{"id":"bgbl2-1972-8-3","kind":"bgbl2","year":1972,"number":8,"date":"1972-03-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1972/8#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1972-8-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1972/bgbl2_1972_8.pdf#page=4","order":3,"title":"Bekanntmachung des Verwaltungsabkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Rechtsstellung der \"University of Arkansas\", der \"Ball State University\", der \"Wayne State University\" und des \"Chicago City College\" in der Bundesrepublik Deutschland","law_date":"1972-01-28T00:00:00Z","page":84,"pdf_page":4,"num_pages":3,"content":["84              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II\nBekanntmachung\ndes Verwaltungsabkommens\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\nüber die Rechtsstellung\nder \"University of Arkansas\", der \"Ball State University\",\nder \"Wayne State University\" und des \"Chicago City College\"\nin der Bundesrepublik Deutsdlland\nVom 28. Januar 1972\nIn Bonn ist auf Grund des Artikels 71 Abs. 4 des\nZusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut vom\n3. August 1959 (Bundesgesetzbl. 1961 II S. 1183, 1218)\ndurch Notenwechsel vom 4. Juni 1971 und 1. Dezem-\nber 1971 ein Verwaltungsabkommen zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Vereinigten Staaten über die Rechts-\nstellung\nder \"University of Arkansas\", der \"Ball State\nUniversity\", der \"Wayne State University\" und\ndes \"Chicago City College\"\ngeschlossen worden.\nDas Verwaltungsabkommen ist nach seiner Num-\nmer 6\nam 7. Dezember 1971\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachungen vom 9. Januar 1968 (Bundes-\nanzeiger Nr. 21 vom 31. Januar 1968) und 8. Dezem-\nber 1971 (Bundesgesetzbl. 1972 II S. 5).\nBonn, den 28. Januar 1972\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIn Vertretung\nFrank","Nr. 8 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. März 1972                                   85\nVerbalnote                                                 Verbalnote\n(Ubersetzung)\nBotschaft der                                 Auswärtiges Amt\nVereinigten Staaten von Amerika\nV 7 - 81.60/0/3\nNr. 107\nDie Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika\nbeehrt sich, dem Auswärtigen Amt der Bundesrepublik\nDeutschland folgendes mitzuteilen:\nUm für die Mitglieder der in der Bundesrepublik           Das Auswärtige Amt beehrt sich, den Empfang der Ver-\nDeutschland stationierten amerikanischen Streitkräfte so-  balnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Ame-\nwie des zivilen Gefolges und ihre Angehörigen weitere     rika Nr. 107 vom 4. Juni 1971 zu bestätigen, mit welcher\nMöglichkeiten der Fortbildung zu schaffen, schlägt die     mitgeteilt wird, daß die Regierung der Vereinigten Staa-\nRegierung der Vereinigten Staaten von Amerika der Re-     ten von Amerika vorschlägt, ein Verwaltungsabkommen\ngierung der Bundesrepublik Deutschland vor, ein Verwal-    nach Artikel 71 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum\ntungsabkommen nach Artikel 71 Absatz 4 des Zusatz-         NATO-Truppenstatut zu schließen, das folgenden Wort-\nabkommens zum NATO-Truppenstatut zu schließen, das         laut haben soll:\nfolgenden Wortlaut haben soll:\n1. Der \"University of Arkansas\", der \"Ball State Uni-     1. Der \"University of Arkansas\", der \"Ball State Uni-\nversity\", der \"Wayne State University\" und dem \"Chi-       versity\", der \"Wayne State University\" und dem \"Chi-\ncago City College\", die den Mitgliedern der in der Bun-    cago City College\", die den Mitgliedern der in der Bun-\ndesrepublik Deutschland stationierten Streitkräfte der     desrepublik Deutschland stationierten Streitkräfte der\nVereinigten Staaten von Amerika sowie des zivilen Ge-      Vereinigten Staaten von Amerika sowie des zivilen Ge-\nfolges und deren Angehörigen Bildungsmöglichkeiten bie-    folges und deren Angehörigen Bildungsmöglichkeiten bie-\nten, wird dieselbe Behandlung gewährt wie den Organi-      ten, wird dieselbe Behandlung gewährt wie den Organi-\nsationen, die in Absatz 3 des sich auf Artikel 71 des Zu-  sationen, die in Absatz 3 des sich auf Artikel 71 des Zu-\nsatzabkommens zum NATO-Truppenstatut beziehenden           satzabkommens zum NATO-Truppenstatut beziehenden\nAbschnitts des Unterzeichnungsprotokolls aufgeführt sind.  Abschnitts des Unterzeichnungsprotokolls aufgeführt sind.\n2. Vorgenannte Organisationen sind für die Befriedi-       2. Vorgenannte Organisationen sind für die Befriedi-\ngung der militärischen Bedürfnisse der in der Bundes-      gung der militärischen Bedürfnisse der in der Bundes-\nrepublik Deutschland stationierten amerikanischen Streit-  republik Deutschland stationierten amerikanischen Streit-\nkräfte erforderlich. Sie arbeiten nach den Richtlinien der kräfte erforderlich. Sie arbeiten nach den Richtlinien der\namerikanischen Truppe und unterstehen deren Dienstauf-     amerikanischen Truppe und unterstehen deren Dienstauf-\nsicht.                                                     sicht.\n3. Die ausschließlich im Dienste der \"University of Ar-    3. Die ausschließlich im Dienste der \"University of Ar-\nkansas\", der \"Wayne State University\", der \"Ball State     kansas\", der \"Wayne State University\", der \"Ball State\nUniversity\" und des \"Chicago City College\" stehenden       University\" und des \"Chicago City College\" stehenden\nAngestellten sind, unbeschadet des Artikels 71 Absatz 6    Angestellten sind, unbeschadet des Artikels 71 Absatz 6\ndes Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, wie            des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, wie\nMitglieder des zivilen Gefolges, die Angehörigen dieser    Mitglieder des zivilen Gefolges, die Angehörigen dieser\nAngestellten wie Angehörige von Mitgliedern des zivilen    Angestellten wie Angehörige von Mitgliedern des zivilen\nGefolges anzusehen und zu behandeln.                       Gefolges anzusehen und zu behandeln.\n1\n4. Die \"University of Arkansas\", die \"Ball Sta te Uni-     4. Die \"University of Arkansas\", die \"Ball State Uni-\nversity\", die \"Wayne State University\" und das \"Chicago    versity\", die \"Wayne State University\" und das \"Chicago\nCity College\" gelten nicht als Bestandteil der Truppe im   City College\" gelten nicht als Bestandteil der Truppe im\nSinne von Artikel 41 Absatz 7 des Zusatzabkommens zum      Sinne von Artikel 41 Absatz 7 des Zusatzabkommens zum\nNATO-Truppenstatut und sind in bezug auf die Abgel-        NATO-Truppenstatut und sind in bezug auf die Abgel-\ntung von Schäden nicht von der deutschen Gerichtsbar-      tung von Schäden nicht von der deutschen Gerichtsbar-\nkeit befreit. Landfahrzeuge, die von ihnen betrieben wer-  keit befreit. Landfahrzeuge, die von ihnen betrieben wer-\nden, werden als Dienstfahrzeuge im Sinne des Artikels XI   den, werden als Dienstfahrzeuge im Sinne des Artikels XI\nAbsatz 2 Buchstabe c und Absatz 11 sowie des Arti-         Absatz 2 Buchstabe c und Absatz 11 sowie des Arti-\nkels XIII Absatz 4 des NATO-Truppenstatuts angesehen.      kels XIII Absatz 4 des NATO-Truppenstatuts angesehen.\n5. Die Botschaft wird dem Auswärtigen Amt die Orte        5. Die Botschaft wird dem Auswärtigen Amt die Orte\nin der Bundesrepublik Deutschland, in denen die Zweig-     in der Bundesrepublik Deutschland, in denen die Zweig-\nstellen der \"University of Arkansas\", der \"Ball State Uni- stellen der \"University of Arkansas\", der \"Ball Slate Uni-\nversity\", der \"Wayne State University\" und des \"Chicago    versity\", der \"Wayne State University\" und des \"Chicago\nCity College\" ihren Sitz haben werden, sowie die Per-      City College\" ihren Sitz haben werden, sowie die Per-\nsonalien der bei diesen Einrichtungen beschäftigten Per-   sonalien der bei diesen Einrichtungen beschäftigten Per-\nsonen mitteilen.                                           sonen mitteilen.\n6. Dieses Verwaltungsabkommen tritt am Tage nach          6. Dieses Verwaltungsabkommen tritt am Tage nach\ndem Eingang der Antwortnote des Auswärtigen Amtes          dem Eingang der Antwortnote des Auswärtigen Amtes\nbei der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika in   bei der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika\nKraft.                                                     in Kraft.","86                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II\nFalls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland       Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Ver-\nmit den in den Nummern 1 bis 6 enthaltenen Vorschlägen       einigten Staaten von Amerika mitzuteilen, daß sich die\neinverstanden erklärt, schlägt die Botschaft vor, daß diese Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit dem Vor-\nVerbalnote und eine das Einverständnis der Bundesrepu-      schlag der Regierung der Vereinigten Staaten von Ame-\nblik bestätigende Note ein Verwaltungsabkommen im           rika einverstanden erklärt. Demgemäß bilden die Verbal-\nSinne des Artikels 71 Absatz 4 des Zusatzabkommens          note der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika\nzum NATO-Truppenstatut zwischen der Regierung der           Nr. 107 vom 4. Juni 1971 und diese Antwortnote ein Ver-\nVereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der       waltungsabkommen im Sinne des Artikels 71 Absatz 4\n· Bundesrepublik Deutschland bilden.                          des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut zwi-\nschen der Regierung der Vereinigten Staaten von Ame-\nrika und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland.\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Bot-\nschaft der Vereinigten Staaten von Amerika erneut sei-\nner ausgeze1dmeten Hochachtung zu versichern.\nBonn-Bad Godesberg, den 4. Juni 1971                        Bonn, den 1. Dezember 1971\nL.S.                                                      L. S.\nAn die\nAn das                                                      Botschaft der\nAuswärtige Amt                                              Vereinigten Staaten von Amerika\n53 Bonn                                                     53 Bonn-Bad Godesberg"]}