{"id":"bgbl2-1973-10-5","kind":"bgbl2","year":1973,"number":10,"date":"1973-03-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1973/10#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1973-10-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1973/bgbl2_1973_10.pdf#page=7","order":5,"title":"Bekanntmachung eines Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Kenia über Kapitalhilfe","law_date":"1973-02-12T00:00:00Z","page":111,"pdf_page":7,"num_pages":2,"content":["Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. März 1973                              111\nBekanntmachung\neines Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kenia über Kapitalhilfe\nVom 12. Februar 1973\nIn Nairobi ist am 19. Januar 1973 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Kenia\nüber Kapitalhilfe unterzeichnet worden. Das Ab-\nkommen ist nach seinem Artikel 6\nam 19. Januar 1973\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 12. Februar 1973\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIm Auftrag\nSteeg\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kenia\nüber Kapitalhilfe\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                Artikel 2\nund                               (1) Der in Artikel 1 genannte Finanzierungsbeitrag\ndie Regierung der Republ'.k Kenia             der Deutschen Gesellschaft für wirtschaftliche Zusam-\nmenarbeit (Entwicklungsgesellschaft) mbH erfolgt nach\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Be-\nMaßgabe eines noch abzuschließenden Finanzierungs-\nziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutsc.hland\nvertrages zwischen den Investoren in der Chernelil\nund der Republik Kenia,\nSugar Company Ltd.\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehun-\ngen durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet            (2) Die Regierung der Republik Kenia garantiert hin-\nder Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,        sichtlich der Beteiligung der Deutschen Gesellschaft\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit (Entwick.lungsgesell-\nin dem Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser     schaft) mbH an der Chemelil Sugar Company Ltd. den\nBeziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,            freien Transfer des Kapitals, der Erträge und im Falle\nin der Absicht, die Entwicklung der Wirtschaft von      der Veräußerung oder der Liquidation, des Ver-\nKenia zu fördern,                                          äußerungs- oder Liquidationserlöses.\nin Durchführung der in den Verhandlungen vom               (3) Die Regierung der Republik Kenia erteilt auf\n20. Juni bis 24. Juni 1972 zwischen einer deutschen Dele-  Antrag für die in Artikel 1 genannte Beteiligung der\ngation und einer kenianischen Delegation vereinbarten      Deutschen Gesellschaft für wirtschaftliche Zusammen-\nMaßnahmen, die in den \"Agreed Minutes\" vom 24. Juni        arbeit (Entwicklungsgesellschaft) mbH den „genehmigten\n1972 festgelegt sind,                                      Status\".\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 1                                                 Artikel 3\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-           Die Regierung der Republik Kenia stellt die Deutsche\nmöglicht es der Deutschen Gesellschaft für wirtschaft-     Gesellschaft für wirtschaftliche Zusammenarbeit (Ent-\nliche Zusammenarbeit (Entwicklungsgesellschaft) mbH,       wicklungsgesellschaft) mbH von sämtlichen Steuern und\nKöln, ihre Beteiligung an der Chemelil Sugar Company       sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß\nLtd. um fünf Millionen achthunderttausend Deutsche         oder Durchführung des in Artikel 2 Absatz 1 erwähnten\nMark zu erhöhen.                                           Finanzierungsvertrages in Kenia erhoben werden.","112                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II\nArtikel 4                                     für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der\nDie Regierung der Republik Kenia wird bei den sich                      Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung\naus der Kapitalhilfe ergebenden Transporten von Personen                   der Republik Kenia innerhalb von drei Mondten nach\nund Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und                     Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklä-\nLieferanten die freie Wahl der Transportmittel überlassen,                 rung abgibt.\nkeine Maßnahmen treffen, welche die Beteiligung der                                                Artikel 6\ndeutschen Verkehrsunternehmen ausschließen oder er-\nDieses Abkommen tritt am Tage der Unterzeichnung\nschweren und gegebenenfalls die erforderlichen Geneh-                      in Kraft.\nmigungen erteilen.\nArtikel 5\nGESCHEHEN zu Nairobi, 19. Januar 1973 in vier Ur-\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-                       schriften, je zwei in deutscher und in englischer Sprache,\nsichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch                       wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nJürgen Ruhfus\nFür die Regierung der Republik Kenia\nMwai Kibaki\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz\nVerlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Drude: Bundesdruckerei Bonn\nIm Bundesgesetzbl,ttt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.\nIm Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, VPrträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvon,chriften und\nBekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.\nBezugs b e d in g u n gen: Lautender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. Jeden Jahres\nbeim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt,\n53 Bonn 1, Postfach 624, Tel. (0 22 21) 22 40 86 bis 88.\nBezugspreis : Für Teil I und Teil II halbjährlich je 31,- DM. Einzelstüdce je angefangene 16 Seiten 0,85 DM. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1972 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postschedckonto\nBundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung bzw. Nachnahme.\nPreis dieser Ausgabe: 0,85 DM zuzüglich Versandgebühr 0,15 DM; bei Lieferung gegen Vorausrechnung zuzüglich Portokosten für die\nVorausrec.hnung. Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 1/,."]}