{"id":"bgbl2-1972-75-2","kind":"bgbl2","year":1972,"number":75,"date":"1972-12-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1972/75#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1972-75-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1972/bgbl2_1972_75.pdf#page=4","order":2,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Indien über Technische Zusammenarbeit","law_date":"1972-11-14T00:00:00Z","page":1620,"pdf_page":4,"num_pages":4,"content":["1620            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung von Indien\nüber Technische Zusammenarbeit\nVom 14. November 1972\nIn Neu Delhi ist am 31. Dezember 1971 ein Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepu-\nblik Deutschland und der Regierung der Republik\nIndien über Technische Zusammenarbeit unterzeich-\nnet worden. Das Abkommen ist nach seinem Arti-\nkel 8 Abs. 1\nam 31. Dezember 1971\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 14. November 1972\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIn Vertretung\nSohn","Nr. 75 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1972                             1621\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung von Indien\nüber Technische Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland            (2) Das gesamte von der Regierung der Bundesrepu-\nund                           blik Deutschland entsandte Personal wird nachfolgend\ndie Regierung von Indien                .. Experten\" genannt.\nauf der Grundlage der zwischen beiden Staaten und\nihren Völkern bestehenden freundschaftlichen Beziehun-                              Artikel 3\ngen,\n(1) Die Regierung von Indien\nin dem Wunsche, diese Beziehungen zu vertiefen,\na) stellt auf ihre Kosten die erforderlichen Grundstücke\nin Anbetrc,cht ihres gemeinsamen Interesses an einer          und Gebäude für die einzelnen Vorhaben sowie die\nweitPren Förderung der technischen und wirtschaftlichen         Ausrüstungsgegenstände, die nicht von dei: Regierung\nEntwicklung ihrer Staaten und                                   der Bundesrepublik Deutschland geliefert werden;\nin Erkenntnis der Vorteile, die aus einer weiteren      b) übernimmt die Zahlung der Hafenabgaben, Einfuhr-\nengen technischen Zusammenarbeit für beide Staaten er-          abgaben, Steuern oder sonstigen in Indien erhobenen\nwachsen,                                                        öffentlirnen Abgaben für die im Auftrag der Regie-\nrung der Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 2\nsind wie folgt übereingekommen:\nAbsatz 1 a gelieferten Ausrüstungsgegenstände und\nträgt die Kosten des Transports in Indien.\nArtikel 1                              Srnritte werden eing~leitet, durch die gewährleistet\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ge-          wird, daß für die Projektdurrnführung dringend be-\nwährt im Rahmen dieses Abkommens auf der Grundlage              nötigte Ausrüstungsgegenstände, die mit Luftfrarnt\ngleichberechtigter Partnerschaft der Regierung von Indien       nach Indien geliefert werden, unverzüglich von den\nTechnische Hilfe.                                              zuständigen indischen Behörden freigegeben werden;\n(2) Die Vertragsparteien schließen auf der Grundlage    c) übernimmt die Steuern einsdtließlich der Verkaufs-\ndieses Abkommens Ubereinkünfte über einzelne Vor-              steuer für Ausrüstungsgegenstände, Ersatzgegen-\nhaben.                                                          stände und Ersatzteile, die auf Kosten der Bundes-\nrepublik Deutschland in Indien beschafft werden;\n(3) Tec:hnische Hilfe kann im Einvernehmen zwischen\nden Vertragsparteien auch bestimmten Personen, Stellen    d) trägt die Betriebs- und Instandhaltungskosten für die\noder Organisationen geleistet werden.                           Vorhaben;\ne) stellt den Experten klimatisierte Büroräume mit Tele-\nArtikel 2                               fonanschluß sowie Fahrgelegenheiten für dienstliche\nFahrten am Ort und im Projektgebiet, soweit erfor-\n(1) Zur Erreichung der Ziele dieses Abkommens be-\nderlich;\nmüht sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland,\ndie Regierung von Indien durch folgende Maßnahmen          f) stellt auf ihre Kosten das für die einzelnen Vorhaben\nzu unterstützen:                                                erforderliche einheimisrne Farn- und Hilfspersonal\nsowie die erforderlichen Dolmetscher und Schreib-\na) Förderung von fac:hlichen Instituten, Organisationen,\nkräfte;\nAusbildungsstätten sowie Vorhaben mit Beispiel-\ncharakter in den indisdten Entwidclungsbereichen       g) sorgt dafür, daß die Experten nach angemessener Zeit\ndurch Entsendung von Sachverständigen, durdt Aus-            durdt qualifizierte indisdle Staatsangehörige ersetzt\nund Fortbildung von indischen Staatsangehörigen und          werden. Soweit diese in der Bundesrepublik Deutsch-\ndie Bereitstellung von Ausrüstung einschließlich             land oder in einem anderen Lande aus- oder fort-\n-   sofern erforderlich -     Ersatz- und Ergänzungs-        gebildet werden, benennt sie rechtzeitig genügend\nausrüstung sowie Ersatzteilen.                               Bewerber für diese Aus- oder Fortbildung. Sie ge-\nwährleistet, daß die indischen Staatsangehörigen\nb) Entsendung von Gutachtern zur Erarbeitung von Stu-\nnach ihrer Aus- oder Fortbildung an der geförderten\ndien über einzelne Vorhaben.\nEinrichtung oder in dem geförderten Vorhaben für\nc) Zusammenarbeit beider Länder auf dem Gebiet von              mindestens fünf Jahre eingesetzt werden und ihr\nErziehung und Bildung.                                       jeweiliger Ausbildungsstand angemessen berücksich-\ntigt wird.\nd) Zusammenarbeit von wissenschaftlichen Einrichtungen\nin beiden Ländern durch die Entsendung oder Ver-           (2) Die Vertragsparteien bestimmen bei oder unmittel-\nmittlung von wissenschaftlichem Personal und durch     bar nach Abschluß der entsprechenden Ubereinkunft ge-\ndie Bereitstellung von Ausrüstungsgegenständen.        mäß Artikel 1 Absatz 2 srnriftlich, welche Ausrüstungs-\ne) Bereitstellung von Stipendien und Fortbildungs-        gegenstände im einzelnen von jeder Vertragspartei zur\nrnöglidtkeiten für indische Staatsangehörige in der    Verfügung gestellt werden. Falls später Änderungen der\nBundesrepublik Deutschland oder in einem anderen       zu liefernden Ausrüstungsgegenstände notwendig wer-\nLand oder in Einrichtungen, die im Rahmen der deut-    den, wird über diese Änderungen rechtzeitig vor der\nschen Technischen Hilfe in Indien gefördert werden.    Verschiffung gegenseitiges Einvernehmen hergestellt.","1622                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II\n(3) Die im Auftrag der Bundesrepublik Deutschland ge-               f) Sind diese Gegenstände oder Teile dieser Ge-\nlieferten Gegenstände gehen bei ihrer Ankunft auf in-                     genstände in ihrer Gebrauchsfähigkeit wesent-\ndischem Hoheitsgebiet in das Eigentum der Regierung                       lich beeinträchtigt, so können in angemessenem\nvon Indien über mit der Maßgabe, daß sie den Experten                     Rahmen, der von Zeit zu Zeit einvernehmlich\nfür ihre Tätigkeit im Rahmen dieses Abkommens un-                         festgesetzt wird, Ersatzgegenstände oder Ersatz-\neingeschränkt zur Verfügung stehen.                                       teile gleicher Art und Güte zollfrei eingeführt\nwerden\nArtikel 4                              (3) Die Regierung von Indien gestattet den Experten\n(1) Die Regierung von Indien                              die zoll- und steuerfreie Einfuhr von Gegenständen des\npersönlichen Gebrauchs, wobei die folgenden Jahres-\na) zahlt für jeden Experten, der länger als drei Monate\nhöchstgrenzen, bezogen auf den Rechnungswert der ein-\nin Indien tätig ist, für die Dauer der Entsendung\ngeführten Gegenstände, gelten:\neine Summe von 1 000,- Rupien monatlich als festen\nZuschuß für die Anmietung einer angemessenen             a) Zweitausendsiebenhundertundfünfzig Deutsche Mark\nmöblierten Wohnung für den Experten und seine                  für Fachkräfte ohne Familie in Indien\nFamilie und für anfallende Dienstreisekosten in          b) Viertausendfünfhundert Deutsche Mark für Fachkräfte\nIndien; der Zuschuß wird auch für die Dauer einer              mit Familie in Indien.\nReise, eines Krankheits- und Erholungsurlaubs des\nExperten sowie für den Monat gezahlt, in dem de1         Hält sich ein Experte weniger als ein Jahr in Indien\nExperte Indien nach Abschluß seiner Tätigkeit ver-       auf, so werden die vorgenannten Beträge auf die ent-\nlassen hat; sie zahlt den Zuschuß dreimonatlich auf      sprechende Anzahl von Monaten umgerechnet. Auf\nein von der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland     Wunsch einer Vertragspartei können diese Beträge auch\nzu benennendes Konto; sie ist den Experten bei der       während der Gültigkeitsdauer dieses Abkommens neu\nBeschaffung von angemessenen Wohnungen behilf-           vereinbart werden. Zusätzlich können Arzneimittel bis\nlich;                                                    zu einem Höchstwert von fünfhundert Deutsche Mark\nim Jahr eingeführt werden. Schritte werden eingeleitet,\nb) stellt die Experten von Steuern auf die ihnen von         durch die gewährleistet wird, daß Medikamente, die\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland ge-         dringend benötigt und mit Luftpost versandt werden,\nzahlten Bezüge frei und gewährleistet, daß diese         unverzüglich von den zuständigen indischen Behörden\nkeinerlei fiskalische Abgaben für die ihnen von der      freigegeben werden.\nBundesrepublik Deutschland gezahlten Bezüge oder\nsonstige mit ihrer beruflichen Tätigkeit in Indien zu-\n(4) Die Regierung von Indien gewährt den Experten,\nsammenhängenden Einnahmen zu entrichten haben.\nihren Familienangehörigen und sonstigen zum Hausstand\ngehörigen Personen jederzeit abgabenfrei die Ein- und\n(2) a) Die Regierung von Indien gestattet den Experten    Ausreise und die notwendigen Arbeits- und Aufenthalts-\ndie zollfreie Einfuhr ihrer Berufsausrüstungen     genehmigungen.\nund ihrer persönlichen Habe innerhalb einer\nFrist von vier Monaten nach der ersten Einreise       (5) Den Experten steht unentgeltlich ärztliche Behand-\nder jeweiligen Person. Die Frist wird verlängert,  lung in dem gleidlen Umfang zu wie Beamten des höhe-\nwenn sich das Eintreffen der Familienangehöri-     ren Dienstes (First Grade Officers} der Regierung von\ngen oder sonstiger zum Haushalt gehöriger\nIndien.\nPersonen oder Gegenstände in Indien aus be-\nsonderen Gründen verzögert.                           (6) Die Regierung von Indien stellt den Experten\nb) Zu der persönlichen Habe gehören auch je           einen Ausweis aus, in dem ihnen die Unterstützung der\nHaushalt ein Kraftfahrzeug, ein Elektroherd,       staatlichen Dienststellen für ihre Aufgaben zugesagt\neine Waschmaschine, ein Warmwasserspeicher-        wird.\ngerät, ein Kühlschrank und eine Tiefkühltruhe,\nein Rundfunkgerät oder Musikschrank, ein Fern-                                 Artikel 5\nsehgerät, ein Tonbandgerät, zwei Klimageräte,\nkleinere Elektrogeräte sowie Film- und Foto-          (1)   Die Regierung von Indien hat das Recht, die Re-\nausrüstungen.                                      gierung der Bundesrepublik Deutschland zu bitten, Ex-\nperten abzuberufen, wenn ihr persönliches Verhalten das\nc) Besteht in einem Einzelfall eine Meinungsver-      rechtfertigt oder ihre Leistung nicht den erforderlichen\nschiedenheit darüber, ob der eine oder andere      fachlichen Anforderungen genügt; sie setzt sich jedoch\nGegenstand der persönlichen Habe zuzurechnen       vor Äußerung einer solchen Bitte mit der zuständigen\nist, so können solche Gegenstände ebenfalls bis    deutschen Auslandsvertretung ins Benehmen. Die Regie-\nzu einer Abgabenhöchstgrenze von 1 000,- Ru-       rung der Bundesrepublik Deutschland hat das Recht, im\npien abgabefrei eingeführt werden.                 Benehmen mit der Regierung von Indien jederzeit Ex-\nd) Die Abgabenfreiheit wird unter der Vorausset-      perten, die im Rahmen dieses Abkommens tätig sind,\nzung gewährt. daß die Gegenstände wieder aus-      abzuberufen. Sie ersetzt die abberufenen Experten so\ngeführt werden, sobald der betreffende Experte     schnell wie möglich, um das vereinbarte Projekt nicht\nnach Beendigung seiner Tätigkeit im Rahmen         zu beeinträchtigen.\ndieses Abkommens Indien verläßt. Die Ausfuhr\nist kernen Beschränkungen unterworfen.                ('.l) Für Schäden, die ein Experte im Zusammenhang\nmit der Durchführung einer ihm nach diesem Abkommen\ne) Für die Veräußerung eines solchen Gegen-           übertragenen Aufgabe einem Dritten zufügt, haftet an\nstandes in Indien wird die vorherige Zustim-       seiner Stelle die Regierung von Indien. Jede Inanspruch-\nmung der Regierung von Indien eingeholt. Die       nahme des Experten ist insoweit ausgeschlossen.\nZollabgaben werden nach den geltenden indi-\nschen Bestimmungen entrichtet. Der Verkauf er-        (3) Ein Erstattungsanspruch gegen den Experten kann,\nfolgt zu den von der Regierung von Indien          ungeachtet der Rechtslage, von der Regierung von Indien\ngegebenenfalls festzulegenden Bedingungen. Der     nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit\nVerkaufserlös ist frei transferierbar.             geltend gemacht werden. Die• Regierung der Bundesrepu-","Nr. 75 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1972                             1623\nblik Deutsdlland leistet den für die Geltendmadlung           (2) Nach Ablauf des in Absatz 1 genannten Fünfjahres-\neines Erstattungsanspruchs zuständigen indischen Behör-    Zeitraums verlängert sich das Abkommen stillschwei-\nden jede mögliche Amtshilfe.                               gend jeweils um ein Jahr, es sei denn, daß eine der\nbeiden Vertragsparteien es drei Monate vor Ablauf des\nArtikel 6                            jeweiligen Zeitabschnitts kündigt.\nDieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern\n(3) Das Abkommen wird auch auf die Vorhaben ange-\nnicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nwendet, die vor Inkrafttreten oder im Rahmen des Ab-\ngegenüber der Regierung von Indien innerhalb von drei\nkommens zwisdlen den Vertragsparteien über technische\nMonaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine\nZusammenarbeit vom 28. März 1966 vereinbart worden\ngegenteilige Erklärung abgibt.\nsind.\nArtikel 7\n(4) Auch nach Ablauf dieses Abkommens gelten seine\nDer gesamte Schriftverkehr über Fragen der Anwen-        Bestimmungen für die bereits begonnenen Vorhaben der\ndung dieses Abkommens erfolgt in englisdler Sprache.       technischen Zusammenarbeit bis zu ihrem Absdlluß\nweiter.\nArtikel 8\n(1) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeidl-\nnung in Kraft und gilt für einen Zeitraum von fünf Jah-      GESCHEHEN zu New Delhi am 31. Dezember 1971 in\nren mit der Einsdlränkung, daß es von einer der beiden     sechs Urschriften, je zwei in deutscher Spradle, Hindi\nVertragsparteien mit dreimonatiger Frist gekündigt und     und englischer Spradle. Im Falle von Auslegungs-\nim gegenseitigen Einvernehmen geändert werden kann.        sdlwierigkeiten ist der englische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland\nDiehl\nFür die Regierung von Indien\nM. G. Kaul"]}