{"id":"bgbl2-1972-8-4","kind":"bgbl2","year":1972,"number":8,"date":"1972-03-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1972/8#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1972-8-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1972/bgbl2_1972_8.pdf#page=7","order":4,"title":"Bekanntmachung der Ergänzungsvereinbarung zu der Vereinbarung vom 7./18. Oktober 1965 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Tunesischen Republik über die Beschäftigung tunesischer Arbeitnehmer in der Bundesrepublik Deutschland","law_date":"1972-02-02T00:00:00Z","page":87,"pdf_page":7,"num_pages":2,"content":["Nr. 8 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. März 1972           81\nBekanntmachung\nder Ergänzungsvereinbarung zu der Vereinbarung vom 7./18. Oktober 1965\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Tunesischen Republik\nüber die Beschäftigung tunesischer Arbeitnehmer\nin der Bundesrepublik Deutsdtland\nVom 2. Februar 1972\nIn Bonn ist durch Notenwechsel vom 29. November/\n3. Dezember 1971 zwischen der Regierung der Bun-\ndesrepublik Deutschland und der Regierung der Tu-\nnesischen Republik eine Ergänzungsvereinbarung zu\nder durch Notenwechsel vom 7./18. Oktober 1965 ge-\ntroffenen Vereinbarung zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der\nTunesischen Republik über die Beschäftigung tunesi-\nscher Arbeitnehmer in der Bundesrepublik Deutsch-\nland (Bundesanzeiger Nr. 57 vom 23. März 1966)\ngetroffen worden.\nDie Ergänzungsvereinbarung ist nach ihrer Num-\nmer 3 Abs. 2\nam 3. Dezember 1971\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 2. Februar 1972\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIn Vertretung\nFrank","88                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II\nVerbalnote                                                   Verbalnote\nAuswärtiges Amt                                               Botsdlaft von Tunesien\nV 6 - 80.55/90.38\nBonn\nCons/M.O./No.: 9227\n(Ubersetzung)\nDie Tunesisdle Botschaft beehrt sich, den Empfang der\nVerbalnote V 6 - 80.55/90.38 des Auswärtigen Amtes\nvom 29. November 1971 (mit der eine Änderung der Num-\nmer 9 Satz 2 der am 7./18. Oktober 1965 zwischen der Re-\ngierung der Tunesischen Republik und der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland getroffenen Vereinbarung\nüber tunesische Arbeitnehmer in der Bundesrepublik\nDeutschland vorgeschlagen wird) zu bestätigen, die wie\nfolgt lautet:\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Tunesisdlen Bot-         ,,Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Tunesischen Bot-\nschaft unter Bezugnahme auf Absdlnitt II des Protokolls      schaft unter Bezugnahme auf Abschnitt II des Protokolls\nüber die in der Zeit vom 28. April bis 30. April 1971 in     über die in der Zeit vom 28. April bis 30. April 1971 in\nBonn zwischen einer deutschen und einer tunesisdlen Re-      Bonn zwischen einer deutsdlen und einer tunesischen Re-\ngierungsdelegation geführten Gespräche über die tunesi-      gierungsdelegation geführten Gespräche über die tunesi-\nsdlen Arbeitnehmer in der Bundesrepublik Deutsdlland         schen Arbeitnehmer in der Bundesrepublik Deutschland\ndie nadlstehende Ergänzungsvereinbarung zu der durch         die nachstehende Ergänzungsvereinbarung zu der durch\nNotenwechsel vom 7./18. Oktober 1965 getroffenen Ver-        Notenwedlsel vom 7./18. Oktober 1965 getroffenen Ver-\neinbarung zwisdlen der Regierung der Bundesrepublik          einbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutsdlland und der Regierung der Tunesischen Republik       Deutschland und der Regierung der Tunesisd1en Republik\nüber die Beschäftigung tunesischer Arbeitnehmer in der       über die Beschäftigung tunesischer Arbeitnehmer in der\nBundesrepublik Deutschland vorzuschlagen:                    Bundesrepublik Deutschland vorzuschlagen:\n1. In Nummer 9 Satz 2 der Vereinbarung vom 7./18. Ok-        1. In Nummer 9 Satz 2 der Vereinbarung vom 7./18. Ok-\ntober 1965 zwischen der Regierung der Bundesrepublik          tober 1965 zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Tunesischen Repu-           Deutschland und der Regierung der Tunesischen Repu-\nblik über die Beschäftigung tunesischer Arbeitnehmer          blik über die Beschäftigung tunesischer Arbeitnehmer\nin der Bundesrepublik Deutschland werden die Worte           in der Bundesrepublik Deutschland werden die Worte\n,, und führt die Betroffenen auf ihre Kosten nach Tune-      ,, und führt die Betroffenen auf ihre Kosten nach Tune-\nsien zurück\" gestrichen. Das Komma zwischen den              sien zurücku gestrichen. Das Komma zwisdien den\nWorten „ausu und „beschafft\" wird durch ein „undu             Worten „aus\" und „beschafft\" wird durdl ein „und\"\nersetzt.                                                     ersetzt.\n2. Die Kosten für die Rückführung der nach Nummer 9          2. Die Kosten für die Rückführung der nadl Nummer 9\nSatz 1 in Betradlt kommenden tunesischen Staatsange-         Satz 1 in Betracht kommenden tunesisdlen Staatsange-\nhörigen werden deutscherseits vom Zeitpunkt des ln-           hörigen werden deutsdlerseits vom Zeitpunkt des In-\nkrafttretens dieser Vereinbarung an übernommen.              krafttretens dieser Vereinbarung an übernommen.\n3. Die Vereinbarung gilt audl für das Land Berlin, sofern    3. Die Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern\nnicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland            nidlt die Regierung der Bundesrepublik Deutsdiland\ngegenüber der Regierung der Republik Tunesien inner-         gegenüber der Regierung der Republik Tunesien inner-\nhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der Verein-         halb von drei Monaten nadl Inkrafttreten der Verein-\nbarung eine gegenteilige Erklärung abgibt.                   barung eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nFalls sich die Regierung der Tunesischen Republik mit        Falls sidi die Regierung der Tunesischen Republik mit\ndem Vorschlag der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-      dem Vorsdilag der Regierung der Bundesrepublik Deutsdi-\nland einverstanden erklärt, würden diese Verbalnote und      land einverstanden erklärt, würden diese Verbalnote und\nihre Bestätigung eine Vereinbarung zwischen der Regie-       ihre Bestätigung eine Vereinbarung zwisdlen der Regie-\nrung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung        rung der Bundesrepublik Deutsdlland und der Regierung\nder Tunesischen Republik bilden, die mit dem Datum der       der Tunesisdien Republik bilden, die mit dem Datum der\nBestätigungsnote in Kraft tritt.                             Bestätigungsnote in Kraft tritt.\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Tune-           Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Tune-\nsische Botschaft erneut seiner ausgezeichneten Hochach-       sisdie Botsdlaft erneut seiner ausgezeichneten Hodladi-\ntung zu versichern.                                         tung zu versichern.\"\nDie Tunesisdie Botsdlaft beehrt sich, dem Auswärtigen\nBonn, den 29. November 1971                                  Amt mitzuteilen, daß die Regierung der Tunesischen Re-\nL. s.         publik dem Vorschlag der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland zustimmt und den Wortlaut der genannten\nVerbalnote des Auswärtigen Amtes bestätigt.\nDie Tunesisdle Botschaft benutzt diesen Anlaß, das\nAuswärtige Amt erneut seiner ausgezeichneten Hochadl-\ntung zu versidlern.\nBonn-Bad Godesberg, den 3. Dezember 1971\nL. S.\nAn die                                                       An das\nTunesische Botsdiaft                                         Auswärtige Amt"]}