{"id":"bgbl2-1973-17-2","kind":"bgbl2","year":1973,"number":17,"date":"1973-05-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1973/17#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1973-17-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1973/bgbl2_1973_17.pdf#page=3","order":2,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Burundi über Kapitalhilfe","law_date":"1973-04-03T00:00:00Z","page":243,"pdf_page":3,"num_pages":2,"content":["Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Mai 1973        243\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Burundi über Kapitalhilfe\nVom 3. April 1973\nIn Bujumbura ist am 30. Januar 1973 ein Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik\nBurundi über Kapitalhilfe unterzeichnet worden.\nDas Abkommen ist nach seinem Artikel 7\nam 30. Januar 1973\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 3. April 1973\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIn Vertretung\nProf. Dr. Sohn","244                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Burundi über Kapitalhilfe\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                 Artikel 3\nund                                 Die Regierung der Republik Burundi stellt die Kredit-\ndie Regierung der Republik Burundi               anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-         sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und            oder Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Dar-\nder Republik Burundi,                                         lehensvertrags in Burundi erhoben werden.\nin dem Wunsche, diese freundsdiaftlichen Beziehungen\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der                                   Artikel 4\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,\nDie Regierung der Republik Burundi überläßt bei den\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-         sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Trans-\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                 porten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr\nin der Absicht, die Entwicklung der burundischen            den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der\nWirtschaft zu fördern,                                        Transportunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche\ndie Beteiligung der deutschen Verkehrsunternehmen aus-\nsind wie folgt übereingekommen:\nschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls\ndie erforderlichen Genehmigungen.\nArtikel 1\n(1} Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nermöglicht es der burundischen Entwicklungsbank                                      Artikel 5\n(BNDE) zur Finanzierung von Investitionen kleiner und           Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\nmittlerer Unternehmen der Landwirtschaft, des Hand-           besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-\nwerks und der Industrie, bei der Kreditanstalt für Wie-       lehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeug-\nderaufbau, Frankfurt am Main, Darlehen bis zur Höhe von       nisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berück-\ninsgesamt 750.000 (siebenhundertfünfzigtausend) Deut-         sichtigt werden.\nsche Mark aufzunehmen.\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Ein-\nvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik                                  Artikel 6\nDeutschland und der Regierung der Republik Burundi               Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\ndurch andere Vorhaben ersetzt werden.                         sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch\nfür das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bun-\nArtikel 2                             desrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der\nRepublik Burundi innerhalb von drei Monaten nach\n(1) Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Be-\nInkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklä-\ndingungen, zu denen es gewährt wird, bestimmt der\nrung abgibt.\nzwischen dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt\nfür Wiederaufbau abzuschließende Vertrag, der den in\nder Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-                                  Artikel 7\nschriften unterliegt.\nDieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\n(2) Die Regierung der Republik Burundi garantiert          in Kraft.\ngegenüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zah-\nlungen und den sich daraus ergebenden Transfer in Er-\nfüllung von Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers auf\nGrund des abzuschließenden Darlehensvertrags. Falls\ndie Banque de la Republique du Burundi anderen Kredit-           GESCHEHEN zu Bujumbura, am 30. Januar 1973 in vier\ngebern eine Zahlungsgarantie gewährt, wird sie die            Urschriften, je zwei in deutscher und in französischer\ngleiche Garantie auch der Kreditanstalt für Wiederaufbau      Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbind-\neinrä.umen.                                                   lich ist.\nFür die Regierung der\nBundesrepublik Deutschland\nDer Botschafter der\nBundesrepublik Deutschland\nErwin Frhr. v. Sc hack y\nFür die Regierung der\nRepublik Burundi\nDer Minister für Auswärtige Angelegenheiten,\nZusammenarbeit und Plan\nArtemon S i m b a n a n i y e"]}