{"id":"bgbl2-1972-66-1","kind":"bgbl2","year":1972,"number":66,"date":"1972-10-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1972/66#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1972-66-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1972/bgbl2_1972_66.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 14/72 - Zollkontingente für griechische Weine)","law_date":"1972-10-19T00:00:00Z","page":1469,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["1469\nBundesgesetzblatt\nTeil II                                                                                        Z 1998A\n1972                 Ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 1972                                                                                                                 Nr. 66\nTag                                                                        In h a 1t                                                                                      Seite\n19. 10. 72 Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 14/72 - Zollkontingente für\ngriechische Weine) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            1469\n4. 10. 72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Rechtsstellung der\nFlüchtlinge und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                      1471\n4. 10. 72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Haager Ubereinkommens über den Zivil-\nprozeß ... : . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1472\n19. 10. 72 Bekanntmachung der Neufassung des Ubereinkommens vom 25. September 1926 über die\nSklaverei in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 7. Dezember 1953 . . . . . . . . . . . . . . .                                                               1473\n19. 10. 72 Bekanntmachung der Neufassung des Internationalen Ubereinkommens vom 18. Mai 1904\nzur Gewährung wirksamen Schutzes gegen den Mädchenhandel in der Fassung des\nÄnderungsprotokolls vom 4. Mai 1949 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               1478\n19. 10. 72 Bekanntmachung der Neufassung des Internationalen Ubereinkommens vom 4. Mai 1910\nzur Bekämpfung des Mädchenhandels in der Fassung des Änderungsprotokolls vom\n4. Mai 1949 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     1482\n19. 10. 72  Bekanntmachung der Neufassung der Ubereinkunft vom 30. September 1921 zur Unter-\ndrückung des Frauen- und Kinderhandels in der Fassung des Änderungsprotokolls vom\n12. November 1947 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             1489\nVerordnung\nzur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs\n(Nr. 14/72 - Zollkontingente für griechische Weine)\nVom 19. Oktober 1972\nAuf Grund des § 77 Abs. 4 Nr. 4 des Zollgesetzes                                         2. In der Zusätzlichen Anmerkung 6 wird das Datum\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai                                                     ,,31. Oktober 1972\" durch das Datum „31. Ok-\n1970 (Bundesgesetzbl. I S. 529), geändert durch das                                               tober 1973\" ersetzt.\nDreizehnte Gesetz zur Änderung des Zollgesetzes                                             3. Die Zusätzliche Anmerkung 7 erhält folgende\nvom 8. März 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 165), wird                                                 Fassung:\nverordnet:\n,, 7. Für Weine (aus Tarifstelle 22.05 C) griechi-\nscher Erzeugung, die bis 31. Oktober 1973 der\n§ 1                                                                          Zollstelle gestellt werden, wird bis zu\nIm Deutschen Teil-Zolltarif (Bundesgesetzbl. 1968                                                      a) einer Menge von 50 000 hl tarifliche Zoll-\nII S. 1044) in der zur Zeit geltenden Fassung werden                                                            freiheit gewährt, wenn die Weine unter\nim Anhang „Besondere Zollsätze gegenüber Grie-                                                                  den in der Zusätzlichen Anmerkung 3 ge-\nchenland\" die Zusätzlichen Anmerkungen zu Tarif-                                                                nannten Bedingungen abgefertigt werden,\nnummer 22.05 wie folgt geändert:                                                                          b) einer Menge von 68 500 hl tarifliche Zoll-\nfreiheit gewährt, wenn die Weine unter\n1. In der Zusätzlichen Anmerkung 3 wird das Wort\nden in den Zusätzlichen Anmerkungen 2,\n„Wermutwein\" durch die Angabe „weinhaltigen\n4 und 5 genannten Bedingungen abge-\nGetränken im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 2 des\nWeingesetzes vorn 14. Juli 1971 (Bundesgesetzbl. I                                                           fertigt werden.\nS. 893) unter Verwendung von Wermutkraut oder                                                 Nicht ausgenutzte Teilmengen sind ab 1. Juli 1973\nAuszügen daraus\" ersetzt.                                                                     gegeneinander austauschbar. Wird eine Teil-Zoll-","1470                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II\nkontingentsmenge vor diesem Zeitpunkt vollstän-                              § 2\ndig ausgenutzt, so werden Weine, die die Vor-         Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\naussetzungen dieses Teil-Zollkontingents erfüllen   Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nund für die wirksame Zollanträge in der Zeit        gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 89 des Zoll-\nvon der Erschöpfung der Teil-Zollkontingents-       gesetzes auch im Land Berlin.\nmenge bis zum 30. Juni 1973 gestellt worden\nsind, gleichzeitig zum ersten Anrechnungszeit-\n§ 3\npunkt im Monat Juli 1973 auf die nicht ausge-                             /\nnutzte Teilmenge des anderen Teil-Zollkontin-         Diese Verordnung tritt am 1. November 1972 in\ngents angerechnet.\"                                Kraft.\nBonn, den 19. Oktober 1972\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Finanzen\nIn Vertretung\nDr. Emde"]}