{"id":"bgbl2-1973-2-5","kind":"bgbl2","year":1973,"number":2,"date":"1973-01-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1973/2#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1973-2-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1973/bgbl2_1973_2.pdf#page=6","order":5,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Türkei über die Gewährung einer Finanzhilfe","law_date":"1972-12-21T00:00:00Z","page":18,"pdf_page":6,"num_pages":3,"content":["18            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Türkei\nüber die Gewährung einer Finanzhilfe\nVom 21. Dezember 1972\nIn Ankara ist am 1. Dezember 1972 ein Abkommen\nzwisdten der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Türkei über\ndie Gewährung einer Finanzhilfe in Höhe von\n160,9 Millionen DM unterzeidtnet worden.\nDas Abkommen tritt nach Artikel 9 rückwirkend\nmit dem Tage der Unterzeichnung in Kraft, sobald\ndie Regierung der Republik Türkei der Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland mitgeteilt hat, daß\ndie für das Inkrafttreten des Abkommens erforder-\nlichen innerstaatlichen Voraussetzungen auf seiten\nder Republik Türkei erfüllt sind. Dies wird zu gege-\nbener Zeit bekanntgemacht werden. Das Abkommen\nwird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 21. Dezember 1972\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIm Auftrag\nDr. Hanemann","Nr. 2 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar 1973                                 19\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Türkei\nüber die Gewährung einer Finanzhilfe\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland             die Gründung einer Assoziation zwischen der Europä-\nischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Türkei\nund\nund dem Finanzprotokoll vom 23. November 1970 zum\ndie Regierung der Republik Türkei                 beschleunigten Aufbau der türkischen Wirtschaft bei.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und                                        Artikel 2\nder Republik Türkei,                                                 (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen         möglicht es der Regierung der Republik Türkei, bei der\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der               Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, Dar-\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,                  lehen in Höhe von insgesamt DM 130 000 000,- (einhun-\ndertdreißig Millionen Deutsche Mark) aufzunehmen.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,\n(2) Die Darlehen werden wie folgt verwendet:\nin der Absicht, die Entwicklung der türkischen Wirt-\n(a) Ein Betrag in Höhe von DM 50 000 000,- (fünfzig\nschaft zu fördern,\nMillionen Deutsche Mark) dient der Bezahlung von\nsind wie folgt übereingekommen:                                    Gütern, die zur Deckung des laufenden, notwendigen\nzivilen Einfuhrbedarfs der Republik Türkei im Rah-\nArtikel 1                                   men des Einfuhrprogramms 1972 bestimmt sind und\naus der Bundesrepublik Deutschland eingeführt wer-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ge-\nden. Aus diesem Betrag können auch Transportlei-\nwährt der Regierung der Republik Türkei zur Verwirk-\nstungen deutscher und türkischer Unternehmen sowie\nlichung der Ziele ihres Entwicklungsplanes im Rahmen\nEisenbahnfrachten finanziert werden, die bei Liefe-\ndes Türkei-Konsortiums der Organisation für wirtschaft-\nrung dieser Güter anfallen.\nliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) bilaterale\nFinanzhilfe für das Jahr 1972.                                   (b) Ein Betrag in Höhe von DM 80 000 000,- (achtzig\nMillionen Deutsche Mark) dient zur Finanzierung von\n(2) Diese Hilfe setzt sich zusammen aus:                           Vorhaben (Projektdarlehen), deren Förderungswür-\ndigkeit nach Prüfung festgestellt worden ist.\na) einer       Zahlungserleichterung        in    Höhe    von\nIm einzelnen ist der vorgenannte Betrag wie folgt zu\nDM 27 181 818,16 (siebenundzwanzig Millionen einhun-\nverwenden:\nderteinundachtzigtausend achthundertachtzehn Deut-\nsche Mark und sechzehn Pfennig) aus der Umschul-                  1. In Höhe von DM 55 000 000,- {fünfundfünfzig Mil-\ndung gemäß Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 3 Absatz 1                 lionen Deutsche Mark) zur Finanzierung von Vor-\ndes Abkommens vom 22. April 1968 zwischen der Re-                    haben, die auf Vorschlag der Regierung der Repu-\ngierung der Bundesrepublik Deutschland und der Re-                   blik Türkei im Einvernehmen zwischen den Ver-\ngierung der Republik Türkei über die Gewährung                       tragspartnern ausgewählt werden;\neiner Finanzhilfe;                                                2. In Höhe von DM 25 000 000,- (fünfundzwanzig\nMillionen Deutsche Mark) für die Türkische Indu-\nb) einer        Zahlungserleichterung        in    Höhe    von\nDM 3 688 125,- (drei Millionen sechshundertachtund-                  strie-Entwicklungsbank (Türkiye Sinai Kalkinma\nBankasi A.S.) zur Finanzierung von Investitions-\nachtzigtausend einhundertfünfundzwanzig Deutsche\nvorhaben privater industrieller Unternehmen.\nMark) durch die Zinssenkung von fünfdreiviertel auf\ndrei vom Hundert jährlich gemäß Artikel 2 des Ab-\nkommens vom 3. Juni 1969 zwischen der Regierung                                      Artikel 3\nder Bundesrepublik Deutschland und der Regierung\nder Republik Türkei über die Gewährung einer Fi-               (1) Die Darlehen nach Artikel 2 dieses Abkommens\nnanzhilfe;                                                 haben eine Laufzeit von dreißig Jahren einschließlich von\nzehn tilgungsfreien Jahren. Der Zinssatz beträgt zwei\nc) Darlehen in Höhe von DM 130 000 000,- (einhundert-            vom Hundert jährlich.\nunddreißig Millionen Deutsche Mark) nach Maßgabe\nder Artikel 2 bis 8 dieses Abkommens.                         (2) Die Verwendung dieser Darlehen sowie die Be-\ndingungen, zu denen sie gewährt werden, bestimmen die\n(3) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland             zwischen der Türkiye Cumhuriyet l'v1erkez Bankasi (im\nträgt außerdem durch umfangreiche Technische Hilfe so-           nachfolgenden Merkez Bankasi genannt) und der Kredit-\nwie durch ihre finanziellen Leistungen nach dem Finanz-          anstalt für Wiederaufbau abzuschließenden Verträge, die\nprotokoll zum Abkommen vom 12. September 1963 über               den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts-","20                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II\nvorschriften unterliegen. Die Merkez Bankasi handelt                                Artikel 7\nhierbei jeweils im Namen der Regierung der Republik\nTürkei.                                                        Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\nbesonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-\nArtikel 4                             lehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeug-\nnisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berück-\nDie Kreditanstalt für Wiederaufbau wird von sämt-          siditigt werden.\nlimen Steuern und sonstigen öffentlidien Abgaben frei-\nArtikel 8\ngestellt, die bei Abschluß oder Durmführung der in Ar-\ntikel 3 Absatz 2 erwähnten Darlehensverträge in der             Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 5 hin-\nRepublik Türkei erhoben werden.                              sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für\ndas Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der Re-\nArtikel 5\npublik Türkei innerhalb von drei Monaten nach Inkraft-\nDie Regierung der Republik Türkei überläßt bei den        treten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung ab-\nsich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transpor-         gibt.\nten von Personen und Gütern im Land-, See- und Luft-                                Artikel 9\nverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl\nder Transportmittel. Sie trifft keine Maßnahmen, welche         Dieses Abkommen tritt rückwirkend mit dem Tage der\ndie gleichmäßige und gleichberechtigte Beteiligung von       Unterzeichnung in Kraft, sobald die Regierung der Re-\ndeutschen Verkehrsunternehmen im Verhältnis zu tür-          publik Türkei der Regierung der Bundesrepublik Deutsm-\nkischen Verkehrsunternehmen bei den unter diesem Ab-         land mitgeteilt hat, daß die für das Inkrafttreten des Ab-\nkommen eingeführten Waren ausschließen oder erschwe-         kommens erforderlimen innerstaatlimen Voraussetzun-\nren, und erteilt gegebenenfalls die erforderlichen Geneh-    gen auf seiten der Republik Türkei erfüllt sind.\nmigungen.\nGESCHEHEN zu Ankara am ersten Dezember neun-\nArtikel 6\nzehnhundertzweiundsiebzig in sechs Urschriften, je zwei\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den      in deutscher, türkischer und englischer Sprache. Der\nDarlehen gemäß Artikel 2 Absatz 2 b Ziffer 1 bezahlt         deutsche und der türkische Wortlaut sind gleimermaßen\nwerden, sind international öffentlich auszuschreiben, so-    verbindlich; bei unterschiedlicher Auslegung des deut-\nweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes festgelegt       sdien und des türkischen Wortlautes soll der englische\nwird.                                                        Wortlaut maßgebend sein.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. G. A. Sonnenhai\nErich Elson\nFür die Regierung der Republik Türkei\nAhmet Tuf an Gül"]}