{"id":"bgbl2-1973-1-2","kind":"bgbl2","year":1973,"number":1,"date":"1973-01-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1973/1#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1973-1-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1973/bgbl2_1973_1.pdf#page=3","order":2,"title":"Dritte Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Anlagen A und B zum Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (3. ADR-AusnahmeV)","law_date":"1972-12-22T00:00:00Z","page":3,"pdf_page":3,"num_pages":4,"content":["Nr. 1 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Januar 1973                             3\nDritte Verordnung\nüber Ausnahmen von den Vorschriften der Anlagen A und B\nzum Europäischen Ubereinkommen\nüber die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße\n(3. ADR-Ausnahme V)\nVom 22. Dezember 1972\nAuf Grund des Artikels 2 Abs. 2 Satz 2 des                                       § 2\nGesetzes zu dem Europäischen Ubereinkommen vom\nFür die Vereinbarungen Nr. 4, 6, 10, 11, 14 und 18\n30. September 1957 über die internationale Beförde-\nüber Abweichungen von den Vorschriften der An-\nrung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) vom\nlagen A und B zum ADR (Bundesgesetzbl. 1971 II\n18. August 1969 (Bundesgesetzbl. II S. 1489) wird\nS. 1273 und 1972 II S. 761) sind Änderungen verein-\nverordnet:\nbart worden. Diese Änderungen werden hiermit in\nKraft gesetzt; sie werden nachstehend veröffentlicht.\n§ 1\nDie auf Grund der ADR-Randnummern 2010 und                                        § 3\n10 602 getroffenen Vereinbarungen Nummern 26 bis             Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\n36 über Abweichungen von den Vorschriften der             Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nAnlagen A und B zum Europäischen Ubereinkommen            gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 5 des\nvom 30. September 1957 über die internationale            Gesetzes zu dem Europäischen Ubereinkommen vom\nBeförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR)       30. September 1957 über die internationale Beförde-\nin der Fassung vom 29. Juli 1968 (Anlagenband zum         rung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) auch\nBundesgesetzbl. 1969 II Nr. 54), zuletzt geändert         im Land Berlin.\ndurch die 2. ADR-ÄnderungsV vom 27. Juni 1972\n(Bundesgesetzbl. II S. 685), werden hiermit in Kraft                               §  4\ngesetzt. Die Vereinbarungen werden nachstehend               Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nveröffentlicht.                                           kündung in Kraft.\nBonn, den 22. Dezember 1972\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung des Staatssekretärs\nHesse","4                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II\nI. Vereinbarungen Nr. 26 bis 36 (§ 1)\nVereinbarung Nr. 26                                        Vereinbarung Nr. 28\n(1) Abweichend von den Vorschriften der Randnum-            (1) Abweichend von den Vorschriften der Randnum-\nmer 41 121 dürfen                                           mern 2700 und 2701 darf tert. Butylperisobutyrat in einer\na) 2,4-Toluylendiisocyanat [Klasse IV a Randnummer          Lösung mit mindestens 25 0/o Lösemitteln als Stoff der\n2401 Ziffer 21 c)],                                    Klasse VII Gruppe E befördert werden. Es gelten die für\nden Stoff der Klasse VII Randnummer 2701 Ziffer 52\nb) isomere Gemische von Toluylendiisocyanat als Stoffe\nmaßgeblichen Vorschriften. Anstelle der in Randnum-\nder Klasse IV a Randnummer 2401 Ziffer 21 c),\nmer 71 400 festgelegten Höchsttemperatur beträgt die\nc) Toluidine [Klasse IV a Randnummer 2401 Ziffer 21 c)I     maximale Umgebungstemperatur + 10° C.\nin festverbundenen Tanks befördert werden.                     (2) Auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland\n(2) Neben den für diese Stoffe geltenden sonstigen       sind nach Artikel 4 Abs. 1 ADR die Vorschriften des\nVorschriften der Anlage B und, soweit anwendbar, der        Gesetzes über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoff-\nAnlage A sind die Vorschriften der Randnummer 210 410       gesetz) zu beachten. Auf belgischem Gebiet dürfen die\n(1) und (2) zu beachten.                                    Beförderungen nur auf Grund einer Genehmigung des\nMinisters ausgeführt werden, dem die für Sprengstoffe\n(3) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich    zuständige Stelle untergeordnet ist.\nzu vermerken: ,.Beförderung vereinbart nach Rn. 10 602\ndes ADR (D 26) \". In der Bescheinigung nach Anhang B.3         (3) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätz-\nist die Eignung des Tankfahrzeugs für die Beförderung       lich zu vermerken: ,.Beförderung vereinbart nach Rn.\nder in Absatz 1 genannten Stoffe nad1zuweisen.              2010 und 10 602 des ADR {D 28)\",\n(4) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-         (4) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-\ndesrepublik Deutschland und Belgien bis zum 31. Juli        desrepublik Deutschland und Belgien bis zum 31. Au-\n1975.                                                       gust 1975.\nVereinbarung Nr. 27                                        Vereinbarung Nr. 29\n(1) Abweichend von den Vorschriften der Randnum-            (1) Abweichend von den Vorschriften der Randnum-\nmern 41 121 und 51 121 dürfen folgende gefährliche Güter    mern 2700 und 2701 darf Didecanoylperoxid, technisch\nder Klasse IVa Ziffer 21 und der Klasse V Ziffer 21 in      rein, als Stoff der Klasse VII Gruppe E befördert werden.\nfestverbundenen Tanks befördert werden:                    Es gelten die für den Stoff der Klasse VII Randnummer\n1. Güter der Klasse IV a:                                   2701 Ziffer 45 maßgeblichen Vorschriften. Anstelle der\nin Randnummer 71 400 festgelegten Höchsttemperatur be-\nAllylisothiocyanat (Ziffer 21 d)\nChloraniline (Ziffer 21 e)                             trägt die maximale Umgebungstemperatur + 20° C. In\neiner Beförderungseinheit dürfen abweichend von Rand-\nMononitroaniline und Dinitroaniline (Ziffer 21 f)\nnummer 71 401 bis zu 10 000 kg Didecanoylperoxid be-\nNaphthylamine (Ziffer 21 g)\nfördert werden.\n2,4-Toluylendiamin (Ziffer 21 h)\nDinitrobenzole (Ziffer 21 i)                               (2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich\nChlornitrobenzole (Ziffer 21 k)                        zu vermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 2010\nMononitrotoluole (Ziffer 211)                          und 10 602 des ADR (D 29) \".\nDinitrotoluole (Ziffer 21 m)\n(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-\nNitroxylole (Ziffer 21 n)\ndesrepublik Deutschland und Belgien bis zum 31. Juli\n2. Güter der Klasse V:                                       1975.\nMono- und Trichloressigsäure (fest) [Ziffer 21 a) t .)\nDichloressigsäure (flüssig) und Cloressigsäuremischun-\ngen [Ziffer 21 a) 2.)\nVereinbarung Nr. 30\n(2) Neben den für diese Stoffe geltenden sonstigen          (1) Abweichend von den Vorschriften der Randnum-\nVorschriften der Anlage B und, soweit anwendbar, der       mern 41 111 und 41 121 darf Bariumcarbonat der Klasse\nAnlage A zum ADR sind insbesondere die Vorschriften         IV a Ziffer 71 in loser Schüttung in geeigneten Silo-\nder Abschnitte I und II des Anhangs B.1 der Anlage B        Fahrzeugen unter folgenden Bedingungen befördert wer-\nzum ADR zu beachten. Die Tanks dürfen höchstens zu          den:\n95 0/o ihres Fassungsraums gefüllt sein. Bei Tanks mit den   1. Für die Silofahrzeuge gelten die Vorschriften der Rand-\noben genannten Stoffen der Klasse IV a müssen sich alle         nummer 10 182.\nOffnungen oberhalb des Flüssigkeitsspiegels befinden;       2. Die Silos müssen den Vorschriften der Randnummern\ndie Tankwände dürfen unterhalb des Flüssigkeitsspiegels         210 001, 210 003 (1) und 210 004 entsprechen und auf\n·weder Rohrdurchgänge noch Rohransätze aufweisen.               dem Fahrgestell so befestigt sein, daß sie sich auch\n(3) Im   Beförderungspapier hat der Absender zu-             bei einem heftigen Stoß nicht verschieben können.\nsätzlich zu vermerken: .,Beförderung vereinbart nach       3. Das Beladen und Entladen des Gutes darf nur an einer\nRn. 10 602 des ADR (D 27)\". In der Bescheinigung nach           der Offentlichkeit nicht zugänglichen Stelle und nur\nAnhang B. 3 ist die Eignung des Tankfahrzeugs für die           in der Weise erfolgen, daß das Gut nicht entweichen\nBeförderung der in Absatz 1 genannten Stoffe nachzu-            kann.\nweisen.                                                     4. Vlährend der Beförderung dürfen den beladenen oder\n(4) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-         leeren Silos keine giftigen Stoffe anhaften; ihre Off-\ndesrepublik Deutschland und                                     nungen müssen luftdicht verschlossen sein.\na) Italien bis zum 31. März 1975,                              (2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich\nb) dem Vereinigten Königreich bis zum 30. Septem-           zu vermerken: ,.Beförderung vereinbart nach Rn. 10 602\nber 1975.                                              des ADR (D 30) \".","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Januar 1973                                    5\n(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-   7,94 mm befördert werden. Alle sonstigen für Stoffe der\ndesrepublik Deutschland und den Niederlanden bis zum       Randnummer 2201 Ziffer 1 anzuwendenden Vorschriften\n30. Juni 1975.                                             sind zu beachten.\n(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätz-\nVereinbarung Nr. 31                      lich zu vermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rand-\nnummer 10 602 des ADR (D 34)\".\n(1) Abwekhend von den Vorschriften der Randnummer          (3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-\n2028 darf Trinitroresorzin (Trizin) [Klasse I a Randnum-   desrepublik Deutschland und dem Vereinigten König-\nmer 2021 Ziffer 8 a)] in Sendungen von höchstens 300 kg   reich.\nbeim Versand als Stückgut auch in Gefäße aus geeignetem\nKunststoff verpackt sein. Die Eignung der Kunststoff-\ngefäße ist durch eine Baumusterprüfung nachzuweisen.                            Vereinbarung Nr. 35\nDie Verpackungen geprüfter Baumuster sind durch das            (1) Abweichend von den Vorschriften der Randnummer\nKurzzf'ichen „D\", die Kurzbezeichnung der deutschen        2412 (3) bis (8) dürfen folgende Stoffe der Klasse IV a\nPrüfanstalt, die die Prüfung durchzuführen hat, eine       Randnummer 2401 Ziffer 21 in mit geeigneten Kunststof-\nRegistriernummer sowie Monat und Jahr der Prüfung          fen feuchtigkeitsdicht kaschierte Jutes~icke oder Jutesiicke\ndauerhaft zu kennzeichnen.                                 mit einem dicht verschlossenen Innensack aus geeignetem\n(2) Außer den in der Anlage A zum ADR vorgeschrie-      Kufllltstoff verpackt sein:\nbenf'n Vermerken hat der Absender im Beförderungs-         1. Alpha-Naphthylamin (Ziffer 21 g),\npapier zu vermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn.     2. die Stoffe der Ziffer 21 i), k) und m),\n2010 des ADR {D 31)\".                                      3. die festen Stoffe der Ziffer 21 l) und o).\n(3) Diese Regelung gilt im Verkehr nvischen der         Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als 50 kg.\nBundesrepublik Deutschland und Belgien bis zum 30.             (2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich\nJuni 1975.                                                 zu vermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des\nADR (D 35) \".\nVereinbarung Nr. 32                          (3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-\ndesrepublik Deutschland und Italien bis zum 31. August\n(!) Abweichend von den Vorschriften der Randnummer      1974.\n2067 (1) b) dürfen Sammelpakete mit Gegenständen der\nKlasse I b Randnummer 2061 Ziffer 5 b) in hölzerne Ver-\nsandkisten auch ohne den vorgeschriebenen Zwischen-                             Vereinbarung Nr. 36\nraum von 3 cm und ohne Füllstoffe eingesetzt werden.\nAlle sonstigen für Gegenstände der Randnummer 2061             (!) Abweichend von den Vorschriften der Randnum-\nZiffer 5 b) anzuwendenden Vorschriften sind zu be-         mern 2130, 2131 und 14 121 darf Wasserstoff, tiefgekühlt\nachten.                                                    verflüssigt, als Stoff der Klasse I d Randnummer 2131\nZiffer 12 in festverbundenen Tanks befördert werden. Die\n(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlid1   Vorschriften für Stoffe der Randnummer 2131 Ziffer 12\nzu vermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 2010       der Anlage B und, soweit anwendbar, der Anlage A zum\ndes ADR (D 32) \".                                          ADR sind zu beachten.\n(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-       (2) Die Tanks einschließlich ihrer Befestigungseinrid1-\ndesrepublik Deutschland und Belgien bis zum 31. Juli       tungen müssen beim höchstzulässigen Füllgewicht fol-\n1975.                                                      gende Kräfte aufnehmen können:\n- 2faches Gesamtgewicht in Fahrtrichtung;\nVereinbarung Nr. 33                       - lfaches Gesamtgewicht senkrecht zur Fahrtrichtung,\n(falls die Fahrtrichtung nicht eindeutig erkennbar ist,\n(1) Abweichend von den Vorschriften der Randnummer      entspricht das höchstzulässige Füllgewicht dem 2fachen\n2067 (1) b) dürfen Sammelpakete mit Gegenständen der       Gesamtgewicht).\nKlasse I b Randnummer 2061 Ziffer 5 b) in hölzerne\nVersandkisten oder Blechbehälter auch ohne den vorge-           !faches Gesamtgewicht vertikal aufwärts;\nschriebenen Zwischenraum von 3 cm und ohne Füllstoffe      - 2faches Gesamtgewicht vertikal abwärts.\neingesetzt werden. Ein Versandstück darf nicht mehr als    Unter der Wirkung jeder dieser Lasten müssen folgende\n1000 Sprengkapseln enthalten. Alle sonstigen für Gegen-    Werte eingehalten werden:\nstände der Randnummer 2061 Ziffer 5 b) anzuwendenden\nbei metallischen Werkstoffen mit ausgeprägter Streck-\nVorschriften sind zu beachten.        •\ngrenze die 1,5fache Sicherheit gegen die festgestellte\n(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich        Streckgrenze oder\nzu vermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des        bei metallischen Werkstoffen ohne ausgeprägte Streck-\nADR {D 33)\".                                                    grenze die 1,5fache Sicherheit gegen die festgestellte\n(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-         0,2 0/o-Streck.grenze.\nderepublik Deutschland und den Niederlanden bis zum           (3) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich\n31. Mürz 1975.                                             zu vermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 2010\nund 10 602 des ADR (D 36) \". In der Bescheinigung nach\nAnhang B.3 des ADR ist die Eignung des Tankfahrzeugs\nVereinbarung Nr. 34                       für die Beförderung von Wasserstoff, tiefgekühlt ver-\nflüssigt, entsprechend den in den Absätzen 1 und 2 ge-\n(1) Abweichend von den Vorschriften der Randnummer\nnannten Bedingungen nachzuweisen.\n210 210 (2) b) darf weißer     oder gelber Phosphor der\nKlasse II Randnummer 2201      Ziffer 1 in Tanks aus rost-    (4) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-\nfreiem austenitischem Stahl   (entsprechend AISI Typ 316   desrepublik Deutschland und Frankreich bis zum 30. Sep-\noder gleichwertig) mit einer   Wanddick.e von mindestens   tember 1975.","6        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II\nII. Änderungen der Vereinbarungen\nNr. 4, 6, 10, 11, 14 und 18 (§ 2)\n1. In Vereinbarung Nr. 4 erhält Absatz 3 folgende Fas-\nsung:\n,,Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundes-\nrepublik Deutschland einerseits sowie Belgien und\nFrankreich andererseits.\"\n2. In Vereinbarung Nr. 6 erhält Absatz 4 folgende Fas-\nsung:\n,,Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundes-\nrepublik Deutschland und\na) Belgien bis zum 31. August 1975,\nb) Italien,\nc) Luxemburg bis zum 31. Juli 1975,\nd) den Niederlande~,\ne) dem Vereinigten Königreich bis zum 30. September\n1975.\"\n3. In Vereinbarung Nr. 10 erhält Absatz 3 folgende Fas-\nsung:\n,,Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundes-\nrepublik Deutschland einerseits sowie Belgien und\nFrankreich andererseits.\"\n4. In Vereinbarung Nr. 11 wird in Absatz 4 folgender\nSatz angefügt:\n,,Im Verkehr zwisdlen der Bundesrepublik Deutsch-\nland und den Niederlanden gilt diese Regelung bis\nzum 31. Mai 1975.\"\n5. In Vereinbarung Nr. 14 wird in Absatz 4 folgender\nSatz angefügt:\n„Im Verkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund Belgien gilt diese Regelung bis zum 31. Juli 1975.\"\n6. In Vereinbarung Nr. 18 erhält Absatz 3 folgende Fas-\nsung:\n,,Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-\ndesrepublik Deutschland und\na) Belgien bis zum 30. Juni 1975,\nb) Luxemburg bis zum 30. April 1975.\""]}