{"id":"bgbl2-1973-19-1","kind":"bgbl2","year":1973,"number":19,"date":"1973-05-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1973/19#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1973-19-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1973/bgbl2_1973_19.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zu der Vereinbarung vom 3./4. Mai 1971 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik über Erleichterungen der fiskalischen Behandlung des grenzüberschreitenden deutsch-italienischen Straßengüterverkehrs","law_date":"1973-05-14T00:00:00Z","page":337,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["337\nBundesgesetzblatt\nTeil II                                                                                        Z 1998 A\n1973                      Ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 1973                                                                                                               1 Nr.  19\nTag                                                                        Inhalt                                                                                         Seite\n14. 5. 73  Gesetz zu der Vereinbarung vom 3./4. Mai 1971 zwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Italienischen Republik über Erleichterungen der fiskalischen Behandlung des\ngrenzüberschreitenden deutsch-italienischen Straßengüterverkehrs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                      337\n14.5. 73   Gesetz zu dem Abkommen vom 5. November 1971 zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Regierung des Vereinigten Königreidls Großbritannien und\nNordirland über die steuerlkhe Behandlung von Sti:aßenfahrzeugen im internationalen\nVerkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     340\n13. 4. 73  Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Internationalen Obereinkommens zur Ver-\neinheitlichung von Regeln über die strafgerichtliche Zuständigkeit bei Schiffszusr1mmen-\nstößen llnd anderen mit der Führung eines Seeschiffes zusammenhängenaen Ereignissen                                                                               343\n21. 4. 73  Bekanntmadmng über das Inkrafttreten der Verordnung über die Inkraftsetzung der\nRegelungen Nr. 14, 17, 18 und 19 nach dem übereinkommen vom 20. März 1958 über die\nAnnahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände\nund Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung\n(Verordnung zu den Regelungen Nr. 14, 17, 18 und 19) sowie der Regelungen Nr. 1-4, 17,\n18 und 19 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     347\n26. 4. 73   Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Verordnung über die Inkraftsetzung der\nRegelung Nr. 16 nach dem Ubereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheit-\nlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von\nKraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (Verordnung\nzu der Regelung Nr. 16) sowie der Regelung Nr. 16 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                         348\nGesetz\nzu der Vereinbarung vom 3. / 4. Mai 1971\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik\nüber Erleichterungen der fiskalischen Behandlung\ndes grenzüberschreitenden deutsch-italienischen Straßengüterverkehrs\nVom 14. Mai 1973\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                                                                          Artikel 2\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                                          Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das\nLand Berlin die Anwendung dieses Gesetzes fest-\nArtikel 1                                                         stellt.\nDer in Rom durch Notenwechsel vom 3./4. Mai\nArtikel 3\n1971 getroffenen Vereinbarung zwischen der Bun-\ndesrepublik Deutschland und der Italienischen Re-                                               (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-\npublik über Erleichterungen der fiskalischen Be-                                           kündung in Kraft.\nhandlung des grenzüberschreitenden deutsch-italie-                                              (2) Der Tag, an dem die Vereinbarung nach dem\nnisdlen Straßengüterverkehrs wird zugestimmt. Der                                          Notenwechsel in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt\nNotenwechsel wird nachstehend veröffentlicht.                                              bekanntzugeben.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 14. Mai 1973\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchmidt\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nScheel\nDer Bundesminister für Verkehr\nLauritzen","338                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II\nVereinbarung\nzwischen der Bundesrepublik Deutsdlland und der Italienischen Republik\nüber Erleichterungen der fiskalischen Behandlung\ndes grenzüberschreitenden deutsch-italienischen Straßengüterverkehrs\nAccordo\nfra la Repubblica Federale di Germania e la Repubblica Italiana\nin merito alle agevolazioni nel regime fiscale relativo agli\nautotrasporti internazionali italo-germanici di merci\nDer Botschafter\nder Bundesrepublik Deutschland\nRom, den 3. Mai 1971\nHerr Minister,                                                4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für -das\nunter Bezugnahme auf die Verhandlungen zwischen               Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundes-\nDelegationen unserer beiden Länder über die zu ergrei-           republik Deutschland gegenüber der Regierung der\nfenden Erleichterungen der fiskalischen Behandlung des           Italienischen Republik innerhalb von 3 Monaten nach\ngrenzüberschreitenden deutsch-italienischen Straßengüter-        ihrem Inkrafttreten eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nverkehrs beehre ich mich, im Namen der Bundesrepublik            Falls sich die Regierung der Italienischen Republik mit\nDeutschland, die folgende Regelung für diese Behand-          den vorstehend aufgeführten Bestimmungen und Modali-\n1ung vorzuschlagen.                                           täten einverstanden erk.lärt, schlage ich vor, daß diese\nAuf der Grundlage der Gegenseitigkeit gelten für deut-     Note und die entsprechende Antwortnote Eurer Exzellenz\nsche und italienische Lastkraftwagen und Lastkraftwagen-     eine Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutsch-\nanhänger, die zum vorübergehenden Aufenthalt in den           land und der Italienischen Republik bilden sollen, die\nanderen Staat eingeführt werden, die folgenden Bestim-        einen Monat nach dem Tag in Kraft tritt, an dem die Re-\nmungen:                                                       gierung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung\nder Italienischen RepubJik mitteilt, daß die innerstaat-\n1. Die Bundesrepublik Deutschland verzichtet auf die Er-      lichen gesetzlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten\nhebung der Kraftfahrzeugsteuer.                            der genannten Maßnahmen erfüllt sind, die für ein Jahr\n2. Die Italienische Republik                                  gilt und die sich für jeweils 12 Monate stillschweigend\nverlängert, sofern sie nicht mit einer Frist von vier Mo-\na) gestattet, daß die tassa di circolazione mit 1/aBo der\nnaten von einem der beiden Vertragspartner schriftlich\nJahressteuer für jeden ganz (oder teilweise) in\ngekündigt wird.\nihrem Hoheitsgebiet zugebrachten Tag, mindestens\njedoch mit 1/ • , entrichtet werden kann;                 Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung mei-\nb) verzichtet auf die Erhebung des diritto fisso.          ner ausgezeichnetsten Hochachtung.\n3. Im Hinblick auf die steuerliche Behandlung nach den\nNummern 1) und 2a} wird als vorübergehender Aufent-                                                      Lahr\nhalt ein Aufenthalt bis zu 14 aufeinanderfolgenden\nTagen, gerechnet von der jeweiligen Einfahrt, ange-\nsehen. Die zuständigen nationalen Behörden können\nvon dieser Frist Ausnahmen zulassen, insbesondere          Seiner Exzellenz\nwenn die Fahrzeuge betriebsunfähig werden oder für         On. le Aldo Moro\nMessen, Ausstellungen oder andere ähnliche Veran-          Minister für Auswärtige Angelegenheiten\nstaltungen verwendet werden.                              Rom","Nr. 19 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1973                                  339\n(Ubersetzung)\n11 Ministro degli Affari Esteri                                          Der Minister\nfür\nAuswärtige Angelegenheiten\nRoma, 4 maggio 1911                                                Rom, 4. Mai 1971\nSignor Arnbasciatore,                                         Herr Botschafter,\nho l'onore di accusare ricevuta della Sua Nota del            ich beehre mich, den Empfang Ihrer Note vom 3. Mai\n3 maggio 1971 del seguente tenore:                            1971 folgenden Inhalts zu bestätigen:\n\"In relazione alle trattative svolte tra Ie delegazioni       „Unter Bezugnahme auf die Verhandlungen zwischen\ndei nostri due Paesi in merito alle agevolazioni da adot-     Delegationen unserer beiden Länder über die zu ergrei-\ntare nel regime fiscale relativo agli autotrasporti inter-    fenden Erleichterungen der fiskalischen Behandlung des .\nnazionali italo-germanici di merci, ho l'onore di proporre,   grenzüberschreitenden deutsch-italienischen Straßengüter-\na nome della Repubblica Federale di Germania, c:he tale       verkehrs beehre ich mich, im Namen der Bundesrepublik\nregime sia regolato come segue.                               Deutschland, die folgende Regelung für diese Behand-\nlung vorzuschlagen.\nSulla base del trattamento di reciprocita, per gli auto-      Auf der Grundlage der Gegenseitigkeit gelten für deut-\nveicoli e rimorchi germanici o italiani destinati al tra-     sche und italienische Lastkraftwagen und Lastkraftwa-\nsporto di merci, temporaneamente importati nell'altro         genanhänger, die zum vorübergehenden Aufenthalt in\nStato, si applicano le seguenti norme:                        den anderen Staat eingeführt werden, die folgenden Be-\nstimmungen:\n1. La Repubblica Federale di Germania rinuncia all'esa-       1. Die Bundesrepublik Deutschland verzidltet auf die Er-\nzione della 'Kraftfahrzeugsteuer'.                             hebung der Kraftfahrzeugsteuer.\n2. La Repubblica ltaliana:                                    2. Die Italienische Republik\na) consente ehe la tassa di circolazione possa essere          a) gestattet, daß die tassa di circolazione mit 1/sso der\ncorrisposta in ragione di 1/3so della tassa annuale            Jahressteuer für jeden ganz (oder teilweise) in\nper ogni giorno intero (o frazione) trascorso nel             ihrem Hoheitsgebiet zugebrachten Tag, mindestens\nsuo territorio nazionale, con un minimo di 3/aso;              jedoch mit 1/sso, entrichtet werden kann;\nb) rinuncia all'esazione del diritto fisso.                    b} verzichtet auf die Erhebung des diritto fisso.\n3. Ai fini del trattarnento fiscale di cui ai precedenti      3. Im Hinblick auf die steuerliche Behandlung nach den\npunti 1) e 2 a). si considera soggiorno ternporaneo un         Nummern 1) und 2 a) wird als vorübergehender\nsoggiorno consecutivo massimo di 14 giorni a decor-            Aufenthalt ein Aufenthalt bis zu 14 aufeinanderfolgen-\nrere da ogni ingresso. Le competenti Autorita nazio-           den Tagen, gerechnet von der jeweiligen Einfahrt,\nnali possono consentire deroghe a questo termine, in           angesehen. Die zuständigen nationalen Behörden kön-\nparticolare ove trattisi di autoveicoli imrnobilizzati per     nen von dieser Frist Ausnahmen zulassen, insbeson-\nguasto oppure quando sono impegnati per fiere, espe-           dere wenn die Fahrzeuge betriebsunfähig werden oder\nsizioni ed altre manifestazioni similari.                      für Messen, Ausstellungen oder andere ähnliche Ver-\nanstaltungen verwendet werden.\n4. Le suindicate misure valgono anche per il Land di          4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für das\nBerlino salvo ehe entro tre mesi dalla loro entrata in         Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundes-\nvigore il Governo della Repubblica Federale di Ger-            republik Deutschland gegenüber der Regierung der\nmania non notifichi, al Governo della Repubblica Ita-          Italienischen Republik innerhalb von 3 Monaten nach.\nliana, una dichiarazione contraria.                           ihrem Inkrafttreten eine gegenteilige Erklärung ab-\ngibt.\nSe il Governo della Repubblica Italiana si dichiara           Falls sich die Regierung der Italienischen Republik mit\nd'accordo con le misure e modalita suindicate, propongo       den vorstehend aufgeführten Bestimmungen und Modali-\nehe Ja presente Nota e la relativa Nota di risposta di        täten einverstanden erklärt, schlage ich vor, daß diese\nV.E. costituiscano un accordo fra Ia Repubblica Fede-         Note und die entsprechende Antwortnote Eurer Exzellenz\nrale di Germania e la Repubblica Italiana, ehe entrera        eine Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutsch-\nin vigore un mese dopo la data della comunicazione da         land und der Italienisc:hen Republik bilden sollen, die\nparte del Governo della Repubblica Federale di Germa-         einen Monat nach dem Tag in Kraft tritt, an dem die\nnia al Governo della Repubblica Italiana ehe sono state       Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regie-\nadempiute le formalita richieste dalla legislazione nazio-    rung der Italienischen Republik mitteilt, daß die inner-\nnale per l'entrata in vigore delle _misure stesse, ehe        staatlichen gesetzlichen Voraussetzungen für das In-\nrestera in vigore per la durata di un anno e sara proro-      krafttreten der genannten Maßnahmen erfüllt sind, die\ngato tacitamente di anno in anno, salvo ehe una delle         für ein Jahr gilt und die sich für jeweils 12 Monate still-\nParti Contraenti non lo denunci con preavviso scritto di      schweigend verlängert, sofern sie nicht mit einer Frist\nquattro mesi.\"                                                von vier Monaten von einem der beiden Vertragspartner\nschriftlich gekündigt wird.•\nHo l'onore di cornrnunicarLe l'accordo de! Governo            Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß die Italienisdle\nitaliano su quanto precede.                                   Regierung dem vorstehend Dargelegten zustimmt.\nVoglia accogliere, Eccellenza, gli atti della mia pili        Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner vor-\nalta considerazione.                                          züglidlsten Hochachtung.\nAldo Moro                                                      Aldo Moro\nAS. E. Rolf Lahr                                              Seiner Exzellenz Rolf La h r\nAmbasciatore della                                            Botschafter der\nRepubblica Federale di Germania                               Bundesrepublik Deutschland\nRoma                                                          Rom"]}