{"id":"bgbl2-1972-69-1","kind":"bgbl2","year":1972,"number":69,"date":"1972-11-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1972/69#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1972-69-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1972/bgbl2_1972_69.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung zur Verlängerung der Geltungsdauer der Erklärung über den vorläufigen Beitritt Tunesiens zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen","law_date":"1972-11-08T00:00:00Z","page":1517,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["1517\nBundesgesetzblatt\nTeil II                                                                                        Z 1998A\n1972                Ausgegeben zu Bonn am 15. November 1972                                                                                                Nr. 69\nTag                                                       Inhalt                                                                                         Seite\n8. 11. 72  Verordnung zur Verlängerung der Geltungsdauer der Erklärung über den vorläufigen\nBeitritt Tunesiens zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                         1517\n20. 10. 72  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 63 der Internatio-\nnalen Arbeitsorganisation über Statistiken der Löhne und der Arbeitszeit in den haupt-\nsächlichsten Zweigen des Bergbaus und der Industrie, einschließlich des Baugewerbes,\nsowie in der Landwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1519\n24. 10. 72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Internationalen Studien-\nzentrale für die Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                 1519\n24. 10. 72  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über den zwischenstaat-\nlichen Austausch von amtlichen Veröffentlichungen und Regierungsdokumenten . . . . . . . .                                                       1520\n24. 10. 72  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über den internatio-\nnalen Austausch von Veröffentlichungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  1520\n25. 10. 72  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 100 der Internatio-\nnalen Arbeitsorganisation über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher\nArbeitskräfte für gleichwertige Arbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              1521\n25. 10. 72  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 101 der Internatio-\nnalen Arbeitsorganisation über den bezahlten Urlaub in der Landwirtschaft . . . . . . . . . . . .                                                1522\n25. 10. 72  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 111 der Internatio-\nnalen Arbeitsorganisation über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf . . . . . . . .                                                    1523\n25. 10. 72  Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Stockholmer Fassung des Abkommens\nvon Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die\nEintragung von Marken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1524\nVerordnung\nzur Verlängerung der Geltungsdauer der Erklärung\nüber den vorläufigen Beitritt Tunesiens\nzum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen\nVom 8. November 1972\nAuf Grund des Artikels 2 des Gesetzes vom                                                                                  § 2\n22. Dezember 1970 zu dem Vierten, Fünften und                                   Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nSechsten Protokoll zur Verlängerung der Geltungs-                          leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\ndauer der Erklärung vom 12. November 1959 über                             blatt I S. 1) auch im Land Berlin.\nden vorläufigen Beitritt Tunesiens zum Allgemeinen\nZoll- und Handelsabkommen (Bundesgesetzbl. 1970\nII S. 1329) verordnet die Bundesregierung:                                                                                    § 3\n(1) Diese Verordnung tritt an dem Tage in Kraft,\n§ 1\nan dem das Protokoll nach seinem Absatz 2 Satz 3\nDas Achte Protokoll vom 9. November 1971 zur                            für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.\nVerlängerung der Geltungsdauer der Erklärung vom\n12. November 1959 über den vorläufigen Beitritt                                 (2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer\nTunesiens zum Allgemeinen Zoll- und Handelsab-                             Kraft, an dem das Protokoll für die Bundesrepublik\nkommen (Bundesgesetzbl. 1961 II S. 477) wird hier-                         Deutschland außer Kraft tritt.\nmit in Kraft gesetzt. Das Protokoll wird nachstehend                            (3) Der Tag des Inkrafttretens ist im Bundesge-\nveröffentlicht.                                                            setzblatt bekanntzugeben.\nBonn, den 8. November 1972\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nScheel\nDer Bundesminister\ntür Wirtschaft und Finanzen\nSchmidt","1518                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II\nAchtes Protokoll\nzur Verlängerung der Geltungsdauer der Erklärung\nüber den vorläufigen Beitritt Tunesiens\nzum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen\nEighth Proces-Verbal\nextending the Declaration on the Provisional Accession of Tunisia\nto the General Agreement on Tariffs and Trade\nHuitieme Proces-verbal\nprorogeant la validite de la Declaration concernant l' accession provisoire\nde la Tunisie\na l' Accord general sur les tarifs douaniers et le commerce\n(Ubersetzung)\nThe parties to the Declaration of          Les parties a la Declaration du         Die Parteien der Erklärung vom\n12 November 1959 on the Provisional        12 novembre 1959 concernant l'acces-     12. November 1959 über den vorläufi-\nAccession of Tunisia to the General        sion provisoire de la Tunisie a I' Ac-   gen Beitritt Tunesiens zum Allgemei-\nAgreement on Tariffs and Trade (here-      cord general sur les tarifs douaniers    nen Zoll- und Handelsabkommen (im\ninafter referred to as \"the Declara-       et le commerce (instruments ci-apres     folgenden als „Erklärung\" und als\ntion\" and \"the General Agreement\",         denommes « la Declaration » et « I' Ac-  ,,Allgemeines Abkommen\" bezeich-\nrespectively),                             cord general », respectivement),         net) -\nACTING pursuant to paragraph 6             AGISSANT en conformite du para-         HANDELND aufgrund des Absat-\nof the Declaration,                        graphe 6 de la Declaration,              zes 6 der Erklärung -\nAGREE that:                                SONT CONVENUES que:                      KOMMEN wie folgt UBEREIN:\n1. The validity of the Declaration is      1. La validite de la Declaration est     1. Die Geltungsdauer der Erklärung\nextended by changing the date in           prorogee, la date mentionnee au para-    wird durch Änderung des in ihrem\nparagraph 6 to \"31 December 1973\".         graphe 6 etant remplacee par la date     Absatz 6 genannten Datums in das\ndu « 31 decembre 1973 ».                 Datum „31. Dezember 1973\" verlängert.\n2. This Proces-Verbal shall be de-         2. Le present Proces-verbal sera de-    2. Dieses Protokoll wird beim Gene-\nposited with the Director-General to       pose aupres du Directeur general des     raldirektor der VERTRAGSPARTEIEN\nthe CONTRACTING PARTIES to the             PARTIES CONTRACTANTES a l'Ac-            des Allgemeinen Abkommens hinter-\nGeneral Agreement. lt shall be open        cord general. II sera ouvert a l'accep-  legt. Es liegt für Tunesien und die\nfor acceptance, by signature or other-     tation, par voie de signature ou autre-  Teilnehmerregierungen zur Annahme\nwise, by Tunisia and by the partici-       ment, de la Tunisie et des gouverne-     auf, die durch Unterzeichnung oder auf\npating governments. lt shall become        ments participants. Il prendra effet     andere Weise erfolgen kann. Es tritt\neffective between the Government of        entre le Gouvernement de la Tunisie      zwischen der Regierung Tunesiens\nTunisia and any participating govern-      et tout gouvernement participant des     und jeder Teilnehmerregierung in\nment as soon as it shall have been         que le Gouvernement de la Tunisie et     Kraft, sobald die Regierung Tunesiens\naccepted by the Government of Tuni-        ledit gouvernement participant l'au-     und die betreffende Regierung es an-\nsia and such government.                   ront accepte.                            genommen haben.\n3. The Director-General shall furnish      3. Le Directeur general delivrera       3. Der Generaldirektor übermittelt\na certified copy of this Proces-Verbal     copie certifiee conforme du present      der Regierung Tunesiens und jeder\nand a notification of each acceptance      Proces-verbal au Gouvernement de la      Vertragspartei des Allgemeinen Ab-\nthereof to the Government of Tunisia       Tunisie et a chaque partie contractante  kommens eine beglaubigte Abschrift\nand to each contracting party to the       a I' Accord general et leur donnera      dieses Protokolls und notifiziert ihnen\nGeneral Agreement.                         notification de toute acceptation dudit  jede Annahme desselben.\nProces-verbal.\nDONE at Geneva this ninth day of           F AIT a Geneve, le neuf novembre         GESCHEHEN zu Genf am 9. No-\nNovember, one thousand nine hundred        mil neuf cent soixante et onze, en       vember 1971 in einer Urschrift in\nand seventy-one in a single copy in        un seul exemplaire en langues fran-      englischer und französischer Sprache,\nthe English and French languages, both     i;aise et anglaise, les deux textes fai- wobei jeder Wortlaut gleichermaßen\ntexts being authentic.                     sant egalement foi.                      verbindlich ist."]}