{"id":"bgbl2-1973-3-1","kind":"bgbl2","year":1973,"number":3,"date":"1973-01-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1973/3#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1973-3-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1973/bgbl2_1973_3.pdf#page=1","order":1,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Bolivien über Kapitalhilfe","law_date":"1972-12-15T00:00:00Z","page":25,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["25\nBundesgesetzblatt\nTeil II                                         Z 1998A\n1973                  Ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 1973                                           Nr. 3\nTag                                               Inhalt                                            Seite\n15. 12. 72 Bekanntmachung des Abkommens zwisd1en der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Bolivien über Kapitalhilfe ....................... .     25\n15. 12. 72 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Zentralafrikanischen Republik über Kapitalhilfe ........... .     27\n18. 12. 72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Fernmeldevertrages .... .        29\n18. 12. 72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Internationale\nFinanz-Corporation (IFC) ........................................................... .       29\n22. 12. 72 Bekanntmachung über den Geltungsbereim der vom Nordatlantikrat genehmigten Ver-\nfahrensregelung zum NA TO-Ubereinkommen über die wechselseitige Geheimbehandlung\nverteidigungswichtiger Erfindungen, die den Gegenstand von Patentanmeldungen bilden          30\n22. 12. 72 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik\nDeutschland und der Republik Uruguay über den Luftverkehr ........................ .         30\n22. 12. 72 Bekanntmadrnng über den Geltungsbereich der Verträge des Weltpostvereins (Tokio 1969)        31\nDieser Ausgabe ist für die Abonnenten die NeuauJlage des Fundstellennachweises B, völkerrechtliche Vereinbarungen\nund Verträge mit der DDR, abgeschlossen am 31. Dezember 1972, beigefügt.\nBekanntmachung\ndes Abkommens\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Bolivien\nüber Kapitalhilfe\nVom 15. Dezember 1972\nI.1;1 La Paz ist am 22. September 1972 ein Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Boli-\nvien übez: Kapitalhilfe unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 9\nam 22. September 1972\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 15. Dezember 1972\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIm Auftrag\nDr. H a n e m a n n","26                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Bolivien\nüber Kapitalhilfe\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                   sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß\nund                                 oder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Darlehens-\nverträge in Bolivien erhoben werden.\ndie Regierung der Republik Bolivien\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-                                       Artikel 4\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und                       Die Regierung der Republik Bolivien überläßt bei den\nder Republik Bolivien,                                                sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transpor-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen               ten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr\ndurch fr~chtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der                    den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Trans-\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,                       portunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die\ngleichberechtigte Beteiligung der deutschen Verkehrs-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-                unternehmen ausschließen oder erschweren, und erteilt\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                         gegebenenfalls die erforderlichen Genehmigungen.\nin der Absicht, die Entwicklung der bolivianischen\nWirtschaft zu fördern,                                                                      Art i k e 1 5 *)\nsind wie folgt übereingekommen:                                       Lieferungen und Leistungen aus Ländern und Gebieten,\ndie von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\ngesondert mitgeteilt werden, dürfen aus dem Darlehen\nArtikel 1                                 nicht finanziert werden. Hierunter fallen auch Lieferun-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-               gen, die ihren Ursprung in einem dieser Länder und Ge-\nmöglicht es der Regierung der Republik Bolivien (oder                 biete haben. Desgleichen dürfen Lieferungen, die aus dem\nanderen von beiden Regierungen gemeinsam auszuwäh-                    Darlehen finanziert werden, nicht auf Verkehrsmitteln\nlenden Darlehensnehmern), bei der Kreditanstalt für                   dieser Länder und Gebiete transportiert werden.\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, für den Ausbau der\nWasserversorgung der Stadt La Paz, II. Stufe, wenn nach                                      Artikel 6\nPrüfung die Förderungswürdigkeit dieses Projektes fest-                  Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem\ngestellt worden ist, ein Darlehen bis zur Höhe von insge-             Darlehen bezahlt werden, sind international öffentlich\nsamt sechsunddreißig Millionen Deutsche Mark aufzu-                   auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abwei-\nnehmen.                                                               chendes festgelegt wird.\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im\nArtikel 7\nEinvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepu-\nblik Deutschland und der Regierung der Republik Boli-                    Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt be-\nvien durch andere Vorhaben ersetzt werden.                            sonderen Wert darnuf, daß bei den sich aus der Darle-\nhensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeugnisse\nder Industrie des Landes Berlin bevorzugt berücksichtigt\nArtikel 2                                 werden.\n(1) Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedin-                                      Artikel 8\ngungen zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwi-\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\nschen dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für\nsichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für\nWiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den in der\ndas Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundes-\nBundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif-\nrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der Repu-\nten unterli_egen.\nblik Bolivien innerhalb von drei Monaten nach Inkraft-\n(2) Die Regierung der Republik Bolivien, falls sie nicht           treten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung ab-\nselbst Darlehensnehmerin ist, garantiert gegenüber der                gibt.\nKreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen und den                                        Artikel 9\nsich daraus ergebenden Transfer in Erfüllung von Ver-\nDieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nbindlichkeiten des Darlehensnehmers auf Grund der ab-\nin Kraft.\nzuschließenden Darlehensverträge.\nGESCHEHEN zu La Paz, am 22. September 1972, in vier\nArtikel 3                                 Urschriften, je zwei in deutscher und in spanischer\nDie Regierung der Republik Bolivien stellt die Kredit-             Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbind-\nanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und                   lich ist.\nFür die Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland\nGeorg Graf von Pappenheim\nFür die Regierung\nder Republik Bolivien\nFlorentino M end i et a\n•) Dieser Artikel ist inzwischen hinfällig geworden."]}