{"id":"bgbl2-1973-12-1","kind":"bgbl2","year":1973,"number":12,"date":"1973-03-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1973/12#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1973-12-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1973/bgbl2_1973_12.pdf#page=1","order":1,"title":"Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Internationalen Übereinkommens über die Beschränkung der Haftung der Eigentümer von Seeschiffen","law_date":"1973-02-08T00:00:00Z","page":161,"pdf_page":1,"num_pages":4,"content":["161\nBundesgesetzblatt\nTeil II                                           Z 1998 A\n1973                    Ausgegeben zu Bonn am 2:3. März 1973                                          Nr. 12\nTag                                              Inhalt                                             Seite\n8. 2. 73 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Internationalen Dbereinkommens über die\nBeschränkung der Haftung der Eigentümer von Seeschiffen ........................... .         161\n12.2. 73  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die politischen\nRechte der Frau ................................................................... .         165\n15. 2. 73 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des \\'\\'iener Ubereinkommens über konsu-\nlarische Beziehungen ............................................................... .        166\n21. 2. 73 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Ubereinkommens über die\nFortzahlung von Stipendien an Studierende im Ausland .............................. .         168\n23. 2. 73 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Organisation der Vereinten\nNationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur .................................... .        168\n27. 2. 73 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Internationalen Ubereinkommens zur Verein-\nheitlichung von Regeln über die zivilgerichtliche Zuständigkeit bei Schiffszusammenstößen     169\n2. 3. 73 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Vereinbarung vom 17. Dezember 1962\nüber die Anwendung des Europäisd1en Obereinkommens vom 21. April 1961 über die\ninternationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit ......................................... .      171\n2. 3. 73 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der vom Nordatlantikrat genehmigten Ver-\nfahrensregelung zum NATO-Obereinkommen über die wedlselseitige Geheimbehandlung\nverteidigungswichtiger Erfindungen, die den Gegenstand von Patentanmeldungen bilden           171\n8. 3. 73 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Internationalen Obereinkommens zur Ver-\neinheitlichung von Regeln über den Arrest in Seeschiffe .............................. .      172\n8.3. 73  Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Vertragswerks über den Beitritt Dänemarks,\nIrlands und des Vereinigten Königreichs zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, zur\nEuropäischen Atomgemeinschaft und zur Europäisdlen Gemeinschaft für Kohle und Stahl           175\n8. 3. 73 Bekanntmachung über den Geltungsbereidl des Obereinkorrimens zur Befreiung ausländi-\nsdler öffentlidler Urkunden von der Legalisation ..................................... .      176\n12. 3. 73 Bekanntmadrnng über den Geltungsbereich des Protokolls zur Änderung des Abkommens\nüber die Internationale Zivilluftfahrt ................................................ .     176\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten des Internationalen Ubereinkommens\nüber die Beschränkung der Haftung der Eigentümer\nvon Seeschiffeo\nVom 8. Februar 1973\nNach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 21. Juni 1972 zu dem Uber-\neinkommen vom 10. Oktober 1957 über die Beschränkung der Haftung\nder Eigentümer von Seeschiffen und zu den auf der IX. Diplomatischen\nSeerechtskonferenz in Brüssel am 10. Mai 1952 geschlossenen Uberein-\nkommen (Bundesgesetzbl. 1972 II S. 653, 672) wird hiermit bekannt-\ngemacht, daß das Internationale Ubereinkommen vom 10. Oktober 1957\nüber die Beschränkung der Haftung der Eigentümer von Seeschiffen\nsowie das Unterzeichnungsprotokoll hierzu nach seinem Artikel 11 Abs. 2\nfür\ndie Bundesrepublik Deutschland                     am           6. April 1973\nin Kraft treten wird.\nDie deutsche Ratifikationsurkunde ist am 6. Oktober 1972 bei der bel-\ngischen Regierung mit der Maßgabe hinterlegt worden, daß die Bestim-\nmungen dieses Ubereinkommens durch besondere gesetzliche Regelung\nin einer dem deutschen Recht angepaßten Form übernommen werden,\nund mit der sich aus Absatz 2 Buchstaben a und b des Unterzeichnungs-\nprotokolls ergebenden Einschränkung.","162                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II\nDas Ubereinkommen ist für folgende Staaten in Kraft getreten:\nÄgypten                                             am          31. Mai 1958\nAlgerien                                            am          31. Mai 1968\nDänemark                                            am           31. Mai 1968\nDänemark hat erklärt, daß es die im Unterzeichnungsprotokoll Absatz 2\nBuchstaben b und c bezeichneten Vorbehalte macht.\nFidschi                                             am     10. Oktober 1970\nFidschi hat in einer bei dem belgischen Außenministerium am 22. August\n1972 eingegangenen Note erklärt, daß es sich an das durch das Ver-\neinigte Königreich ratifizierte Ubereinkommen seit dem 10. Oktober\n1970, dem Tage seiner Unabhängigkeit, mit folgenden Vorbehalten ge-\nbunden betrachtet:\n(Ubersetzung)\n\"(1) In accordance with the provi-       ,, (1) Nach Absatz 2 Buchstabe a des\nsions of sub-paragraph (a) of para-      genannten Unterzeichnungsprotokolls\ngraph (2) of the said Protocol of        schließt die Regierung des Vereinig-\nsignature, the Government of the         ten Königreichs Großbritannien und\nUnited Kingdom of Great Britain and      Nordirland Artikel 1 Absatz 1 Buch-\nNorthem Ireland exclude paragraph        stabe c von der Anwendung des\n(1) (c) of Article 1 from their applica- Ubereinkommens aus.\ntion of the said Convention.\n(2) In accordance with the provi-          (2) Nach Absatz 2 Buchstabe b des\nsions of sub-paragraph (b) of para-      genannten Unterzeichnungsprotokolls\ngraph (2) of the said Protocol of        wird die Regierung des Vereinigten\nsignature, the Government of the         Königreichs Großbritannien und Nord-\nUnited Kingdom of Great Britain and      irland die Haftungsbeschränkung für\nNorthern Ireland will regulate by        Schiffe mit weniger als dreihundert\nspecific provisions of national law the  Tonnen Schiffsraum durch innerstaat-\nsystem of limitation of liability to     liche Rechtsvorschriften abweichend\nbe applied to ships of less than 300     regeln. Ferner erklärt die Regierung\ntons. Furthermore in accordance with     von Fidsdli nach Absatz 2 Buchstabe c\nthe provisions of sub-paragraph (c)      des genannten Unterzeichnungsproto-\nof paragraph (2) of the said Protocol    kolls, daß das Ubereinkommen als\nof signature, the Government of Fiji     solches nicht in das fidschianische\ndeclare that the said Convention as      Recht aufgenommen worden ist, daß\nsuch has not been made part in Fiji      jedoch die entsprechenden Bestimmun-\nlaw, but that the appropriate provi-     gen zu seiner Inkraftsetzung in das\nsions to give effect thereto have been   fidschianische Recht eingeführt worden\nintroduced in Fiji law.\"                 sind.\"\nFinnland                                            am          31. Mai 1968\nFinnland hat erklärt, daß es die im Unterzeichnungsprotokoll Absatz 2\nBuchstabenbund c bezeichneten Vorbehalte macht.\nFrankreich                                          am          31. Mai 1963\nFrankreich hat erklärt, daß es die im Unterzeichnungsprotokoll Ab-\nsatz 2 Buchstaben a bis c bezeichneten Vorbehalte macht.\nGhana                                               am          31. Mai 1968\nGhana hat erklärt, daß es die im Unterzeichnungsprotokoll Absatz 2\nBuchstaben a bis c bezeichneten Vorbehalte macht.\nIndien                                              am    1. Dezember 1971\nIndien hat erklärt, daß es die im Unterzeichnungsprotokoll Absatz 2\nBuchstaben a bis c bezeichneten Vorbehalte macht.\nIran                                                am           31. Mai 1968\nIran hat erklärt, daß es die im Unterzeichnungsprotokoll Absatz 2 Buch-\nstaben a bis c bezeichneten Vorbehalte macht.\nIsland                                              am         16. April 1969\nIsland hat erklärt, daß es die im Unterzeichnungsprotokoll Absatz 2\nBuchstabenbund c bezeichneten Vorbehalte macht.\nIsrael                                               am          31. Mai 1968\nIsrael hat erklärt, daß es die im Unterzeichnungsprotokoll Absatz 2\nBuchstaben a und b bezeichneten Vorbehalte macht.","Nr. 12 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1973                     163\nKongo (Demokratische Republik)                      am           31. Mai 1968\nMadagaskar                                          am           31. Mai 1968\nNiederlande                                         am           31. Mai 1968\nDie Niederlande haben erklärt, daß sie die im Unterzeichnungsprotokoll\nAbsatz 2 Buchstaben a bis c bezeichneten Vorbehalte machen, daß die\nBestimmungen des Ubereinkommens in einer dem innerstaatlichen Recht\nangepaßten Form in dieses Recht übernommen werden und daß sich die\nRatifikation nur auf das Königreich der Niederlande in Europa bezieht.\nNorwegen                                            am           31. Mai 1968\nNorwegen hat erklärt, daß es die im Unterzeichnungsprotokoll Absatz 2\nBuchstaben a und b bezeichneten Vorbehalte macht.\nPortugal                                            am      8. Oktober 1968\nPortugal hat erklärt, daß es die im Unterzeichnungsprotokoll Absatz 2\nBuchstaben a bis c bezeichneten Vorbehalte macht.\nSchweden                                            am           31. Mai 1968\nSchweden hat erklärt, daß es die im Unterzeichnungsprotokoll Absatz 2\nBuchstaben a bis c bezeichneten Vorbehalte macht.\nSchweiz                                             am           31. Mai 1968\nSpanien                                             am           31. Mai 1968\nSpanien hat erklärt, daß es die im Unterzeichnungsprotokoll Absatz 2\nBuchstaben a bis c bezeichneten Vorbehalte macht.\nSyrien                                              am       10. Januar 1973\nVereinigtes Königreich                              am           31. Mai 1968\nDas Vereinigte Königreich hat folgendes erklärt:\n(Ubersetzung)\n\"(1) In accordance with the provi-       ,,(1) Nach Absatz 2 Buchstabe a des\nsions of sub-paragraph (a) of para-      genannten Unterzeichnungsprotokolls\ngraph (2) of the said Protocol of        schließt die Regierung des Vereinigten\nSignature, the Government of the         Königreichs Großbritannien und Nord-\nUnited Kingdom of Great Britain and      irland Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c\nNorthern Ireland exclude paragraph       von der Anwendung des Ubereinkom-\n(1) (c) of Article 1 from their applica- mens aus.\ntion of the said Convention.\n(2) In accordance with the provi-        (2) Nach Absatz 2 Buchstabe b des\nsions of sub-paragraph (b) of para-      genannten Unterzeidmungsprotokolls\ngraph (2) of the said Protocol of        wird die Reqierung des Vereinigten\nSignature, the Government of the         Königreichs Großbritannien und Nord-\nUnited Kingdom of Great Britain and      irland die Haftungsbeschränkung für\nNorthern Ireland will regulate by        Schiffe mit weniger als dreihundert\nspecific provisions of national law      Tonnen Schiffsraum durch innerstaat-\nthe system of limitation of liability    liche Rechtsvorschriften abweichend\nto be applied to ships of less than      regeln.\n300 tons.\n(3) The Government of the United        (3) Die Regierung des Vereinigten\nKingdom of Great Britain and North-      Königreichs Großbritannien und Nord-\nern Ireland also reserve the right, in   irland behält sich auch das Recht vor,\nextending the said Convention to any     die etwaige Erstreckung des Uber-\nof the territories for whose inter-      einkommens auf Hoheitsgebiete, für\nnational relations they are responsible, deren internationale Beziehungen sie\nto make such extension subject to any    verantwortlich ist, vorbehaltlich ein-\nor all of the reservations set out in    zelner oder aller Vorbehalte des Ab-\nparagraph (2) of the said Protocol of    satzes 2 des genannten Unterzeich-\nSignature.                               nungsprotokolls vorzunehmen.\nFurthermore, in accordance with the     Ferner erklärt die Regierung des\nprov1s10ns of sub-paragraph (c) of      Vereinigten Königreichs Großbritan-\nparagraph (2) of the said Protocol of     nien und Nordirland nach Absatz 2\nSignature, the Government of the          Buchstabe c des genannten Unter-\nUnited Kingdom of Great Britain and      zeichnungsprotokolls, daß das Uber-\nNorthern Ireland declare that the said   einkommen als solches nicht in das\nConvention as such has not been made    Recht des Vereinigten Königreichs auf-\npart of United Kingdom law, but that    genommen worden ist, daß jedoch die\nthe appropriate provisions to give       entsprechenden     Bestimmungen      zu\neffect thereto have been introduced      seiner Inkraftsetzung in das Recht\nin United Kingdom law.\"                  des Vereinigten Königreichs einge-\nführt worden sind.\"","164                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II\nVom Vereinigten Königreich abhängige Gebiete:\nBahamas\nBermudas\nBritische Jungferninseln\nBritisches Antarktis Territorium\nBritisch-! Ionduras\nBritische Salomonen\nDominica\nFalklandinseln\nGibraltar\nGilbert- und Ellice-Inseln\nGrenada\nGuernsey\nHongkong\nInsel Man\nJersey\nKaimaninseln\nMontserrat\nSanta Lucia\nSeychellen\nSt. Vincent\nTurks- und Caicosinseln           am       31. Mai 1968\nmit den vom Vereinigten Königreich gemachten Vorbehalten nach Ab-\nsatz 2 Buchstaben a und b des Unterzeichnungsprotokolls.\nDas Ubereinkommen tritt in Kraft für\nPolen                                         am       1.Juni 1973.\nBonn, den 8. Februar 1973\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIn Vertretung\nFrank"]}