{"id":"bgbl2-1973-30-1","kind":"bgbl2","year":1973,"number":30,"date":"1973-06-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1973/30#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1973-30-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1973/bgbl2_1973_30.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zu dem Vertrag vom 15. Dezember 1971 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über die Führung von geschlossenen Zügen (Zügen unter Bahnverschluß) der Österreichischen Bundesbahnen über Strecken der Deutschen Bundesbahn in der Bundesrepublik Deutschland","law_date":"1973-06-25T00:00:00Z","page":609,"pdf_page":1,"num_pages":6,"content":["609\nBundesgesetzblatt\nTeil II                                                                                         Z 1998A\n1973                      Ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 1973                                                                                                         Nr. 30\nTag                                                                  Inhalt                                                                                         Seite\n25. 6. 73   Gesetz zu dem Vertrag vom 15. Dezember 1971 zwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Republik Osterreich über die Führung von geschlossenen Zügen (Zügen unter\nBahnverschluß) der Osterreichischen Bundesbahnen über Strecken der Deutschen Bundes-\nbahn in der Bundesrepublik Deutschland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            609\n26. 6. 73   Gesetz zu dem Abkommen vom 25. Mai 1971 zwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund Mauritius über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen . . . .                                                                    615\n19. 6. 73  Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 2/73 - Zollkontingente 1973\nfür Holzschliff und Sulfat- oder Natronzellstoff) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               625\n19. 6. 73  Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 5/73 - Waren der EGKS -\n1. Halbjahr 1973) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     626\n19. 6. 73  Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 7/73 - Erhöhung des Zoll-\nkontingents 1972 für Holzschliff) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 627\nGesetz\nzu dem Vertrag vom 15. Dezember 1971\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Osterreich\nüber die Führung von geschlossenen Zügen (Zügen unter Bahnverschluß)\nder Osterreichischen Bundesbahnen über Strecken der Deutschen Bundesbahn\nin der Bundesrepublik Deutschland\nVom 25. Juni 1973\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                                                                     Artikel 2\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                                    Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern\ndas Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes\nArtikel 1                                                   feststellt.\nDem in Bonn am 15. Dezember 1971 unterzeichne-\nten Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutsch-                                                                                   Artikel 3\nland und der Republik Osterreich über die Führung\n(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-\nvon geschlossenen Zügen (Zügen unter Bahnver-                                        kfü1dung in Kraft.\nschluß) der Osterreidlischen Bundesbahnen über\nStrecken der Deutschen Bundesbahn in der Bundes-                                          (2) Der Tag, an dem der Vertrag nach seinem\nrepublik Deutschland wird zugestimmt. Der Vertrag                                    Artikel 22 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Bundes-\nwird nachstehend veröffentlicht.                                                     gesetzblatt bekanntzugeben.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 25. Juni 1973\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister für Verkehr\nLauritzen\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nScheel","610                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II\nVertrag\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Osterreich\nüber die Führung von geschlossenen Zügen (Zügen unter Bahnverschluß)\nder Osterreichischen Bundesbahnen über Strecken der Deutschen Bundesbahn\nin der Bundesrepublik Deutschland\nDer Präsident der Bundesrepublik Deutschland              -  Salzburg Hauptbahnhof/ Kufstein-Rosenheim-Mün-\nund                                     chen-Ulm-Friedrichshafen-Lindau.\nder Bundespräsident der Republik Osterreich          Werden aus bahnbetrieblichen Gründen ausnahmsweise\nUmleitungen auf andere Strecken notwendig, so werden\nsind in dem Wunsche, die Führung von geschlossenen\ndiese Strecken von der Bundesbahndirektion München im\nZügen (Zügen unter Bahnverschluß) der Osterreichischen\nBenehmen mit der zuständigen Grenzpolizeibehörde und\nBundesbahnen über Strecken der Deutschen Bundesbahn\nder zuständigen Oberfinanzdirektion der Bundesrepublik\nin der Bundesrepublik Deutschland zu ermöglichen, über-      Deutschland festgelegt.\neingekommen, zu diesem Zweck einen Vertrag zu\nschließen, und haben hierfür zu ihren Bevollmächtigten         (2) Im Falle des fahrplanmäßigen Eisenbahndurchgangs-\nernannt:                                                     verkehrs nach Absatz 1 lit. a trifft die Deutsche Bundes-\nbahn die erforderlichen Maßnahmen im Benehmen mit der\nDer Präsident der Bundesrepublik Deutschland          zuständigen Grenzpolizeibehörde und der zuständigen\nden Staatssekretär des Auswärtigen Amtes,           Oberfinanzdirektion; die Osterreichischen Bundesbahnen\nHerrn Dr. Paul Frank,                     haben die zuständige Sicherheitsbehörde, die zuständige\nund den Ministerialdirektor im Bundesministerium        Finanzlandesdirektion und die zuständige Eisenbahn-\nfür Verkehr,                         behörde anzuhören.\nHerrn Dr. Wolfgang Vaerst.                      (3) Werden Umleitungen nach Absatz 1 lit. b durch-\ngeführt, so hat die Deutsche Bundesbahn und haben die\nDer Bundespräsident der Republik Osterreich          Osterreichischen Bundesbahnen die jeweils im Absatz 2\nden außerordentlichen und bevollmächtigten Botschafter      genannten Behörden rechtzeitig zu unterrichten.\nder Republik Osterreich                      (4) Die Durchführung und die Abgeltung der Transport-\nin der Bundesrepublik Deutschland,              leistungen der Deutschen Bundesbahn für die Oster-\nHerrn Dr. Willfried G red 1e r ,             reichischen Bundesbahnen bleiben den Vereinbarungen\nund den Sektionschef im Bundesministerium für Verkehr,       zwischen der Deutschen Bundesbahn und den Oster-\nHerrn Dr. Robert St an f e 1.               reichischen Bundesbahnen vorbehalten.\nDie Bevollmächtigten haben nach Austausch ihrer in                                Artikel 2\nguter und gehöriger Form befundenen Vollmachten fol-\ngendes vereinbart:                                             Der Eisenbahndurchgangsverkehr unterliegt dem Recht\nder Bundesrepublik Deutsd:iland, soweit dieser Vertrag\nArtikel 1                           nichts anderes bestimmt.\n(1) Die Deutsche Bundesbahn und die Osterreichischen                              Artikel 3\nBundesbahnen können für den fahrplanmäßigen Eisen-\nbahnverkehr (lit. a) sowie für den Fall einer Strecken-         (1) Dieser Vertrag gilt für Personen ohne Rücksicht auf\nunterbrechung (lit. b) vereinbaren, daß von der Deutschen    ihre Staatsangehörigkeit, für Handgepäck, mitgenommene\nBundesbahn auf ihren Strecken für die Osterreichischen       Tiere, Reisegepäck, Expreßgut, Güter (einschließlich\nBundesbahnen in den nachfolgend aufgeführten Verkehrs-       Leichen und lebender Tiere) und Postsachen.\nverbindungen Züge und Wagengruppen unter Bahnver-               (2) Die Erleichterungen dieses Vertrages gelten auch\nschluß als Durchfuhrtransporte (im folgenden Eisenbahn-      für die Durchbeförderung österreichischer Exekutivorgane\ndurchgangsverkehr) unter den in diesem Vertrage zu-          und in Friedenszeiten für österreichische Militärpersonen\ngelassenen Erleichterungen befördert werden, und zwar        in Uniform, die mit ihren ungeladenen Dienstwaffen und\na) Reisezüge, Reisezugwagen, Packwagen und Postwagen         ihrer sonstigen Ausrüstung reisen, und zwar bei Dienst-\nzwischen den Bahnhöfen Salzburg Hauptbahnhof und         reisen sowie Fahrten zu oder von ihrer Truppeneinheit\nKufstein auf der Strecke Salzburg Hauptbahnhof-          oder militärischen Dienststelle, auf Urlaub oder nach\nRosenheim-Kufstein,                                      Hause; Vorgesetzte dürfen im Eisenbahndurchgangsver-\nkehr ihren mitreisenden Untergebenen nur solche An-\nb) zur Herstellung einer infolge Streckenunterbrechung       ordnungen erteilen, die zur Aufrechterhaltung der Diszi-\nauf dem Gebiet der Republik Osterreich nicht mög-        plin notwendig sind. Die Artikel 3, 4 und 5 des Abkom-\nlichen Schienenverbindung Reisezüge, Reisezugwagen,      mens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der\nPackwagen und Postwagen sowie Güterzüge und             Republik Osterreich vom 14. September 1955 über die Be-\nGüterzugwagen auf den Strecken                           förderung von Exekutivorganen im Straßen- und Eisen-\n- Salzburg Hauptbahnhof-Rosenheim-Kufstein,              bahn-Durchyangsverkehr gelten entsprechend. Die zustän-\n- Salzburg Hauptbahnhof/ Kufstein-Rosenheim-Mün-         digen Grenzpolizeidienststellen werden auf diplomatischem\nchen-Mittenwald,                                     Wege mitgeteilt.\nSalzburg Hauptbahnhof/ Kufstein-Rosenheim-Mün-          (3) Die Beförderung von Häftlingen im Eisenbahndurch-\nchen-Kempten-Lindau,                                 gangsverkehr ist ausgeschlossen.","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1973                               611\nArtikel 4                             (3) Aufgegebenes Reisegepäck und Expreßgut, Güter in\ngeschlossenen Güterwagen und in Behältnissen sowie\n(1) lm Eisenbahndurchgangsverkehr findet eine Grenz-\nPostsendungen - auch in Postwagen - sind von den\nabfertigung nur statt\nOsterreichischen Bundesbahnen unter Raumverschluß zu\na) zur Vornahme von Stichproben,                              nehmen, es sei denn, daß die zuständigen Zollbehörden\nb) bei Verdacht von Zuwiderhandlungen Reisender gegen         beider Vertragsstaaten darauf verzichten.\ndie Bestimmungen dieses Vertrages,\nc) zur Verhinderung oder Aufklärung strafbarer Hand-\nlungen.                                                                           Artikel 7\n(2) Die Erleichterungen nach Absatz 1 gelten                  (1) Beförderungsverbote der Bundesrepublik Deutsch-\na) für die Strecke Salzburg Hauptbahnhof-Rosenheim-           land zum Schutze von Menschen, Tieren oder Pflanzen\nKufstein ohne zeitliche Besduänkung,                    gelten auch für den Eisenbahndurchgangsverkehr.\nb) für andere Durchgangsstrecken nach Artikel 1 nur bis           (2) Die Durchfuhr von Einhufern, Rindern, Schafen,\nzur Dauer von drei Tagen nach dem Eintritt einer        Ziegen und Schweinen ist zulässig, wenn die Tiere mit\nStreckenunterbrechung auf österreichischem Gebiet       den erforderlichen Dokumenten über die seuchenfreie\n(den Tag des Beginns der Streckenunterbrechung ein-     Herkunft, wie Ursprungs- und Gesundheitszeugnisse und\ngerechnet).                                             Tierpässe, versehen sind. Für andere Tiere sowie tierische\n(3) Zur Uberwachung der Einhaltung dieses Vertrages       Teile, Rohstoffe und Erzeugnisse sind Veterinärzertifikate\nkönnen die Züge auf der Strecke Salzburg Hauptbahnhof-        nicht erforderlich. Eine tierärztliche Grenzuntersuchung\nRosenheim-Kufstein vom Grenzkontrollpersonal jedes der        findet im Eisenbahndurchgangsverkehr nicht statt.\nbeiden Vertragsstaaten begleitet werden. Das Grenz-              (3) Für lebende Pflanzen und Pflanzenteile ist bei Be-\nkontrollpersonal der Bundesrepublik Deutschland darf den      förderung im Eisenbahndurchgangsverkehr kein beson-\nBegleitdienst in den Gemeinschafts- oder Betriebswechsel-     deres Ursprungs- oder Gesundheitszeugnis erforderlich.\nbahnhöfen im Gebiet der Republik Osterreich beginnen\n(4) Eine Einfuhruntersuchung von Fleisch nach den Be-\nund beenden. Das Grenzkontrollpersonal wird unentgelt-\nstimmungen des Fleischbeschaugesetzes findet im Eisen-\nlich befördert.\nbahndurchgangsverkehr nicht statt. Sofern in besonderen\n(4) Soweit Züge nach Absatz 3 begleitet werden, kann      Fällen Fleisch aus dem Zug verbracht wird, bleiben die\ndie nach Absatz 1 zulässige Grenzabfertigung auch wäh-        fleischbeschaurechtlichen Einfuhrvorschriften unberührt.\nrend der Fahrt vorgenommen werden. Für die Vornahme\ndieser Grenzabfertigung und die Begleitung der Züge nach\nAbsatz 3 gilt das Abkommen zwischen der Bundesrepublik                                 Artikel 8\nDeutschland und der Republik Osterreich vom 14. Septem-\nber 1955 über Erleichterungen der Grenzabfertigung im            (1) Die Reisenden werden im Eisenbahndurchgangsver-\nEisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr.                     kehr in Zügen befördert, die in der Bundesrepublik\nDeutschland unter Bahnverschluß zu halten sind.\n(2) Im Eisenbahndurchgangsverkehr ist es Reisenden\nverboten, ein- oder auszusteigen, Waren in den oder aus\nArtikel 5                         dem Zug zu verbringen sowie Zoll- oder Bahnverschlüsse\n(1) Im Eisenbahndurchgangsverkehr ist ein Durchreise-    zu öffnen. Die Bediensteten der beiden Eisenbahnverwal-\nsichtvermerk nicht erforderlich. Personen im Alter von        tungen haben die Einhaltung dieser Verbote zu über-\nmehr als 16 Jahren müssen einen mit Lichtbild versehenen     wachen und bei Zuwiderhandlungen zur Wiederherstellung\namtlichen Ausweis mit sich führen.                           des diesem Vertrag entsprechenden Zustandes, erforder-\nlichenfalls unter Anwendung unmittelbaren Zwanges, ein-\n(2) Die Erleichterungen nach Absatz 1 gelten              zuschreiten, wobei sie die sonst für sie maßgeblichen\na) für den Eisenbahndurchgangsverkehr nach Artikel           innerstaatlichen Rechtsvorschriften anzuwenden haben.\nAbsatz 1 lit. a ohne zeitliche Beschränkung,            Wird eine Ausnahme von diesen Verboten notwendig\nb) für den Eisenbahndurchgangsverkehr nach Artikel            oder wird ein Verbot übertreten, so hat der Zugführer,\nAbsatz 1 lit. b nur bis zur Dauer von drei Tagen nach   sofern Grenzkontrollorgane nicht anwesend sind, eine\ndem Eintritt einer Streckenunterbrechung auf öster-     Niederschrift aufzunehmen, von der je eine Ausfertigung\nreichischem Gebiet (den Tag des Beginns der Strecken-   den zuständigen Behörden beider Vertragsstaaten unver-\nunterbrechung eingerechnet); während dieser Zeit gilt   züglich zuzuleiten ist.\nAbsatz 1 zweiter Satz nicht.                               (3) Haben Züge einen unvorhergesehenen Aufenthalt\nvon längerer Dauer, so hat der Zugführer dafür zu sorgen,\ndaß das nächste Zollamt und die nächste Grenzpolizei-\ndienststelle der Bundesrepublik Deutschland unverzüglich\nArtikel 6\nbenachrichtigt werden.\n(1) Die im Eisenbahndurchgangsverkehr beförderten\nWaren sind von Ein- und Ausgangsabgaben sowie von\nwirtschaftlichen Ein-, ·Aus- und Durchfuhrverboten und\nArtikel 9\n-beschränkungen befreit, wenn die für den Durchgangs-\nverkehr geltenden Bestimmungen eingehalten werden;                (1) Reisende, die den Zug auf dem Gebiet der Bundes-\nSicherheiten werden nicht erhoben. Bei Nichteinhaltung        republik Deutschland entgegen Artikel 8 Absatz 2 verlas-\ndieser Bestimmungen wird von der Erhebung der Ein- und        sen - ausgenommen Deutsche im Sinne des Artikels 116\nAusgangsabgaben abgesehen, wenn der Nachweis er-              Absatz 1 des Grundgesetzes - sind auf Verlangen der\nbracht wird, daß die Ware in unverändertem Zustand            zuständigen deutschen Organe vom Zugpersonal wieder\nnach Osterreich zurückgebracht worden ist.                    in den Zug zu nehmen und mit diesem auf österreichisches\nGebiet zu verbringen.\n(2) Die im Eisenbahndurchgangsverkehr beförderten\nWaren unterliegen der Uberwadmng durch die Zoll-                  (2) Reisende, die entgegen Artikel 8 Absatz 2 im Gebiet\nbehörden. Die beteiligten Eisenbahnverwaltungen stellen       der Bundesrepublik Deutschland in den Zug einsteigen,\ndie hierfür erforderlichen Unterlagen zur Verfügung.          sind vom Zugpersonal aus dem Zug zu weisen.","612                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II\n(3) Die Republik Osterreich wird auf Verlangen der         Beistand zu gewähren und hierauf gerichteten Ersudlen in\nzuständigen deutschen Behörden alle Personen zurück-          gleicher Weise Folge zu leisten wie entspredienden Er-\nnehmen, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116          sumen des eigenen Personals Darüber hinaus wird das\nAbsatz 1 des Grundgesetzes sind, im Eisenbahndurch-           Grenzkontrollpersonal der Vertragsstaaten bei der Ober-\ngangsverkehr den Zug verlassen haben und im Gebiet der        wamung des Durchgangsverkehrs festgestellte Verstöße\nBundesrepublik Deutschland verblieben sind.                   einander mitteilen.\n(4) Die Bundesrepublik Deutschland wird auf Verlangen\nder zuständigen österreichischen Behörden alle Personen\nArtikel 13\nzurücknehmen, die nicht die österreichische Staatsbürger-\nschaft besitzen und im Eisenbahndurchgangsverkehr· im            Die strafrechtlimen Bestimmungen des einen Vertrags-\nGebiet der Bundesrepublik Deutschland in den Zug ein-         staates zum Schutze von Amtshandlungen und zum Schutze\ngestiegen und so in das Gebiet der Republik Osterreich        von Beamten gelten auch für strafbare Handlungen, die in\ngelangt sind.                                                 diesem Staat gegenüber dem im Eisenbahndurchgangsver-\nkehr tätigen Personal des anderen Vertragsstaates be-\n(5) Die Rücknahme erfolgt in entspredlender Anwen-         gangen werden, wenn sich das Personal in Ausübung des\ndung der Vereinbarung durch den Notenwedlsel zwisdlen         Dienstes befindet oder die Tat in Beziehung auf diesen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der          Dienst begangen wird.\nösterreichischen Bundesregierung vom 19. Juli 1961, be-\ntreffend die Obernahme von Personen an der Grenze\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und Osterreid1\n(deutsch-österreichisches Schubabkommen), wobei das                                    Artikel 14\nVerlassen des Zuges auf dem Gebiet der Bundesrepublik             (1) Das im Eisenbahndurc:hgangsverkehi tätige Personal\nDeutschland entgegen Artikel 8 Absatz 2 als unerlaubte        der Vertragsstaaten darf Dienstkleidung tragen.\nEinreise in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland\ngilt und die Einreise in das Gebiet der Republik Oster-           (2) Jeder Vertragsstaat wird Bedienstete auf Verlangen\nreich als unerlaubt angesehen wird, wenn der Zug im           des anderen Vertragsstaates von der Verwendung in des-\nGebiet der Bundesrepublik Deutschland entgegen Artikel 8      sen Gebiet aussmließen oder abberufen.\nAbsatz 2 bestiegen worden ist.\n(J) Erleidet ein im Eisenbahndurchgangsverkehr tätiger\nBediensteter eines der Vertragsstaaten in Ausübung seines\nDienstes einen Unfall oder erkrankt er, so wird der be-\nArtikel 10                           treffende Vertragsstaat für ärztliche Hilfe, Heilmittel und\nKrankenpflege sorgen, wenn die Oberführung des Bedien-\n(1) Während eines Aufenthaltes in Bahnhöfen der Bun-\nsteten in den anderen Vertragsstaat aus Gesundheits-\ndesrepublik Deutschland ist der vor den Zügen befindliche     gründen nicht tunlich ist. Die dabei aufgewendeten Kosten\nTeil des Bahnsteigs auf Verlangen der zuständigen deut-        werden von der Verwaltung ersetzt, der der Bedienstete\nschen Behörden für den Verkehr des Publikums und den          angehört; Ersatzansprüche und Rückgriffsremte dieser\nVerkauf von Waren zu sperren.                                  Verwaltung gegen Dritte bleiben unberührt.\n(2) Waren dürfen, abgesehen von den im folgenden\nzugelassenen Ausnahmen, nur in Güter-, Gepäck- oder\nPostwagen sowie in Gepäck- oder Postabteilen befördert\nwerden. In Personenwagen dürfen nur Handgepäck und                                     Artikel 15\nmitgenommene Tiere befördert werden. Auf Lokomotiven\n(t) Für Beförderungen im Sinne der Artikel 1 und 3\nund Tendern, im Motorenraum von Triebwc gen sowie im\ngelten die beförderungsrechtlimen und tarifrecht1ichen\nFührerstand von Triebwagen und Steuerwagen dürfen\nBestimmungen, insbesondere aum jene des Internatio-\naußer den Betriebsmitteln nur Gegenstände mitgeführt\nnalen Obereinkommens über den Eisenbahn-Personen-\nwerden, die vom Eisenbahnpersonal zum dienstlichen oder\nund -Gepäckverkehr (CIV) und des Internationalen Ober-\neigenen Gebrauch während der Fahrt benötigt werden.\neinkommens über den Eisenbahnfrachtverkehr (CIM), die\ngegolten hätten, wenn die Beförderung über Strecken der\nOsterreichischen Bundesbahnen erfolgt wäre.\nArtikel 11\n(2) Die Beförderungen im Eisenbahndurdlgangsverkehr\n(1) Die Bahnpost unterliegt im Eisenbahndurchgangs-        unterliegen nimt der Umsatzsteuer der Bundesrepublik\nverkehr keinen Beschränkungen und keinen Gebühren der        Deutschland; sie unterliegen der Beförderungssteuer der\nBundesrepublik Deutschland. Inwieweit für die vom Aus-         Republik Osterreim.\nland nach dem Ausland durch die Bundesrepublik Deutsch-\nland beförderten Postsendungen eine Durchgangsvergü-\ntung zu leisten ist, richtet sic:h nach dem Weltpostvertrag                           Artikel 16\nund den Abkommen des Weltpostvereines.\n(1) Die Bediensteten der Osterreimischen Bundesbah-\n(2) Die Briefkästen an Gepäck- und Postwagen sowie         nen sind befugt, in den Zügen Fahrkartenkontrollen vor-\nan Gepäck- und Postabteilen sind während der Durchfahrt       zunehmen und für die Aufrechterhaltung der Ordnung im\ngeschlossen zu halten.                                        Zug durch Bedienstete der Deutsmen Bundesbahn sorgen\nzu lassen. Soweit Bedienstete der Deutschen Bundesbahn\n(3) Die in Gepäck- oder Postwagen sowie in Gepäck-         nimt anwesend sind, üben die Bediensteten der Oster-\noder Postabteilen mitgeführten Postsamen dürfen nicht         reichischen Bundesbahnen ihre eisenbahndienstlimen Be-\ndurchsucht werden.                                            fugnisse nach den sonst für sie maßgeblimen innerstaat-\nlichen Rechtsvorschriften aus.\n(2) Während des Eisenbahndurdigangsverkehrs gemäß\nArtike] 12\nArtikel t Absatz 1 lit. b werden Reisende, ausgenommen\nDas im Eisenbahndurchgangsverkehr tätige Personal          deutsme Staatsangehörige, wegen vorher begangener ge-\nder Vertragsstaaten ist verpflimtet, einander bei der Aus-    richtlich strafbarer oder durdi Verwaltungsbehörden zu\nübung seiner Dienstobliegenheiten den erforderlidien           verfolgender Handlungen in der Bundesrepublik Deutsch-","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1973                                   613\nland nicht verfolgt, abgeurteilt, in Haft genommen oder        können sie gegen die Deutsche Bundesbahn Rückgriff\nsonst in ihrer persönlkhen Freiheit beschränkt; dies gilt      nehmen, wenn der Unfall durch Vorsatz oder grobe Fahr-\nnur bis zur Dauer von drei Tagen nach dem Eintritt einer       lässigkeit der Deutschen Bundesbahn oder ihrer Leute\nStreckenunterbrechung auf österreichischem Gebiet (den         oder durch Mängel der Anlagen oder der Fahrbetriebs-\nTag des Beginns der Streckenunterbrechung eingerechnet).       mittel der Deutschen Bundesbahn verursacht worden ist.\nArtikel 17                                                     Artikel 18\n(1) Wird beim Betrieb ·der Eisenbahn im Eisenbahn-              Die im Eisenbahndurchgangsverkehr beteiligten beider-\ndurchgangsverkehr durch einen Unfall ein Reisender ge-         seitigen Verwaltungen werden die Maßnahmen zur Durch-\ntötet oder verletzt oder eine Sache, die ein Reisender an      führung dieses Vertrages erforderlichenfalls miteinander\nsich trägt oder mit sich führt, beschädigt oder verloren,      abstimmen.\nso haften die Osterreichischen Bundesbahnen wie ein Be-\ntriebsunternehmer nach österreichisd:iem Recht; sie stehen\ndabei für die Deutsche Bundesbahn und deren Leute ein.\nDie im Artikel 3 Absatz 2 genannten Personen und Per-                                   Artikel 19\nsonengruppen gelten hierbei als Reisende. Ansprüche des\nGeschädigten gegen die Deutsche Bundesbahn in deren                Die Bundesrepublik Deutschland kann den Eisenbahn-\nEigensd:iaft als Betriebsunternehmer bleiben unberührt.        durchgangsverkehr zeitweilig ganz oder teilweise sperren,\nwenn es die Sicherheit im Durchgangsgebiet erfordert.\n(2) Für Beförderungen im Eisenbahndurchgangsverkehr\ngelten hinsichtlich der Haftung für verspätete Ausliefe-\nrung, Uberschreitung der Lieferfrist, gänzlichen oder teil-\nweisen Verlust oder Beschädigung von Reisegepäck,\nArtikel 20\nExpreßgut und Gütern (einschließlich Leichen und leben-\nder Tiere) die beförderungsrechtlichen und tariflid:ien            (1) Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder\nHaftungsbestimmungen, die gegolten hätten, wenn die           die Anwendung dieses Vertrages sollen durch die zustän-\nBeförderung über Strecken der Osterreid:iischen Bundes-        digen Behörden der Vertragsstaaten beigelegt werden.\nbahnen in Osterreich stattgefunden hätte. Die Haftung der\nDeutschen Bundesbahn ist ausgeschlossen.                           (2) Kann eine Meinungsverschiedenheit auf diese Weise\nnicht beigelegt werden, so ist sie auf Verlangen eines der\n(3) Wird ein im Eisenbahndurchgangsverkehr tätiger         Vertragsstaaten einem Schiedsgericht zu unterbreiten.\nösterreidlischer Bediensteter in Ausübung seines Dienstes\nbeim Betrieb der Eisenbahn durch einen Unfall getötet              (3) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall gebildet,\noder verletzt oder eine Sache, die er an sich trägt oder      indem jeder Vertragsstaat ein Mitglied bestellt und beide\nmit sich führt, beschädigt oder verloren, so ist die Pflicht, Mitglieder sich auf den Angehörigen eines dritten Staates\ndie sich aus dem schädigenden Ereignis ergebenden An-         als Obmann einigen, der von den Regierungen der Ver-\nsprüche zu befriedigen, so zu beurteilen, als ob das schä-    tragsstaaten zu bestellen ist. Die Mitglieder sind inner-\ndigende Ereignis auf den Strecken der Osterreichischen        halb von zwei Monaten, der Obmann innerhalb von drei\nBundesbahnen in Osterreich verursacht worden wäre.             Monaten zu bestellen, nachdem der eine Vertragsstaat\nSoweit hiernach eine Haftung der Osterreid:iischen Bun-       dem anderen mitgeteilt hat, daß er die Meinungsverschie-\ndesbahnen besteht, hat sie dabei für die Deutsche Bundes-     denheit einem Schiedsgeridlt unterbreiten will.\nbahn und deren Leute einzustehen. Die Haftung der\nDeutschen Bundesbahn gegenüber den im Satz 1 genann-              (4) Werden die in Absatz 3 genannten Fristen nicht\nten Bediensteten ist ausgeschlossen.                          eingehalten, so kann in Ermangelung einer. anderen Ver-\neinbarung jeder Vertragsstaat den Präsidenten des Euro-\n(4) Für Sd:iäden an Betriebsmitteln gelten die dies-       päischen Gerid:itshofes für Menschenrechte bitten, die\nbezüglid:ien Vereinbarungen zwischen der Deutschen             erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Besitzt der\nBundesbahn und den Osterreichischen Bundesbahnen.              Präsident die Staatsangehörigkeit eines der Vertrags-\nstaaten oder ist er aus einem anderen Grund verhindert,\n(5) Im Eisenbahnpostverkehr haften für Sachschäden,        so soll der Vizepräsident die Ernennungen vornehmen.\ndie im Eisenbahndurchgangsverkehr eintreten, die betei-       Besitzt auch der Vizepräsident die Staatsangehörigkeit\nligten Verwaltungen untereinander nach Maßgabe der             eines der Vertragsstaaten oder ist auch er verhindert,\nbestehenden Vereinbarungen.                                    so soll das im Rang nächstfolgende Mitglied des Gerichts-\n(6) In anderen Fällen als den in den vorstehenden Ab-      hofes, das nicht die Staatsangehörigkeit eines der Ver-\nsätzen oder in anderen Abkommen geregelten ist die             tragsstaaten besitzt, die Ernennungen vornehmen.\nHaftung für Schäden beim Betrieb der Eisenbahn im                  (5) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehr-\nEisenbahndurchgangsverkehr nach deutsd:iem Recht zu           heit. Seine Entscheidungen sind bindend. Jeder Vertrags-\nbeurteilen. Soweit danach die eine oder die andere Eisen-      staat trägt die Kosten des von ihm bestellten Schieds-\nbahn haftet, trifft die Haftung auch die andere Eisenbahn      richters und seiner Vertretung in dem Verfahren vor dem\nals Gesamtsd:iuldner.                                         Schiedsgericht; die Kosten des Obmanns und die sonstigen\n(7) Für Fragen der Amtshaftung ist das Abkommen             Kosten werden von den Vertragsstaaten zu gleichen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Repu-          Teilen getragen. Im übrigen regelt das Schiedsgericht sein\nblik 0-sterreich vom 14. September 1955 zur Regelung der       Verfahren selbst.\nAmtshaftung aus Handlungen von Organen des einen in                (6) Die Gerichte der beiden Vertragsstaaten werden\ngrenznahen Gebieten des anderen Staates anzuwenden.            dem Schiedsgericht auf sein Ersuchen Rechtshilfe hinsicht-\n(8) Die Klage kann nur vor den Gerichten des Staates        lich der Ladung und der Vernehmung von Zeugen und\nder in Anspruch genommenen Eisenbahn erhoben werden.           Sachverständigen in entsprechender Anwendung der\nzwischen den beiden Vertragsstaaten jeweils geltenden\n(9) Haben die Osterreichischen Bundesbahnen auf Grund       Vereinbarungen über die Rechtshilfe in Zivil- und\nder vorstehenden Bestimmungen Ersatz geleistet, so             Handelssachen leisten.","614                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II\nArtikel 21                                                       Artikel 22\nDieser Vertrag gilt auch für das Land Berlin, sofern            (1) Dieser Vertrag ist zu ratifizieren. Die Ratifikations-\nnicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland             urkunden werden in Wien ausgetauscht werden.\ngegenüber der österreichischen Bundesregierung innerhalb          (2) Der Vertrag tritt am ersten Tag des zweiten Monats\nvon drei Monaten nach Inkrafttreten des Vertrages eine         nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.\ngegenteilige Erklärung abgibt.                                    (3) Jeder Vertragsstaat kann den Vertrag kündigen; er\ntritt ein Jahr nach der Notifikation der Kündigung an den\nanderen Vertragsstaat außer Kraft.\nZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten der\nVertragsstaaten diesen Vertrag unterzeic:hnet und mit\nSiegeln versehen.\nGESCHEHEN zu Bonn am 15. Dezember 1971 in zwei\nUrschriften.\nFür die Bundesrepublik Deutschland:\nPaul Frank\nWolfgang Vaerst\nFür die Republik Osterreich:\nDr. Willfried G red l e r\nDr. Robert Stanfel"]}