{"id":"bgbl2-1972-75-7","kind":"bgbl2","year":1972,"number":75,"date":"1972-12-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1972/75#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1972-75-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1972/bgbl2_1972_75.pdf#page=10","order":7,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Secretary of State, Department of Trade and Industry of Her Majestys Government in the United Kingdom über Prüfungsverfahren für Schiffssicherheitsausrüstung, die im Vereinigten Königreich für deutsche Reeder und in der Bundesrepublik Deutschland für britische Reeder hergestellt wurde","law_date":"1972-12-08T00:00:00Z","page":1626,"pdf_page":10,"num_pages":3,"content":["1626                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens\nzwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Secretary of State, Department of Trade and Industry of Her Majesty's Government\nin the United Kingdom\nüber Prüfungsverfahren für Schiffssidlerhei tsa usrüstung,\ndie im Vereinigten Königreich für deutsche Reeder\nund in der Bundesrepublik Deutschland für britische Reeder hergestellt wurde\nVom 8. Dezember 1972\nIn London ist am 9. November 1972 ein Abkommen\nzwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bun-\ndesrepublik Deutschland und dem Secretary of State,\nDepartment of Trade and lndustry of Her Majesty's\nGovernment in the United Kingdom ü.oer Prüfungs-\nverfahren für Sdliffssicherheitsausrüstung, die im\nVereinigten Königreich für deutsche Reeder und in\nder Bundesrepublik Deutschland für britische Reeder\nhergestellt wurde, unterzeichnet worden. Das Ab-\nkommen ist nac:h seinem Artikel 15\nam 1. Dezember 1972\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nHamburg, den 8. Dezember 1972\nDer Bundesminister für Verkehr\nIm Auftrag\nTennstedt","Nr. 75 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1972                            1621\nAbkommen\nzwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Secretary of State, Department of Trade and Industry\nof Her Majesty's Government in the United Kingdom\nüber Prüfungsverfahren für Schiffssicherheitsausrüstung,\ndie im Vereinigten Königreich für deutsche Reeder\nund in der Bundesrepublik Deutschland für britische Reeder hergestellt wurde\nDer Bundesminister für Verkehr                                      Artikel 5\nder Bundesrepublik Deutschland\nAuf Ersuchen übersendet das Department of Trade\nund\nand Industry der See-Berufsgenossenschaft einen Bericht\nder Secretary of State, Department of Trade\nüber die Prüfungen und Versuche.\nand Industry of Her Majesty's Government\nin the United Kingdom\nArtikel 6\nsind wie folgt übereingekommen:\nDie Kosten der Durchführung der obengenannten Prü-\nArtikel 1                         fungen durch die britische Verwaltung werden von dem\nSchiffssicherheitsausrüstung, die im Vereinigten König- britischen Hersteller getragen.\nreich hergestellt wurde und für die Ausrüstung von\nSchiffen der Bundesrepublik Deutschland bestimmt ist,                             Artikel 7\nmuß den Mustern entsprechen, die dem Bundesminister\nfür Verkehr oder der von ihm bestimmten Verwaltungs-        In gleicher Weise muß die Schiffssicherheitsausrüstung,\nbehörde vorgelegt und von ihm oder von jener Ver-         die in der Bundesrepublik Deutschland hergestellt wurde\nwaltungsbehörde nach Versuchen zugelassen wurden, um      und für die Ausrüstung britischer Schiffe bestimmt ist,\ndie Obereinstimmung der Ausrüstung mit den in der         den Mustern entsprechen, die dem Department of Trade\nBundesrepublik Deutschland für vergleichbare Ausrüstung   and Industry vorgelegt und von diesem nach Versuchen\ngeltenden Sicherheitsnormen sicherzustellen.              zugelassen wurden, um die Obereinstimmung der Aus-\nrüstung mit den im Vereinigten Königreich für vergleich-\nbare Ausrüstung geltenden Sicherheitsnormen sicherzu-\nArtikel 2                         stellen.\nDie Herstellung dieser Ausrüstung im Vereinigten                               Artikel 8\nKönigreich wird, soweit erforderlich, durch einen Besich-\ntiger des Department of Trade and lndustry oder ge-         Die Herstellung dieser Ausrüstung in der Bundesrepu-\ngebenenfalls durch einen Bediensteten des Aeronautical    blik Deutschland wird, soweit erforderlich, durch einen\nQuality Assurance Directorate überwacht, der alle Prüfun- Aufsichtsbeamten der See-Berufsgenossenschaft über-\ngen und Versuche durd1zuführen hat, die in dem vom        wacht, der alle Prüfungen und Versuche durchzuführen\nBundesminister für Verkehr oder der von ihm bestimmten    hat, die in den vom Department of Trade and Industry\nVerwaltungsbehörde genehmigten Zeichnungen und Be-        genehmigten Zeichnungen und Beschreibungen festgelegt\nschreibungen festgelegt sind, oder der zu bestätigen hat, sind, oder der zu bestätigen hat, daß diese Prüfungen\ndaß diese Prüfungen und Versuche durchgeführt worden      und Versuche durchgeführt worden sind.\nsind.\nArtikel 3                                                Artikel 9\nErsucht der Bundesminister für Verkehr oder die von       Ersucht das Department of Trade and Industry den\nihm bestimmte Verwaltungsbehörde das Department of        Bundesminister für Verkehr, besondere Anforderungen\nTrade and lildustry, besondere Anforderungen zu stellen,  zu stellen, so sind diese dem Bundesminister für Verkehr\nso sind diese dem Department of Trade and Industry        oder der von ihm bestimmten Verwaltungsbehörde vor-\nvorzulegen, das seine Zustimmung oder etwaige Ein-        zulegen, die ihre Zustimmung oder etwaige Einwände\nwände mitteilt.                                           mitteilen.\nArtikel 4                                                Artikel 10\nNach dem zufriedenstellenden Absdlluß der verschie-       Nach dem zufriedenstellenden Abschluß der verschie-\ndenen oben beschriebenen Prüfungen und Versuche be-       denen oben beschriebenen Prüfungen und Versuche be-\nzüglich eines bestimmten Ausrüstungsgegenstandes wird     züglidl eines bestimmten Ausrüstungsgegenstandes wird\nvon dem oder im Auftrag des Department of Trade and       von oder im Auftrag der See-Berufsgenossenschaft ein\nIndustry ein Zeugnis für den betreffenden Ausrüstungs-    Zeugnis für den betreffenden Ausrüstungsgegenstand\ngegenstand ausgestellt oder der Gegenstand mit einem      ausgestellt oder der Gegenstand mit einem Stempel ge-\nStempel gekennzeichnet, dessen Muster sowohl vom          kennzeichnet, dessen Muster sowohl vom Bundesminister\nDepartment of Trade and Industry als auch vom Bundes-     für Verkehr oder der von ihm bestimmten Verwaltungs-\nminister für Verkehr oder der von ihm bestimmten Ver-     behörde als audl vom Department of Trade and lndustry\nwaltungsbehörde anerkannt ist.                            anerkannt ist.","1628                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II\nArtikel 11                                      dem Bundesminister für Verkehr und dem Secretary of\nState, Department of Trade and Induslry.\nAuf Ersuchen übersendet die See-Berufsgenossenschaft\ndem Department of Trade and Industry einen Bericht\nüber die Prüfungen und Versuche.                                                                         Artikel 14\nDieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin,\nsofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nArtikel 12                                      land gegenüber der Regierung des Vereinigten König-\nDie Kosten der Durchführungen der obengenannten                          reichs innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des\nPrüfungen und Versuche durch die Verwaltung der Bun-                        Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\ndesrepublik Deutschland werden von dem Hersteller in\nder Bundesrepublik getragen.                                                                             Artikel 15\nDieses Abkommen tritt am l. Dezember 1972 in Kraft.\nArtikel 13\nDiese Vereinbarung findet zunächst nur Anwendung auf\naufblasbare Rettungsflöße. Sie kann jederzeit auf andere                       Geschehen zu London am 9. November 1972 in zwei Ur-\nGegenstände der Schiffssicherheitsausrüstung ausgedehnt                     schriften, je eine in deutscher und englischer Sprac:he,\nwerden. Dazu genügt ein einfacher Briefwechsel zwischen                     wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür den\nBundesminister für Verkehr\nder\nBundesrepublik Deutschland\nDr. G. B reuer\nFür den Secretary of State\nDepartment of Trade and lndustry\nof\nHer Majesty·s Government\nin the United Kingdom\nJ. N. Archer\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn\nPostansduift für Abonnementsbestellungen sowie für Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesgesetzblatt, 53 Bonn l, Postfadt 624, Telefon 22 40 86 - 88.\nDas Bundesgesetzblatt ers<heint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nadt ihrer Aus-\nfertigung verkündet. laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. beim Verlag vorliegen.\nIm Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesred1ts vom 10. Juli 1958 (BGB!. I\nS. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Der Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezoqen werden.\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 31,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,85 DM. Dieser Preis gilt auch für die Bundes•\ngesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1972 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes-\ngesetzblatt, Köln 399-509 oder gegen Vorausrechnung bzw. gegen Nachnahme.\nPreis dieser Ausgabe 0,85 DM zuzüglich Versandgebühr 0,15 DM, bei Lieferung gegen Vorausrechnung zuzÜ\\Jlich Portokosten für die Vorausrechnung.\nIm Bezugspreis Ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 •t,."]}