{"id":"bgbl2-1973-3-2","kind":"bgbl2","year":1973,"number":3,"date":"1973-01-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1973/3#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1973-3-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1973/bgbl2_1973_3.pdf#page=3","order":2,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Zentralafrikanischen Republik über Kapitalhilfe","law_date":"1972-12-15T00:00:00Z","page":27,"pdf_page":3,"num_pages":2,"content":["Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Januar 1973       27\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Zentralafrikanischen Republik\nüber Kapitalhilfe\nVom 15. Dezember 1972\nIn Bangui ist am 10. Oktober 1972 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Zentralafrikanischen\nRepublik über Kapitalhilfe unterzeichnet worden.\nDas Abkommen ist nach seinem Artikel 9\nam 10. Oktober 1972\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 15. Dezember 1972\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIm Auftrag\nDr. H a n e m a n n","28                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Zentralafrikanischen Republik\nüber Kapitalhilfe\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                  Artikel 4\nund\nDie Regierung der Zentralafrikanischen Republik über-\ndie Regierung der Zentralafrikanischen Republik\nläßt bei den sich aus der Darlehensgewährung ergeben-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehun-      den Transporten von Personen und Gütern im See- und\ngen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der            Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie\nZentralafrikanischen Republik,                                 Wahl der Transportunternehmen vorbehaltlich des Arti-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehun-          kels 5, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung\ngen durch fruchtbare :z;usammenarbeit auf dem Gebiet           der deutschen Verkehrsunternehmen ausschließen oder\nder Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,            erschweren, und erteilt gegebenenfalls die erforderlichen\nGenehmigungen.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                         Artikel 5\nin der Absicht, die Entwicklung der Wirtschaft der             Lieferungen und Leistungen aus Ländern und Gebieten,\nZentralafrikanischen Republik zu fördern,                      die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nsind wie folgt übe-reingekommen:                            gesondert mitgeteilt werden, dürfen aus dem Darlehen\nnicht finanziert werden. Hierunter fallen auch Lieferun-\nArtikel 1                             gen, die ihren Ursprung in einem dieser Länder und Ge-\nbiete haben. Desgleichen dürfen Lieferungen, die aus dem\n(l) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-\nDarlehen finanziert werden, nicht auf Verkehrsmitteln\nmöglicht es der Regierung der Zentralafrikanischen Re-         dieser Länder und Gebiete transportiert werden.\npublik oder einem von beiden Regierungen gemeinsam\nauszuwählenden Darlehensnehmer bei der Kreditanstalt\nfür Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für die Mitfinan-                                Artikel 6\nzierung des Kaufs eines Schubbootes und von vier Tank-\nleichtern, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit             Lieferungen und Leistungen, die aus dem Darlehen be-\ndes Vorhabens festgestellt worden ist, ein Darlehen bis        zahlt werden, sind international öffentlich auszuschrei-\nzur Höhe von insgesamt sechs Millionen Deutsche Mark           ben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes fest-\naufzunehmen.                                                   gelegt wird.\n(2)  Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im                                  Artikel 7\nEinvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepu-\nblik Deutschland und der Regierung der Zentralafrika-             Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt be-\nnischen Republik durch andere Vorhaben ersetzt werden.         sonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darle-\nhensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeugnisse\nArtikel 2                              der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berücksichtigt\nwerden.\n(1) Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Be-\ndingungen, zu denen es gewährt wird, bestimmt der zwi-\nArtikel 8\nschen der Regierung der Zentralafrikanischen Republik\nund der Kreditanstalt für Wiederaufbau abzuschließende            Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\nVertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland gel-        sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch\ntenden Rechtsvorschriften unterliegt.                          für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bun-\ndesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der\n(2) Die Regierung der Zentralafrikanischen Republik,\nZentralafrikanischen Republik innerhalb von drei Mona-\nsoweit sie nicht selbst Darlehensnehmerin ist, garantiert\nten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige\ngegenüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zah-\nErklärung abgibt.\nlungen und den sich daraus ergebenden Transfer in Er·\nfüllung von Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers auf                                Artikel 9\nGrund des abzuschließenden Darlehensvertrages.\nDieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nArtikel 3                              in Kraft.\nDie Regierung der Zentralafrikanischen Republik stellt\ndie Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen\nSteuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei          GESCHEHEN zu Bangui am 10. Oktober 1972 in vier\nAbschluß oder Durchführung des in Artikel 2 erwähnten          Urschriften, je zwei in deutscher und in französischer\nDarlehensvertrages in der Zentralafrikanischen Republik        Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich\nerhoben werden.                                                ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nReinhard Hol u b e k\nBotschafter der Bundesrepublik Deutschland\nFür die Regierung der Zentralafrikanischen Republik\nJ. B. Bokassa\nStaatspräsident auf Lebenszeit\nder Zentralafrikanischen Republik"]}