{"id":"bgbl2-1973-27-1","kind":"bgbl2","year":1973,"number":27,"date":"1973-06-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1973/27#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1973-27-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1973/bgbl2_1973_27.pdf#page=1","order":1,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Ersten Durchführungsverordnung zum Seefischerei-Vertragsgesetz 1971","law_date":"1973-06-06T00:00:00Z","page":545,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["545\nBundesgesetzblatt\nTeil II                                                                                         Z 1998A\n1973                          Ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 1973                                                                                                        Nr. 27\nTag                                                                    Inhalt                                                                                         Seite\n6.6. 73     Zweite Verordnung zur Änderung der Ersten Durchführungsverordnung zum Seefischerei-\nVertragsgesetz 1971 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        545\n793-10-1\n6.6. 73    Verordnung zur Änderung der Zweiten Durchführungsverordnung zum Seefischerei-\nVertragsgesetz 1971 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        547\n793-10-2\n6.6. 73    Verordnung zur Änderung der Dritten Durchführungsverordnung zum Seefischerei-Ver-\ntragsgesetz 1971 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     548\n793-10-3\n24. 5. 73    Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Obereinkommens über konsu-\nlarische Beziehungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         550\n24. 5. 73    Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Obereinkommens über die Anerkennung\nund Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                 551\n24. 5. 73    Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Europäischen Obereinkunft über Form-\nerfordernisse bei Patentanmeldungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          552\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Ersten Durddührungsverordnung\nzum Seefischerei-Vertragsgesetz 1971\nVom 6. Juni 1973\nAuf Grund des Artikels 2 des Seefisdlerei-Ver-                                                      d) in dem Teil des Gebietes                                   NO 2, der süd-\ntragsgesetzes 1971 vom 25. August 1971 (Bundes-                                                              lich des Breitenparallels                                 62° nördlicher\ngesetzbl. II S. 1057) wird verordnet:                                                                        Breite und zwisdlen den                                 Meridianen 11 °\nwestlidler Länge und 2°                                 östlicher Länge\nArtikel 1                                                                     liegt. II\nDie Erste Durdlführungsverordnung zum See-\nfischerei- Vertragsgesetz 1971 vom 26. August 1971                                       2. § 8 wird wie folgt geändert:\n(Bundesgesetzbl. II S. 1065}, geäp.dert durdl die Ver-                                         a) in Absatz 1 werden die Worte „vom 1. April\nordnung zur Änderung der Ersten Durchführungs-                                                        1972 bis zum 15. Juni 1972\" durch die Worte\nverordnung zum Seefischerei-Vertragsgesetz 1971                                                       ,,vom 1. Februar 1973 bis zum 15. Juni 1973\"\nvom 18. Mai 1972 (Bundesgestzbl. II S. 563), wird                                                    ersetzt.\nwie folgt geändert:\nb) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 an-\n1. §   7 Abs. 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:                                                       gefügt:\n,,2. in folgenden Teilgebieten Lachs zu fangen:                                                     ,, (5) Auf die nach Absatz 1 erteilten Erlaub-\na) in dem Teil des Gebietes NO C der zwi-                                                  nisse sind die zwischen dem 1. Februar 1973\nschen den Breitenparallelen 63° und 68°                                                und dem Inkrafttreten der Zweiten Verord-\nnördlidler Breite und östlich des Meridians                                            nung zur Änderung der Ersten Durchführungs-\nvon Greenwich liegt,                                                                   verordnung zum Seefischerei-Vertragsgesetz\n1971 vom 6. Juni 1973 (Bundesgesetzbl. II\nb) in dem Teil des Gebietes NO 1, der östlich                                               S. 545) getätigten Fänge anzurechnen.\"\ndes Meridians 22° östlicher Länge liegt,\nc} in dem um Island liegenden Teil des Ge-                                      3. § 9 wird wie folgt geändert:\nbietes NO 1, der durch gerade Linien\nzwisdlen folgenden Punkten begrenzt wird:                                        a) Absatz 1 Nr.                      2 Buchstabe a erhält folgende\n68° N, 27° W; 68° N, 11 ° W; 63° N,                                                     Fassung:\n11 C W; 63° N, 15° W; 62° N, 15° W; 62° N,                                              ,,a} 42° 10' N,               69° 55' W; 41 ° 10' N, 69c 10' W;\n27° W (Statistisches Gebiet Va des Inter-                                                       41 ° 35' N,           68° 30' W; 41 ° 50' N, 68~ 45' W;\nnationalen Rates für Meeresforschung),                                                           41 ° 50' N,          69° 00' W;\"","546                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II\nb) In Absatz 2 werden die Worte „ während der                               Artikel 2\nMonate Januar, Februar und März\" durch die\nWorte „während des Monats April\" ersetzt.           Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesge-\n4. § 10 Nr. 6 Buchstabe a erhält folgende Fassung:      setzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 7 des See-\nfischerei-Vertragsgesetzes 1971 auch im Land Berlin.\n„ a) entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 und Absatz 2, auch\nin Verbindung mit Absatz 5, ohne Erlaubnis\nwährend der Schonzeit im Schongebiet Hering                            Artikel 3\nfängt oder so gefangenen Hering anlandet,\nfeilbietet, zum Verkauf anbietet oder ver-         Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-\nkauft,\".                                        dung in Kraft.\nBonn, den 6. Juni 1973\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJ. Ertl"]}