{"id":"bgbl2-1973-24-2","kind":"bgbl2","year":1973,"number":24,"date":"1973-06-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1973/24#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1973-24-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1973/bgbl2_1973_24.pdf#page=4","order":2,"title":"Zweite Verordnung über die Inkraftsetzung einer Ergänzung des Abschnittes II der Anlage I zum Vertrag vom 31. Mai 1967 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über zoll- und paßrechtliche Fragen, die sich an der deutsch-österreichischen Grenze bei Staustufen und Grenzbrücken ergeben","law_date":"1973-05-22T00:00:00Z","page":416,"pdf_page":4,"num_pages":2,"content":["416                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II\nZweite Verordnung\nüber die Inkraftsetzung einer Ergänzung des Abschnittes II der Anlage I\nzum Vertrag vom 31. Mai 1967\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Osterreidt\nüber zoll- und paßrechtliche Fragen, die sidt an der deutsch-österreichischen Grenze\nbei Staustufen und Grenzbrücken ergeben\nVom 22. Mai 1973\nAuf Grund des Artikels 2 des Gesetzes vom 3. Juli                               §2\n1970 zu dem Vertrag vom 31. Mai 1967 zwischen               Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nder Bundesrepublik Deutschland und der Republik           leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nOsterreich über zoll- und paßrechtliche Fragen, die       blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 5 des Geset-\nsich an der deutsch-österreichischen Grenze bei           zes vom 3. Juli 1970 zu dem Vertrag vom 31. Mai\nStaustufen und Grenzbrücken ergeben (Bundesge-            1967 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und\nsetzbl. 1970 II S. 697), wird mit Zustimmung des         der Republik Osterreich über zoll- und paßrecht-\nBundesrates verordnet:                                   liche Fragen, die sich an der deutsch-österreichi-\nschen Grenze bei Staustufen und Grenzbrücken er-'\n§ 1\ngeben, auch im Land Berlin.\nDie Vereinbarung vom 14. September 1972/25. Ja-\nnuar 1973 zwischen der Regierung der Bundesrepu-\nblik Deutschland und der Regierung der Republik                                   §3\nOsterreich zur Ergänzung des Abschnittes II der             (1) Diese Verordnung tritt an dem Tage in Kraft,\nAnlage I zum Vertrag vom 31. Mai 1967 zwischen           an dem die Vereinbarung in Kraft tritt.\nder Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nOsterreich über zoll- und paßrechtliche Fragen, die         (2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer\nsich an der deutsch-österreichischen Grenze bei          Kraft, an dem die Vereinbarung außer Kraft tritt.\nStaustufen und Grenzbrücken ergeben, wird hiermit           (3) Der Tag des Inkrafttretens und der Tag des\nin Kraft gesetzt. Die Vereinbarung wird nachstehend      Außerkrafttretens sind im Bundesgesetzblatt be-\nveröffentlicht.                                          kanntzugeben.\nBonn, den 22. Mai 1973\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nDr. Schüler\nDer Bundesminister des Innern\nIn Vertretung\nDr. Rutsch k e","Nr. 24 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juni 1973                                       417\nDer Botschafter                                          Der Bundesminister\nder Bundesrepublik Deutschland                            für Auswärtige Angelegenheiten\nWien, den 14. September 1972                                   Wien, am 25. Jänner 1973\nHerr Bundesminister,                                      Herr Botschafter!\nich habe die Ehre, Ihnen im Namen der Regierung            Ich habe die Ehre, den Empfang Ihrer Note vom\nder Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf       14. September 1972 zu bestätigen, die folgenden Wortlaut\nArtikel 1 Absatz 3 des Vertrages vom 31. Mai 1967 zwi-    hat:\nschen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\n„Ich habe die Ehre, Ihnen im Namen der Regierung\nOsterreich über zoll- und paßrechtliche Fragen, die sich\nder Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf\nan der deutsch-österreichischen Grenze bei Staustufen\nArtikel 1 Absatz 3 des Vertrages vom 31. Mai 1967 zwi-\nund Grenzbrücken ergeben, folgende Vereinbarung vor-\nschen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nzuschlagen:\nOsterreich über zoll- und paßrechtliche Fragen, die sich\nIn das Verzeichnis der Grenzbrücken (Abschnitt II der   an der deutsch-österreichischen Grenze bei Staustufen\nAnlage I zum Vertrag) wird nach der Grenzbrücke unter     und Grenzbrücken ergeben, folgende Vereinbarung vor-\nNr. 60 aufgenommen:                                       zuschlagen:\n,,60 a. Autobahnbrücke über den Inn bei Suben\".            In das Verzeichnis der Grenzbrücken (Abschnitt II der\nAnlage I zum Vertrag) wird nach der Grenzbrücke unter\nFalls sich die Osterreichische Bundesregierung mit die- Nr. 60 aufgenommen:\nsem Vorschlag einverstanden erklärt, schlage ich vor,\n,60 a. Autobahnbrücke über den Inn bei Suben.'\ndaß diese Note und die entsprechende Antwortnote\nEurer Exzellenz eine Vereinbarung zwischen unseren bei-\nFalls sich die Osterreichische Bundesregierung mit die-\nden Regierungen bilden, die zwei Monate nach dem\nsem Vorschlag einverstanden erklärt, schlage ich vor,\nZeitpunkt in Kraft tritt, in dem die Regierung der Bun-\ndaß diese Note und die entsprechende Antwortnote\ndesrepublik Deutschland der Osterreichischen Bundes-\nEurer Exzellenz eine Vereinbarung zwischen unseren bei-\nregierung notifiziert hat, daß in der Bundesrepublik\nden Regierungen bilden, die zwei Monate nach dem\nDeutschland die innerstaatlichen Voraussetzungen für\nZeitpunkt in Kraft tritt, in dem die Regierung der Bundes-\ndas Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind.\nrepublik Deutschland der Osterreichischen Bundesregie-\nGenehmigen Sie, Herr Bundesminister, die Versiche-      rung notifiziert hat, daß in der Bundesrepublik Deutsch-\nrung meiner ausgezekhnetsten Hochachtung.                 land die innerstaatlichen Voraussetzungen für das In-\nkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind.\"\nSchirmer       Ich habe die Ehre, Ihnen mitzuteilen, daß die Oster-\nreichische Bundesregierung damit einverstanden ist, daß\nIhre Note und diese Antwortnote eine Vereinbarung\nunserer beiden Regierungen bilden, die zwei Monate\nnach dem Zeitpunkt in Kraft tritt, in dem die Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland der Osterreichischen\nBundesregierung notifiziert hat, daß in der Bundesrepu-\nblik Deutschland die innerstaatlichen Voraussetzungen\nfür das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind.\nEmpfangen Sie, Herr Botschafter, die Versicherung\nmeiner ausgezeichneten Hochachtung.\nRudolf K i r c h s c h I ä g er\nSeiner Exzellenz\ndem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten         Seiner Exzellenz\nder Republik Osterreich                                   dem Botschafter der Bundesrepublik Deutschland\nHerrn Dr. Rudolf Kirchschläger                            Herrn Dr. Hans Schirmer\nWien                                                      Wien"]}