{"id":"bgbl2-1973-14-1","kind":"bgbl2","year":1973,"number":14,"date":"1973-04-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1973/14#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1973-14-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1973/bgbl2_1973_14.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung zur Verlängerung der Geltungsdauer des Abkommens vom 21. Mai 1965 über den Handelsverkehr und die technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den Mitgliedstaaten einerseits und der Libanesischen Republik andererseits","law_date":"1973-03-28T00:00:00Z","page":209,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["209\nBundesgesetzblatt\nTeil II                                                                                        Z 1998A\n1973                      Ausgegeben zu Bonn am 5. April 1973                                                                                                                Nr. 14\nTag                                                                         Inhalt                                                                                         Seile\n28. 3. 73  Verordnung zur Verlängerung der Geltungsdauer des Abkommens vom 21. Mai 1965 übet\nden Handelsverkehr und die technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirt-\nschaftsgemeinschaft und den Mitgliedstaaten einerseits und der Libanesischen Republik\nandererseits . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        209\n9. 3. 73 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zusatzübereinkommens über die Abschaf-\nfung der Sklaverei, des Sklavenhandels und sklavereiähnlicher Einrichtungen und\nPraktiken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       212\n12. 3. 73  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Einfuhr von Gegen-\nständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                           212\n13. 3. 73 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Protokolle über Änderungen des Abkom-\nmens über die Internationale Zivilluftfahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                 213\n16. 3. 73  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens zur Erleichte-\nrung der Einfuhr von Warenmustern und Werbematerial . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                   213\n19. 3. 73  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Madrider Abkommens über die inter-\nnationale Registrierung von Marken - Erklärungen nach Artikel 3bis des Abkommens . .                                                                                214\n21. 3. 73  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über den Zollwert der\nWaren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     214\n21. 3. 73  Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Türkei über die Gewährung\neiner Finanzhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          21 S\n:n ]. 73   Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Verordnung und der Vereinbarung über die\nZusammenlegung der deutschen und der niederländischen Grenzabfertigung an der Straße\nvon Emmerich nach Doetinchem . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           215\n:n. 1. 73  Bekanntmachung über das Außerkrafttreten der Vereinbarung und der Verordnung über\ndie Zusammenlegung der deutschen und niederländischen Grenzabfertigung im Schiffs-\nverkehr auf dem Coevorden-Piccardie-Kanal . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                      216\nVerordnung\nzur Verlängerung der Geltungsdauer des Abkommens vom 21. Mai 1965\nüber den Handelsverkehr und die technische Zusammenarbeit\nzwisdlen der Europäisdlen Wirtsdlaftsgemeinsdlaft und den Mitgliedstaaten einerseits\nund der Libanesischen Republik andererseits\nVom 28. März 1973\nAuf Grund des Artikels 2 des Gesetzes vom 8. Mai                                           zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\n1972 (Bundesgesetzbl. II S. 317) zu dem Abkommen                                             und den Mitgliedstaaten einerseits und der Libane-\nvom 22. Juli 1971 zur Verlängerung des Abkommens                                             sischen Republik andererseits (Bundesgesetzbl. 1967\nvom 21. Mai 1965 über den Handelsverkehr und die                                             II S. 1673) wird hiermit in Kraft gesetzt. Der Brief-\ntechnische Zusammenarbeit zwischen der Europä-                                               wechsel sowie die von der Regierung der Bundes-\nischen Wirtschaftsgemeinschaft und den Mitglied-                                             republik Deutschland zu der Vereinbarung abgege-\nstaaten einerseits und der Libanesischen Republik                                            bene Erklärung werden nachstehend veröffentlicht.\nandererseits verordnet die Bundesregierung:\n§ 1                                                                                                                § 2\nDie in Brüssel am 26. Juli 1972 in Form eines Brief-                                           Diese Verordnung gilt a~f Grund des Artikels 3\nwechsels getroffene Vereinbarung zur Verlängerung                                            des Gesetzes vom 8. Mai 1972 nach § 14 des Dritten\ndes Abkommens vom 21. Mai 1965 über den Han-                                                 Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\ndelsverkehr und die technische Zusammenarbeit                                                gesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.","210                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II\n§ 3                                  (2) Der Tag, an dem das Abkommen nach dem in\nihm vorgesehenen Termin sowie die Erklärung für\n(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom                  die Bundesrepublik Deutschland in Kraft treten, ist\n1. Juli 1972 in Kraft.                                         im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.\nBonn, den 28. März 1973\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nFür den Bundesminister des Auswärtigen\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nEppler\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nFriderichs\nAbkommen\nin Form eines Briefwechsels\nzur Verlängerung des Abkommens über den Handelsverkehr\nund die technische Zusammenarbeit zwischen\nder Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den Mitgliedstaaten\neinerseits\nund der Libanesischen Republik andererseits\nSchreiben der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft             Schreiben der Libanesischen Republik an die Euro-\nund der Mitgliedstaaten an die Libanesische Republik           päische Wirtschaftsgemeinschaft und an die Mit-\ngliedstaaten\nBrüssel, den 26. Juli 1972                                     Brüssel, den 26. Juli 1972\nHerr Botschafter!                                              Meine Herren,\nmit Schreiben vom 26. Juli 1972 haben Sie im Namen\ndes Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und\nder Regierungen der Mitgliedstaaten folgendes mitgeteilt:\nUnter Bezugnahme auf Artikel XII des am 21. Mai 1965          \"Unter Bezugnahme auf Artikel XII des am 21. Mai\nin Brüssel unterzeichneten Abkommens über den Han-             1965 in Brüssel unterzeichneten Abkommens über den\ndelsverkehr und die technische Zusammenarbeit zwi-             Handelsverkehr und die technische Zusammenarbeit zwi-\nschen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den         schen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den\nMitgliedstaaten einerseits und der Libanesischen Repu-         Mitgliedstaaten einerseits und der Libanesischen Repu-\nblik andererseits beehren wir uns, Ihnen im Namen der          blik andererseits beehren wir uns, Ihnen im Namen der\nEuropäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Mitglied-         Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und im Namen\nstaaten mitzuteilen, daß der Rat und die Regierungen           der Mitgliedstaaten mitzuteilen, daß der Rat und die Re-\nder Mitgliedstaaten damit einverstanden sind, das ge-          gierungen der Mit~iedstaaten damit einverstanden sind,\nnannte Abkommen mit Wirkung vom 1. Juli 1972 an er-            das genannte Abkotnmen mit Wirkung vom 1. Juli 1972\nneut um ein Jahr zu verlängern.                                an erneut um ein Jahr zu verlängern.\nDer Rat der Europäischen Gemeinschaften wird der              Der Rat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft wird\nRegierung der Libanesischen Republik den Abschluß der          der Regierung der Libanesischen Republik den Abschluß\ninternen Verfahren notifizieren, die innerhalb der Euro-       der internen Verfahren notifizieren, die innerhalb der\npäischen Wirtschaftsgemeinschaft wie auch in den Mit-          Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft wie auch in den\ngliedstaaten für das Inkrafttreten des vorliegenden Ab-        Mitgliedstaaten für das Inkrafttreten des vorliegenden\nkommens erforderlich sind.                                     Abkommens erforderlich sind.\nDas Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in                 Das Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in\nKraft, der auf diese Notifizierung folgt.                      Kraft, der auf diese Notifizierung folgt.","Nr. 14 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. April 1973                                   211\nDie Regierungen der Mitgliedstaaten und der Rat der               Die Regierungen der Mitgliedstaaten und der Rat der\nEuropäischen Gemeinschaften erklären sich bereit, das             Europäischen Gemeinschaften erklären sich bereit, das\nvorliegende Verlängerungsabkommen, jeweils soweit es              vorliegende Verlängerungsabkommen, jeweils soweit es\nsie betrifft, nach ihren eigenen Bestimmungen mit Wir-            sie betrifft, nach ihren eigenen Bestimmungen mit Wir-\nkung vom 1. Juli 1972 an provisorisch anzuwenden, so-             kung vom 1. Juli 1972 an provisorisch anzuwenden, so-\nfern die Regierung der Libanesischen Republik eine                fern die Regierung der Libanesischen Republik eine\ngleichartige Erklärung abgibt.                                    gleichartige Erklärung abgibt.\"\nIch beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der\nLibanesischen Republik mitzuteilen, daß auch sie mit der\nerneuten Verlängerung des vorgenannten Abkommens\nfür ein Jahr einverstanden ist und sich bereit erklärt, das\nvorliegende Verlängerungsabkommen, soweit es sie be-\ntrifft, nach ihren eigenen Bestimmungen mit Wirkung\nvom 1. Juli 1972 an provisorisch anzuwenden.\nGenehmigen Sie, Herr Botschafter, den Ausdruck unse-              Genehmigen Sie, meine Herren, den Ausdruck meiner\nrer ausgezeichneten Hochachtung.                                  ausgezeichneten Hochachtung.\nPour le Gouvernement du Royaume de Belgique                    Im Namen der Regierung der Libanesischen Republik\nVoor de Regering van het Koninkrijk Belgie\nAu nom du Gouvernement de la Republique Libanaise\nJ. van der M e u l e n\nIn nome del Governo della Repubblica Libanese\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland                     Namens de.Regering van de Libanese Republiek\nSachs                                                       K. Labaki\nPour le Gouvernement de la Republique Frani;:aise\nE. B u r i n d e s R o z i e r s\nPer il Governo della Repubblica ltaliana\nBombassei de Vettor\nPour le Gouvernement du Grand-Dudle de Luxembourg\nDondelinger\nVoor de Regering van het Koninkrijk der Nederlanden\nSassen\nIm Namen des Rates der Europäischen Gemeinschaften\nAu nom du Conseil des Communautes Europeennes\nA nome del Consiglio delle Comunita Europee\nNamens de Raad van de Europese Gemeenschappen\nSassen                     Sigrist\nErklärung\ndes Vertreters der Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland vom 26. Juli 1972\nzur Geltung des Abkommens EWG/Libanon\nvom 26. Juli 1972\nDas Abkommen über den Handelsverkehr und die tech-\nnische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirt-\nschaftsgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits\nund der Republik Libanon andererseits, das durch den\nBriefwechsel vom heutigen Tage verlängert wird, gilt\nweiterhin auch für das Land Berlin, sofern nicht die Re-\ngierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber den\nübrigen Vertragsparteien binnen drei Monaten nach In-\nkrafttreten des Verlängerungsabkommens eine gegen-\nteilige Erklärung abgibt."]}