjunktureller Schwierigkeiten behält\nsich Osterreich die Möglichkeit vor, nach Konsultatio-      2. Die mengenmäßigen Beschränkungen, die Osterreich\nnen im Gemischten Ausschuß die für das laufende                 gemäß Absatz 1 dieses Protokolls für die in Absatz 1\nJahr festgesetzte Höhe für ein weiteres Jahr beizu-             genannten Waren beibehalten kann, werden so ange-\nbehalten.                                                       wandt, daß sich die Exporteure der Gemeinschaft unter\nBerücksichtigung der normalen Entwicklung des Han-\nd) Osterreich übermittelt dem Gemischten Ausschuß                  dels mit anderen Lieferanten unter gleichen und ge-\njedes Jahr die Liste der Waren, für die es Plafonds             rechten Wettbewerbsbedingungen in angemessenem\nfestgesetzt hat, und die Höhe dieser Plafonds.                  Umfang am österreichischen Markt beteiligen können.","652                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II\nSchlußakte                             zur Unterzeichnung des Abkommens zwischen den Mit-\ngliedstaaten der Europäischen Gemeinsdiaft für Kohle\nDie Vertreter\nund Stahl und der Europäischen Gemeinsdiaft für Kohle\ndes Königreichs Belgien,                                   und Stahl einerseits und der Republik Osterreich anderer-\ndes Königreichs Dänemark,                                  seits zusammengetreten sind, haben bei der Unterzeich-\nder Bundesrepublik Deutschland,                            nung dieses Abkommens\nder Französischen Republik,                                    folgende, dieser Akte beigefügte Erklärung angenom-\nIrlands,                                                       men:\nder Italienischen Republik,                                    Erklärung zur Auslegung des im Abkommen verwen-\ndes Großherzogtums Luxemburg,                                  deten Begriffs Vertragsparteien\" ;\nII\ndes Königreichs der Niederlande,                               folgende, dieser Akte beigefügte Erklärungen zur\ndes Königreichs Norwegen,                                      Kenntnis genommen:\ndes Vereinigten Königreichs Großbritannien und                 1. Erklärung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle\nNordirland,                                                       und Stahl zu Artikel 19 Absatz 1 des Abkommens,\nMitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für           2. Erklärung der Regierung der Bundesrepublik\nKohle und Stahl,                                               Deutschland über die Geltung des Abkommens für\nder Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und             Berlin.\nder Republik Osterreich,\ndie am zweiundzwanzigsten Juli neunzehnhundertzwei-             GESCHEHEN zu Brüssel am zweiundzwanzigsten Juli\nundsiebzig in Brüssel                                        neunzehnhundertzweiundsiebzig.\nErklärungen\nErklärung\nzur Auslegung des im Abkommen\nverwendeten Begriffs „Vertragsparteien\"\nDie Vertragsparteien kommen überein, das Abkommen\ndahingehend auszulegen, daß der darin verwendete Be-\ngriff „Vertragsparteien einerseits die Gemeinschaft und\nII\ndie Mitgliedstaaten oder lediglich die Mitgliedstaaten\nbeziehungsweise die Gemeinschaft und andererseits\nOsterreidi bezeidinet. Die Auslegung dieses Begriffs er-\ngibt sidi jeweils aus den betreffenden Bestimmungen des\nAbkommens sowie aus den entspredienden Bestimmun-\ngen des Vertrags über die Gründung der Europäisdien\nGemeinschaft für Kohle und Stahl.\nErklärung\nder Europäischen Gemeinsdtaft für Kohle und Stahl\nzu Artikel 19 Absatz 1 des Abkommens\nDie Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl er-\nklärt, daß sie im Rahmen der selbständigen Anwendung\nvon Artikel 19 Absatz 1 des Abkommens die diesem\nArtikel zuwiderlaufenden Praktiken auf der Grundlage\nder Kriterien beurteilen wird, die sich in Anwendung des\nArtikels 4 Buchstabe c, des Artikels 65 und des Artikels 66\nAbsatz 7 des Vertrags über die Gründung der Europä-\nischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl ergeben.\nErklärung\nder Regierung der Bundesrepublik Deutsdtland\nüber die Geltung des Abkommens für Berlin\nDas Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern\ndie Regierung der Bundesrepublik Deutschland nicht bin-\nnen drei Monaten nadi Inkrafttreten des Abkommens\neine gegenteilige Erklärung abgibt."]}