{"id":"bgbl2-1973-1-3","kind":"bgbl2","year":1973,"number":1,"date":"1973-01-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1973/1#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1973-1-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1973/bgbl2_1973_1.pdf#page=7","order":3,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Italienischen Republik über die gegenseitige Geheimbehandlung von verteidigungswichtigen Erfindungen und technischen Erfahrungen","law_date":"1972-12-07T00:00:00Z","page":7,"pdf_page":7,"num_pages":6,"content":["Nr. 1 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Januar 1973             1\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Italienischen Republik über die gegenseitige\nGeheimbehandlung von verteidigungswichtigen Erfindungen und technischen Erfahrungen\nVom 7. Dezember 1972\nIn Rom ist am 27. Januar 1960 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Italienischen Republik\nüber die gegenseitige Geheimbehandlung von ver-\nteidigungswichtigen Erfindungen und technischen Er-\nfahrungen nebst Verfahrensregelung gemäß Arti-\nkel 7 des Abkommens unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 9 Abs. 1\nam 28. März 1972\nin Kraft getreten, nachdem am 28. Februar 1972 die\nRegierung der Italienischen Republik der Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland mitgeteilt hat, daß\ndie erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen\nerfüllt sind.\nDas Abkommen ist auf Grund eines Briefwechsels\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Italienischen Republik\nvom 27. Januar 1960 bereits angewandt worden.\nDas Abkommen und der Briefwechsel werden\nnachstehend in deutscher Sprache veröffentlicht.\nBonn, den 7. Dezember 1972\nDe r Bunde s m i n i st e r de s Au s w ä r ti g e n\nIn Vertretung\nFrank","8                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Italienischen Republik über die gegenseitige\nGeheimbehandlung von verteidigungswichtigen Erfindungen\nund technischen Erfahrungen\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland         a) auf Grund eines Ubereinkommens zwischen beiden\nund                                 Regierungen,\ndie Regierung der Italienischen Republik          b) auf Grund von Verträgen zwischen der Regierung\neines Staates und natürlichen oder juristischen Per-\nin dem Wunsch, die gegenseitige Geheimbehandlung             sonen mit Wohnsitz oder Sitz im anderen Staat,\nvon verteidigungswichtigen Erfindungen und technischen\nErfahrungen im Rahmen der im Nordatlantikpakt vorgese-      c) auf Grund von Verträgen zwischen natürlidlen und\nhenen Zusammenarbeit zu erleichtern,                            juristischen Personen mit Wohnsitz oder Sitz in je\neinem der beiden Staaten\nsind wie folgt übereingekommen:\nausgetauscht werden, soweit in den unter b) und c) vor-\ngesehenen Fällen diese Erfahrungen durch die jeweiligen\nArtikel 1                           Regierungen übermittelt werden.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die\nRegierung der Italienischen Republik stellen die Geheim-\nArtikel 5\nhaltung der Erfindungen, für die Patentanmeldungen ge-\nmäß den von beiden Regierungen vereinbarten Verfahren         Die Regierung, die auf Ersuchen der Ursprungsregie-\neingegangen sind, sicher und lassen sie sicherstellen,      rung die Geheimhaltung einer Erfindung oder technischer\nwenn diese Erfindungen im Interesse der Landesverteidi-     Erfahrungen gemäß den Bestimmungen dieses Abkom-\ngung von der Regierung, bei der zuerst eine Patentanmel-    mens sicherzustellen hat, ist beredltigt, als Bedingung für\ndung für diese Erfindungen eingegangen ist          nach-   die Anwendung dieses Geheimsdlutzes von dem Patent-\nfolgend als „Ursprungsregierung\" bezeichnet -       unter   oder Gebrauchsmusteranmelder oder dem Inhaber tech-\nGeheimschutz gestellt worden sind.                          nischer Erfahrungen zu verlangen, daß er auf jeden\nSchadensersatzanspruch gegen sie verzichtet, der sich aus-\nDiese Bestimmung beeinträchtigt jedoch nicht das Recht\nschließlidl darauf gründet, daß die Erfindung oder die\nder Ursprungsregierung, zu verbieten, daß Patentanmel-\ntechnischen Erfahrungen unter Geheimschutz gestellt wor-\ndungen für solche Erfindungen bei der anderen Regierung\nden sind.\neingereicht werden.\nArtikel 2                                                  Artikel 6\nDie Bestimmungen dieses Abkommens finden auch An-          Die auf Grund der Bestimmungen dieses Abkommens\nwendung auf im Ursprungsstaat im Interesse der Vertei-      getroffenen Geheimschutzmaßnahmen können nur auf\ndigung unter Geheimschutz stehende Erfindungen, die,        Ersuchen der Ursprungsregierung aufgehoben werden.\nohne im Ursprungsstaat Gegenstand einer Patentanmel-          Diese Regierung teilt ihre Absicht, die von ihr ange-\ndung zu sein, im anderen Staat zum Patent angemeldet        wandten Maßnahmen aufzuheben, 6 Wochen vorher der\nwerden.                                                     anderen Regierung mit.\nDie in beiden Staaten für die Anmeldung von Patenten       Die Ursprungsregierung trägt so weit wie möglich den\nim Ausland geltenden Bestimmungen bleiben unberührt.        Vorstellungen Rechnung, die ihr seitens der anderen Re-\ngierung innerhalb des genannten Zeitraums von 6 Wo-\nchen zugegangen sind.\nArtikel 3\nDie Bestimmungen dieses Abkommens finden auch An-\nwendung auf im Ursprungsstaat im Interesse der Ver-                                Artikel 7\nteidigung unter Geheimschutz stehende Erfindungen, die        Für die Durchführung dieses Abkommens gilt die Ver-\nals Gebrauchsmuster angemeldet sind oder werden.            fahrensregelung, die Bestandteil dieses Abkommens ist\nund ihm als Anlage beigefügt wird.\nArtikel 4\nFerner finden die Bestimmungen dieses Abkommens                                 Artikel 8\nAnwendung auf technische Erfahrungen, die in einem der        Die beiden Regierungen kommen überein, sich über\nbeiden Staaten im Interesse der Verteidigung unter Ge-      jede Änderung ihrer innerstaatlichen Rechtslage gegen-\nheimschutz stehen und                                       seitig zu unterrichten, um etwaige Auswirkungen, die","Nr. 1 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Januar 1973                                      9\nsolche Änderungen auf die Bestimmungen dieses Ab-              Dieses Abkommen kann jederzeit von jeder der beiden\nkommens und auf die beigefügte Verfahrensregelung            Regierungen gekündigt werden; es tritt 1 Jahr nach sei-\nhaben können, festzustellen und die dadurch notwendig        ner Kündigung außer Kraft. Die Kündigung berührt je-\nwerdende Angleichung vorzunehmen.                            doch nicht die von den beiden Regierungen gemäß diesem\nAbkommen bereits eingegangenen Verpflichtungen und\nArtikel 9                              erworbenen Rechte.\nDas Abkommen tritt einen Monat nach dem Tag in\nKraft, an dem die Regierung der Italienischen Republik\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland notifiziert,      GESCHEHEN zu Rom am 27. Januar 1960 in zwei Ur-\ndaß die erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen      schriften, jede in deutscher und italienischer Sprache, wo-\nerfüllt sind.                                                bei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland\nPaul Raab\nFür die Regierung\nder Italienischen Republik\nTalamo","10                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II\nV eriahrensregelung\ngemäß Artikel 7 des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Italienischen Republik über die gegenseitige Geheimbehandlung\nvon verteidigungswichtigen Erfindungen und technischen Erfahrungen\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              Diese Anfrage muß jedesmal wiederholt werden, wenn\nund                              der gleiche Vertreter erneut ausgewählt oder der gleiche\nEmpfänger technischer Erfahrungen gemäß Artikel 4 des\ndie Regierung der Italienischen Republik,\nAbkommens erneut benannt wird.\nin dem Wunsch, die Durchführung des Abkommens\nb) Sind bei dem ausgewählten Vertreter die erfor-\nüber die gegenseitige Geheimbehandlung von verteidi-\nderlichen Geheimschutzvorkehrungen nicht getroffen und\ngungswichtigen Erfindungen und technischen Erfahrun-\nerlauben Zeit und Umstände nicht, diese Maßnahmen zu\ngen zu regeln,\ntreffen, so teilt die Botschaft des Ursprungsstaats dies\nsind wie folgt übereingekommen:                             dem Patent- oder Gebrauchsmusteranmelder oder dem\nInhaber technischer Erfahrungen mit, um ihm die Mög-\nDie beiden Regierungen verpflichten sich, dafür Sorge       lichkeit zu geben, gegebenenfalls einen neuen Vertreter\nzu tragen, daß bei der Durchführung des Abkommens zwi-         auszuwählen.\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\nder Regierung der Italienischen Republik über die gegen-             c) Sind bei dem Empfänger technischer Erfahrungen\nseitige Geheimbehandlung von verteidigungswichtigen            gemäß Artikel 4 des Abkommens die erforderlichen Ge-\nErfindungen und technischen Erfahrungen folgendes Ver-         heimschutzvorkehrungen nicht getroffen, so leitet die\nfahren eingehalten wird:                                       Botschaft des Ursprungsstaats die Unterlagen an die zu-\nständige Behörde des eigenen Staats zurück.\n1. Die Unterlagen von im Ursprungsstaat unter Ge-\nheimschutz gestellten Erfindungen und technischen Er-                d) Sind die erforderlichen Geheimschutzvorkehrun-\nfahrungen, die in dem anderen Staat als Patent oder Ge-        gen getroffen, so leitet die Botschaft des Ursprungsstaats\nbrauchsmuster angemeldet oder die gemäß Artikel 4 des          sämtliche Unterlagen der zuständigen Behörde des ande-\nAbkommens ausgetauscht werden sollen, werden von der           ren Staats zu.\nzuständigen Behörde des Ursprungsstaats durch diploma-\ntischen Kurierdienst der Botschaft des Ursprungsstaats im         In der Bundesrepublik Deutschland leitet die zuständige\nanderen Staat zugeleitet.                                      Behörde die Unterlagen unmittelbar dem Empfänger tech-\nnischer Erfahrungen gemäß Artikel 4 des Abkommens zu,\nZuständige Behörden im Sinne dieser Verfahrensregelung\nsoweit kein Vertreter ausgewählt worden ist; in allen\nsind:\nanderen Fällen leitet sie die Unterlagen dem Bundes-\nIn der Bundesrepublik Deutschland das Bundesmini-           ministerium der Justiz zu, das für ihre Ubermittlung an\nsterium für Verteidigung;                                   den vom Anmelder ausgewählten Vertreter Sorge trägt.\nin der Italienischen Republik das Ministerium für Ver-        In der Italienischen Republik werden die Unterlagen,\nteidigung.                                                  die sich auf technische Erfahrungen gemäß Artikel 4 des\nAbkommens beziehen, soweit kein Vertreter ausgewählt\n2. Den Unterlagen ist eine Erklärung der zuständigen       worden ist, von der zuständigen Behörde unmittelbar\nBehörde des Ursprungsstaats des Inhalts beizufügen,            dem Empfänger zugeleitet; in allen anderen Fällen wer-\na) daß die Erfindung oder die technischen Erfahrungen         den sie dem vom Anmelder ausgewählten Vertreter oder,\nim Ursprungsstaat im Interesse der Verteidigung unter     wenn sich die Unterlagen auf Patent- oder Gebrauchs-\nGeheimschutz gestellt sind,                               musteranmeldungen beziehen und vom Anmelder kein\nVertreter ausgewählt worden ist, dem Zentralpatentamt\nb) in welchen Geheimschutzgrad die Erfindung oder die\nbeim Ministerium für Industrie und Handel weiterge-\ntechnischen Erfahrungen im Ursprungsstaat eingestuft\nleitet.\nsind,\nc) daß die Genehmigung zur Anmeldung beim Patentamt\n5. Die Erfindung oder die technisdien Erfahrungen wer-\ndes anderen Staats oder zur Weiterleitung gemäß Ar-\ntikel 4 des Abkommens erteilt ist.                        den im anderen Staat in den Geheimschutzgrad einge-\nstuft, der dem im Ursprungsstaat angewandten Geheim-\n3. Ferner ist den Unterlagen, sofern die Regierung des      schutzgrad entspridit.\nanderen Staats dies verlangt, eine Erklärung des Patent-         Die in beiden Staaten angewandten Geheimschutzgrade\noder Gebrauchsmusteranmelders oder des Inhabers tech-          sind:\nnischer Erfahrungen beizufügen, die den in Artikel 5 des\nAbkommens vorgesehenen Verzicht enthält.                         In der Bundesrepublik                In der Italienischen\nDeutschland:                         Republik:\n4. a) Die Botschaft des Ursprungsstaats fragt bei der         STRENG GEHEIM           entspricht   SEGRETISSIMO\nzuständigen Behörde des anderen Staats an, ob bei dem\nGEHEIM                  entspridit   SEGRETO\nvom Anmelder ausgewählten Vertreter oder dem Emp-\nfänger technischer Erfahrungen gemäß Artikel 4 des Ab-           VS-VERTRAULICH          entspridit   RISERV A TISSIMO\nkommens die erforderlichen Geheimschutzvorkehrungen              VS - NUR FUR DEN\nin materieller und personeller Hinsicht getroffen sind.          DIENSTGEBRAUCH          entspridit   RISERVATO","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Januar 1973                                     11\n6. Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldungen, die ge-       zwischen den Partnern des Austausches von technischen\nmäß den Bestimmungen des Abkommens im anderen               Erfahrungen gemäß Artikel 4 des Abkommens hat auf\nStaat vorgenommen werden, sind zusammen mit den in           dem für die Ubermittlung der Unterlagen dieser Verfah-\nNummer 2 und 3 aufgeführten Erklärungen beim Patent-         rensregelung vorgesehenen Weg und unter Beachtung der\namt dieses Staats einzureichen.                              im jeweiligen Staat geltenden Geheimschutzvorschriften\nzu erfolgen.\n7. Von jeder Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung,\ndie gemäß den Bestimmungen des Abkommens im ande-                 b) Andererseits können nicht unter Geheimschutz\nren Staat eingereicht wird, und von den technischen Er-      gestellte amtliche Mitteilungen, wie Gebührenanforderun-\nfahrungen, die gemäß Artikel 4 des Abkommens ausge-          gen, Fristverlängerungen und dergleichen, vom Patentamt\ntauscht werden, ist der zuständigen Behörde des Staats,     den Beteiligten auf dem üblichen unmittelbaren vVeg\nder um die Anwendung des Geheimschutzes ersucht wird,        übersandt werden.\nein Doppel zur Verfügung zu stellen.\n8. Die in dieser Verfahrensregelung aufgeführten Un-\nterlagen sind unter Beachtung der im jeweiligen Staat\ngeltenden Geheimschutzvorschriften zu übermitteln.\nGESCHEHEN zu Rom am 27. Januar 1960 in zwei Ur-\n9. a) Der gesamte weitere Schriftwechsel zwischen dem      schriften, jede in deutscher und italienischer Sprache, wo-\nAnmelder und dem Patentamt des anderen Staats oder          bei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der\nBundesrepublik Deutschland\nPaul Raab\nFür die Regierung der\nItalienischen Republik\nTalamo","12                                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II\nDER LEITER\nDER DEUTSCHEN DELEGATION\nRom, den 27. Januar 1960\nHerr Vorsitzender,\nich habe die Ehre den Empfang Ihres Briefes vom heu-\ntigen Tage zu bestätigen, dessen Wortlaut in Ubersetzung\nwie folgt lautet:\n„Herr Vorsitzender, ich habe die Ehre, Ihnen namens\nder Regierung der Italienischen Republik mitzuteilen, daß\ndie zuständigen Behörden der italienischen Verwaltung\nvon nun an nach dem heute unterzeichneten Abkommen\nzwischen der Regierung der Italienischen Republik und\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die\ngegenseitige Geheimbehandlung von verteidigungswichti-\ngen Erfindungen und technischen Erfahrungen und der da-\nzugehörigen Verfahrensregelung verfahren werden, in der\nErwartung, daß die m Artikel 9 des Abkommens vorge-\nsehenen verfassungsmäßigen Formalitäten erfüllt werden,\nund in Anbetracht der Tatsache, daß die Bestimmungen\ndes Abkommens und der dazugehörigen Verfahrensrege-\nlung nicht im Widerspruch zu der italienischen Gesetz-\ngebung stehen, insbesondere nicht zu den Bestimmungen\ndes italienischen Gesetzes vom 1. Juli 1959, Nr. 514 zur\nAbänderung des Kg!. Gesetzes vom 29. Juni 1939,\nNr. 1127, die den Text der Bestimmungen über Patente\nfür industrielle Erfindungen enthalten.\nGenehmigen Sie, Herr Vorsitzender, die Versicherung\nmeiner vorzüglichen Hochad1tung.\"\nIch beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß auch die Regie-\nrung der Bundesrepublik Deutschland nach den Bestim-\nmungen des erwähnten Abkommens vom heutigen Tage\nan verfahren wird.\nGenehmigen Sie, Herr Vorsitzender, die Versicherung\nmeiner vorzüglichen Hochachtung\nPaul Raab\nAn den\nVorsitzenden der Italienischen Delegation\nHerrn Botschafter Giuseppe Ta l am o A t e n o l f i d i\nCastelnuovo Brancaccio\nChef der Delegation für Abkommen auf dem Gebiet des\ngewerblichen Rechtsschutzes im italienischen Außen-\nministerium\nRom\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz\nVerlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerc>i Bonn\nIm Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmadrnngen veröffentlidtt.\nIm Bundesgesetzblatt Teil II werden vö!kerredttlidte Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Redttsvorsdtriften und\nBekanntmadtungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlidtt.\nBezugs b e d in g u n gen : laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vorliegen. Postansdtrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits ersdtienener Au5gaben: Bundesgesetzblatt,\n53 Bonn 1, Postfadt 624, Tel. (0 22 21) 22 40 86 bis 88.\nBezugspreis : Für Teil I und Teil II halbjährlidt je 31,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,85 DM. Die~er Preis gilt audt für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1972 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postsdteckkonto\nBundesgesetzblatt Köln 3 99 oder gegen Vorausredtnung bzw. Nadtnahme.\nPreis dieser Ausgabe : 0,85 DM zuzüglidt Versandgebühr 0, 15 DM; bei Lieferung gegen Vorausredtnung zuzüglidt Portukosten für die\nVoiausrechnung. Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 ¼."]}