{"id":"bgbl2-1973-2-1","kind":"bgbl2","year":1973,"number":2,"date":"1973-01-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1973/2#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1973-2-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1973/bgbl2_1973_2.pdf#page=1","order":1,"title":"Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Änderung der Preisklausel in der Zweiten Zusatzvereinbarung vom 26. Juni 1954 zum Abkommen vom 11. Juni 1952 über den Warenverkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien","law_date":"1972-12-15T00:00:00Z","page":13,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["13\nBundesgesetzblatt\nTeil II                                          Z 1998A\n1973                   Ausgegeben zu Bonn am 12. Januar 1973                                          Nr. 2\nTag                                              Inhalt                                             Seite\n15. 12. 72 Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsdl-\nland und der Regierung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die\nÄnderung der Preisklausel in der Zweiten Zusatzvereinbarung vom 26. Juni 1954 zum\nAbkommen vom 11. Juni 1952 über den ·warenverkehr zwischen der Bundesrepublik\nDeutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien .. : ............ .     13\n18. 12. 72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Internationale\nZivilluftfahrt und der Vereinbarung über den Durchflug im Internationalen Fluglinien-\nverkehr ........................................................................... .        15\n18. 12. 72 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Protokolls zum Internationalen Oberein-\nkommen über die Fischerei im Nordwestatlantik, die Mitgliedschaft in den Ausschüssen\nund Regulierungsmaßnahmen betreffend ............................................ .          16\n18. 12. 72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Obereinkommens über\ndie Fischerei im Nordwestatlantik und seiner Protokolle ............................. .      17\n21. 12. 72 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Türkei über die Gewährung einer Finanzhilfe ....         18\n22. 12. 72 Bekanntmachung der Änderungen der Satzung der Europäischen Gesellschaft für die\nChemische Aufarbeitung Bestrahlter Kernbrennstoffe (ElJROCHEMIC) ............... .           21\nBekanntmachung\nder Vereinbarung\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien\nüber die Änderung der Preisklausel\nin der Zweiten Zusatzvereinbarung vom 26. Juni 1954\nzum Abkommen vom 11. Juni 1952 über den Warenverkehr\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien\nVom 15. Dezember 1972\nIn Belgrad ist durch Notenwechsel vom 12. Juli\n1971 und 4. Oktober 1971 zwischen der Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland und der Regierung\nder Sozialistischen Föderativen Republik Jugosla-\nwien eine Vereinbarung über die Änderung der\nPreisklausel getroffen worden, die in Artikel 1 Nr. 1\n- zweiter Absatz - der Zweiten Zusatzvereinba-\nrung vom 26. Juni 1954 zum Abkommen vom\n11. Juni 1952 über den Warenverkehr zwischen der\nBundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen\nFöderativen Republik Jugoslawien -         Runderlaß\nAußenwirtschaft Nr. 63/54 vom 19. Juli 1954, Bun-\ndesanzeiger Nr. 152 vom 11. August 1954 - enthal-\nten ist. Die Vereinbarung ist\nam 20. Oktober 1972\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 15. Dezember 1972\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIm Auftrag\nDr. H a n e m a n n","14                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II\nDer Botschafter                                              Bundessekretär\nder Bundesrepublik Deutschland                               für Auswärtige Angelegenheiten\nIII A 5 - 85.11                                    Nr. 428491\nBelgrad, den 12. Juli 1971                                Beograd, den 4. Oktober 1971\nExzellenz,                                                   Exzellenz,\nich beehre mich den Empfang Ihres Schreibens Nr. III\nA 5 - 85.11 vom 12. Juli 1971 zu bestätigen, das wie folgt\nlautet:\nwährend der Tagung des deutsch-jugoslawischen Re-             .,Während der Tagung des deutsch-jugoslawischen Re-\ngierungsausschusses in Bonn vom 12. bis 14. Oktober          gierungsausschusses in Bonn vom 12. bis 14. Oktober\n1970 wurde vereinbart, Schritte einzuleiten, um die in       1970 wurde vereinbart, Schritte einzuleiten, um die in\nArtikel 1 Nr. 1 Abs. 2 der Zweiten Zusatzvereinbarung        Artikel 1 Nr. 1 Abs. 2 der Zweiten Zusatzvereinbarung\nvom 26. Juni 1954 zum Abkommen vom 11. Juni 1952 über        vom 26. Juni 1954 zum Abkommen vom 11. Juni 1952 über\nden Warenverkehr zwischen der Regierung der Bundes-          den Warenverkehr zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Regierung der Föderativen       republik Deutschland und der Regierung der Föderativen\nVolksrepublik Jugoslawien vereinbarte Preisklausel neu       Volksrepublik Jugoslawien vereinbarte Preisklausel neu\nzu fassen.                                                   zu fassen.\nIch erlaube mir daher, im Namen der Regierung der            Ich erlaube mir daher, im Namen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland folgende Vereinbarung vor-        Bundesrepublik Deutschland folgende Vereinbarung vor-\nzuschlagen:                                                  zuschlagen:\n1. Falls im Warenverkehr zwischen der Bundesrepublik         1. Falls im Warenverkehr zwischen der Bundesrepublik\nDeutschland und der Sozialistischen Föderativen Repu-        Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Repu-\nblik Jugoslawien ernstliche Schwierigkeiten auftreten        blik Jugoslawien ernstliche Schwierigkeiten auftreten\noder aufzutreten drohen, prüft jede Vertragspartei           oder aufzutreten drohen, prüft jede Vertragspartei\njeweils die von der anderen Vertragspartei eingereich-       jeweils die von der anderen Vertragspartei eingereich-\nten Anträge und trifft unverzüglich die erforderlichen       ten Anträge und trifft unverzüglich die erforderlichen\nMaßnahmen, die sie sodann der anderen Vertrags-              Maßnahmen, die sie sodann der anderen Vertrags-\npartei mitteilt.                                             partei mitteilt.\n2. Wird keine Maßnahme getroffen oder werden die ge-         2. Wird keine Maßnahme getroffen oder werden die ge-\ntroffenen Maßnahmen als zur Behebung der Schwierig-          troffenen Maßnahmen als zur Behebung der Schwierig-\nkeiten ungeeignet angesehen, so kann die betreffende         keiten ungeeignet angesehen, so kann die betreffende\nVertragspartei die sofortige Aufnahme von Konsulta-          Vertragspartei die sofortige Aufnahme von Konsulta-\ntionen im Rahmen des in Artikel 9 der 5. Zusatzverein-       tionen im Rahmen des in Artikel 9 der 5. Zusatzverein-\nbarung vom 16. Juli 1964 vorgesehenen Gemischten             barung vom 16. Juli 1964 vorgesehenen Gemischten\nRegierungsausschusses beantragen, um zunächst zu             Regierungsausschusses beantragen, um zunächst zu\nversuchen, die Schwierigkeiten im gegenseitigen Ein-         versuchen, die Schwierigkeiten im gegenseitigen Ein-\nvernehmen zu beheben, bevor die Instanzen des All-           vernehmen zu beheben, bevor die Instanzen des All-\ngemeinen Zoll- und Handelsabkommens damit befaßt             gemeinen Zoll- und Handelsabkommens damit befaßt\nwerden.                                                      werden.\n3. Durch diese Bestimmung wird Artikel 1 Nummer 1            3. Durch diese Bestimmung wird Artikel 1 Nummer 1\n- zweiter Absatz - der Zweiten Zusatzvereinbarung             - zweiter Absatz - der Zweiten Zusatzvereinbarung\nvom 26. Juli 1954 außer Kraft gesetzt.                       vom 26. Juni 1954 außer Kraft gesetzt.\nFalls sich die Regierung der Sozialistischen Föderati-      FaÜs sich die Regierung der Sozialistischen Föderati-\nven Republik Jugoslawien mit dem in den vorstehenden         ven Republik Jugoslawien mit dem in den vorstehenden\nNummern 1-3 enthaltenen Vorschlag einverstanden er-          Nummern 1-3 enthaltenen Vorschlag einverstanden er-\nklärt, beehre ich mich vorzuschlagen, daß diese Note und     klärt, beehre ich mich vorzuschlagen, daß diese Note und\ndie das Einverständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck          die das Einverständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck\nbringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Vereinba-         bringende Antwortnote Emer Exzellenz eine Vereinba-\nrung zwischen unseren beiden Regierungen bilden sollen,      rung zwischen unseren beiden Regierungen bilden sollen,\ndie mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.          die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.\"\nIch beehre mich, Ihnen das Einverständnis der jugo-\nslawischen Regierung zu dem Vorstehenden zu bestäti-\ngen, womit Ihr Schreiben und dieses Antwortschreiben\neine Vereinbarung zwischen den beiden Regierungen\nbilden, die in Kraft tritt, sobald sie von den zuständigen\njugoslawischen Organen im Sinne der Verfassungsvor-\nschriften bestätigt wird.\nGenehmigen Sie, Exzellenz, die Versicherung meiner           Genehmigen Sie, Exzellenz, die Versicherung meiner\nausgezeichnetsten Hochachtung                                vorzüglichen Hochachtung\nJaenicke                                                     Tepavac\nSeiner Exzellenz                                             Seiner Exzellenz\ndem Staatssekretär                                           dem Botschafter der\nfür Auswärtige Angelegenheiten                               Bundesrepublik Deutschland\nder Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien\nHerrn Mirko T e p a v a c                                    Herrn Joachim J a e n i c k e\nBelgrad                                                      Beograd"]}