{"id":"bgbl2-1972-8-2","kind":"bgbl2","year":1972,"number":8,"date":"1972-03-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1972/8#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1972-8-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1972/bgbl2_1972_8.pdf#page=2","order":2,"title":"Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und den Regierungen der Französischen Republik, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland sowie der Vereinigten Staaten von Amerika über die Verwaltung der Archive der Schiedskommission für Güter, Rechte und Interessen in Deutschland","law_date":"1972-01-28T00:00:00Z","page":82,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["82                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II\n§ 2\nIm Deutschen Teil-Zolltarif in der zur Zeit geltenden Fassung wird mit\nWirkung vom 1. Januar 1972 folgender neuer Anhang angefügt:\nBesondere Zollsätze gegenüber Marokko\n_T_a_ri_fs_t_e1_1e_. _ _ _ _ _ _ _ w_a_r_e_n_b_e_:_e_i_c_h_n_u_n_g_ _ _ _ _ _  lZ_a1tz\n16.04 D             Waren dieser Tarifstellen mit Ursprung in                 12,5 °/o\nE         Marokko, 71,25 t vom 1. Januar 1972 bis                    120/o\n31. Januar 1972\n§ 3\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes\nvom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 89 des\nZollgesetzes auch im Land Berlin.\n§  4\nDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.\nBonn, den 25. Februar 1972\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen\nSchiller\nBekanntmachung\nder Vereinbarung\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund den Regierungen\nder Französisdlen Republik,\ndes Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland\nsowie der Vereinigten Staaten von Amerika\nüber die Verwaltung der Archive der Schiedskommission\nfür Güter, Rechte und Interessen in Deutschland\nVom 28. Januar 1972\nIn Bonn ist durch Notenwechsel vom 12. August                       Die Vereinbarung ist nach ihrem Absatz 4\n1971/26. August und 31. Dezember 1971 zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und                                       am 31. Dezember 1971\nden Regierungen der Französischen Republik, des                     in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffent•\nVereinigten Königreichs Großbritannien und Nord•                    licht.\nirland sowie der Vereinigten Staaten von Amerika\neine Vereinbarung über die Verwaltung der Archive                      Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nder am 31. Dezember 1969 aufgelösten Schiedskom-                    Bekanntmachung vom 23. Januar 1970 (Bundesge-\nmission für Güter, Rechte und Interessen in Deutsch-                setzbl. II S. 49).\nland getroffen worden.\nBonn, den 28. Januar 1972\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIn Vertretung\nFrank","Nr. 8 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. März 1972                                         83\nVerbalnote                                                          Verbalnote\n(Ubersetzung)\nAuswärtiges Amt                                                      Königlich Britische Botschaft\nV 7-80.51/0                                                          Nr. 127\nDie Königlich Britische Botschaft *) beehrt sich, den\nEmpfang der Verbalnote des Auswärtigen Amts Nr. V 7 -\n80.51/0 vom 12. August 1971 zu bestätigen, die in Uber-\nsetzung wie folgt lautet:\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Königlich Briti-                 ,,Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Königlich Briti-\nschen Botschaft*) unter Bezugnahme auf die mit Vertre-               schen Botschaft unter Bezugnahme auf die mit Vertretern\ntern der Botschaften der Drei l'vlächte und dem Präsiden-            der Botschaften der Drei Mächte und dem Präsidenten der\nten der Kommission geführten Verhandlungen über die                  Kommission geführten Verhandlungen über die Verwal-\nVerwaltung der Archive der Schiedskommission für                     tung der Archive der Schiedskommission für Güter, Rechte\nGüter, Rechte und Interessen in Deutschland (im folgen-              und Interessen in Deutschland (im folgenden als „Kom-\nden als „Kommission\" bezeichnet) eine Vereinbarung                   mission\" bezeichnet) eine Vereinbarung vorzuschlagen:\nvorzuschlagen:\nDie Kommission ist nach Artikel 1 ihrer Satzung (An-                 Die Kommission ist nach Artikel 1 ihrer Satzung (An-\nhang zu dem am 26. Mai 1952 in Bonn unterzei.chneten                 hang zu dem am 26. Mai 1952 in Bonn unterzeichneten\nVertrag zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstan-                Vertrag zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstan-\ndener Fragen in der durch das am 23. Oktober 1954 in                 dener Fragen in der durch das am 23. Oktober 1954 in\nParis unterzeichnete Protokoll über die Beendigung des               Paris unterzeichnete Protokoll über die Beendigung des\nBesatzungsregimes in der Bundesrepublik Deutschland                  Besatzungsregimes in der Bundesrepublik Deutschland\ngeänderten Fassung) für die Dauer von zehn Jahren er-                geänderten Fassung) für die Dauer von zehn Jahren er-\nrichtet worden. Nach Ablauf dieses Zeitabschnittes hat               richtet worden. Nach Ablauf dieses Zeitabschnittes hat\nsie ihre Amtsgeschäfte gemäß Artikel 1 Absatz 3 ihrer                sie ihre Amtsgeschäfte gemäß Artikel 1 Absatz 3 ihrer\nSatzung weitergeführt, bis alle bei ihr zu diesem Zeit-              Satzung weitergeführt, bis alle bei ihr zu diesem Zeit-\npunkt anhängig gewesenen Fälle abgeschlossen waren;                  punkt anhängig gewesenen Fälle abgeschlossen waren;\nmit Ablauf des 31. Dezember 1969 wurde sie aufgelöst.                mit Ablauf des 31. Dezember 1969 wurde sie aufgelöst.\nEs wird vereinbart, daß die Prozeßakten sowie das son-               Es wird vereinbart, daß die Prozeßakten sowie das son-\nstige bei der Kommission angefallene Aktenmaterial der               stige bei der Kommission angefallene Aktenmaterial der\nRegierung der Bundesrepbulik Deutschland übergeben                   Regierung der Bundesrepublik Deutschland übergeben\nwerden, die sie bei dem Bundesarchiv in Koblenz aufbe-               werden, die sie bei dem Bundesarchiv in Koblenz aufbe-\nwahren wird. Diese Akten können auf Grund eines an                   wahren wird. Diese Akten können auf Grund eines an\ndas Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland zu                 das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland zu\nrichtenden Antrags von interessierten Personen oder Stel-            richtenden Antrags von interessierten Personen oder Stel-\nlen im Bundesarchiv eingesehen werden.                               len im Bundesarchiv eingesehen werden.\nFalls sich die Regierungen der Drei Mächte mit diesem                Falls sich die Regierungen der Drei Mächte mit diesem\nVorschlag einverstanden erklären, sollen diese Note und              Vorschlag einverstanden erklären, sollen diese Note und\ndie Antwortnoten der Botschaften der Drei Mächte eine                die Antwortnoten der Botschaften der Drei Mächte eine\nVereinbarung zwischen den beteiligten Regierungen bil-               Vereinbarung zwischen den beteiligten Regierungen bil-\nden, die mit dem Datum der letzten Antwortnote in Kraft              den, die mit dem Datum der letzten Antwortnote in Kraft\ntritt.                                                               tritt.\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die König-                  Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die König-\nlich Britische Botschaft erneut seiner ausgezeichnetsten             lich Britische Botschaft erneut seiner ausgezeichnetsten\nHochachtung zu versichern.                                           Hochachtung zu versichern.\"\nDie Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt hier-\nBonn, den 12. August 1971\nauf mitzuteilen, daß die Regierung des Vereinigten König-\nL.S.         reichs Großbritannien und Nordirland den obigen Vor-\nschlag annimmt und damit einverstanden ist, daß die\nNote des Auswärtigen Amts und diese Antwortnote zu-\nsammen mit den Antwortnoten der Französischen Bot-\nschaft und der Botschaft der Vereinigten Staaten vom\n31. Dezember 1971 und 26. August 1971 eine Vereinba-\nrung zwischen den beteiligten vier Regierungen bilden,\ndie am heutigen Tag in Kraft tritt.\nDie Königlich Britische Botschaft benutzt diesen Anlaß,\ndas Auswärtige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hoch-\nachtung zu versichern.\nBonn, den 31. Dezember 1971\nL. S.\nAn die                                                               An das\nKöniglich Britische Botschaft                                        Auswärtige Amt\n53 Bonn                                                              53 Bonn\n*) Cleid1lautende Verbalnoten sind an die Französisrne Botsrnaft und •J Gleichlautende Verbalnoten sind von der Französisrnen Botschaft\nan die Botschaft der Vereinigten Staaten gerid1tet worden.           am 31. Dezember 1971 und der Botsrnaft der Vereinigten Staaten\nam 26. August 1971 an das Auswärtige Amt gerid1tet worden."]}