{"id":"bgbl2-1972-75-1","kind":"bgbl2","year":1972,"number":75,"date":"1972-12-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1972/75#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1972-75-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1972/bgbl2_1972_75.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung über die Zusammenlegung der deutschen und der niederländischen Grenzabfertigung an der Straße von Emmerich nach Doetinchem","law_date":"1972-12-14T00:00:00Z","page":1617,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["1617\nBundesgesetzblatt\nTeil II                                          Z 1998A\n1972                Ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 1972                                          Nr. 75\nTag                                               Inhalt                                            Seite\n14. 12. 72 Verordnung über die Zusammenlegung der deutschen und der niederländischen Grenz-\nabfertigung an der Straße von Emmerich nach Doetinchem ............................ .      1617\n14.11. 72  Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung von Indien über Technische Zusammenarbeit ............... .          1620\n17.11.72   Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die gegenseitige\nAnerkennung der Beschußzeichen für Handfeuerwaffen ............................... .        1624\n29. 11. 72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Abkommen über den Internationalen\nWährungsfonds und über die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung             1624\n29. 11. 72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zur Beilegung von\nInvestitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten ......... .     1625\n30. 11. 72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Freibord-Ubereinkom-\nmens von 1966 ..................................................................... .       1625\n8. 12. 72 Bekanntmachung des Abkommens zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundes-\nrepublik Deutschland und dem Secretary of State, Department of Trade and lndustry of\nHer Majesty's Government in the United Kingdom über Prüfungsverfahren für Schiffs-\nsicherheitsausrüstung, die im Vereinigten Königreich für deutsche Reeder und in der\nBundesrepublik Deutschland für britische Reeder hergestellt wurde .................... .    1626\nVerordnung\nüber die Zusammenlegung der deutschen und der niederländischen Grenzabfertigung\nan der Straße von Emmerich nach Doetinchem\nVom 14. Dezember 1972\nAuf Grund des Artikels 2 Abs. 1 des Gesetzes vom          blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des Geset-\n25. August 1960 zu dem Abkommen vom 30. Mai 1958             zes vom 25. August 1960 zu dem Abkommen vom\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem              30. Mai 1958 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-\nKönigreich der Niederlande über die Zusammen-                land und dem Königreich der Niederlande über die\nlegung der Grenzabfertigung und über die Einrich-            Zusammenlegung der Grenzabfertigung und über\ntung von Gemeinschafts- oder Betriebswechselbahn-            die Einrichtung von Gemeinschafts- oder Betriebs-\nhöfen an der deutsch-niederländischen Grenze (Bun-           wechselbahnhöfen an der deutsch-niederländischen\ndesgesetzbl. 1960 II S. 2181) wird verordnet:                Grenze auch im Land Berlin.\n§  1\nAn der Straße von Emmerich nach Doetinchem, der                                    § 3\nUmgehungsstraße bei 's-Heerenberg, werden die\ndeutsche und die niederländische Grenzabfertigung               (1) Diese Verordnung tritt am dem Tage in Kraft,\nnach Maßgabe der Vereinbarung vom 27. Oktober/               an dem die Vereinbarung in Kraft tritt.\n8. November 1972 zusammengelegt. Die Verein-                    (2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer\nbarung wird nachstehend veröffentlicht.\nKraft, an dem die Vereinbarung außer Kraft tritt.\n§ 2\n(3) Der Tag des Inkrafttretens und der Tag des\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-         Außerkrafttretens sind im Bundesgesetzblatt be-\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-           kanntzugeben.\nBonn, den 14. Dezember 1972\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Finanzen\nIn Vertretung\nDr. Emde\nDer Bundesminister des Innern\nIn Vertretung\nDr. Ru t s c h k e","1618                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II\nBundesministerium für Wirtschaft und Finanzen                                                    Bonn, den 27. Oktober 1972\nF/III B 2 - Z 1108 (Nie} - 66/72\nSeiner Exzellenz\ndem Minister der Finanzen\ndes Königreichs der Niederlande\nDen Haag\nB e t r. : Abkommen vom 30. Mai 1958 zwisd1en der Bundesrepublik Deutsch-\nland und dem Königreich der Niederlande über die Zusammenlegung\nder Grenzabfertigung und über die Einrichtung von Gemeinschafts-\noder Betriebswechselbahnhöfen an der deutsch-niederländischen\nGrenze;\nh i e r : Zusammenlegung der. deutschen und der niederländischen\nGrenzabfertigung an der Straße von Emmerich nach Doetinchem\nHerr Minister!\nMit Bezug auf Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a) des oben genannten Abkom-\nmens und die Besprechungen zwischen den beteiligten Verwaltungen beehre\nich mich, Ihnen - auch im Namen des Herrn Bundesministers des Innern - fol-\ngende Vereinbarung vorzuschlagen:\n1.                                  bis zu einer Entfernung von 360 Metern, gemessen in\nRichtung Doetinchem, vom Schnittpunkt der gemein-\nAn der Straße von Emmerich nach Doetinchem, der Um-\nsamen Grenze mit der Achse der Straße.\ngehungsstraße bei ·s-Heerenberg, wird die deutsche und\ndie niederländische Grenzabfertigung auf niederländi-\nschem Gebiet zusammengelegt.                                                                III.\nDiese Vereinbarung wird gemäß Artikel 1 Absatz 5 des\nII.                              Abkommens bestätigt und in Kraft gesetzt. Der Zeitpunkt\nDie Zone im Sinne des Artikels 3 des Abkommens um-           des Inkrafttretens wird in den diplomatischen Noten fest-\nfaßt                                                            gelegt.\n1. die zur Durchführung der Grenzabfertigung erforder-                                      IV.\nlichen Diensträume und Anlagen,                                Diese Vereinbarung kann jederzeit auf diplomatischem\n2. einen Abschnitt der Straße - zweispurige Fahrbahnen          Wege gekündigt werden. Sie tritt 6 Monate nach ihrer\nin beiden Richtungen - von der gemeinsamen Grenze            Kündigung außer Kraft.\nIch werde mich nach Erklärung Ihres Einverständnisses mit diesem Verein-\nbarungsvorschlag unverzüglich mit dem Auswärtigen Amt in Verbindung set-\nzen, damit die Vereinbarung durch Austausch von Noten auf diplomatischem\nWege bestätigt und in Kraft gesetzt werden kann.\nGenehmigen Sie, Herr Minister, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hoch-\nachtung.\nIm Auftrag\nHutter","Nr. 75 ·- Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1972                                1619\nMinisterie van Financii-n\nDireclie: Douane en Verbruiksbelastingen\nSeiner Exzellenz\ndem Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen\nder Bundesrepublik Deutscliland\n53 Bonn 1\nRheindo1 fer Straße 108\nOns Kenrnerk: B72 25853                  '-;-Gravenhage, den 8. November 1972\nOnderwerp: Zusammenlegung der Grenzabfertigung\nan der niederländisch-deutschen Grenze\nHerr Minister!\nIch habe die Ehre, Ihnen den Empfang Ihres Briefes vom 27. Oktober 1972 ---\nFIIII B 2 - Z 1108 (Nie) - 66/72 - zu bestätigen, der wie folgt lautet:\n,,Mit Bezug auf Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a) des oben genannten Abkom-\nmens und die Bespredrnngen zwischen den beteiligten Verwaltungen beehre\nim mich, Ihnen - auch im Namen des Herrn Bundesministers des Innern - fol-\ngende Vereinbarung vorzusmlagen:\n1.                                 bis zu einer Entfernung von 360 Metern, gemessen in\nRichtung Doetinchem, vom Schnittpunkt der gemein-\nAn der Straße von Emmerich nach Doetinchem, der Um-\nsamen Grenze mit der Achse der Straße.\ngehungsstraße bei ·s-Heerenberg, wird die deutsche und\ndie niederländische Grenzabfertigung auf niederlän-\ndischem Gebiet zusammengelegt.                                                             III.\nDiese Vereinbarung wird gemäß Artikel 1 Absatz 5 des\nII.                              Abkommens bestätigt und in Kraft gesetzt. Der Zeitpunkt\ndes Inkrafttretens wird in den diplomatischen Noten fest-\nDie Zone im Sinne des Artikels 3 des Abkommens um-\nfaßt                                                           gelegt.\n1. die zur Durchführung der Grenzabfertigung erforder-                                     IV.\nlichen Diensträume und Anlagen,\nDiese Vereinbarung kann jederzeit auf diplomatischem\n·~. einen Abschnitt der Straße - zweispurige Fahrbahnen        Wege gekündigt werden. Sie tritt 6 Monate nach ihrer\nin heiden Richtungen - von der gemeinsamen Grenze          Kündigung außer Kraft.\"\nIm beehre mich, Ihnen auch im Namen der anderen zuständigen niederländi-\nschen Ministerien mitzuteilen, daß ich mit Ihrem Vereinbarungsvorschlag ein-\nverstanden bin.\nGenehmigen Sie, Herr Minster, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hoch-\namtung.\nDer Staatssekretär der Finanzen\nSchalten\nFür diesen\nDer Generaldirektor der Steuern\nW. J. van Bijsterveld"]}