{"id":"bgbl2-1972-67-1","kind":"bgbl2","year":1972,"number":67,"date":"1972-11-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1972/67#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1972-67-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1972/bgbl2_1972_67.pdf#page=1","order":1,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Zollerleichterungen im Touristenverkehr, des Zusatzprotokolls hierzu betreffend die Einfuhr von Werbeschriften und Werbematerial für den Fremdenverkehr und des Zollabkommens über die vorübergehende Einfuhr privater Straßenfahrzeuge","law_date":"1972-10-06T00:00:00Z","page":1493,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["1493\nBundesgesetzblatt\nTeil II                                                                                         Z 1998A\n1972                Ausgegeben zu Bonn am :t November 1972                                                                                                                      Nr. 67\nTag                                                                            I n h a 1t                                                                                      Seite\n6. 10. 72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Zollerleichterungen\nim Touristenverkehr, des Zusatzprotokolls hierzu betreffend die Einfuhr von Werbe-\nschriften und Werbematerial für den Fremdenverkehr und des Zollabkommens über die\nvorübergehende Einfuhr privater Straßenfahrzeuge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                               1493\n10. 10. 72 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Vertrages zwischen der Bundesrepublik\nDeutschland und der Republik Osterreich über die Gewährung von Abgabenfreiheit für\nFernmeldeanlagen im Grenzgebiet . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                1495\n10. 10. 72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 116 der Internatio-\nnalen Arbeitsorganisation über die Abänderung der Sdllußartikel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                            1495\n11. 10. 72 Bekanntmadlung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 27 der Internatio-\nnalen Arbeitsorganisation über die Gewichtsbezeichnung an schweren, auf Sdliffen beför-\nderten Fradltstücken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   1496\n11. 10. 72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 42 der Internatio-\nnalen Arbeitsorganisation über die Entschädigung bei Berufskrankheiten . . . . . . . . . . . . . . . .                                                                 1497\n13. 10. 72 Bekanntmadlung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 29 der Internatio-\nnalen Arbeitsorganisation über Zwangs- oder Pflichtarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                    1498\n13. 10. 72 Bekanntmachung zu Artikel 4 des deutsch-niederländischen Abkommens über die\nZusammenlegung der Grenzabfertigung und über die Einrichtung von Gemeinschafts- oder\nBetriebswedlselbahnhöfen an der deutsdl-niederländisdlen Grenze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                              1499\n13. 10. 72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über strafbare und bestimmte\nandere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                          1500\n17.10.72   Bekanntmadlung über den Geltungsbereich des Internationalen Ubereinkommens zur\nVerhütung der Versdlmutzung der See durch 01, 1954 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                  1500\n17. 10. 72 Bekanntmadlung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 105 der Internatio-\nnalen Arbeitsorganisation über die Absdlaffung der Zwangsarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                             1501\n17. 10. 72 Bekanntmadlung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 26 der Internatio-\nnalen Arbeitsorganisation über die Einrichtung von Verfahren zur Festsetzung von\nMindestlöhnen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               1502\n18. 10. 72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 3 der Internatio-\nnalen Arbeitsorganisation über die Beschäftigung der Frauen vor und nadl der Nieder-\nkunft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     1503\n18. 10. 72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 56 der Internatio-\nnalen Arbeitsorganisation über die Krankenversicherung der Schiffsleute . . . . . . . . . . . . . . . .                                                                 1504\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Abkommens\nüber die Zollerleichterungen im Touristenverkehr,\ndes Zusatzprotokolls hierzu betreffend die Einfuhr von Werbeschriften\nund Werbematerial für den Fremdenverkehr und\ndes Zollabkommens über die vorübergehende Einfuhr\nprivater Straßenfahrzeuge\nVom 6. Oktober 1972\nDas Abkommen über die Zollerleichterungen im Touristenverkehr, das\nZusatzprotokoll hierzu betreffend die Einfuhr von Werbeschriften und\nWerbematerial für den Fremdenverkehr und das Zollabkommen über die\nvorübergehende Einfuhr privater Straßenfahrzeuge, sämtlich vom 4. Juni\n1954 (Bundesgesetzbl. 1956 II S. 1886, 1968 II S. 231), sind für\nSenegal                                                                                                    am            18. Juli 1972\nin Kraft getreten.\nSenegal hat bei Hinterlegung der Beitrittsurkunden erklärt:\nA. Zum Abkommen über die Zollerleichterungen im Touristenverkehr:\n(Ubersetzung)\n1. Le Gouvernement de la Repu-                                          1. Die Regierung der Republik Senegal\nblique du Senegal se reserve le                                         behält sich das Recht vor, das Ab-","1494                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II\ndroit de ne pas admettre au             kommen über die Zollerleichterun-\nbenefice des dispositions de la         gen im Touristenverkehr nicht auf\nConvention sur les facilites            Personen anzuwenden, die Senegal\ndouanieres en faveur du touris-         als Touristen besuchen und dort\nme les personnes qui, lorsqu'el-        eine Beschäftigung gegen oder ohne\nles visitent le Senegal en qua-         Entgelt aufnehmen;\nlite de touristes, prennent un\nemploi remunere ou non;\n2. Le Gouvernement de la Repu-          2. Die Regierung der Republik Sene-\nblique du Senegal se reserve le         gal behält sich das Recht vor,\ndroit:\na) De ne pas considerer comme           a) Personen, die zu geschäftlichen\ntouristes, nonobstant les termes        Zwecken nach Senegal reisen, un-\nde l'article premier, les person-       geachtet des Artikels 1 nicht als\nnes qui se rendent dans le pays         Touristen anzusehen;\npour leurs affaires;\nb) De considerer que les dispo-         b) davon auszugehen, daß Arti-\nsitions de l'article 19 ne s'appli-     kel 19 nicht auf Hoheitsgebiete An-\nquent pas aux territoires dont la       wendung findet, deren Lage um-\nsituation fait l'objet d'une con-       stritten ist und die de facto von\ntestation et qui sont adminis-          einem anderen Staat verwaltet wer-\ntres de facto par un autre Etat.        den.\nB. Zum Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr privater\nStraßenfahrzeuge:\n(Vbersetzung)\n1. Nonobstant les dispositions de       1. Ungeachtet des Artikels 2 des ge-\nl'article 2 de ladite Convention,       nannten Abkommens behält sich die\nle Gouvernement de la Repu-             Regierung der Kepublik Senegal das\nblique du Senegal se reserve le         Recht vor, diesen Artikel nicht auf\ndroit de ne pas admettre au             Personen anzuwenden, die ihren ge-\nbenefice dudit article les person-      wöhnlichen     Wohnort außerhalb\nnes qui resident normalement            Senegals haben und anläßlich eines\nhors du Senegal et qui, a l'occa-       vorübergehenden Besuchs in Sene-\nsion d'une visite temporaire            gal eine Beschäftigung gegen Ent-\ndans le pays, prennent un               gelt oder eine andere gewinnbrin-\nemploi remunere ou se livrent           gende Tätigkeit aufnehmen;\na une occupation quelconque\ndonnant lieu a remuneration;\n2. Le Gouvernement de la Repu-          2. Die Regierung der Republik Sene-\nblique du Senegal se reserve le         gal behält sich das Recht vor,\ndroit:\na) De considerer que les dispo-         a) davon auszugehen, daß das Ab-\nsitions de la Conventioo ne             kommen nur auf natürliche Perso-\ns'appliquent qu'aux seules per-         nen Anwendung findet, nicht aber\nsonnes physiques et non pas             auf natürliche und juristische Per-\naux personnes physiques et mo-          sonen, wie in Kapitel I Artikel 1\nrales, comme le prevoit l'article       vorgesehen;\npremier du chapitre premier;\nb) De ne pas appliquer sur son          b) Artikel 4 in ihrem Hoheitsgebiet\nterritoire les dispositions de          nicht anzuwenden;\nl'article 4;\nc) De considerer que les dispo-         c) davon auszugehen, daß Arti-\nsitions de l'article 38 ne s'appli-     kel 38 nicht auf Hoheitsgebiete\nquent pas aux territoires dont la       Anwendung findet, deren Lage um-\nsituation fait l'objet d'une con-       stritten ist und die de facto von\ntestation et qui sont adminis-          einem anderen Staat verwaltet wer-\ntres de facto par un autre Etat.        den.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung\nvom 26. April 1972 (Bundesgesetzbl. II S. 592}.\nBonn, den 6. Oktober 1972\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIn Vertretung\nFrhr. v. Braun"]}