{"id":"bgbl2-1973-16-1","kind":"bgbl2","year":1973,"number":16,"date":"1973-04-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1973/16#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1973-16-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1973/bgbl2_1973_16.pdf#page=1","order":1,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Elfenbeinküste über Kapitalhilfe","law_date":"1973-03-22T00:00:00Z","page":225,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["225\nBundesgesetzblatt\nTeil II                                                                                        Z 1998A\n1973                     Ausgegeben zu Bonn am 26. April 1973                                                                                                                 Nr.    16\nTag                                                                          Inhalt                                                                                         Seite\n22. 3. 73 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Elfenbeinküste über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                                225\n22. 3. 73 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Obereinkommens über diplo-\nmatische Beziehungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      227\n22. 3. 73 Bekanntmachung des Vierten Protokolls zum Langfristigen Abkommen zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Volksrepublik Bul-\ngarien über den Warenverkehr, über die Zusammenarbeit auf wirtschaftlichem und tec:h-\nnischem Gebiet und über die Handelsvertretungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                               228\n28. 3. 73 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Vereinbarung über die Vorrechte und\nBefreiungen der Internationalen Atomenergie-Organisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                     236\n2. 4. 73 Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Italienischen Republik über Zoll- und Steuererleichterungen\nfür die Zweigstellen des Goethe-Instituts in Italien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                         238\n2. 4. 73 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Europäischen Obereinkommens über die\nBesc:hränkung der Verwendung bestimmter Detergentien in Wasch- und Reinigungs-\nmitteln . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    240\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Elfenbeinküste\nüber Kapitalhilfe\nVom 22. März 1973\nIn Abidjan ist am 31. Januar 1973 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Elfenbeinküste\nüber Kapitalhilfe unterzeichnet worden. Das Abkom-\nmen ist nach seinem Artikel 8\nam 31. Januar 1973\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 22. März 1973\nDer Bundesministertür Wirtschaft\nIm Auftrag\nSteeg","226                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Elfenbeinküste\nüber Kapitalhilfe\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                   Artikel 3\nund                                 Die Regierung der Republik Elfenbeinküste stellt die\ndie Regierung der Republik Elfenbeinküste           Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern\nund sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Ab-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-\nschluß oder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und\nDarlehensverträge in der Republik Elfenbeinküste er-\nder Republik Elfenbeinküste,\nhoben werden.\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der                                     Artikel 4\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,                   Die Regierung der Republik Elfenbeinküste überläßt\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-         bei den sich aus der Darlehensgewährung ergebenden\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                  Transporten von Personen und Gütern im See- und Luft-\nverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl\nin der Absicht, die Entwicklung der elfenbeinischen\nder Transportunternehmen, trifft keine Maßnahmen,\nWirtschaft zu fördern,\nwelche die Beteiligung der deutschen Verkehrsunter-\nsind wie folgt übereingekommen:                             nehmen ausschließen oder erschweren, und erteilt gege-\nbenenfalls die erforderlichen Genehmigungen.\nArtikel 1                                                    Artikel 5\n( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-         Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den\nmöglicht es der Regierung der Republik Elfenbeinküste,         Darlehen bezahlt werden, sind international öffentlich\nbei der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am           auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abwei-\nMain, für die nachstehenden beiden Vorhaben - wenn              chendes festgelegt wird.\nnach Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt\nworden ist - zwei Darlehen aufzunehmen, und zwar\nArtikel 6\n(a) für das Vorhaben „Landwirtschaftliches Entwick-\nlungsvorhaben in der Nordregion (Korhogo)\" ein             Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\nDarlehen bis zur Höhe von insgesamt zehn Millionen       besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-\nDeutsche Mark,                                           lehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeug-\nnisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berück-\n(b) für das Vorhaben „Wasserversorgungen für die Städte\nsichtigt werden.\nLakota, Seguela, Mankono und Katiola\" ein Darlehen\nbis zur Höhe von insgesamt fünfzehn Millionen vier-                              Artikel 7\nhunderttausend Deutsche Mark.\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\n(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im         sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch\nEinvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepu-             für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der\nblik Deutschland und der Regierung der Republik Elfen-          Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung\nbeinküste durch andere Vorhaben ersetzt werden.                 der Republik Elfenbeinküste innerhalb von drei Monaten\nnach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige\nArtikel 2                             Erklärung abgibt.\n(1) Die in Artikel 1 genannten Darlehen haben eine                                  Artikel 8\nLaufzeit von 30 Jahren und werden mit 2 vom Hundert\nDieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\njährlich verzinst. Die ersten 10 Jahre der Laufzeit dieser\nin Kraft.\nDarlehen sind rückzahlungsfrei.\n(2) Im übrigen bestimmen die zwischen dem Darle-\nhensnehmer und der Kreditanstalt für Wiederaufbau ab-\nzuschließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik            GESCHEHEN zu Abidjan am 31. Januar 1973 in vier\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen,          Urschriften, je zwei in deutscher und in französischer\ndie Verwendung der Darlehen sowie die Bedingungen, zu          Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbind-\ndenen sie gewährt werden.                                      lich ist.\nFür die Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland\nKlaus Z e h e n t n e r\nFür die Regierung\nder Republik Elfenbeinküste\nKonan Be die"]}