{"id":"bgbl2-1973-13-3","kind":"bgbl2","year":1973,"number":13,"date":"1973-03-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1973/13#page=29","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1973-13-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1973/bgbl2_1973_13.pdf#page=29","order":3,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Arabischen Republik Ägypten über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1973-03-01T00:00:00Z","page":205,"pdf_page":29,"num_pages":4,"content":["Nr. 13 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. März 1973        205\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Arabischen Republik Ägypten\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 1. März 1973\nIn Kairo ist am 8. Februar 1973 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Arabischen\nRepublik Agypten über Finanzielle Zusammenarbeit\nunterzeichnet worden. Das Abkommen ist nach\nseinem Artikel 9\nam 8. Februar 1973\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 1. März 1973\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIm Auftrag\nSteeg","206                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Arabischen Republik Ägypten\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland       stungen zu finanzieren. Die vVarengruppen, die aus die-\nsem Darlehen finanziert werden können, sind in einer\nund\ndiesem Abkommen als Anlage beigefügten Liste aufge-\ndie Regierung der Arabischen Republik Agypten       führt.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-         (2) Die Zahlungsverpflichtungen für die im vorher-\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und          gehenden Absatz genannten Einfuhren müssen aus Liefer-\nder Arabischen Republik Agypten,                            verträgen stammen, für die Verschiffungen nach dem\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehun-       30. Juni 1972 durchgeführt worden sind.\ngen durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet             (3) Die Auszahlung dieses Darlehens ist davon ab-\nder Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,         hängig, daß die in dem zwischen der Regierung der Bun-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-     desrepublik Deutschland und der Regierung der Ara-\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,               bischen Republik Ägypten vereinbarten Protokoll vom\n8. Februar 1973 übernommenen Zahlungsverpflichtungen\nin der Absicht, die Entwicklung der ägyptischen Wirt-   fristgerecht erfüllt werden. Von dem Darlehensbetrag\nschaft zu fördern,                                          in Höhe von 90 Millionen DM (neunzig Millionen\nsind wie folgt übereingekommen:                         Deutsche Mark) dürfen bis zum 30. Juni 1973 nicht mehr\nals 30 Millionen DM (dreißig Millionen Deutsche Mark),\nbis zum 30. September 1973 nicht mehr als 50 Millionen\nArtikel 1\nDM (fünfzig Millionen Deutsche Mark) und bis zum\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ge-        31. Dezember 1973 nicht mehr als 60 Millionen DM (sech-\nwährt der Regierung der Arabischen Republik Ägypten        zig Millionen Deutsche Mark) ausgezahlt werden.\neine Finanzhilfe in Höhe von 160 Millionen DM (ein-\nhundertsechzig Millionen Deutsche Mark), die gemäß                                Artikel 4\nArtikel 2 und Artikel 3 dieses Abkommens zu verwen-\nden ist. Von diesem Betrag entfallen 100 Millionen DM         (1) Die Verwendung dieser Darlehen sowie die Be-\n(einhundert Millionen Deutsche Mark) auf das Jahr 1972     dingungen, zu denen sie gewährt werden, bestimmen\nund 60 Millionen DJ'v1 (sechzig Millionen Deutsche Mark)   die zwischen dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt\nauf das Jahr 1973.                                         für Wiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den in\nder Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-\nArtikel 2                         schriften unterliegen.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-        (2) Die Regierung der Arabischen Republik Ägypten,\nlicht es der Regierung der Arabischen Republik Agypten     sofern sie nicht selbst Darlehensnehmerin ist, und die\noder anderen von beiden Regierungen gemeinsam auszu-       Central Bank of Egypt garantieren gegenüber der Kredit-\nwählenden ägyptischen Darlehensnehmern, bei der            anstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen und den sich\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für     daraus ergebenden Transfer in Erfüllung von Verbind-\ngemeinsam auszuwählende Vorhaben, die der Entwick-         lichkeiten des Darlehensnehmers auf Grund der abzu-\nlung der ägyptischen Wirtschaft dienen, wenn nach          schließenden Darlehensverträge.\nPrüfung ihre Förderungswürdigkeit festgestellt worden\nist, Darlehen bis zur Höhe von insgesamt 70 Millionen\nDM (siebzig Millionen Deutsche Mark) aufzunehmen.                                 Artikel 5\nDie Regierung der Arabischen Republik Ägypten stellt\nArtikel 3                         die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen\nSteuern, Stempelgebühren und sonstigen öffentlichen\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-   Abgaben frei, die bei Abschluß oder Durchführung der\nmöglicht es der Regierung der Arabischen Republik          in Artikel 4 erwähnten Darlehensverträge in der Ara-\nÄgypten oder einem anderen, von beiden Vertragspar-        bischen Republik Ägypten erhoben werden.\nteien gemeinsam auszuwählenden ägyptischen Darlehens-\nnehmer, bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frank-\nArtikel 6\nfurt am Main, ein Darlehen bis zu 90 Millionen DM (neun-\nzig Millionen Deutsche Mark) aufzunehmen, um die Ein-         Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den\nfuhr von für den laufenden zivilen Bedarf der ägyptischen  Darlehen gemäß Artikel 2 bezahlt werden, sind inter-\nWirtschaft bestimmten Waren aus der Bundesrepublik         national öffentlich auszuschreiben, soweit nicht im Ein-\nDeutschland sowie die damit zusammenhängenden Lei-         zelfall etwas Abweichendes festgelegt wird.","Nr. 13 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. März 1973                                   207\nArtikel 7                               ten innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des\nAbkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\nbesonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-\nlehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeug-                                 Artikel 9\nnisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berück-           Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nsichtigt werden.                                              in Kraft.\nArtikel 8\nGESCHEHEN zu Kairo am 8. Februar 1973 in zwei\nDieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern       Urschriften, je eine in deutscher und in englischer\nnicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland            Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbind-\ngegenüber der Regierung der Arabischen Republik Ägyp-         lich ist.\nFür die Regierung der\nBundesrepublik Deutschland\nGünther van Weil\nH. G. S t e 1 t z e r\nFür die Regierung der\nArabischen Republik Ägypten\nSherif L o t f y\nAnlage\nzum Abkommen\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nListe der Waren nach Artikel 3 Absatz 1:\n(1) Maschinen und Geräte,\n(2) Industrielle Ausrüstung,\n(3) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,\n(4) Erzeugnisse der chemischen Industrie,\n(5) Sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die wirt-\nschaftliche Entwicklung der Arabischen Republik\nAgyptrn von Bedeutung sind.","208                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II\nFundstellennachweis B\nVölkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR\nAbgeschlossen am 31. Dezember 1972 - Format DIN A 4 - Umfang 344 Seiten\nDer Fundstellennachweis B enthält die von der Bundesrepublik Deutschland und ihren\nRechtsvorgängern abgeschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarungen sowie die Verträge mit\nder DDR, die im Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger und ihren Vorgängern veröffentlicht\nwurden und die - soweit ersichtlich - noch in Kraft sind oder sonst noch praktische Bedeu-\ntung haben können.\nEinzelstücke können zum Preise von je DM 7,- zuzüglich je DM 0,90 Porto und Ver-\npackungsspesen gegen Voreinsendung des Betrages auf Postscheckkonto „ Bundes-\ngesetzblatt\" Köln 399-509 bezogen werden.\nIm Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 0/o.\nHerausgeber: 0PJ Bundesminister der Justiz\nVerlag: Bundesanzeiger Verlilgs~ies.m b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn\nIm Bundesgesetzblat! Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und ddfnit im Zusamm<>11hunq stehende Bekc1nntmc1ct1ur1qe11 veröffentlicht.\nIm Bundes~1esetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR ur,d die dc1zu gehorendc•n Red1tsvurschriften und\nBekr1nntmacbtrn9en sowie Zulltarrfverordnungen v~rotfentlicht.\nBezugs b e d in g u 11 gen: Laufender Rezug nur im Post<1bonnemPnt. ALbcstellumJen miissC'n bis spiitestens 30. 4. bzw. 31 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vorliegen. Posta11~d11ift für Abonncmentsbestellunger, sowie Bestellungen bereits e1sd1ie11e1Je1 Ausg,1be:n: Bundesgesetzblatt,\n53 Bonn 1, Postfach 624, Tel. (0 22 21) 22 40 86 bis 88.\nß e zu g s preis: Für Teil I und Teil II halb1ährlid1 je 31,- DM. Einzelstücke je anqefanqene 16 Seiten 0,85 D:\\1. Die~<>r Preis gilt i\\uch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1972 aUS\\Jegehen worden siud Lieferung geuen \\/ure1nse11dur1g des Betrages uul dc1s Postscheckkonto\nBundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechr.ung bzw. Nactrnahme.\nPreis dieser Ausgabe: 1,70 D!I.I zuzü4lich Versr111dgehüh1 0,20 Dlvl. bei Lieferung gegen Vorausredrnung zuzüglich Purtokoslen für die\nVorausiedrnung. Im Bezugspreis ist die !',1ehrwertsteuer enthalten; der aIJgewandte Steuersatz betlagt 5,5 °/,."]}