{"id":"bgbl2-1973-17-3","kind":"bgbl2","year":1973,"number":17,"date":"1973-05-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1973/17#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1973-17-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1973/bgbl2_1973_17.pdf#page=5","order":3,"title":"Bekanntmachung der Verlängerung des 5. Protokolls zum Handelsabkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der spanischen Regierung","law_date":"1973-04-25T00:00:00Z","page":245,"pdf_page":5,"num_pages":4,"content":["Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Mai 1973               245\nBekanntmachung\nder Verlängerung des 5. Protokolls zum Handelsabkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der spanischen Regierung\nVom 25. April 1973\nDas 5. Protokoll vorn 9. Oktober 1964 zum deutsch-\nspanischen Handelsabkommen vorn 20. Juni 1960\n(Bundesanzeiger Nr. 213 vorn 12. November 1964),\ndessen Gültigkeit am 30. April 1972 abgelaufen war,\nwurde durch Notenwechsel vom 6. Februar 1973 für\nein weiteres Jahr, d. h. bis zum 30. April 1973, ver-\nlängert. Der Notenwechsel ist am 6. Februar 1973 in\nKraft getreten; er wird nachstehend veröffentlicht.\nDie Warenlisten A und B sowie die Ubersicht über\ndie Schonfristen für die Einfuhr von Obst und Ge-\nmüse in die Bundesrepublik Deutschland werden in\nder jetzt geltenden Fassung bekanntgemacht.\nAnläßlich der Tagung des deutsch-spanischen Re-\ngierungsausschusses in der Zeit vom 12. bis 14. Fe-\nbruar 1973 in Madrid wurde vereinbart, daß für die\nbeiderseitigen Handelsbeziehungen weiterhin das\n5. Protokoll zum deutsch-spanischen Handelsabkom-\nmen, entsprechend aktualisiert, gelten soll und die-\nses, sofern keine der Parteien es drei Monate vor\nAblauf seiner jährlichen Geltungsdauer kündigt,\nstillschweigend verlängert wird.\nDer Runderlaß Außenwirtschaft Nr. 45/71 (Bundes-\nanzeiger Nr. 237 vom 21. Dezember 1971) wird als\ngegenstandslos aufgehoben.\nBonn, den 25. April 1973\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIm Auftrag\nDr. Thieme","246                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II\n(Ubersetzung)\nMinisterium                                               Der Botschafter\nfür Auswärtige Angelegenheiten                              der Bundesrepublik Deutschland\nMadrid, den 6. Februar 1973                                  Madrid, den 6. Februar 1973\nHerr Botschafter,                                            Herr Minister,\nIch beehre mich, den Empfang des Briefes Euerer\nExzellenz vom heutigen Tage zu bestätigen, der wie folgt\nlautet:\nIn Ubereinstimmung mit den zwischen der Botschaft und      „In Ubereinstimmung mit den zwischen der Botschaft\ndem Außenministerium geführten Besprechungen beehre         und dem Außenministerium geführten Besprechungen be-\nim midi, Euerer Exzellenz mitzuteilen, daß die spanische    ehre im midi, Euerer Exzellenz mitzuteilen, daß die\nRegierung damit einverstanden ist, daß d,ij.S bis zum       spanische Regierung damit einverstanden ist, daß das bis\n30. April 1972 gültige 5. Protokoll zum Handelsabkommen      zum 30. April 1972 gültige 5. Protokoll zum Handels-\nvom 20. Juni 1960 zwischen der Regierung der Bundes-         abkommen vom 20. Juni 1960 zwischen der Regierung\nrepublik Deutsdiland und der Regierung Spaniens vom         der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung\n1. Mai 1972 bis zum 30. April 1973 weiterhin in Kraft       Spaniens vom 1. Mai 1972 bis zum 30. April 1973 weiter-\nbleibt, soweit dieses nicht durch das Abkommen zwischen      hin in Kraft bleibt, soweit dieses nicht durch das Ab-\nSpanien und der EWG geändert worden ist.                   kommen zwischen Spanien und der EWG geändert wor-\nden ist.\nWährend dieser neuen Geltungsdauer bleiben die dem          Während dieser neuen Geltungsdauer bleiben die dem\nerwähnten 5. Protokoll beigefügten Warenlisten und An-       erwähnten 5. Protokoll beigefügten Warenlisten und An-\nlagen ebenfalls gültig, soweit sie keine Änderung durch      lagen ebenfalls gültig, soweit sie keine Änderung durch\ndas erwähnte Abkommen zwischen Spanien und der EWG           das erwähnte Abkommen zwischen Spanien und der\noder eigene Regelungen der Gemeinschaft erfahren haben.      EWG od~r eigene Regelungen der Gemeinschaft erfahren\nhaben.\nEs gilt als vereinbart, daß alle Daten, die in diesem       Es gilt als vereinbart, daß alle Daten, die in diesem\nProtokoll, in den Warenlisten und Anlagen im Zusam-         Protokoll, in den Warenlisten und Anlagen im Zusam-\nmenhang mit den Einfuhrfristen für deutsche und spanische    menhang mit den Einfuhrfristen für deutsche und spa-\nWaren genannt sind, jeweils durch den gleichen Tag und       nische Waren genannt sind, jeweils durch den gleichen\nMonat entsprechend der neuen Geltungsdauer des Proto-        Tag und Monat entsprechend der neuen Geltungsdauer\nkolls ersetzt werden.                                       des Protokolls ersetzt werden.\nIn Ubereinstimmung mit den Besprechungen zwischen           In Ubereinstimmung mit den Besprechungen zwischen\nder Botsdiaft und dem Außenministerium besteht ferner       der Botschaft und dem Außenministerium besteht ferner\nEinvernehmen darüber, daß, sollte während der Geltungs-     Einvernehmen darüber, daß, sollte während der Gel-\ndauer des verlängerten Protokolls eine der beiden Ver-      tungsdauer des verlängerten Protokolls eine der beiden\ntragsparteien Maßnahmen treffen, die den Warenverkehr       Vertragsparteien Maßnahmen treffen, die den Waren-\nzwischen den beiden Ländern erheblidi berühren könnten,     verkehr zwischen den beiden Ländern erheblich berüh-\nder Gemischte Regierungsaussdiuß auf Ersudien einer der     ren könnten, der Gemischte Regierungsausschuß auf\nVertragsparteien innerhalb von vier Wadien zusammen-        Ersuchen einer der Vertragsparteien innerhalb von vier\ntritt.                                                      Wochen zusammentritt.\nDiese Note und die das Einverständnis Ihrer Regierung       Diese Note und die das Einverständnis Ihrer Regierung\nmit dem Vorstehenden zum Ausdruck bringende Antwort-        mit dem Vorstehenden zum Ausdruck bringende Ant-\nnote Euerer Exzellenz bilden die förmliche Vereinbarung     wortnote Euerer Exzellenz bilden die förmliche Vereinba-\nunserer beiden Regierungen über die betreffende Ver-        rung unserer beiden Regierungen über die betreffende\nlängerung.                                                  Verlängerung.\"\nIch beehre mich, das Einverständnis der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland mit Vorstehendem zu bestä-\ntigen.\nIch benutze die Gelegenheit, Herr Botsdiafter, um       __ Ich benutze die Gelegenheit, Herr Minister, um Euerer\nEuerer Exzellenz die Versicherung meiner ausgezeich-        Exzellenz die Versicherung meiner ausgezeichnetsten\nnetsten Hodiaditung zu erneuern.                            Hochachtung zu erneuern.\nGregorio L 6 p e z B r a v o                                Meyer-Lindenberg\nSeiner Exzellenz                                             Seiner Exzellenz\ndem Außerordentlichen und Bevollmächtigten Botschafter       dem Spanischen Außenminister\nder Bundesrepublik Deutsdiland                               Herrn Gregorio L6pez Bravo\nHerrn Doktor Hermann Meyer-Lindenberg                        Madrid\nMadrid","Nr. 17 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Mai 1973                                  247\nA: Liste der kontingentierten spanischen Waren für die Einfuhr\nin die Bundesrepublik Deutschland\nStand: März 1973\nNummer des deutschen\nWarenverzeichnisses       Wert in\nWarenbezeichnung\nfür die Außenhandels- 1000 DM\nstatistik, Ausgabe 1973\n1. Lebende Pflanzen, soweit nicht liberalisiert                ex 0602 41                       75\nex 0602 55\nex 0602 57\n2. Schnittblumen, ausgenommen Zwiebelblumen                         0603 11, 12, 19             600\n3. Frühkartoffeln*)                                                 0701 26\n4. Gemüsekonserven, soweit nicht liberalisiert                  ex 2001 10                      150\n2002 37, 38\nex 200241,61,64,65,\n68, 69, 81, 99**)\n5. Pulpen in Behältnissen mit einem Gewicht von                     2006 87, 88, 89, 94         100\nweniger als 4,5 kg                                         ex 2006 98\n6. Apfel- und Birnensäfte und -konzentrate                          2007 05, 51, 52, 85         100\n7. Verschiedene Erzeugnisse der Landwirtschaft und\nder Ernährungsindustrie, soweit nicht liberali-\nsiert                                                                                   5 000\nB: Liste der deutschen Waren, deren Einfuhr\nnach Spanien weder liberalisiert noch globalisiert ist\nStand: März 1973\nNummer des          Wert in\nWarenbezeichnung\nspanischen Zolltarifs    1000 DM\nlandwirtschaftliche Erzeugnisse\n1. Getreide                                                         1001, 1002, 1003,         p.m.\n1004, 1005\n2. Weizenmehl und andere Müllereierzeugnisse                        1101 A                    p.m.\n3. Zucker                                                           1701, 1702, 1703          p.m.\n4. Weine und Spirituosen                                            2205                       150\n5. Verschiedene Erzeugnisse der Landwirtschaft und              ex 1303                        100\nder Lebensmittelindustrie, soweit nicht liberali-              und verschiedene\nsiert oder globalisiert\n*) Mengen- und wertmäßig unbegrenzte Einfuhr bis zum 25. Mai jeden Jahres .\n.. ) Die mengenmäßige Beschränkung bei der Einfuhr gilt nur für Karotten sowie für Artischockenkerzen\nund -böden und Gemische.","248                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II\nAnlage 1\nzum Protokoll vom 9. Oktober 1964\n(geänderte Fassung)\nStand: März 1973\nDie Einfuhr folgender Erzeugnisse in die Bundesrepublik Deutschland kann auf Grund\nder zur Zeit geltenden Regelung [VO (EWG) Nr. 2513./69] während der nachstehend ange-\ngebenen Zeiträume beschränkt werden:\nTomaten                                           vom 15. Mai bis 31. Dezember\nKopfsalat                                         vom 15. November bis 15. Juni\nEndivien                                          vom 15. November bis 15. Juni\nBohnen (Phaseolus-Arten)                          vom 15. Juni bis 30. September\nausgenommen Bohnen zum Auslösen\nund ausgelöste Bohnen\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz\nVerlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn\nIm Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.\nIm Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Ve1 t1äge mit de, DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und\nBekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.\nBel u g s b e d in g u n gen: Laufender Bezug nur im PostabonnemPnt. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen be1e1 ts erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt,\n53 Bonn 1, Postfach 624, Tel. (0 22 21) 22 40 86 bis 88.\nBezugspreis : Für Teil I und Teil II halbjährlich je 31.- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,85 DM. Dieser Preis gilt aurn für\nBundesgesetzblätter, die vor dem t. Juli 1972 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto\nBundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung bzw. Nachnahme.\nPI e i s dieser Ausgabe : 0,85 DM zuzüglich Versandgebühr 0, 15 DM; bei Lieferung gegen Vorausrechnung zuzüglid1 Portokosten für die\nVorausrernnung. Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; de1 angewandte Steuersatz beträgt 5,5 °/,."]}