{"id":"bgbl2-1973-1-1","kind":"bgbl2","year":1973,"number":1,"date":"1973-01-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1973/1#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1973-1-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1973/bgbl2_1973_1.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung über die Inkraftsetzung einer Änderung der in Artikel 8 des Madrider Abkommens über die internationale Registrierung von Fabrik- oder Handelsmarken und in Artikel 27 der Ausführungsordnung zum Abkommen vorgesehenen Gebühren","law_date":"1972-12-22T00:00:00Z","page":1,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt\nTeil II                                                                                        Z 1998A\n1973                    Ausgegeben zu Bonn am 4. Januar 1973                                                                                          Nr. 1\nTag                                                  Inhalt                                                                                         Seite\n22. 12. 72  Verordnung über die Inkraftsetzung einer Anderung der in Artikel 8 des Madrider\nAbkommens über die internationale Registrierung von Fabrik- oder Handelsmarken und\nin Artikel 27 der Ausführungsordnung zum Abkommen vorgesehenen Gebühren ....... .\n01-423-2\n22. 12. 72  Dritte Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Anlagen A und B zum\nEuropäischen Ubereinkommen über die internationale Beförderung gefährlid1er Güter auf\nder Straße (3. ADR-AusnahmeV} . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      3\n9241-15\n7. 12. 72  Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bunctesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Italienischen Republik über die gegenseitige Geheimbehand-\nlung von verteidigungswichtigen Erfindungen und technischen Erfahrungen . . . . . . . . . . . . .                                           7\nVerordnung\nüber die Inkraftsetzung einer Änderung der in Artikel 8 des Madrider Abkommens\nüber die internationale Registrierung von Fabrik- oder Handelsmarken\nund in Artikel 27 der Ausführungsordnung zum Abkommen vorgesehenen Gebühren\nVom 22. Dezember 1972\nAuf Grund des Artikels 2 Bud1stabe a des Ge-                       Registrierung von Fabrik- oder Handelsmarken\nsetzes vom 13. April 1962 über d{e in Nizza am                       (Bundesgesetzbl. 1962 II S. 125) auch im Land Berlin.\n15. Juni 1957 unterzeichnete Fassung des Madrider\nAbkommens vom 14. April 1891 über die internatio-                                                                        §3\nnale Registrierung von Fabrik- oder Handelsmarken\n(Bundesgesetzbl. 1962 II S. 125) wird verordnet:                          (1)    Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom\n1. Januar 1973 in Kraft. Am selben Tage tritt nach\ndem Beschluß des Ausschusses die am 29. September\n§ 1\n1972 beschlossene Gebührenänderung in Kraft.\n(2) Der Beschluß des Ausschusses der Leiter der\nDie von der Versammlung und vom Ausschuß der\nnationalen Ämter des gewerblichen Eigentums vom\nLeiter der nationalen Ämter des qewerblichen Eigen-\n29. April 1970 zur Änderung der in Artikel 8 Ab-\ntums des besonderen Madrider Verbandes am\nsatz 2 Budistabe a des Abkommens vorgesehenen\n29. September 1972 beschlossene Änderung der in\nGrundgebühren tritt mit dem 31. Dezember 1972\nArtikel 8 des Abkommens und in Artikel 27 der\naußer Kraft.\nAusführungsordnung vom 29. April 1970 zum Ab-\nkommen (Bundesgesetzbl. II S. 991) vorgesehenen                           Mit dem gleichen Tage tritt die Verordnung über\nGrundgebühren wird in Kraft gesetzt. Der Beschluß                    die Inkraftsetzung einer Änderung der in Artikel 8\nwird nachstehend veröffentlicht.                                     des tvladrider Abkommens über die internationale\nRegistrierung von Fabrik- oder Handelsmarken vor-\ngesehenen Grundgebühren vom 17. September 1970\n§2                                       (Bundesgesetzbl. II S. 989) außer Kraft.\n(3) Diese Verordnung tritt art Jem Tage außer\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Dber-\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-                   Kraft, an dem der Beschluß der Versammlung und\nblatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des Geset-                 des Ausschusses vom 29. September 1972 außer\nzes vom 13. April 1962 über die in Nizza am 15. Juni                 Kraft tritt.\n1957 unterzeichnete Fassung des Madrider Abkom-                           (4) Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundes-\nmens vom 14. April 1891 über die internationale                      gesetzblatt bekanntzumachen.\nBonn, den 22. Dezember 1972\nDer Bundesminister der Justiz\nGerhard Jahn","2                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II\nAnlage\nBeschluß\nI.\nDie Höhe der in Artikel 27 der Ausführungsordnung zum Madrider Abkom-\nmen über die internationale Registrierung von Fabrik- oder Handelsmarken vom\n29. April 1970 vorgesehenen Gebühren werden wie folgt geändert:\n1. Grundgebühr                                                        schweiz. Franken\na) für 20 Jahre                                                     400 oder 390 *)\nb) für 10 .Jahre                                                    240 oder 230 *)\n2. Restgrundgebtihr                                                     330 oder 320 *)\n3. Zusatzgebühr                                                               40\n4. Ergänzungsgebühr                                                           40\n5. Herstellung des Druckstocks                                                30\n6. Klassifizierung und Reklassifizierung der Waren\nund Dienstleistungen, je Wort                                   (Mindestsatz 20 sfrs)\n7. Gebühr für die Eintragung einer nach der Registrie-\nrung beantragten territorialen Ausdehnung                                 50\n8. Nachfrist                                                                  50 °/o\n9. Ubertragungen                                                              50\n10. Einschränkung des Verzeichnisses der Waren und\nDienstleistungen                                                          50\n11. Änderung des Namens und/ oder der Anschrift des\nMarkeninhabers                                                       50 oder 10 **)\n12. Eintragung in bezug auf den Vertreter                                 20 oder 5 **)\n13. Registerauszug                                                             40\n14. Faksimiles oder Fotokopien                                                   5\n15. Auskünfte\nschriftlich                                                      30 oder 5 **)\nmündlich                                                               10\n16. Bestätigungen                                                         30 oder 5 **)\nt 7. Nachforschungen nach älteren Registrierungen\na) Identitätsnachforschungen (Wortbestandteile)                            15\nb) Identitätsnachforschungen (Bildbestandteile)                            30\nc) Ähnlichkeitsnachforschungen                                            60\nII.\nDieser Besc:hluß tritt am 1. Januar 1973 in Kraft.\nIII.\nDie unter I 1, 3 und 4 dieses Beschlusses genannten Gebühren sind anwendbar\nauf Erneuerungen von Registrierungen, die am 1. Januar 1973 oder später ab-\nlaufen, gleidlgültig zu welchem Zeitpunkt die Erneuerung beim Internationalen\nBüro beantragt worden ist.\n•) Je nad1dem, ob es sidl um eine erste Marke oder eine weitere Marke handelt, die demselben\nMarkeninhaber gehört und für die gleidlzeitig die Registrierung oder Erneuerung beantragt\nwird .\n.. ) Je nadldem, ob es sidl um eine erste Marke oder eine weitere Marke handelt, die demselben\nMarkeninhaber gehört und für die gleichzeitig die gleiche Änderung, die gleiche Auskunft\noder die gleiche Bestätigung beantragt wird."]}