{"id":"bgbl2-1973-13-2","kind":"bgbl2","year":1973,"number":13,"date":"1973-03-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1973/13#page=26","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1973-13-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1973/bgbl2_1973_13.pdf#page=26","order":2,"title":"Bekanntmachung des Verwaltungsabkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Rechtsstellung der \"Embry Riddle Aeronautical University\" und des \"Central Texas College\" in der Bundesrepublik Deutschland","law_date":"1973-02-27T00:00:00Z","page":202,"pdf_page":26,"num_pages":3,"content":["202                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II\nBekanntmachung\ndes Verwaltungsabkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Rechtsstellung\nder „Embry Riddle Aeronautical University„ und des „Central Texas College\"\nin der Bundesrepublik Deutschland\nVom 27. Februar 1973\nIn Bonn ist auf Grund des Artikels 71 Abs. 4 des\nZusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut vom\n3. August 1959 (Bundesgesetzbl. 1961 II S. 1183, 1218)\ndurch Notenwechsel vom 4. Dezember 1972 und\n9. Februar 1973 ein Verwaltungsabkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Vereinigten Staaten von\nAmerika über die Rechtsstellung\nder „Embry Riddle Aeronautical University\" und\ndes „Central Texas College\"\ngeschlossen worden.\nDas Verwaltungsabkommen ist nach seiner Nr. 6\nam 14. Februar 1973\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an\ndie Bekanntmachung vom 9. Juni 1972 (Bundesge-\nsetzbl. II S. 701).\nBonn, den 27. Februar 1973\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIn Vertretung\nFrank","Nr. 13 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. März 1973                                 203\nVerbalnoten\n(Ubersetzung)\nBotschaft der                                              Auswärtiges Amt\nVereinigten Staaten von Amerika\nNo. 263                                                    514 -   554.60/1\nDie Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika          Das Auswärtige Amt beehrt sich, den Empfang der\nbeehrt sich, dem Auswärtigen Amt folgendes mitzuteilen:    Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von\nAmerika Nr. 263 vom 4. Dezember 1972 zu bestätigen,\nUm für die Mitglieder der in der Bundesrepublik\nmit welcher die Regierung der Vereinigten Staaten von\nDeutschland stationierten amerikanischen Streitkräfte so-\nAmerika vorschlägt, ein Verwaltungsabkommen nach\nwie des zivilen Gefolges und ihre Angehörigen weitere\nArtikel 71 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-\nMöglichkeiten der Fortbildung zu schaffen, die gegen-\nwärtig nicht bestehen, schlägt die Regierung der Ver-      Truppenstatut zu schließen, das folgenden Wortlaut\nhaben soll:\neinigten Staaten von Amerika der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland vor, ein Verwaltungsabkommen\nnach Artikel 71 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum\nNATO-Truppenstatut zu schließen, das folgenden Wort-\nlaut haben soll:\n1. Der „Embry Riddle Aeronautical University\" und dem      1. Der „Embry Riddle Aeronautical University\" und dem\n„Central Texas College\", die den Mitgliedern der in       „Central Texas College\", die den Mitgliedern der in\nder Bundesrepublik Deutschland stationierten Streit-       der Bundesrepublik Deutschland stationierten Streit-\nkräfte der Vereinigten Staaten von Amerika sowie des      kräfte der Vereinigten Staaten von Amerika sowie des\nzivilen Gefolges und deren Angehörigen Bildungsmög-        zivilen Gefolges und deren Angehörigen Bildungsmög-\nlichkeiten bieten, wird dieselbe Behandlung gewährt        lichkeiten bieten, wird dieselbe Behandlung gewährt\nwie den Organisationen, die in Absatz 3 des sich          wie den Organisationen, die in Absatz 3 des sich\nauf Artikel 71 des Zusatzabkommens zum NATO-              auf Artikel 71 des Zusatzabkommens zum NATO-\nTruppenstatut beziehenden Abschnitts des Unterzeich-       Truppenstatut beziehenden Abschnitts des Unterzeich-\nnungsprotokolls aufgeführt sind.                           nungsprotokolls aufgeführt sind.\n2. Die vorgenannten Organisationen sind für die Befrie-    2. Die vorgenannten Organisationen sind für die Befrie-\ndigung der militärischen Bedürfnisse der in der            digung der militärischen Bedürfnisse der in der\nBundesrepublik Deutschland stationierten amerikani-        Bundesrepublik Deutschland stationierten amerikani-\nschen Streitkräfte erforderlich. Sie arbeiten nach den     schen Streitkräfte erforderlich. Sie arbeiten nach den\nRichtlinien der amerikanischen Truppe und unter-           Richtlinien der amerikanischen Truppe und unterstehen\nstehen deren Dienstaufsicht.                               deren Dienstaufsicht.\n3. Die ausschließlich im Dienste der „Embry Riddle         3. Die ausschließlich im Dienste der „Embry Riddle\nAeronautical University\" und des „Central Texas            Aeronautical University\" und des „Central Texas\nCollege\" stehenden Angestellten sind, unbeschadet          College\" stehenden Angestellten sind, unbeschadet\ndes Artikels 71 Absatz 6 des Zusatzabkommens zum           des Artikels 71 Absatz 6 des Zusatzabkommens zum\nNATO-Truppenstatut, wie Mitglieder des zivilen Ge-         NATO-Truppenstatut, wie Mitglieder des zivilen Ge-\nfolges und die Angehörigen dieser Angestellten wie         folges und die Angehörigen dieser Angestellten wie\nAngehörige von Mitgliedern des zivilen Gefolges an-        Angehörige von Mitgliedern des zivilen Gefolges an-\nzusehen und zu behandeln.                                  zusehen und zu behandeln.\n4. Die „Embry Riddle Aeronautical University\" und das      4. Die „Embry Riddle Aeronautical University\" und das\n„Central Texas College\" gelten nicht als Bestandteil      „Central Texas College\" gelten nicht als Bestandteil\nder Truppe im Sinne von Artikel 41 Absatz 7 des Zu-        der Truppe im Sinne von Artikel 41 Absatz 7 des Zu-\nsatzabkommens zum NATO-Truppenstatut und sind in           satzabkommens zum NATO-Truppenstatut und sind in\nbezug auf die Abgeltung von Schäden nicht von der          bezug auf die Abgeltung von Schäden nicht von der\ndeutschen Gerichtsbarkeit befreit. Landfahrzeuge, die      deutschen Gerichtsbarkeit befreit. Landfahrzeuge, die\nvon ihnen betrieben werden, werden als Dienstfahr-         von ihnen betrieben werden, werden als Dienstfahr-\nzeuge im Sinne des Artikels XI Absatz 2 Buchstabe c        zeuge im Sinne des Artikels XI Absatz 2 Buchstabe c\nund Absatz 11 sowie des Artikels XIII Absatz 4 des         und Absatz 11 sowie des Artikels XIII Absatz 4 des\nNATO-Truppenstatuts angesehen.                             NATO-Truppenstatuts angesehen.\n5. Die Botschaft wird dem Auswärtigen Amt die Orte in      5. Die Botschaft wird dem Auswärtigen Amt die Orte in\nder Bundesrepublik Deutschland, in denen die Zweig-        der Bundesrepublik Deutschland, in denen die Zweig-\nstellen der „Embry Riddle Aeronautical University\"         stellen der „Embry Riddle Aeronautical University\"\nund des „Central Texas College\" ihren Sitz haben           und des „Central Texas College\" ihren Sitz haben\nwerden, sowie die Personalien der bei diesen Einrich-      werden, sowie die Personalien der bei diesen Einrich-\ntungen beschäftigten Personen mitteilen.                   tungen beschäftigten Personen mitteilen.\n6. Dieses Verwaltungsabkommen tritt am Tage nach dem       6. Dieses Verwaltungsabkommen tritt am Tage nach dem\nEingang der Antwortnote des Auswärtigen Amtes bei          Eingang der Antwortnote des Auswärtigen Amtes bei\nder Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika          der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika\nin Kraft.                                                  in Kraft.\nFalls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-       Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der\nland mit den in den Nummern 1 bis 6 enthaltenen Vor-       Vereinigten Staaten von Amerika mitzuteilen, daß sich\nschlägen einverstanden erklärt, schlägt die Botschaft vor, die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit dem","204                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II\ndaß diese Verbalnote und eine das Einverständnis der    Vorschlag der Regierung der Vereinigten Staaten von\nBundesrepublik bestätigende Note ein Verwaltungs-       Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß bilden die\nabkommen im Sinne des Artikels 71 Absatz 4 des Zusatz-  Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von\nabkommens zum NATO-Truppenstatut zwischen der Re-       Amerika Nr. 263 vom 4. Dezember 1972 und diese Ant-\ngierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der     wortnote ein Verwaltungsabkommen im Sinne der Arti-\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland bilden.        kels 71 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-\nTruppenstatut zwischen der Regierung der Bundesrepu-\n53 Bonn-Bad Godesberg, den 4. Dezember 1972             blik Deutschland und der Regierung der Vereinigten\nStaaten von Amerika.\nL. s.\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Bot-\nschaft der Vereinigten Staaten von Amerika erneut\nseiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.\n53 Bonn, den 9. Februar 1973\nL. S.\nAn die\nAn das                                                  Botschaft der Vereinigten\nAuswärtige Amt                                          Staaten von Amerika\n53 Bonn                                                 53 B o n n - B a d G o d e s b e r g"]}