{"id":"bgbl2-1972-74-4","kind":"bgbl2","year":1972,"number":74,"date":"1972-12-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1972/74#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1972-74-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1972/bgbl2_1972_74.pdf#page=7","order":4,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs Thailand über Kapitalhilfe","law_date":"1972-11-13T00:00:00Z","page":1615,"pdf_page":7,"num_pages":1,"content":["Nr. 74 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1972                              1615\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Thailand\nüber Kapitalhilfe\nVom 13. November 1972\nIn Bangkok ist am 15. September 1972 ein Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepu-\nblik Deutschland und der Regierung des Königreichs\nThailand über Kapitalhilfe unterzeichnet worden.\nDas Abkommen ist nach seinem Artikel 9\nam 15. September 1972\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 13. November 1972\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Finanzen\nIm Auftrag\nDr. Hanemann\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Thailand\nüber Kapitalhilfe\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland\n(2) Die Regierung des Königreichs Thailand garantiert\nund                             gegenüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zah-\ndie Regierung des Königreichs Thailand            lungen und den sich daraus ergebenden Transfer in Er-\nfüllung von Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-\nauf Grund der abzuschließenden Darlehensverträge.\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und\ndem Königreich Thailand,\nArtikel 3\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der             Die Regierung des Königreichs Thailand stellt die\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,              Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern\nund sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-       oder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Darlehens-\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                verträge in Thailand erhoben werden.\nin der Absicht, die Entwicklung der thailändischen Wirt-\nschaft zu fördern,                                                                  Artikel 4\nsind wie folgt übereingekommen:                             Die Regierung des Königreichs Thailand überläßt bei\nden sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Trans-\nporten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr\nArtikel 1                            den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-       Transportunternehmen vorbehaltlich des Artikels 5, trifft\nlicht es der Provincial Electricity Authority, Bangkok,      keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der deutschen\nbei der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am         Verkehrsunternehmen ausschließen oder erschweren, und\nMain, für das Vorhaben „Ausbau der Stromversorgung           erteilt gegebenenfalls die erforderlichen Genehmigungen.\nChirngrai\" ein Darlehen bis zur Höhe von insgesamt •\nzehn Millionen Deutsche Mark aufzunehmen.                                           Artikel 5\nLieferungen und Leistungen aus Ländern und Gebieten,\nArtikel 2                            die ,on der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\n(1) Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Be-         gesondert mitgeteilt werden, dürfen aus dem Darlehen\ndingungen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die           nicht finanziert werden. Hierunter fallen auch Lieferun-\nzwischen der Darlehensnehmerin und der Kreditanstalt         gen, die ihren Ursprung in einem dieser Länder und\nfür Wiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den in       Gebiete haben. Desgleichen dürfen Lieferungen, die aus\nder Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-          dem Darlehen finanziert werden, nicht auf Verkehrs-\nsduiften unterliegen.                                        mitteln dieser Länder und Gebiete transportiert werden."]}