{"id":"bgbl2-1973-17-1","kind":"bgbl2","year":1973,"number":17,"date":"1973-05-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1973/17#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1973-17-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1973/bgbl2_1973_17.pdf#page=1","order":1,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Sierra Leone über Kapitalhilfe","law_date":"1973-03-22T00:00:00Z","page":241,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["241\nBundesgesetzblatt\nTeil II                                                               Z 1998 A\n1973                   Ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 1973                                                               Nr. 17\nTag                                            Inhalt                                                                  Seite\n22. 3. 73 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Sierra Leone über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      241\n3. 4. 73 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Burundi über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     243\n25. 4. 73 Bekanntmachung der Verlängerung des 5. Protokolls zum Handelsabkommen zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland un~l der spanischen Regierung . . . . . . . . . . . . . .              2~5\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Sierra Leone\nüber Kapitalhilfe\nVom 22. März 1973\nIn Freetown ist am 30. Januar 1973 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Sierra\nLeone über Kapitalhilfe unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 7\nam 30. Januar 1973\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 22. März 1973\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIm Auftrag\nSteeg","242                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Sierra Leone\nüber Kapitalhilfe\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                  Artikel 3\nund                                  Die Regierung der Republik Sierra Leone stellt die\ndie Regierung der Republik Sierra Leone             Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern\nund sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Ab-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-          schluß oder Durchführung des in Artikel 2 erwähnten\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und              Darlehensvertrages in der Republik Sierra Leone erhoben\nder Republik Sierra Leone,                                      werden.\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehun-\ngen durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet                                    Artikel 4\nder Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,               Die Regierung der Republik Sierra Leone überläßt bei\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-          den sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Trans-\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                   porten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr\nden Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der\nin der Absicht, die Entwicklung der sierraleonischen         Transportunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche\nWirtschaft zu fördern,                                          die Beteiligung der deutschen Verkehrsunternehmen aus-\nschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls\nsind wie folgt übereingekommen:\ndie erforderlichen Genehmigungen.\nArtikel 1\n(1)   Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                  Artikel 5\nermöglicht es der Regierung der Republik Sierra Leone,            Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\nbei der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am           besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-\nMain, für das Vorhaben „Kongo-Brücke in Freetown\" ein          lehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeug-\nDarlehen bis zur Höhe von insgesamt vier Millionen             nisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berück-\nzweihunderttausend Deutsche Mark aufzunehmen.                  sichtigt werden.\n(2)  Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im\nEinvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepu-\nblik Deutschland und der Regierung der Republik Sierra                                Artikel 6\nLeone durch andere Vorhaben ersetzt werden.                       Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\nsichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für\nArtikel 2                              das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der Re-\n(1)  Das in Artikel 1 genannte Darlehen hat eine            publik Sierra Leone innerhalb von drei Monaten nach\nLaufzeit von 30 Jahren und wird mit 2 vom Hundert              Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklä-\njährlich verzinst. Die ersten 10 Jahre der Laufzeit dieses     rung abgibt.\nDarlehens sind rückzahlungsfrei.\n(2) Im übrigen bestimmen die zwischen dem Darlehens-\nnehmer und der Kreditanstalt für Wiederaufbau abzu-                                   Artikel 7\nschließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik              Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen,          in Kraft.\ndie Verwendung des Darlehens sowie die Bedingungen,\nzu denen es gewährt wird.\n(3)  Die Bank von Sierra Leone garantiert gegenüber\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen und             GESCHEHEN zu Freetown am 30. Januar 1973 in vier\nden sich daraus ergebenden Transfer in Erfüllung von           Urschriften, je zwei in deutscher und in englischer\nVerbindlichkeiten des Darlehensnehmers auf Grund des           Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbind-\nabzuschließenden Darlehensvertrages.                           lich ist.\nFür die Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland\nKarl Münch\nFür die Regierung\nder Republik Sierra Leone\nS. A. J. Pr a t t"]}