{"id":"bgbl2-1973-31-1","kind":"bgbl2","year":1973,"number":31,"date":"1973-06-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1973/31#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1973-31-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1973/bgbl2_1973_31.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zu dem Interimsabkommen vom 22. Juli 1972 zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Republik Österreich","law_date":"1973-06-27T00:00:00Z","page":629,"pdf_page":1,"num_pages":11,"content":["629\nBundesgesetzblatt\nTeil II                                                                                        Z 1998A\n1973                    Ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 1973                                                                                                  Nr. 31\nTag                                                         Inhalt                                                                                         Seite\n27.6. 73 Gesetz zu dem Interimsabkommen vom 22. Juli 1972 zwischen den Mitgliedstaaten der\nEuropäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Republik Osterreich . . . . . . . . . . . .                                                    629\n27.6. 73 Gesetz zu dem Abkommen vom 22. Juli 1972 zwischen den Mitgliedstaaten der Euro-\npäisdlen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Gemeinsdlaft für Kohle\nund Stahl einerseits und der Republik Osterreich andererseits . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                      h40\n27.6. 73 Gesetz zu dem Abkommen vom 22. Juli 1972 zwisdlen den Mitgliedstaaten der Euro-\npäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäisdlen Gemeinsdlaft für Kohle\nund Stahl einerseits und der Portugiesisdlen Republik andererseits . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                           l>53\n27.6.73  Gesetz zu dem Abkommen vom 22. Juli 1972 zwischen den Mitgliedstaaten der Euro-\npäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäisdlen Gemeinsdlait für Kohle\nund Stahl einerseits und dem Königreidl Schweden andererseits . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                        h69\n27.6. 73 Gesetz zu dem Abkommen vom 22. Juli 1972 zwischen den Mitgliedstaaten der Euro-\npälsdlen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Schweizerischen Eidgenossensdlaft\nnebst Zusatzabkommen vom 22. Juli 1972 über die Geltung dieses Abkommens für das\nFürstentum Liedltenstein . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     b82\n27.6. 73 Gesetz zu dem Abkommen vom 22. Juli 1972 zwischen den Mitgliedstaaten der Euro-\npäisdlen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Republik Island . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                            693\nBerichtigung der Verordnung zur Änderung der Dritten Durchführungsverordnung zum\nSeefischerei-Vertragsgesetz 1971 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           700\nGesetz\nzu dem Interimsabkommen vom 22. Juli 1972\nzwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft\n-               für Kohle und Stahl\nund der Republik Osterreich\nVom 27. Juni 1973\nDer Bundestag hat das folgende             Gesetz            be~                                                       Artikel 2\nschlossen:                                                                      Dieses Gesetz gilt auc:b. im Land Berlin, sofern\ndas Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes\nArtikel 1                                             feststellt.\nDem in Brüssel am 22. Juli 1972 von der Bundes-                                                                       Artikel 3\nrepublik Deutsch.land unterzeichneten Interims-\nabkommen zwischen den Mitgliedstaaten der                                        (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-\nEuropäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und                           kündung in Kraft.\nder Republik Osterreich nebst Schlußakte wird zu-                               (2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem\ngestimmt. Das Abkommen nebst Sdilußakte wird                                Artikel 28 für die Bundesrepublik Deutschland in\nnachstehend veröffentlicht.                                                 Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.\nDie verfassungsmäßigen Re<'.::hte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 27. Juni 1973\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nFriderichs\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nScheel","630                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II\nInterimsabkommen\nzwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft\nfür Kohle und Stahl und der Republik Osterreich\nDas Königreich Belgien,                                        (2) Die Einfuhrzölle und die Abgaben mit gleicher Wir-\nkung wie Einfuhrzölle werden auf 70 °/o des Ausgangs-\ndie Bundesrepublik Deutschland,\nsatzes herabgesetzt.\ndie Französische Republik,                                                          Artikel 3\ndie Italienische Republik,                                     (1) Für jede Ware gilt als Ausgangszollsatz, von dem\ndas Großherzogtum Luxemburg,                                die in Artikel 2 und im Protokoll vorgesehenen Zoll-\nsenkungen vorgenommen werden, der am 1. Januar 1972\ndas Königreich der Niederlande,                             tatsächlich angewandte Zollsatz.\nMitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für\n(2) Die gemäß Artikel 2 errechneten gesenkten Zoll-\nKohle und Stahl, im folgenden \"Mitgliedstaaten\" ge-\nsätze werden unter Abrundung bzw. Aufrundung auf die\nnannt,                                                   erste Dezimalstelle angewandt.\neinerseits,\ndie Republik Osterreich                                                             Artikel 4\nandererseits,                          Werden auf für Osterreich bestimmte Erzeugnisse der\nGemeinschaft oder auf für die Gemeinschaft bestimmte\nIN DER ERWÄGUNG, daß die Mitgliedstaaten unter-\nErzeugnisse Osterreichs Ausfuhrzölle erhoben, so dürfen\neinander den Vertrag über die Gründung der Europä-\ndiese nicht höher sein als die Zölle, die auf die für den\nischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl geschlossen\nmeistbegünstigten Drittstaat bestimmten Erzeugnisse er-\nhaben,                                                      hoben werden.\nIN DER ERWÄGUNG, daß sie ebenfalls den Vertrag                                   Artikel 5\nzur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\ngesc;hlossen haben, dessen Artikel 232 vorsieht, daß die-      Das Protokoll legt für bestimmte Waren die Zoll-\nser Vertrag die Bestimmungen des Vertrages über die         regelung und die Modalitäten fest.\nGründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und\nStahl, insbesondere hinsichtlich der Rechte und Pflichten                          Artikel 6\nder Mitgliedstaaten, nicht ändert,\nDie Ursprungsregeln, die für das am heutigen Tage\nIN DER ERWÄGUNG, daß das Interimsabkommen zwi-           unterzeichnete Interimsabkommen zwischen der Europä-\nschen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der     ischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Oster-\nRepublik Osterreich nicht für Erzeugnisse gilt, die unter  reich festgelegt sind, gelten auch für das vorliegende\ndie Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft für        Abkommen.\nKohle und Stahl fallen,                                                             Artikel 7\nIN DER ERWÄGUNG, daß es angezeigt ist, für die Zeit         Die Mitgliedstaaten einerseits und Osterreich anderer-\nbis zum Inkrafttreten des am heutigen Tage unterzeich-     seits führen untereinander keine neuen mengenmäßigen\nneten und die genannten Erzeugnisse betreffenden Ab-       Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung ein\nkommens zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen      und verschärfen nicht die bestehenden mengenmäßigen\nGemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen      Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung.\nGemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits und der\nRepublik Osterreich andererseits auch für diese Erzeug-\nnisse durch ein Interimsabkommen umgehend geeignete                                Artikel 8\nBestimmungen in Kraft zu setzen,                              Dieses Abkommen ändert weder die Bestimmungen des\nHABEN BESCHLOSSEN, zur Erreichung der angestreb-         Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemein-\nten Ziele und in der Erwägung, daß keine Bestimmung        schaft für Kohle und Stahl noch die aus diesem Vertrag\ndes vorliegenden Abkommens dahingehend ausgelegt           erwachsenden Befugnisse und Zuständigkeiten.\nwerden kann, daß sie die Vertragsparteien von ihren\nVerpflichtungen aus anderen internationalen Verträgen                               Artikel 9\nentbindet, das vorliegende Abkommen zu schließen:             Dieses Abkommen steht der Beibehaltung oder Schaf-\nfung von Zollunionen, Freihandelszonen oder Grenzver-\nArtikel 1                           kehrsregelungen nicht entgegen, soweit diese keine Än-\nDieses Abkommen gilt für die im Anhang angeführten,     derung der in diesem Abkommen vorgesehenen Regelung\nunter die Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft      des Warenverkehrs, insbesondere der Bestimmungen\nfür Kohle und Stahl fallenden Erzeugnisse mit Ursprung     über die Ursprungsregeln, bewirken.\nin dieser Gemeinschaft und in der Republik Osterreich.\nArtikel 10\nArtikel 2\nDie Vertragsparteien wenden keine Maßnahmen oder\n(1) Im Warenverkehr zwischen der Gemeinschaft und        Praktiken interner steuerlicher Art an, die unmittelbar oder\nOsterreich werden keine neuen Einfuhrzölle und keine       mittelbar eine unterschiedliche Behandlung der Erzeug-\nneuen Abgaben mit gleicher Wirkung wie Einfuhrzölle         nisse einer Vertragspartei und gleichartiger Ursprungs-\neingeführt.                                                 erzeugnisse der anderen Vertragspartei bewirken.","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1973                                  631\nFür Waren, die in das Gebiet einer Vertragspartei aus-        einander abgestimmte Verhaltensweisen zwischen\ngeführt werden, darf keine Erstattung für inländische Ab-         Unternehmen, die eine Verhinderung, Einschränkung\ngaben gewährt werden, die höher ist als die auf diese             oder Verfälschung des Wettbewerbs bezüglich der\nWaren unmittelbar oder mittelbar erhobenen Abgaben.               Produktion und des Warenverkehrs bezwecken oder\nbewirken;\nArtikel 11                          ii) die mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden\nStellung auf dem gesamten Gebiet der Vertragspar-\nDie mit dem Warenverkehr verbundenen Zahlungen\nteien oder auf einem wesentlichen Teil desselben\nund die Uberweisung dieser Beträge in den Mitgliedstaat\ndurch ein oder mehrere Unternehmen;\nder Gemeinschaft, in dem der Gläubiger seinen Wohnsitz\nhat, oder nach Osterreich sind keinen Beschränkungen        iii) jede staatliche Beihilfe, die den Wettbewerb durch\nunterworfen.                                                      Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produk-\ntionszweige verfälscht oder zu verfälschen droht.\nDie Vertragsparteien wenden keine devisen- oder ver-\nwaltungsrechtlichen Beschränkungen betreffend die Ge-           (2) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, daß eine\nwährung, Rückzahlung und Annahme von kurz- und mit-         Praktik mit diesem Artikel unvereinbar ist, so kann sie\ntelfristigen Krediten in Verbindung mit Handelsgeschäf-     gemäß den in Artikel 20 festgelegten Voraussetzungen\nten an, an denen ein Gebietsansässiger beteiligt ist.       und Verfahren geeignete Maßnahmen treffen.\nArt i k e 1 12\nArtikel 16\nDieses Abkommen steht Einfuhr-, Ausfuhr- und Durch-\n(1) Die Vertragsparteien stellen fest, daß bei Schwierig-\nfuhrverboten oder -beschränkungen nicht entgegen, die\nkeiten auf Grund einer strittigen Preisfestsetzung durch\naus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und\nbestimmte Stahlunternehmen das Verfahren anzuwenden\nSicherheit, zum Schutz der Gesundheit und des Lebens\nist, das in dem in Form eines Briefwechsels am 24. und\nvon Menschen und Tieren oder von Pflanzen, des natio-\n25. Juli 1956 geschlossenen Abkommen zwischen der\nnalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem\nHohen Behörde der Europäischen Gemeinschaft für Kohle\noder archäologischem Wert oder des gewerblichen und\nund Stahl und der Regierung der Republik Osterreich\nkommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind. Diese Ver-\nvorgesehen ist.\nbote oder Beschränkungen dürfen jedoch weder ein Mit-\ntel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine ver-            (2) Gelangt die im Rahmen dieses Verfahrens einge-\nschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Ver-       setzte Kommission nicht zu dem Schluß, daß eine ein-\ntragsparteien darstellen.                                   gebrachte Beschwerde über eine Preisfestsetzung begrün-\ndet ist, oder führen die Maßnahmen, die Osterreich oder\ndie Kommission der Europäischen Gemeinschaften für\nArtikel 13\nnotwendig erachtet, um das betreffende Unternehmen\nDieses Abkommen hindert eine Vertragspartei in kei-     zur Einstellung der beanstandeten Verhaltensweise zu\nner Weise daran, Maßnahmen zu treffen,                      veranlassen, nicht innerhalb von 30 Tagen nach der Be-\na) die sie für erforderlich erachtet, um die Preisgabe von  schlußfassung der Kommission zur Beseitigung der\nAuskünften zu verhindern, die ihren wesentlichen      Schwierigkeiten, so kann die geschädigte Vertragspartei\nSicherheitsinteressen widerspricht;                   die in Artikel 20 vorgesehenen Maßnahmen treffen.\nb) die den Handel mit Waffen, Munition und Kriegsmate-\nrial oder die zu Verteidigungszwecken unerläßliche                             Artikel 17\nForschung, Entwicklung oder Produktion betreffen,\nsofern diese Maßnahmen die Wettbewerbsbedingun-           Wenn die Erhöhung der Einfuhren einer bestimmten\ngen hinsichtlich der nicht eigens für militärische    Ware einen Produktionszweig im Gebiet einer Vertrags-\nZwecke bestimmten Waren nicht beeinträchtigen;        partei erheblich schädigt oder zu schädigen droht und\nwenn diese Erhöhung zurückzuführen ist\nc) die sie in Kriegszeiten oder im Falle schwerwiegender\ninternationaler Spannungen für ihre eigene Sicherheit       auf die in diesem Abkommen vorgesehene Herabset-\nals wesentlich erachtet.                                    zung der Zölle und Abgaben gleicher Wirkung für\ndiese Ware im Gebiet der einführenden Vertragspar-\ntei\nArtikel 14\nund auf die Tatsache, daß die von der ausführenden\n(1) Die Vertragsparteien enthalten sich aller Maßnah-         Vertragspartei erhobenen Zölle und Abgaben gleicher\nmen, die die Verwirklichung der Ziele dieses Abkom-               Wirkung auf die Einfuhren von iur Herstellung der\nmens gefährden können.                                            betreffenden Ware verwendeten Rohstoffen oder Zwi-\n(2) Sie treffen alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner         schenerzeugnissen erheblich niedriger sind als die\noder besonderer Art zur Erfüllung der Verpflichtungen             entsprechenden Zölle und Abgaben, die von der ein-\naus diesem Abkommen.                                              führenden Vertragspartei erhoben werden,\nIst eine Vertragspartei der Auffassung, daß die andere  so kann die betroffene Vertragspartei gemäß den in Ar-\nVertragspartei eine Verpflichtung aus diesem Abkommen       tikel 20 festgelegten Voraussetzungen und Verfahren\nnicht erfüllt hat, so kann sie gemäß den in Artikel 20      geeignete Maßnahmen treffen.\nfestgelegten Voraussetzungen und Verfahren geeignete\nMaßnahmen treffen.\nArtikel 18\nArtikel 15\nStellt eine Vertragspartei in ihren Beziehungen zu der\n(1) Mit dem reibungslosen Funktionieren dieses Ab-      anderen Vertragspartei Dumping-Praktiken fest, so kann\nkommens unvereinbar sind, soweit sie den Warenverkehr       sie gemäß den in Artikel 20 festgelegten Voraussetzun-\nzwischen der Gemeinschaft und Osterreich beeinträch-        gen und Verfahren im Einklang mit den Bestimmungen\ntigen können,                                               des Ubereinkommens zur Durchführung von Artikel VI\ni) alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Be-          des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens geeignete\nschlüsse von Unternehmensvereinigungen und auf-       Maßnahmen gegen diese Praktiken treffen.","632                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II\nArt i k e 1 19                           berechtigt, auf das eingeführte Erzeugnis eine Aus-\ngleichsabgabe zu erheben.\nBei ernsten Störungen in einem Wirtschaftszweig oder\nbei Schwierigkeiten, die regional zu einer schwerwiegen-              Bei der Berechnung der Ausgleichsabgabe wird die\nden Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage führen              Inzidenz der für die verarbeiteten Rohstoffe oder Zwi-\nkönnen, kann die betroffene Vertragspartei gemäß den in            schenerzeugnisse festgestellten Zolldisparitäten auf\nArtikel 20 festgelegten Voraussetzungen und Verfahren              den Wert der betreff enden Waren zugrunde gelegt.\ngeeignete Maßnahmen treffen.                                   d) Bezüglich des Artikels 18 findet im Gemischten Aus-\nschuß eine Konsultation statt, bevor die betreffende\nArt i k e 1 20                           Vertragspartei geeignete Maßnahmen trifft.\n(1) Legt eine Vertragspartei für die Einfuhr von Waren,    e) Schließen außergewöhnliche Umstände, die ein sofor-\ndie die in den Artikeln 17 und 19 genannten Schwierig-              tiges Eingreifen erforderlich machen, eine vorherige\nkeiten hervorrufen kann, ein Verwaltungsverfahren fest,             Prüfung aus, so kann die betreffende Vertragspartei in\num schnell Informationen über die Entwicklung der Han-              den Fällen der Artikel 17, 18 und 19 sowie im Falle\ndelsströme zu erhalten, so teilt sie dies der anderen               von Ausfuhrbeihilfen, die eine unmittelbare und so-\nVertragspartei mit.                                                 fortige Auswirkung auf den Warenverkehr haben, un-\nverzüglich die zur Abhilfe unbedingt erforderlichen\n(2) In den Fällen der Artikel 14 bis 19 stellt die be-          Sicherungsmaßnahmen treffen.\ntroffene Vertragspartei noch vor Ergreifen der darin vor-\ngesehenen Maßnahmen, in den Fällen des Absatzes 3\nArtikel 21\nBuchstabe e) so schnell wie möglich dem Gemischten Aus-\nschuß alle zweckdienlichen Angaben zur Verfügung, um              Bei bereits eingetretenen oder bei ernstlich drohenden\neine gründliche Prüfung der Lage im Hinblick auf eine          Zahlungsbilanzschwierigkeiten in einem oder mehreren\nfür die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermög-           Mitgliedstaaten der Gememschaft oder in Osterreich\nlichen.                                                       kann die betroffene Vertragspartei die erforderlichen\nMit Vorrang sind die Maßnahmen zu treffen, die das         Schutzmaßnahmen treffen. Sie unterrichtet hiervon un-\nFunktionieren dieses Abkommens am wenigsten beein-            verzüglich die andere Vertragspartei.\nträchtigen.\nDie Schutzmaßnahmen werden unverzüglich dem Ge-                                    Art i k e 1 22\nmischten Ausschuß notifiziert und sind dort, insbesondere        (1) Es wird ein Gemischter Ausschuß eingesetzt, der\nim Hinblick auf ihre möglichst baldige Aufhebung, Ge-         mit der Durchführung dieses Abkommens beauftragt ist\ngenstand regelmäßiger Konsultationen.                         und für dessen ordnungsgemäße Erfüllung sorgt. Zu die-\n(3) Zur Durchführung des Absatzes 2 gilt folgendes:       sem Zweck spricht er Empfehlungen aus. Er faßt Be-\nschlüsse in den in diesem Abkommen vorgesehenen\na) Bezüglich des Artikels 15 kann jede Vertragspartei         Fällen. Die Vertragsparteien führen diese Beschlüsse\nden Gemischten Ausschuß befassen, wenn ihrer An-         nach ihren eigenen Bestimmungen durch.-\nsicht nach eine bestimmte Praktik mit dem reibungs-\nlosen Funktionieren dieses Abkommens im Sinne               (2) Zur reibungslosen Durchführung dieses Abkom-\ndes Artikels 15 Absatz 1 unvereinbar ist.                mens tauschen die Vertragsparteien Informationen aus\nund beraten sich auf Antrag einer Vertragspartei im\nZur Prüfung des Falles und gegebenenfalls zur Be-     Gemischten Ausschuß.\nseitigung der beanstandeten Praktik erteilen die Ver-\ntragsparteien dem Gemischten Ausschuß alle zweck-           (3) Der Gemischte Ausschuß gibt sich eine Geschäfts-\ndienlichen Auskünfte und leisten die erforderliche        ordnung.\nHilfe.\nHat die betreffende Vertragspartei innerhalb der im                           Artikel 23\nGemischten Ausschuß festgesetzten Frist die bean-           (1) Der Gemischte Ausschuß besteht aus Vertretern\nstandeten Praktiken nicht abgestellt oder kommt inner-    der Mitgliedstaaten einerseits und aus Vertretern Oster-\nhalb von drei Monaten nach Befassung des Gemisch-        reichs andererseits.\nten Ausschusses in diesem keine Einigung zustande,\n(2) Der Gemischte Ausschuß äußert sich im gegenseiti-\nso kann die betroffene Vertragspartei die von ihr für\ngen Ein vernehmen.\nerforderlich erachteten Schutzmaßnahmen treffen, um\ndie aus den genannten Praktiken entstehenden ern-\nsten Schwierigkeiten zu beheben; sie kann insbeson-                             Artikel 24\ndere die Zollzugeständnisse zurückziehen.                   (1) Der Vorsitz im Gemischten Ausschuß wird von den\nb) Bezüglich des Artikels 16 können die Maßnahmen,            Vertragsparteien abwechselnd nach Maßgabe der Ge-\nwelche die betroffene Vertragspartei treffen kann,       schäftsordnung des Ausschusses wahrgenommen.\ninsbesondere in der Zurücknahme der Zollzugeständ-          (2) Der Gemischte Ausschuß tritt mindestens einmal\nnisse bestehen.                                          jährlich auf Veranlassung seines Präsidenten zu einer\nDie Schutzmaßnahmen werden unverzüglich dem            Prüfung des allgemeinen Funktionierens dieses Abkom-\nGemischten Ausschuß notifiziert und sind dort, ins-      mens zusammen.\nbesondere im Hinblick auf ihre möglichst baldige           Er tritt ferner auf Antrag einer Vertrdgspartei nach\nAufhebung, Gegenstand regelmäßiger Konsultationen.       Maßgabe seiner Geschäftsordnung zusammen, so oft dies\nc) Bezüglich des Artikels 17 werden die Schwierigkeiten,      erforderlich ist.\ndie sich aus der dort beschriebenen Lage ergeben,           (3) Der Gemischte Ausschuß kann die Einsetzung von\ndem Gemischten Ausschuß zur Prüfung notifiziert;         Arbeitsgruppen beschließen, die ihn bei der Erfüllung\ndieser kann alle zweckdienlichen Beschlüsse zu ihrer     seiner Aufgaben unterstützen.\nBehebung fassen.\nHat der Gemischte Ausschuß oder die ausführende\nArtikel 25\nVertragspartei innerhalb von 30 Tagen nach der Noti-\nfizierung keinen Beschluß zur Behebung der Schwie-          Der Anhang und das Protokoll, die diesem Abkommen\nrigkeiten gefaßt, so ist die einführende Vertragspartei  beigefügt sind, sind Bestandteil dieses Abkommens.","Nr. 31 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1973                                633\nArtikel 26                              Es tritt am ersten Tage des Monats in Kraft, der auf\nden Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den\nJede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch\nAbschluß der hierzu erforderlichen Verfahren notifiziert\nNotifizierung an die andere Vertragspartei kündigen.\nhaben.\nDieses Abkommen tritt sechs Monate nach dem Zeit-\npunkt dieser Notifizierung außer Kraft.                        (2) Dieses Abkommen tritt mit dem Inkrafttreten des\nam heutigen Tage unterzeichneten Abkommens zwischen\nden Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für\nKohle und Stahl und der Europäischen Gemeinschaft für\nArt i k e 1 27\nKohle und Stahl einerseits und der Republik Osterreich\nDieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der        andererseits außer Kraft. Falls das letztere Abkommen\nVertrag über die Gründung der Europäischen Gemein-          am 1. Januar 1974 nicht in Kraft getreten ist, ist das vor-\nschaft für Kohle und Stahl nach Maßgabe dieses Vertra-      liegende Abkommen ab t. Juli 1974 nicht mehr anwend-\nges anwendbar ist, und für das Gebiet der Republik          bar.\nOsterreich.                                                                       Artikel 29\nDie Bestimmungen dieses Abkommens greifen nicht\nArtikel 28                           den Bestimmungen des am heutigen Tage unterzeich-\n(1) Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften abgefaßt,     neten Abkommens zwischen den Mitgliedstaaten der\njede in deutscher, französischer, italienischer und nieder- Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der\nländischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen      Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einer-\nverbindlich ist.                                            seits und der Republik Osterreich andererseits vor.\nDieses Abkommen bedarf der Genehmigung durch die             GESCHEHEN zu Brüssel am zweiundzwanzigsten Juli\nVertragsparteien gemäß ihren jeweiligen Verfahren.          neunzehnhundertzweiundsiebzig.","634                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II\nAnhang\nListe der in Artikel 1 des Abkommens genannten Waren\nNummer des\nBrüsseler\nZolltarif-                                  Warenbezeichnung\nschemas\n26.01    Metallurgische Erze, auch angereichert; Schwefelkiesabbrände:\nA. Eisenerze und Schwefelkiesabbrände:\nII. andere\nB. Manganerze, einschließlich manganhaltige Eisenerze mit einem Gehalt an Mangan von\n20 Gewichtshundertteilen oder mehr\n26.02    Schlacken, Zunder und andere Abfälle der Eisen- und Stahlherstellung:\nA. Hochofenstaub (Gichtstaub)\n27.01    Steinkohle; Steinkohlenbriketts und ähnliche aus Steinkohle gewonnene feste Brenn-\nstoffe\n27.02    Braunkohle, auch agglomeriert\n27.04    Koks und Schwelkoks, aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf:\nA. aus Steinkohle:\nII. andere\nB. aus Braunkohle\n73.01    Roheisen (einschließlich Spiegeleisen) in Barren, Masseln, Flossen oder dergleichen, auch\nin formlosen Stücken\n13.02    Ferrolegierungen:\nA. Ferromangan:\nI. mit einem Gehalt an Kohlenstoff von mehr als 2 Gewichtshundertteilen (hochgekohl-\ntes Ferromangan)\n73.03    Bearbeitungsabfälle und Schrott, von Eisen oder Stahl\n13.05    Eisenpulver und Stahlpulver; Eisenschwamm und Stahlschwamm:\nB. Eisenschwamm und Stahlschwamm\n73.06    Rohluppen, Rohschienen, Rohblöcke (Ingots), auch formlose Stücke, aus Eisen oder Stahl\n73.07    Vorblöcke (Blooms), Knüppel, Brammen und Platinen, aus Stahl; Stahl, nur vorgeschmie-\ndet oder gehämmert (Schmiedehalbzeug):\nA. Vorblöcke (Blooms) und Knüppel:\nI. gewalzt\nB. Brammen und Platinen:\nI. gewalzt\n73.08    Warmbreitband aus Stahl, in Rollen\n73.09    Breitflachstahl","Nr. 31 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1973                                     635\nNummer des\nBrüsseler\nZolltarif-                                               Warenbezeichnung\nschemas\n73.10             Stabstahl, warm gewalzt, warm stranggepreßt oder geschmiedet (einschließlich Walz-\ndraht); Stabstahl, kalt hergestellt oder kalt fertiggestellt I Hohlbohrerstäbe aus Stahl für\nden Bergbau:\nA. nur warm gewalzt oder nur warm stranggepreßt\nD. plattiert oder mit Oberflächenbearbeitung (z. B. poliert, überzogen}:\nI. nur plattiert:\na) warm gewalzt oder warm stranggepreßt\n73.I t            Profile aus Stahl, warm gewalzt, warm stranggepreßt, geschmiedet, kalt hergestellt oder\nkalt fertiggestellt; Spundwandstahl, auc:h gelod1t oder aus zusammengesetzten Elementen\nhergestellt:\nA. Profile:\n1. nur warm gewalzt oder nur warm stranggepreßt\nIV. plattiert oder mit Oberflächenbearbeitung (z. B. poliert, überzogen):\na) nur plattiert: •\n1. warm gewalzt oder warm stranggepreßt\nB. Spundwandstahl\n73.12             Bandstahl, warm oder kalt gewalzt:\nA. nur warm gewalzt\nB. nur kalt gewalzt:\nI. in Rollen, zum Herstellen von Weißband (a)\nC. plattiert, überzogen oder mit anderer Oberflächenbearbeitung:\nIII. verzinnt:\na) Weißband\nV. anderer (z. B. verkupfert, künstlich oxidiert, lackiert, vernickelt, verniert, plattiert,\nparkerisiert, bedruckt):\na) nur plattiert:\n1. warm gewalzt\n73.13             Bleche aus Stahl, warm oder kalt gewalzt:\nA. Elektrobleche\nB. andere Bleche:\nI. nur warm gewalzt\nII. nur kalt gewalzt, mit einer Dicke:\nb) von mehr als 1 mm, jedoch weniger als 3 mm\nc) von 1 mm oder weniger\nIII. nur glänzend gemacht, poliert oder hochglanzpoliert\nIV. plattiert, überzogen oder mit anderer Oberfläc:henbearbeitung:\nb) verzinnt:\n1. Weißblec:h\n2. andere\nc) verzinkt oder verbleit\nd) andere (z. B. verkupfert, künstlich oxidiert, lackiert, vernickelt, verniert, plat-\ntiert, parkerisiert, bedruckt)\nV. anders bearbeitet:\na) nur anders als quadratisc:h oder rechteckig zugeschnitten:\n2. andere\n(a) Die Zulassung zu diesem Absatz unterliegt den von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen.","636                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II\nNummer des\nBrüsseler\nZolltarif-                                    Warenbezeichnung\nschemas\n73.15     Legierter Stahl und Qualitätskohlenstoffstahl, in den in den Tarifnummern 73.06 bis\n73.14 aufgeführten Formen:\nA. Qualitätskohlenstoffstahl:\n1. Rohblöcke (Ingots), Vorblöcke (Blooms). Knüppel, Brammen, Platinen:\nb) andere\nIII. Warmbreitband in Rollen\nIV. Breitflachstahl\nV. Stabstahl (einschließlich Walzdraht und Hohlbohrerstäbe für den Bergbau) und\nProfile:\nb) nur warm gewalzt oder nur warm stranggepreßt\nd) plattiert oder mit Oberflächenbearbeitung (z.B. poliert, überzogen):\n1. nur plattiert:\naa} warm gewalzt oder warm stranggepreßt\nVI. Bandstahl:\na} nur warm gewalzt\nc) plattiert, überzogen oder mit anderer Oberflächenbearbeitung:\n1. nur plattiert:\naa) warm gewalzt\nVII. Bleche:\na) nur warm gewalzt\nb) nur kalt gewalzt, mit einer Dicke:\n2. von weniger als 3 mm\nc) plattiert, überzogen, poliert oder mit anderer Oberflächenbearbeitung\nd) anders bearbeitet:\n1. nur anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten\nB. Legierter Stahl:\nI. Rohblöcke (Ingots). Vorblöcke (Blooms), Knüppel, Brammen, Platinen:\nb} andere\nIII. Warmbreitband in Rollen\nIV. Breitflachstahl\nV. Stabstahl (einschließlich Walzdraht und Hohlbohrerstäbe für den Bergbau) und\nProfile:\nb) nur warm gewalzt oder nur warm stranggepreßt\nd) plattiert oder mit Oberflächenbearbeitung (z. B. poliert, überzogen):\n1. nur plattiert:\naa) warm gewalzt oder warm stranggepreßt\nVI. Bandstahl:\na) nur warm gewalzt\nc) plattiert, überzogen oder mit anderer Oberflächenbearbeitung:\n1. nur plattiert:\naa) warm gewalzt\nVII. Bleche:\na) Elektrobleche\nb) andere Bleche:\n1. nur warm gewalzt\n2. nur kalt gewalzt, mit einer Dicke:\nbb) von weniger als 3 mm\n3. plattiert, überzogen, poliert oder mit anderer Oberflächenbearbeitung\n4. anders bearbeitet:\naa) nur anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten","Nr. 31 __:_ Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1973                           637\nNummer des\nBrüsseler\nZolltarif-                               Warenbezeichnung\nschemas\n73.16    Oberbaumaterial für Bahnen, aus Eisen oder Stahl:\nSchienen, Leitschienen, Weichenzungen, Herzstücke, Kreuzungen, Weichen, Zungenverbin-\ndungsstangen, Zahnstangen, Bahnschwellen, Laschen, Scbienenstühle und Winkel, Unter-\nlagsplatten, Klemmplatten, Spurplatten und Spurstangen und anderes speziell für das\nVerlegen, Zusammenfügen oder Befestigen von Scbienen·hergestelltes Material:\nA. Schienen:\nII. andere\nB. Leitschienen\nC. Bahnsd1wellen\nD. Lascben und Unterlagsplatten:\n1. gewalzt","638                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II\nProtokoll\nüber die Regelung für bestimmte Waren\nAbsdlnitt A                                                  Absdlnitt B\nRegelung für die Einfuhr                                      Regelung für die Einfuhr\nbestimmter österreidlisdler Ursprungserzeugnisse          bestimmter Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft\nin die Gemeinschaft                                            nach Osterreich\nArtikel 1                                                    Artikel 2\n1. Die Einfuhrzölle der Gemeinschaft für die in Absatz 2     1. Die österreichischen Einfuhrzölle für die in Absatz 2\ngenannten Waren werden auf 95 °/o des Ausgangszoll-          genannten Waren werden auf 95 °/o des Ausgangs-\nsatzes gesenkt.                                              zollsatzes gesenkt.\n2. Bei den in Absatz 1 erwähnten Waren handelt es sich      2. Bei den in Absatz 1 erwähnten Waren handelt es sich\num:                                                          um:\nNummer des                                                  Nummer des\nGemeinsamen                    Warenbezeichnung             Osterreichi-                    Warenbezeichnung\nZolltarifs                                                  schen Zolltarifs\nex 73. 15           Legierter Stahl und Qualitätskohlen-    ex 73.15             Qualitätskohlenstoffstahl und legier-\nstoffstahl, in den in den Tarifnummern                       ter Stahl, in den in den Tarifnummern\n73.06 bis 73.14 angeführten Formen,                          73.06 bis 73.14 angeführten Formen,\nmit Ausnahme der unter den EWG-                              mit Ausnahme der unter den EWG-\nVertrag fallenden Erzeugnisse                                Vertrag fallenden Erzeugnisse","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1973                            639\nSch]ußakte\nDie Vertreter                                            zur Unterzeichnung des Interimsabkommens zwischen\ndes Königreichs Belgien,                              den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für\nKohle und Stahl und der Republik Osterreich zusammen-\nder Bundesrepublik Deutschland,                       getreten sind,\nder Französischen Republik,                           haben bei der Unterzeichnung dieses Abkommens\nder Italienischen Republik,                              folgende, dieser Akte beigefügte Erklärung angenom-\ndes Großherzogtums Luxemburg,                            men:\ndes Königreichs der Niederlande,                          Gemeinsame Erklärung• der Vertragsparteien über\nÄnderungen der Zolltarife und der Einfuhrregelungen,\nMitglieder der Europäischen Gemeinschaft für Kohle\nund Stahl,                                             von folgender, dieser Akte beigefügten Erklärung\neinerseits,                        Kenntnis genommen:\nErklärung der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nund der Republik Osterreich\nland zur Anwendung des Abkommens auf Berlin.\nandererseits,\ndie am zweiundzwanzigsten Juli neunzehnhundertzwei-        GESCHEHEN zu Brüssel am zweiundzwanzigsten Juli\nundsiebzig in Brüssel                                    neunzehnhundertzweiundsiebzig.\nErklärungen\nGemeinsame Erklärung der Vertragsparteien                           Erklärung der Regierung\nüber Änderungen der Zolltarife und                        der Bundesrepublik Deutschland\nEinfuhrregelungen                         zur Anwendung des Abkommens auf Berlin\nDie Vertragsparteien vereinbaren, einander jede an      Das Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern\nihren Zolltarifen und an ihren Einfuhrhandelsregelungen  die Regierung der Bundesrepublik Deutschland nicht\nvorgenommene Änderung so bald wie möglich mitzu-         binnen drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens\nteilen.                                                  eine gegenteilige Erklärung abgibt."]}