{"id":"bgbl2-1972-74-5","kind":"bgbl2","year":1972,"number":74,"date":"1972-12-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1972/74#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1972-74-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1972/bgbl2_1972_74.pdf#page=8","order":5,"title":"Bekanntmachung über das Inkrafttreten der drei Verträge von 1971 mit dem Königreich Dänemark, dem Königreich der Niederlande und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über die Abgrenzung des Festlandsockels unter der Nordsee","law_date":"1972-11-17T00:00:00Z","page":1616,"pdf_page":8,"num_pages":1,"content":["1616                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II\nArtikel 6                                        für das Land Berlin, sofern nicht die     Regierung der Bun-\ndesrepublik Deutschland gegenüber           der Regierung des\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem\nKönigreichs Thailand innerhalb von         drei Monaten nach\nDarlehen bezahlt werden, sind international öffentlich\nInkrafttreten des Abkommens eine           gegenteilige Erklä-\nauszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abwei-\nrung abgibt.\nchendes festgelegt wird.\nArtikel 7                                                                     Artikel 9\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt                              Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nin Kraft.\nbesonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-\nlehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeug-\nnisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berück-\nsichtigt werden.                                                                  GESCHEHEN zu Bangkok, am 15. September 1972, in\nArtikel 8                                        vier Urschriften, je zwei in deutscher und in englischer\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-                         Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich\n~ ichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch                          ist.\nFür die\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland\nUlrich von Rhamm\nFür die\nRegierung des Königreichs Thailand\nCharun P. Israngkun N a A y u t h a y a\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten der drei Verträge von 1971\nmit dem Königreich Dänemark, dem Königreich der Niederlande\nund dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland\nüber die Abgrenzung des Festlandsockels unter der Nordsee\nVom 17. November 1972\nNach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. August\n1972 zu den drei Verträgen von 1971 zwischen der\nBundesrepublik Deutschland und dem Königreich\nDänemark, dem Königreich der Niederlande und dem\nVereinif · en Königreich Großbritannien und Nord-\nirLmd über die Abgrenzung des Festlandsockels\nunter der Nordsee (Bundesgesetzbl. 1972 II S. 881)\nwird hiermit bekanntgemacht, daß die Verträge nach\nden Artikeln 8 Abs. 2 des deutsch-dänischen und des\ndeutsch-niederländischen Vertrags sowie nach Arti-\nkel 6 Abs. 2 des deutsch-britischen Vertrags\nam 7. Dezember 1972\nin Kraft treten.\nDie Ratifikationsurkunden sind am 7. November\n1972 in Bonn und London ausgetauscht worden.\nBonn, den 17. November 1972\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIn Vertretung\nFrank\nHerausgeber: Der BundesministeI\" der Justiz - Verlag: Bundesdnzeiger Verlagsges. m. b. H. - Druck: Bunde5druckerei Bonn\nPostans<hrlft für Abonnementsbestellungen sowie für Bestellungen bereits ers<hienener Ausgaben:\nBundesgesetzblatt, 53 Bonn 1, Postfa<h 624, Telefon 22 40 86 - 88.\nDas Bundesgesetzblatt ers<heint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nad1 ihrer Aus-\nfertigung verkündet. Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. beim Verlag vorliegen.\nIm Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGB!. I\nS. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Der Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden.\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 31,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,85 DM. Dieser Preis gilt auch für die Bundes-\ngesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1972 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes-\ngesetzblatt, Köln 3 99-509 oder gegen Vorausre<hnung bzw. gegen Na<hnahme.\nPreis dieser Ausgabe 0,85 DM zuzüglich Versandgebühr 0,15 DM, bei Lieferunq gegen Vorausrechnung zuzüglich Portokosten für die Vorausrcdrnung\nIm Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 •t,."]}