{"id":"bgbl2-1973-22-1","kind":"bgbl2","year":1973,"number":22,"date":"1973-05-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1973/22#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1973-22-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1973/bgbl2_1973_22.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zu dem Abkommen vom 12. Mai 1972 über eine Assoziation betreffend den Beitritt von Mauritius zum Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den mit dieser Gemeinschaft assoziierten afrikanischen Staaten und Madagaskar sowie zur Änderung des am 29. Juli 1969 in Jaunde unterzeichneten Internen Abkommens über die Finanzierung und die Verwaltung der Hilfe der Gemeinschaft","law_date":"1973-05-23T00:00:00Z","page":393,"pdf_page":1,"num_pages":8,"content":["393\nBundesge~etzhlatt\nTeil II                                              Z 1998A\n1973                     Ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 1973                                            Nr. 22\nTag                                            Inhalt                                                Seite\n23. 5. 73  Gesetz zu dem Abkommen vom 12. Mai 1972 über eine Assoziation betreffend den Beitritt\nvon Mauritius zum Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Wirtsdlafts-\ngemeinschaft und den mit dieser Gemeinsdlaft assoziierten afrikanisdlen Staaten und\nMadagaskar sowie zur Änderung des am 29. Juli 1969 in Jaunde unterzeidlneten Internen\nAbkommens über die Finanzierung und die Verwaltung der Hilfe der Gemeinsdlaft . . . . .     393\nGesetz\nzu dem Abkommen vom 12. Mai 1972\nüber eine Assoziation betreffend den Beitritt von Mauritius\nzum Assoziierungsabkommen\nzwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\nund den mit di.eser Gemeinschaft assoziierten afrikanischen Staaten\nund Madagaskar\nsowie zur Änderung des am 29. Juli 1969 in Jaunde unterzeichneten\nInternen Abkommens über die Finanzierung und die Verwaltung\nder Hilfe der Gemeinschaft\nVom 23. Mai 1973\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                                 Artikel 2\nsen:                                                         Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das\nArtikel 1                        Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes fest-\nDen in Port Louis am 12. Mai 1972 von der Bun-          stellt.\ndesrepublik Deutschland unterzeichneten                                           Artikel 3\nAbkommen über eine Assoziation betreffend den\n(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-\nBeitritt von Mauritius zum Assoziierungsabkom-\nkündung in Kraft.\nmen zwischen der Europäischen Wirtschaftsge-\nmeinschaft unö den mit dieser Gemeinschaft as-            (2) Der Tag, an dem\nsoziierten c1trikanischen Staaten und Madagaskar           das Abkommen über eine Assoziation betreffend\nsowie den in der Schlußakte aufgeführten Zusatz-           den Beitritt von Mauritius zum Assoziierungs-\ndokumenten                                                 abkommen nad1 seinem Artikel 5 und die in der\nAbkommen zur Anderung des am 29. Juli 1969 in              Schlußakte aufgeführten Zusatzdokumente\nJaunde unterzeichneten Internen Abkommens                  das Abkommen zur Anderung des am 29. Juli\nüber die Finanzierung und die Verwaltung der                1969 in Jaunde unterzeichneten Internen Abkom-\nHilfe der Gemeinschaft                                     mens nach seinem Artikel 2\nwird zugestimmt. Die Abkommen und die Schluß-             für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft treten,\nakte werden nachstehend veröffentlicht.                   ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 23. Mai 1973\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nFür den Bundesminister des Auswärtigen\nDer Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit\nEppler\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nFriderichs","394                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II\nAbkommen über eine Assoziation\nbetreffend den Beitritt von Mauritius zum Assoziierungsabkommen\nzwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den\nmit dieser Gemeinschaft assoziierten afrikanischen Staaten und Madagaskar\nSeine Majestät der König der Belgier,                                     Der Rat der Europäischen Gemeinschaften:\nDer Präsident der Bundesrepublik Deutschland,                                       Herrn Gaston Thor n,\nAmtierender Präsident des Rates;\nDer Präsident der Französischen Republik,\nHerrn Jean-Franc;ois Den i au,\nDer Präsident der Italienischen Republik,\nMitglied der Kommission;\nSeine Königliche Hoheit der Großherzog von Luxemburg,\nIhre Majestät die Königin von Mauritius:\nIhre Majestät die Königin der Niederlande,                                 Sir S e e w o o s a g u r R a m g o o l a m ,\nVertragsparteien des am 25. März 1957 in Rom unter-                                 Ministerpräsident;\nzeichneten Vertrags zur Gründung der Europäischen\nWirtschaftsgemeinschaft, nachstehend \"die Gemein-               DIESE SIND nach Austausch ihrer als gut und gehörig\nschaW genannt, deren Staaten im folgenden als „Mit-          befundenen Vollmachten\ngliedstaaten\" bezeidrnet werden,                                WIE FOLGT DBEREINGEKOMMEN:\nund der Rat der Europäischen Gemeinschaften\neinerseits                                                   Artikel 1\nund                                (1) Mit    diesem Abkommen wird eine Assoziation\nIhre Majestät die Königin von Mauritius,                        zwischen der Gemeinschaft und Mauritius gegründet und\nandererseits,                       tritt Mauritius dem Assoziierungsabkommen bei.\nGESTUTZT auf den Vertrag zur Gründung der Euro-                 (2) Soweit das    vorliegende Abkommen nichts anderes\npäischen Wirtschaftsgemeinschaft, nachstehend „ der Ver-        bestimmt, finden     die Vorschriften des Assoziierungsab-\ntrag\" genannt, insbesondere auf Artikel 238,                     kommens sowie       die Beschlüsse und sonstigen Rechts-\nakte der Organe      der Assoziation auf Mauritius Anwen-\nGESTUTZT auf das am 29. Juli 1969 in Jaunde unter-           dung.\nzeichnete Assoziierungsabkommen zwischen der Euro-\npäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den mit dieser                                       Artikel 2\nGemeinsdlaft assoziierten afrikanischen Staaten und                (1) Die Beseitigung der Zölle und der Abgaben mit\nMadagaskar, nachstehend „das Assoziierungsabkommen\"             gleicher Wirkung bei der Einfuhr von Erzeugnissen mit\ngenannt, insbesondere auf Artikel 60 Absatz 3,                  Ursprung in der Gemeinschaft wird Mauritius schritt-\nIN DER ERWÄGUNG, daß Mauritius den Beitritt zum              weise vornehmen. Zu diesem Zweck können die Erzeug-\nAssoziierungsabkommen beantragt hat,                            nisse mit Ursprung in der Gemeinschaft nach Mauritius\nzu dem Vorzugszollsatz, der für aus dem Commonwealth\nHABEN BESCHLOSSEN, ein Abkommen über eine                    eingeführte Waren gilt, gemäß nachstehender Regelung\nAssoziation betreffend den Beitritt von Mauritius zum           eingeführt werden:\nAssoziierungsabkommen zu schließen, und haben hierfür\nDer Unterschied zwisdien dem am Tag des Inkraft-\nals Bevollmächtigte ernannt:\ntretens dieses Abkommens für Erzeugnisse mit Ursprung\nSeine Majestät der König der Belgier:              in der Gemeinschaft geltenden Zollsatz des allgemeinen\nHerrn d e C o e y e r ,                  Zolltarifs und dem am gleichen Tage für Waren mit Ur-\nBotschafter Belgiens in Nairobi;              sprung im Commonwealth geltenden Vorzugszollsatz\nwird am ersten Tag des Monats, der auf den Tag des\nDer Präsident der Bundesrepublik Deutsdlland:             Inkrafttretens des Abkommens folgt, abgeschafft, wenn\nHerrn Dr. Axel Herbst,                      dieser Unterschied 10 °/o oder weniger des Zollwertes der\nBotschafter;                        eingeführten Waren beträgt.\nDer Präsident der Französischen Republik:                  Beträgt der Unterschied mehr als 10 °/o des Zollwertes\nder eingeführten Waren, so wird er gemäß nachstehen-\nHerrn Yvon B o u r g e s ,\ndem Zeitplan beseitigt:\nStaatssekretär im Ministerium für Auswärtige\nAngelegenheiten;                      - Am ersten Tag des Monats, der auf den Tag des In-\nkrafttretens des Abkommens folgt, wird ein Teil des\nDer Präsident der Italienischen Republik:                  Unterschieds zwischen den beiden Tarifen abgebaut,\nHerrn Mario P e d i n i ,                     mindestens jedoch 10 °/o des Zollwertes der eingeführ-\nStaatssekretär im Ministerium für Auswärtige                 ten Waren;\nAngelegenheiten;                      - spätestens am 31. Dezember 1974 wird der Teil des\nSeine Königliche Hoheit der Großherzog                  Unterschieds zwischen den beiden Tarifen beseitigt,\nvon Luxemburg:                            der nach dem unter dem ersten Gedankenstrich vor-\ngesehenen Abbau verblieben ist.\nHerrn Gaston T h o r n ,\n:tv1iniste1 für Auswärtige Angelegenheiten;              (2) Die Ände1 ungen im Zolltarif von Mauritius finden\nunabhängig von der Bemessungsgrundlage und der Er-\nIhre Majestät die Königin der Niederlande:             hebungsart der Zölle auf sämtliche Tarifnummern und\nHerrn Th. E. Weste r t er p,                Tarifstellen Anwendung, bei denen ein Unterschied zwi-\nStaatssekretär im Ministerium für Auswärtige            schen dem Zollsatz des allgemeinen Zolltarifs und dem\nAngelegenheiten;                      Vorzugszolbatz besteht.","Nr. 22 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Mai 1973                                  395\nDie Änderungen bei den Tarifnummern und Tarifstel-            hinterlegt, das die Unterzeichnerstaaten hiervon unter-\nlen, für die im allgemeinen Tarif und im Vorzugstarif ein       richtet.\nspezifischer Zoll oder ein Wertzoll mit einem spezifischen\nMindestsatz gilt, werden jedoch spätestens am 31. Dezem-                               Artikel 5\nber 1974 vorgenommen.                                              Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in\nKraft, der auf den Tag folgt, an dem die Ratifikations-\nArtikel 3                               urkunden der Mitgliedstaaten und von Mauritius sowie\ndie Akte zur Notifizierung des Absdllusses des Abkom-\nDie im Assoziierungsabkommen genannten und von                mens durch die Gemeinschaft hinterlegt worden sind.\nseinem Inkrafttreten an berechneten Fristen gelten für\nMauritius in der Weise, daß die Fristenberechnung vom\nInkrafttreten des vorliegenden Abkommens an erfolgt.                                   Artikel 6\nDie diesem Abkommen beigefügten Protokolle sind\nArtikel 4                               Bestandteil des Abkommens.\nDieses Abkommen wird für die Gemeinschaft durch\neinen Beschluß des Rates der Europäischen Gemeinschaf-                                 Artikel 7\nten redltsgültig geschlossen, der gemäß dem Vertrag ge-            Dieses Abkommen ist in einer Urschrift in deutsd1er,\nfaßt und den Parteien des Abkommens notifiziert wird.           englischer, französischer, italienischer und niederländi-\nEs bedarf der Ratifikation durch die Unterzeichnerstaaten       scher Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleicherma-\ngemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften.                ßen verbindlich ist; es wird im Archiv des Sekretariats\nDie Ratifikationsurkunden und die Akte zur Notifizie-         des Rates der Europäischen Gemeinschaften hinterlegt;\nrung des Abschlusses des Abkommens werden beim Se-              dieses übermittelt der Regierung jedes Unterzeichner-\nkretariat des Rates der Europäischen Gemeinschaften             staates eine beglaubigte Abschrift.\nZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Be-\nvollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Abkom-\nmen gesetzt.\nGESCHEHEN zu Port Louis (Mauritius) am zwölften\n;Mai neunzehnhundertzwei undsiebzig.\nPour Sa Majeste le Roi des Belges,\nVoor Zijne Majesteit de Koning der Belgen,\nde Coeyer\nFür den Präsidenten der Bundesrepublik Deutschland,\nAxel Herbst\nPour le President de la Republique fran<;aise,\nYvon B o ur g es\nPer il Presidente della Repubblica italiana,\nMario P e d i n i\nPour Son Altesse Royale le Grand-Duc\nde Luxembourg,\nGaston T h o r n\nVoor Hare Majesteit de Koningin der Nederlanden,\nTh. E. W e s t e r t e r p\nIm Namen des Rates der Europäischen Gemeinschaften,\nFor the Council of the European Communities,\nPour le Conseil des Communautes europeennes,\nPer il Consiglio delle Comunita Europee,\nVoor de Raad der Europese Gemeenschappen,\nGaston T h o r n         Jean Fr. D e n i a u\nMit dem Vorbehalt, daß für die Europäische Wirt-\nschaftsgemeinschaft erst dann endgültig eine Verpflich-\ntung besteht, wenn sie den anderen Vertragsparteien\nnotifiziert hat, daß die durch den Vertrag zur Gründung\nder Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vorgeschrie-\nbenen Verfahren stattgefunden haben.\nFor Her Majesty the Queen of Mauritius\nS. R a m g o o I a m","396                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II\nProtokoll Nr. 1\nüber die Anwendung des Artikels 2 Absatz 2 des Assoziierungsabkommens\nDIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN                                schaft beigefügt ist. Danach wird sich die Gemeinschaft\nSIND über folgende Bestimmungen UBEREINGEKOM-             vor allem die Wahrung der Interessen aller Länder im\nivlEN, die dem Abkommen über eine Assoziation als An-        Sinne des erwcthnten Protokolls, deren Wirtschaft in\nhang beigefügt sind:                                         hohem Maße von der Ausfuhr von Grundstoffen, insbe-\nsondere Zucker, abhängt, angelegen sein lassen.\nDie Gemeinschaft erkennt die Bedeutung der Zucker-\nerzeugung und -ausfuhr für die Wirtschaft von Mauritius         Außerdem haben die Vertrngsparteien das Protokoll\nund für deren künftige Entwicklung an.                       Nr. 17 über die Zuckereinfuhr des Vereinigten König-\nreichs aus den im Commomvealth-Zuckerabkommen ge-\nIn dieser Hinsicht sind sich die Vertragsparteien des\nnannten Zucker ausführenden Ländern und Gebieten zur\nInhalts des Protokolls Nr. 22 über die Beziehungen zwi-\nKenntnis genomm0n; dieses Protokoll ist vorgenannter\nschen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den\nAkte ebenfalls als Anhang beigefügt. Danach wird das\nassoziierten afrikanischen Staaten und Madagaskar sowie\nVereinigte Königreid1 ermächtigt, bis zum 28. Februar\nden unabhängigen Entwicklungsländern des Common-\n1975 unter besonderen Bedingungen aus Mauritius eine\nwealth in Afrika, im Indischen Ozean, im Pazifischen\nZuckermenge einzuführen, die dem im Rahmen des Com-\nOzean und im Karibischen Raum bewußt; dieses Protokoll\nmonwealth-Zuckern.bkommens festgesetzten          Vertrags-\nist der Akte über die Beitrittsbedingungen und die An-\npreiskontingent entspricht.\npassungen der Verträge als Anhang beigefügt, die dem\nam 22. Januar 1972 in Brüssel unterzeichneten Vertrag           Unter Berücksichtigung d1e::,er Be::,timmungen wird die\nüber den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands, des     Gemeinschaft davon absehen, für Zucker mit Ursprung in\nKiinigreichs Norwegen und des Vereinigten Königreichs        Mauritius während der Geltungszeit dieses Abkommens\nGroRbritannien und Nordirland zur Europäischen Wirt-         eine besondere Einfuhrregelung im Sinne des Protokolls\nschaftsgemeinschaft und zur Europäischen Atomgemein-         Nr. 1 zum Assoziierungsabkommen festzulegen.\nProtokoll Nr. 2\nüber die Ubergangsregelung für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen\nDIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN                                lager) eingelagert sind, können die Bestimmungen des\nSIND über folgende Bestimmungen UBEREINGEKOM-             Abkommens angewendet werden, wenn den Zollbehörden\n~IEN, die dem Abkommen über eine Assoziation beige-          des Einfuhrlandes binnen vier Monaten, vom vorgenann-\nfügt sind:                                                    ten Tag an gerechnet, neben den Dokumenten, mit denen\nder Direkttransport nachgewiesen wird,\nAuf Waren, auf die die Beschlüsse des Assoziations-\nrates über den Begriff „Ursprungserzeugnisse\" bzw . .,Er-    a) eine nachträglich von den Zollbehörden de::, Ausfuhr-\nzeugnisse mit Ursprung in ... \" zutreffen und die sich am        landes ausgestel!te Bescheinigung A. Y. 1 oder\nTag des Inkrafttretens des Abkommens entweder auf dem        b) ein von den zuständigen Behörden diese::, Landes aus-\nTransport befinden oder in einem Mitgliedstaat oder auf          gestelltes Ursprungszeuvnis\nMauritius vorübergehend verwahrt oder in Zollagern\nocler Freizonen {einschließlich der Freihäfen und der Frei- vorgelegt we1 den.","Nr. 22 -- Tag der Ausgabe: Bonn, d_en 26. Mai 1973                                       397\nAbkommen\nzur Änderung des am 29. Juli 1969\nin Jaunde unterzeichneten Internen Abkommens über\ndie Finanzierung und die Verwaltung der Hilfe der Gemeinschaft\nDIE IM RAT VEREINIGTEN VERTRETER DER REGIE-                    Italien                                    141 381 111   RE\nRUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN DER EUROPA-                              Luxemburg                                    2 413 333   RE\nISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT -                                    Niederlande                                 80 444 444,5 RE\nGESTUTZT auf den Vertrag zur Gründung der Euro-                   (3) Der in Absatz 2 genannte Betrag wird wie folgt ver-\npciischen Wirtsdwlhgemeinschaft, nachstehend ,.der Ver-             teilt:\ntrag\" genannt,                                                      a) 833 Millionen Redrnungseinheiten für die assoziierten\nIN ERWAGUNG NACHSTEHENDER GRUNDE:                                  Staaten, davon\nDie :\\·Iitgliecbtai:lten der Europäischen Wirtschaftsge-           752,5 Millionen in Form von nichtrück?ahlbaren Zu-\nmeinschaft und die Gemeinschaft haben heute ein Ab-                     schüssen und\nkommen über eine Assoziation betreffend den Beitritt                    80,5 Millionen in Form von Darlehen zu Sonderbe-\nvon Mauritius zu dem am 29. Juli 1969 in Jaunde unter-                  dingungen und als Beitrag zur Bildung von haften-\nzeichneten Assozii 12rungsabkommen zwischen der Euro-                    dem Kapital;\npäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den mit dieser Ge-             b) 72 Millionen Rechnungseinheiten für die übersee-\nmeinschaft assoziierten afrikanischen Staaten und Mada-                 ischen Länder und Gebiete sowie die französischen\ngaskar - nachstehend „Abkommen über die Assoziation\"                    überseeischen Departements, davon\ngenannt -- unterzeichnet.\n62 Millionen in Form von nichtrückzahlh,nen Zu-;chüs-\nDie J\\1itgliedstaaten haben bei dieser Gelegenheit be-             sen und\nschlossen, die dem Europäischen Entwicklungsfonds (1969)                 1O Millionen in Form von Darlehen zu Sonderbedin-\nzur Verfügung gestellten J\\1ittel um 5 Millionen Rech-                  gungen und als Beitrag zur Bildung von haftendem\nnungseinheiten zu erhöhen.                                              Kapital.\"\nDas am 29. Juli 1969 in Jaunde unterzeichnete Interne                                   Artikel 2\nAbkommen über die Finanzierung und die Verwaltung\nder Hilfe cler Gemeinschaft ist deshalb entsprechend zu                Dieses Abkommen wird von den einzelnen Mitglied-\nändern.                                                             staaten nach Maßgabe ihrer verfassungsrechtlichen Vor-\n~chriften genehmigt. Die Regierungen der einzelnen Mit-\nNach Anhörung der Kommission der Europäischen Ge-\ngliedstaaten notifizieren dem Sekretariat des Rates der\nmeinschaften -\nEuropäischen Gemeinschaften, daß die für das Inkraft-\nSIND WIE FOLGT UBEREINGEKOMMEN:                                treten dieses Abkommens erforderlichen Verfahren ab-\ngeschlossen sind.\nArtikel 1                                Dieses Abkommen tritt gleichzeitig mit dem Abkommen\nArtikel I Absätze 2 und 3 des Internen Abkommens               über die Assozir1tion in Kraft, sofern die Vorschriften von\nüber die Finanzierung und die Verwaltung der Hilfe der              Absatz 1 erfüllt sind.\nGemeinschaft wird wie folgt geändert:                                                       Artikel 3\n,. (2) Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission, die               Dieses Abkommen ist in einer Urschrift in deutscher,\nden Fonds nach Maßgabe des Artikels 8 zu verwalten hat,             französischer, italienischer und niederländischer Sprache\neinen Betrag von 905 ivlillionen Rechnungseinheiten zur             abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich\nVerfügung, der wie folgt aufgebracht wird:                          ist; es wird im Archiv des Sekretariats des Rates der\nBelgien                                         80 444 444,5 RE     Europäischen Gemeinschaften hinterlegt; dieses übermit-\nBundesrepublik Deutschland                     300 158 333,5 RE     telt der Regierung jedes Unterzeichnerstaates eine be-\nFrankreich                                    300 158 333,5 RE      glaubigte Abschrift.\nZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Be-\nvollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Abkom-\nmen gesetzt.\nGESCHEHEN zu Port Louis (Mauritius) am zwölften\nMai neunzehnhundertzweiundsiebzig\nPour Sa Majeste le Roi des Belges,\nVoor Zijne Majesteit de Koning der Beigen,\nde Coeyer\nFür den Präsidenten der Bundesrepublik Deutschland,\nAxel Herbst\nPour le President de la Republique franc;aise,\nYvon B o u r g e s\nPer il Presidente della Repubblica italiana,\nMario P e d i n i\nPour Son Altesse Royale le Grand-Duc\nde Luxembourg,\nGaston Th o r n\nVoor Hare Majesteit de Koningin der Nederlanden,\nTh. E. W e s t e r t e r p","398                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II\nSchlußakte\nDie Bevollmächtigten                                      5. Erklärung der Vertreter der Regierungen der Mit-\ngliedstaaten und der Vertreter der Regierungen der\nSeiner Majestät des Königs der Belgier,                       assoziierten Staaten zur Liberalisierung des Zahlungs-\nverkehrs (Anhang V)\ndes Präsidenten der Bundesrepublik Deutschland,\n6. Erklärung der Vertreter der Regierungen der Mitglied-\ndes Präsidenten der Französischen Republik,                   staaten und der Vertreter der Regierungen der asso-\nziierten Staaten zur Gleichbehandlung der Mitglied-\ndes Präsidenten der Italienischen Republik,\nstaaten hinsichtlich der Investitionen (Anhang VI)\nSeiner Königlichen Hoheit des Großherzogs                 7. Erklärungen der Vertreter der Regierungen der Mit-\nvon Luxemburg,                                                gliedstaaten und der Vertreter der Regierungen der\nassoziierten Staaten zu Artikel l des Protokolls Nr. 9\nIhrer Majestät der Königin der Niederlande\nüber die Vorrechte und Befreiungen (Anhang VII)\nsowie des Rates der Europäischen Gemeinschaften             8. Erklärung der Vertragsparteien zu einem Vermitt-\neinerseits und     lungsverfahren (Anhang VIII)\nIhrer Majestät der Königin von Mauritius                    9. Erklärung der Vertreter der Regierungen der Mitglied-\nandererseits,     staaten und der Vertreter der Regierungen der asso-\nziierten Staaten zur Satzung des Sc:hiedsgerichts der\ndie am 12. Mai 1972 in Port Louis (Mauritius) zur Unter-     Assoziation (Anhang IX).\nzeichnung eines Abkommens über eine Assoziation be-\ntreffend den Beitritt von Mauritius zum Assoziierungs-         Der Bevollmächtigte von Mauritius hat außerdem die\nabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemein-       nachstehend aufgeführten und der am 29. Juli 1969 in\nschaft und den mit dieser Gemeinschaft assoziierten         Jaunde unterzeidlneten Sd1lußakte des Assoziierungsab-\nafrikanischen Staaten und Madagaskar zusammengetre-         kommens als Anhang X bis XIV beigefügten Erklärun-\nten sind, haben folgende Texte festgelegt:                  gen zur Kenntnis genommen:\ndas Abkommen über eine Assoziation betreffend den         1. Erklärung der Vertreter der Regierungen der Mitglied-\nBeitritt von Mauritius zum Assoziierungsabkommen zwi-           staaten zu den Kernerzeugnissen (Anhang X)\nschen der Europäischen 'Wirtschaftsgemeinschaft und den\n2. Erklärung der Vertreter der Regierungen der Mitglied-\nmit dieser Gemeinschaft assoziierten afrikanisc:hen Staa-\nstaaten zum Zollkontingent für die Einfuhr von Bana-\nten und Madagaskar                                               nen (Anhang XI)\nsowie die nachstehend aufgeführten Protokolle:              3. Erklärung der Gemeinschaft zu Artikel 25 des Asso-\nProtokoll Nr. 1 über die Anwendung des Artikels 2 Ab-           ziierungsabkommens und Artikel 9 des Protokolls\nsatz 2 des Assoziierungsabkommens             Nr. 6 über die Verwaltung der Hilfe der Gemeinschaft\n(Anhang XII)\nProtokoll Nr. 2 über die Ubergangsregelung für die Aus-\nstellung von Ursprungszeugnissen.         4. Erklärung des Vertreters der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutsdlland über die Bestimmung des Be-\nDie Bevollmächtigten haben die nachstehend aufgeführ-        griffs „Deutsdler Staatsangehöriger\" (Anhang XIII)\nten und der am 29. Juli 1969 in Jaunde unterzeichneten\n5. Erklärung des Vertreters der Regierung der Bundesre-\nSchlußakte des Assoziierungsabkommens als Anhang I              publik Deutschland zur Geltung des Assoziierungsab-\nbis IX beigefügten Erklärungen gebilligt:                       kommens für Berlin (Anhang XIV).\n1. Erklärung der Vertragsparteien zu Artikel 10 des Asso-\nziierungsabkommens (Anhang I)                              Die Bevollmädltigten haben ferner den Text der nach-\nstehend aufgeführten und dieser Schlußakte beigefügten\n2. Erkltirung der Vertragsparteien zu den Erdölerzeug-      Erklärung festgelegt:\nnissen (Anhang IJ)\nErklärung der Vertragsparteien betreffend die Durchfüh-\n3. Erklärung der Vertreter der Regierungen der Mitglied-    rung der Beschlüsse des Assoziationsrates über die Ur-\nstaaten und der Vertreter der Regierungen der asso-     sprungsbestimmungen          des    Assoziierungsabkommens\nziierten Staaten zur Steuer- und Zollregelung für die    (Anhang 1).\nvon der Geme;nschaft finanzierten Aufträge (An-\nhang III)                                                  Der Bevollmächtigte von Mauritius hat außerdem die\n4. Erklärung der Vertreter der Regierungen der Mitglied-    nadlstehend aufgeführte und dieser Sdllußakte beige-\nstaaten und der Vertreter der Regierungen der asso-     fügte Erklärung zur Kenntnis genommen:\nziierten Staaten zur Bestätigung der Entschließungen    Erklärung der Gemeinschaft und der Vertreter der Re-\ndes Assoziationsrats über die finanzielle und tech-     gierungen der Mitgliedstaaten zur Anwendung des Titels\nnische Zusammenarbeit (IV)                              II des Assoziierungsabkommens (Anhang II).","Nr. 22 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Mai 1973      399\nZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Be-\nvollmächtigten ihre Unterschriften unter diese Schlußakte\ngesetzt.\nGESCHEHEN zu Port Louis (Mauritius) am zwölften\nMai neunzehnhundertzweiundsiebzig.\nPour Sa Majeste le Roi des Belges,\nVoor Zijne Majesteit de Koning der Beigen,\nde Coeyer\nfür den Präsidenten der Bundesrepublik Deutschland,\nAxel Herb s l\nPour le President de la Republique frarn;aise,\nYvon Bourges\nPer il Presidente della Repubblica italiana,\nMario P e d i n i\nPour Son Altesse Royale le Grand-Duc\nde Luxembourg,\nGaston T h o r n\nVoor Hare Majesteit de Koningin der Nederlanden,\nTh. E. W e s t e r t e r p\nIm Namen des Rates der Europäischen Gemeinschaften,\nFor the Council of the European Communities,\nPour le Conseil des Communautes europeennes,\nPer ll Consiglio delle Comunita Europee,\nVoor de Raad der Europese Gemeenschappen,\nGaston T h o r n        Jean Fr. Den i au\nMit dem Vorbehalt, daß für die Europäische Wirt-\nschaftsgemeinschaft erst dann endgültig eine Verpflich-\ntung besteht, wenn sie den anderen Vertragsparteien\nnotifiziert hat, daß die durch den Vertrag zur Gründung\nder Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vorgeschriebe-\nnen Verfahren stattgefunden haben.\nFor Her Majesty the Queen of Mauritius\nS. R a m g o o l a m","400                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II\nAnhang I\nErklärung der Vertragsparteien\nbetreffend die Durchführung der Beschlüsse\ndes Assoziationsrates über die Ursprungsbestimmungen\ndes Assoziierungsabkommens\n(l) Die Vertragsparteien sind sich bewußt, daß die Aus-                 31. Dezember 1974 hinausgehen darf. Sie kommen über-\nfuhr industrieller Erzeugnisse nach der Gemeinschaft für                   ein, die Ergebnisse ihrer Arbeiten dem Assoziationsrat\ndie wirtschaftliche Entwicklung von Mauritius von gro-                    mit Inkrafttreten des Abkommens vorzulegen.\nßer Bedeutung ist. Mauritius hat in diesem Zusammen-\nhang daran erinnert, daß es mit den vom Assoziationsrat                       (3) Die   Vertragsparteien sind außerdem übereinge-\ngefaßten Beschlüssen betreffend die Begriffsbestimmung\nkommen, nach l'vlitteln und vVegen zu suchen, die es den\nfür „Erzeugnisse mit Ursprung in ... \" oder „Ursprungs-                    betreffenden Industriezweigen ermöglichen, sich anzu-\nerzeugnisse\" einverstanden ist, hat jedoch darauf auf-\npassen, damit ihre Erzeugnisse unter den gemäß der De-\nmerksam gemacht, daß es für Mauritius schwierig ist,\nfinition des Begriffs Ursprung zu erfüllenden Bedingun-\nhinsichtlich der Am.fuhr einiger dieser Erzeugnisse diesen\ngen besseren Zugang rnm Markt der Gemeinschaft fin-\nBeschlüssen bereits bei Inkraft_treten des Abkommens\nden. Um diese Anpassung zu erleichtern, kann die Regie-\nFolge zu leisten.                                                          rung von Mauritius die im Assoziierungsabkomrnen ent-\n(2) Die Vertragsparteien kommen überein, unmittelbar                    haltenen Bestimmungen über die finanzielle und tech-\nnach Unterzeichnung des Abkommens die Möglichkeit zu                      nische Zusammenarbeit, insbesondere auf dem Gebiet der\nprüfen, einen Anpassungszeitraum zur Regelung dieser                       Industrialisierung und der Förderung des Hundels, in\nSchwierigkeiten vo1zw,ehen, der in keinem Fall üLer den                    Anspruch nehmen.\nAnhang II\nErklärung der Gemeinschaft und der Vertreter\nder Regierungen der Mitgliedstaaten\nzur Anwendung des Titels II\ndes Assoziierungsabkommens\nDamit mit lnkraftt1 eten des Abkommens über eine                             Buchstabe a dieses Abkommens aufgeführten Beträge\nAssoziation Titel II des Assoziierungsabkommens betref-                         werden entsprechend der erhöhten Mittelausstattung\nfend die finanzielle und technische Zusammenarbeit für                          des Fonds neu festgesetzt. Die in dieser Weise aufge-\nMauritius unter den gleichen Bedingungen gilt wie für                           stockten Mittel des Europäischen Entwicklungsfonds\ndie assoziierten afrikanischen Staaten und Madagaskar,                          bilden den Höchstbetrag, der für die von der Gemein-\ndie Unterzeichnerstaaten des Assoziierungsabkommens                             schaft in sämtlichen assoziierten afrikanischen Staa-\nsind, sind die Gemeinschaft und die Vertreter der Re-                           ten und Madagaskar einschließlich Mauritius zu finan-\ngierungen der Mitgliedstaaten wie folgt übereingekom-                           zierenden Maßnahmen zur Verfügung steht.\nmen:                                                                       (2) Bezüglich der Anwendung des Artikels 18 Buchstabe b\n(1) Die Mittel des Europäischen Entwicklungsfonds wer-                          des Assoziierungsabkommens ist bei der Europäischen\nden durch Erhöhung der in Artikel 1 Absatz 2 des am                        Investitionsbank beantragt worden, auch Mauritius in\n29. Juli 1969 in Jaunde 1:1nterzeichneten Internen Ab-                     den Genuß der Darlehen gelangen zu lassen, die sie\nkommens über die Finanzierung und Verwaltung der                           den assoziierten afrikanischen Staaten und Madagas-\nHilfe der Gemeinschaft vorgesehenen Beiträge der                           kar, die Unterzeichnerstaaten des Assoziierungsab-\nr,,.,rngJiedstaaten aufgestockt. Die in Artikel 1 Absatz 3                 kommens sind, aus ihren eigenen Mitteln gewährt.\nHerausgeber: Der Buod~sminlster der Justiz\nVerlag· Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn\nIm Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlidlt.\nIm Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerredltlidle Vereinbaiungen. Verträge mit de1 DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und\nIlPkannlrnadiungen sowie Zolltarifverordnungen veröllentlid1t.\nBezugs b e d in g u n gen : Lautender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30~ 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vorliegen. Postansdlrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits ersdiienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt,\n53 Bonn 1. Postfach 624, Tel. (0 22 21) 22 40 86 bis 88.\nBezugspreis: Fü1 Teil 1 und Teil 11 halbjäh1lid1 je 31,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,85 DM. Dieser Preis gilt audJ fü1\nBundesgesetzblätter, die vor dem l. Juli 1972 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postsd1eckkonto\nBundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung bzw. Nadlnahmc.\nPreis dieser Ausgabe : 0,85 DM zuzüglich Versandgebüh1 0,20 DM; bei Lieferung gegen Vorausrecilnung zuzüglic.b Portokosten fü1 die\nV0rausrcchnung. Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewondte Steuerst1lz beträgt 5,5 6/o."]}