{"id":"bgbl2-1973-26-1","kind":"bgbl2","year":1973,"number":26,"date":"1973-06-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1973/26#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1973-26-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1973/bgbl2_1973_26.pdf#page=2","order":1,"title":"Verordnung über die Zusammenlegung der deutschen und der niederländischen Grenzabfertigung an den Straßen Herzogenrath-Kerkrade","law_date":"1973-06-07T00:00:00Z","page":534,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["534                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II\nVerordnung\ni.iber die Zusammenlegung der deutschen und der niederländischen Grenzabfertigung\nan den Straßen Herzogenrath-Kerkrade\nVom 7. Juni 1973\nAuf Grund des Artikels 2 Abs. 1 des Gesetzes         gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des\nvom 25. August 1960 zu dem Abkommen vom                 Gesetzes vom 25. August 1960 zu dem Abkommen\n30. Mai 1958 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-       vom 30. Mai 1958 zwischen der Bundesrepublik\nland und dem Königreich der Niederlande über die        Deutschland und dem Königreich der Niederlande\nZusammenlegung der Grenzabfertigung und über            über die Zusammenlegung der Grenzabfertigung\ndie Einrichtung von Gemeinschafts- oder Betriebs-       und über die Einrichtung von Gemeinschafts- oder\nwechselbahnhöfen an der deutsch-niederländischen        Betriebswechselbahnhöfen an der deutsch-nieder-\nGrenze (Bundesgesetzbl. 1960 II S. 2181) wird ver-      ländischen Grenze auch im Land Berlin.\nordnet:\n§ 1\n§ 3\nAn den Straßen Herzogenrath-Kerkrade werden\ndie deutsche und die niederländische Grenzabferti-          (1) Diese Verordnung tritt an dem Tage in Kraft,\ngung nach Maßgabe der Vereinbarung vom                  an dem die Vereinbarung in Kraft tritt.\n5./26. April 1973 zusammengelegt. Die Vereinba-\nrung wird nachstehend veröffentlicht.                      (2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer\nKraft, an dem die Vereinbarung außer Kraft tritt.\n§ 2\n(3) Der Tag des Inkrafttretens und der Tag des\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten           Außerkrafttretens sind im Bundesgesetzblatt be-\nUberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-        kanntzugeben.\nBonn, den 7. Juni 1973\nDer Bundesminister der Finctnzen\nIn Vertretung\nSchüler\nDer Bundesminister des Innern\nIn Vertretung\nDr. Ru t s c h k e","Nr. 26 -~ Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juni 1973                                  535\nBundesministerium der Finanzen                                                                 53 Bonn, den 5. April 1973\nIII B 2 - Z 1108 (Nie) - lli73\nSeiner Exzellenz\ndem Minister der Finanzen\ndes Königreichs der Niederldnde\nDen Haag\nBetr.: Abkommen vom 30. Mai 1958 zwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Königreich der Niederlande über die Zusammenlegung der\nGrenzabfertigung und über die Einrichtung von Gemeinschafts- oder\nBetriebswechselbahnhöfen an der deutsch-niederländischen Grenze;\nhier : Zusammenlegung der deutschen und der niederländischen Grenz-\nabfertigung an den Straßen Herzogenrath-Kerkrade\nHerr Minister!\nMit Bezug auf Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a) des oben genannten Abkom-\nmens und die Besprechungen zwischen den beteiligten Verwaltungen beehre ich\nmich, Ihnen - auch im Namen des Herrn Bundesministers des Innern - fol-\ngende Vereinbarung vorzuschlagen:\nI.                                                          III.\nAn den Straßen Herzogenrath-Kerkrade wird die               Diese Vereinbarung wird gemäß Artikel 1 Absatz 5 des\ndeutsche und die niederländische Grenzabfertigung auf         Abkommens bestätigt und in Kraft gesetzt. Der Zeitpunkt\ndeutschem und niederländischem Gebiet zusammengelegt.         des Inkrafttretens wird in den diplomatischen Noten fest-\ngelegt.\nII.\nDie Zonen im Sinne des Artikels 3 des Abkommens um-\nfassen die zur Durchführung der Grenzabfertigung erfor-                                   IV.\nderlichen Diensträume und Anlagen einsdlließlich der\nRampen und angrenzenden Parkräume sowie Abschnitte              Diese Vereinbarung kann jederzeit auf diplomatischem\nder Straßen Herzogenrath-Kerkrade von der gemeinsamen         Wege gekündigt werden. Sie tritt 6 Monate nach ihrer\nGrenze bis zu einer Entfernung                                Kündigung außer Kraft.\na) von 220 Metern, gemessen in Richtung Herzogenrath,\nund\nV.\nb) von 90 Metern diesseits und jenseits der Leicon-\nStraßenabgrenzung, gemessen in Richtung Kerkrade/          Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung tritt die\nHerzogenrath-Straße,                                    Nummer 1 der Abschnitte I. und II. der Vereinbarung vom\njeweils vom Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze mit          22. Februar/15. Juni 1966 über die Zusammenlegung der\nder Leicon-Straßenabgrenzung bei dem Grenzstein in           deutschen und der niederländischen Grenzabfertigung im\nHöhe des Breiten Weges.                                      Straßenverkehr außer Kraft.\nIch werde mich nach Erklärung Ihres Einvf':ständnisses mit diesem Verein-\nbarungsvorschlag unverzüglich mit dem Auswärtigen Amt in Verbindung setzen,\ndamit die Vereinbarung durch Austausch von Noten auf diplomatischem Wege\nbestätigt und in Kraft gesetzt werden kann.\nGenehmigen Sie, Herr Minister, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hoch-\nachtung.\nIm Auftrag\nDr. Christians e n","536                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II\nMinisterie van Financien                                                              's-Gravenhage, den 26. April 1973\nDirectie Douane en Verbruiksbelastingen\nSeiner Exzellenz\ndem Bundesminister der Finanzen\nder Bundesrepublik Deutschland,\n53 Bonn 1\nRheindorfer Straße 108\nOns Kenmerk: B 73/8708\nOnderwerp: Zusammenlegung der Grenzabfertigung\nan der niederländischen-deutschen Grenze\nHerr Minister!\nIch habe die Ehre, Ihnen den Empfang Ihres Briefes vom 5. April 1973\n- III B 2 - Z 1108 (Nie) - 11/73 - zu bestätigen, der wie folgt lautet:\n,,Mit Bezug auf Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a) des oben genannten Abkom-\nmens und die Besprechungen zwischen den beteiligten Verwaltungen beehre ich\nmich, Ihnen - auch im Namen des Herrn Bundesministers des Innern - fol-\ngende Vereinbarung vorzuschlagen:\nI.                                                          III.\nAn    den Straßen Herzogenrath-Kerkrade wird die              Diese Vereinbarung wird gemäß Artikel 1 Absatz 5 des\ndeutsche und die niederländische Grenzabfertigung auf         Abkommens bestätigt und in Kraft gesetzt. Der Zeitpunkt\ndeutschem und niederländischem Gebiet zusammengelegt.         des Inkrafttretens wird in den diplomatischen Noten fest-\ngelegt.\nII.\nDie Zonen im Sinne des Artikels 3 des Abkommens um-\nfassen die zur Durchführung der Grenzabfertigung erfor-                                   IV.\nderlichen Diensträume und Anlagen einschließlich der\nRampen und angrenzenden Parkräume sowie Absdmitte               Diese Vereinbarung kann jederzeit auf diplomatischem\nder Straßen Herzogenrath-Kerkrade von der gemein-             Wege gekündigt werden. Sie tritt 6 Monate nach ihrer\nsamen Grenze bis zu einer Entfernung                          Kündigung außer Kraft.\na) von 220 Metern, gemessen in Richtung Herzogenrath,\nund\nV.\nb) von 90 Metern diesseits und jenseits der Leicon-\nStraßenabgrenzung, gemessen in Richtung Kerkrade/            Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung tritt die\nHerzogenrath-Straße,                                       Nummer 1 der Abschnitte 1. und II. der Vereinbarung vom\njeweils vom Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze mit           22. Februar/15. Juni 1966 über die Zusammenlegung der\nde1 Leicon-Straßenabgrenzung bei dem Grenzstein in            deutschen und der niederländischen Grenzabfertigung im\nHöhe des Breiten Weges.                                       Straßenverkehr außer Kraft.\"\nIch beehre mich, Ihnen auch im Namen der anderen zuständigen niederlän-\ndischen Ministerien mitzuteilen, daß ich mit Ihrem Vereinbarungsvorschlag ein-\nverstanden bin.\nGenehmigen Sie, Herr Minister, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hoch-\nachtung.\nDer Minister der Finanzen\nFür diesen,\nDer Generaldirektor der Steuern\nC. P. Tuk"]}