{"id":"bgbl2-1972-71-11","kind":"bgbl2","year":1972,"number":71,"date":"1972-11-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1972/71#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1972-71-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1972/bgbl2_1972_71.pdf#page=10","order":11,"title":"Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Neuseeland über Sichtvermerke","law_date":"1972-11-16T00:00:00Z","page":1550,"pdf_page":10,"num_pages":3,"content":["1550                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Abkommens\nüber die Einfuhr von Gegenständen\nerzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters\nVom 7. November 1972\nDas in Lake Success, New York, am 22. Novem-\nber 1950 unterzeichnete Abkommen über die Ein-\nfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaft-\nlichen oder kulturellen Charakters (Bundesgesetz-\nblatt 1957 II S. 170) ist nach seinem Artikel X für\nIrak                             am 11. August 1972\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 23. November 1971 (Bundes-\ngesetzbl. II S. 1305).\nBonn, den 7. November 1972\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIn Vertretung\nFrank\nBekanntmachung\nder Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung von Neuseeland über Sichtvermerke\nVom 16. November 1972\nZwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung von Neuseeland ist\ndurch Notenwechsel vom 7. Juli 1972 eine Vereinba-\nrung über Sichtvermerke abgeschlossen worden. Der\nNotenwechsel ist\nam 1. August 1972\nin Kraft getreten; er wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 16. November 1972\nDer Bundesminister des Innern\nIm Auftrag\nDr. Fröhlich","Nr. 71 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. November 1972                               1551\nDeutsche Botschaft                                            5. Die vorstehenden Bestimmungen befreien nach Neu-\nseeland einreisende Deutsche und in die Bundesrepu-\nWellington, den 7. Juli 1972    blik Deutschland einreisende neuseeländische Staats-\nangehörige nicht von dem Erfordernis, alle in Neusee-\nland und der Bundesrepublik Deutschland geltenden\nExzellenz,                                                       Vorschriften über Einreise, (zeitweiligen oder ständi-\nich beehre mich, auf die Besprechungen Bezug zu neh-          gen) Aufenthalt, Ausreise und Anstellung oder Beschäf-\nmen, die kürzlich zwischen Vertretern unserer beiden             tigung von Ausländern einzuhalten; Personen, die den\nRegierungen über eine Erleichterung des Reiseverkehrs            betreffenden Einwanderungsbehörden nicht nachzuwei-\nzwischen unseren beiden Ländern stattgefunden haben,             sen vermögen, daß sie diese Vorschriften erfüllen, kann\nund anzuregen, daß zwischen der Regierung der Bundes-            die Einreise- oder Landeerlaubnis versagt werden.\nrepublik Deutschland und der Regierung Neuseelands ein\nSic:htvermerksabkommen folgenden Inhalts auf der Grund-       6. Im Sinne der vorstehenden Bestimmungen\nlage des innerstaatlichen Rechts unserer beiden Länder            (1) schließt der Ausdruck „zeitweilige Besucher\" Be-\ngeschlossen wird.                                                     sucher in geschäftlichen Angelegenheiten ein,\n1. Deutsche, die einen gültigen deutschen Paß besitzen                jedoch nicht Personen, die mit der Absicht, eine\nund Neuseeland als zeitweilige Besucher höchstens drei            Anstellung anzunehmen oder einen Beruf oder eine\nMonate zu besuchen wünschen, bedürfen keines Sicht-               Beschäftigung auszuüben, nach Neuseeland oder in\nvermerks.                                                         die Bundesrepublik Deutschland einreisen;\n2. Deutsche, die nach Neuseeland einzureisen wünschen             (2) schließt der Ausdruck „Neuseeland\", wenn als\nund nicht Anspruch auf Befreiung gemäß Nr. 1 haben,               Kennzeichnung eines Gebiets verwendet, die Cook-\nunterliegen den neuseeländischen Sichtvermerksbestim-             Inseln, Niue und die Tokelau-Inseln ein;\nmungen. Für Deutsche einer der nachstehend aufgeführ-         (3) schließt der Ausdruck „Bundesrepublik Deutsch-\nten Fallgruppen sind Sichtvermerke jedoch, wenn er-               land\" das Land Berlin ein, sofern nicht die Regie-\nforderlich und erteilt, während eines Zeitraums von               rung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber\ndrei Jahren, vom Tage der Erteilung der Sichtvermerke             der Regierung Neuseelands innerhalb von drei\ngerechnet, für eine mehrfache Anzahl von Einreisen                Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens\nnach Neuseeland gültig:                                           eine gegenteilige Erklärung abgibt.\n(1) Diplomaten und Konsulatsbeamte, die auf einen         7. Dieses Abkommen tritt am 1. August 1972 in Kraft und\nPosten in Neuseeland entsandt werden, und ihre           bleibt bis zum 90. Tage nach dem Tage in Kraft, an dem\nnächsten Familienangehörigen;                            die eine Vertragspartei der anderen ihren Wunsch, das\n(2) Mitglieder des Verwaltungs- und technischen Per-         Abkommen zu beenden, schriftlich mitteilt.\nsonals, die auf einen Posten in einer diplomatischen\n8. Am    Tage des Inkrafttretens dieses Abkommens tritt\noder konsularischen Vertretung in Neuseeland ent-\ndas   Sichtvermerksabkommen zwischen der Regierung\nsandt werden, und ihre nächsten Familienangehö-\nrigen.                                                   der   Bundesrepublik Deutschland und der Regierung\nvon   Neuseeland vom 15. Juli 1955 außer Kraft.\n3. Neuseeländische Staatsangehörige, die einen gültigen\nFalls der vorstehende Wortlaut für die Regierung Neu-\nneuseeländischen Paß besitzen und die Bundesrepublik\nseelands annehmbar ist, beehre ich mich vorzuschlagen,\nDeutschland als zeitweilige Besucher höchstens drei\ndaß dieser Brief und Ihr Antwortschreiben ein Abkom-\nMonate zu besuchen wünschen, bedürfen keines Sicht-\nvermerks.                                                 men zwischen unseren beiden Regierungen bilden.\nL Neuseeländische Staatsangehörige, die in die Bundes-\nrepublik Deutschland einzureisen wünschen und nicht                                                   Briest\nAnspruch auf Befreiung gemäß Nr. 3 haben, unterliegen                                               Botschafter\nden in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Sicht-\nvermerksbestimmungen. Für neuseeländische Staats-\nangehörige einer der nachstehend aufgeführten Fall-\ngruppen sind Sichtvermerke jedoch, wenn erforderlich\nund erteilt, während eines Zeitraums von drei Jahren,\nvom Tage der Erteilung der Sichtvermerke gerechnet,\nfür eine mehrfache Anzahl von Einreisen in die Bun-\ndesrepublik Deutschland gültig:\n(l) Diplomaten und Konsulatsbeamte, die auf einen\nPosten in der Bundesrepublik Deutschland entsandt\nwerden, und ihre nächsten Familienangehörigen;\n(2) Mitglieder des Verwaltungs- und technischen Perso-    Seiner Exzellenz\nnals, die auf einen Posten in einer diplomatischen    dem Minister für Auswärtige Angelegenheiten\noder konsularischen Vertretung in der Bundesrepu-     von Neuseeland\nblik Deutschland entsandt werden, und ihre näch-      dem Sehr Ehrenwerten Sir Keith Holyoake, G.C.M.G., C.H.\nsten Familienangehörigen.                             Wellington","1552                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II\nBüro des Ministers für Auswärtige Angelegenheiten\nWellington, 7. Juli 1972\nExzellenz,\nich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens vom\nheutigen Tage zu bestätigen, das wie folgt lautet:\nEs folgt der Wortlaut der deutschen Note\nIch beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß der vorstehende\nVlortlaut für die Regierung Neuseelands annehmbar ist,\ndemgemäß bin ich damit einverstanden, daß Ihr Schreiben\nund dieses Antwortschreiben ein Abkommen zwischen\nunseren beiden Regierungen bilden.\nGenehmigen Sie, Exzellenz, die erneute Versicherung\nmeiner ausgezeichneten Hochachtun,g.\nKeith Ho 1y o a k e\nSeiner Exzellenz\nHerrn Eckart Briest\nBotschafter der Bundesrepublik Deutschland\nWellington\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn\nPostansd!rlfl für Abonnementsbestellungen sowie für Bestellungen bereits ersd!lenener Ausgaben:\nBundesgesetzblatt, 53 Bonn 1, Postfarn 624, Telefon 22 40 86 - 88.\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer Aus-\nfertigung verkündet. Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. beim Verlag vorliegen.\nIm Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGB!. I\nS. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Der Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden.\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 31,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,85 DM. Dieser Preis gilt auch für die Bundes-\ngesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1972 ausgegeben worden sind. Lieferunq gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes-\ngesetzblatt, Köln 3 99 oder gegen Vorausrechnung bzw. gegen Nachnahme.\nPreis dieser Ausgabe 0,85 DM zuzüglich Versandgebühr 0, 15 DM, bei Lieferung gegen Vorausrechnung zuzüglich Portokosten für die Vorausrechnung.\nIm Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 1 /,."]}