{"id":"bgbl2-1972-64-1","kind":"bgbl2","year":1972,"number":64,"date":"1972-10-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1972/64#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1972-64-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1972/bgbl2_1972_64.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zu dem Vertrag vom 26. Mai 1972 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über Fragen des Verkehrs","law_date":"1972-10-16T00:00:00Z","page":1449,"pdf_page":1,"num_pages":10,"content":["1449\nBundesgesetzblatt\nTeil II                                         Z 1998A\n1972                  Ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 1972                                        Nr.64\nTag                                               Inhalt                                            Seite\n16. 10. 72   Gesetz zu dem Vertrag vom 26. Mai 1972 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und\nder Deutschen Demokratischen Republik über Fragen des Verkehrs ................... .      1449\n12. 9. 72    Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Verordnung und der Vereinbarung über die\nZusammenlegung der deutschen und der niederländischen Grenzabfertigung an den Grenz-\nübergängen Wyler-Beek und Wyler-Berg en Dal ..................................... .      1459\n15. 9,  72   Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Obereinkommens über das auf Unterhalts-\nverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht ............................. .     1460\nGesetz\nzu dem Vertrag vom 26. Mai 1972 zwischen der Bundesrepublik\nDeutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über\nFragen des Verkehrs\nVom 16. Oktober 1972\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-             kann ohne Zustimmung des Bundesrates seine Be-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                     fugnisse durch Rechtsverordnung auf eine oder\nmehrere der Wasser- und Schiffahrtsdirektionen\nArtikel 1                        übertragen.\nDie Bundesregierung wird ermächtigt, der Regie-\nArtikel 3\nrung der Deutschen Demokratischen Republik mit-\nzuteilen, daß die innerstaatlichen Voraussetzungen            Dieses Gesetz zu dem Vertrag zwischen den\nfür das Inkrafttreten des am 26. Mai 1972 unter-           beiden Staaten in Deutschland gilt auch im Land\nzeichneten Vertrages zwischen der Bundesrepublik           Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung\nDeutschland und der Deutschen Demokratischen               dieses Gesetzes feststellt. Rechtsverordnungen, die\nRepublik über Fragen des Verkehrs einschließlich           auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten\nder Protokollvermerke zum Vertrag, der Brief-              im Land Berlin nach § 14 des Dritten Uberleitungs-\nwechsel vom 26. Mai 1972 und der Erklärungen zur           gesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1).\nAnwendung des Vertrages auf Berlin (West) vom\n26. Mai 1972 erfüllt sind. Der Vertrag, die Protokoll-\nArtikel 4\nvermerke, die Briefwechsel und die Erklärungen\nwerden nachstehend veröffentlicht.                            (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-\nkündung in Kraft.\nArtikel 2                           (2) Der Tag, an dem der Vertrag nach seinem\nZuständige Behörde im Sinne des Artikels 18 des          Artikel 33 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetz-\nVertrages ist der Bundesminister für Verkehr. Er           blatt bekanntzugeben.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 16. Oktober 1972\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister\nfür innerdeutsche Beziehungen\nE. Franke\nDer Bundesminister für Verkehr\nLauritzen","1450                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II\nVertrag\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund der\nDeutschen Demokratischen Republik\nüber Fragen des Verkehrs\nDie Bundesrepublik Deutschland               desministerium für Verkehr der Bundesrepublik Deutsch-\nund                            land und das Ministerium für Verkehrswesen der Deut-\nschen Demokratischen Republik vorher ins Benehmen\ndie Deutsche Demokratische Republik             setzen.\nsind,\nArtikel 5\nin dem Bestreben, einen Beitrag zur Entspannung in\nEuropa zu leisten und normale gutnachbarliche Be-              Die vom anderen Vertragsstaat ausgestellten amtlichen\nziehungen beider Staaten zueinander zu entwickeln, wie      Dokumente, die zum Führen von Transportmitteln berech-\nsie zwischen voneinander unabhängigen Staaten üblich        tigen, sowie die amtlichen Dokumente für die auf dessen\nsind,                                                       Gebiet zugelassenen oder registrierten Transportmittel\nwerden gegenseitig anerkannt, soweit in Artikel 20 nichts\ngeleitet von dem Wunsch, Fragen des grenzüberschrei-     anderes vereinbart ist.\ntenden Personen- und Güterverkehrs beider Vertrags-\nstaaten in und durm ihre Hoheitsgebiete zu regeln,             Die Verkehrsteilnehmer weisen sich durch von den zu-\nständigen Behörden beziehungsweise Organen der Ver-\nübereingekommen,\ntragsstaaten ausgestellte amtliche Personaldokumente, die\ndiesc>n Vertrag abzusmließen:                               zum Grenzübertritt berechtigen, aus.\nArtikel 6\nI. Allgemeine Bestimmungen\n1. Für bestimmte im Zusammenhang mit dem Verkehr\nArtikel l                          erhobene Abgaben und Gebühren kann eine Pauschal-\nabgeltung vereinbart werden.\n1. Gegenstand     des Vertrages ist der gegenseitige\nWechsel- und Transitverkehr auf Straßen, Schienen- und         2. Reisegebrauchs- und -verbrauchsgegengstände, die\nWasserwegen mit Transportmitteln, die im Geltungsbe-        Verkehrsteilnehmer mit sich führen, bleiben frei von Ein-\nreich dieses Vertrages zugelassen oder registriert sind -   und Ausgangsabgaben sowie ähnlichen Gebühren.\nim folgenden Verkehr genannt.                                  Für die in üblicher Menge in Transportmitteln mitge-\nDie innerstaatlichen Rechtsvorschriften über die Benut-  führten Treibstoff- und Schmiermittelvorräte sowie Aus-\nzung bestimmter Transportmittel bleiben unberührt.          rüstungs-, Ersatz- und Zubehörteile werden keine Ein-\nund Ausgangsabgaben sowie ähnliche Gebühren erhoben.\n2. Die Vertragsstaaten verpflichten sich, den Verkehr in\nund durch ihre Hoheitsgebiete entsprechend der üblichen\ninternationalen Praxis auf der Grundlage der Gegenseitig-                           Artikel 7\nkeit und Nichtdiskriminierung in größtmöglichem Umfang         1. Jeder Vertragsstaat sorgt dafür, daß bei Unfällen\nzu gewähren, zu erleichtern und möglichst zweckmäßig zu     und Havarien auf seinem Gebiet die notwendige Hilfe\ngestalten.                                                  einschließlich Pannen- und Abschleppdienst, medizinischer\nBetreuung sowie Werft- und Werkstatthilfe geleistet wird.\nArtikel 2\n2. Bei Havarien und Unfällen gelten für deren Unter-\nDer Verkehr unterliegt dem Recht desjenigen Staates, in  suchung sowie für die Ausfertigung der erforderlichen\ndessen Gebiet er durchgeführt wird, soweit dieser Vertrag   Protokolle die Rechtsvorschriften am Unfallort. Die Proto-\nnichts anderes bestimmt.                                    kolle, die für die Schadensregulierung erforderlich sind,\nwerden- gegenseitig übermittelt.\nArtikel 3\n1. Die Verkehrsteilnehmer können die im anderen Ver-                             Artikel 8\ntragsstaat für den öffentlichen Verkehr zugelassenen Ver-     Es erfolgt eine gegenseitige Information über den\nkehrseinrichtungen benutzen.                                Straßenzustand, Umleitungen größeren Ausmaßes auf\n2. Soweit ein Vertragsstaat bestimmte Verkehrswege       Autobahnen und wichtigen Fernstraßen, über Tauchtiefen,\nfestlegt, auf denen der Transitverkehr durch sein Gebiet    Pegelstände, Schleusenbetriebszeiten, Schiffahrtssperren\nzu erfolgen hat, wird er sich dabei von dem Gesichtspunkt   sowie andere Nachrichten, die den Verkehrsablauf be-\neiner möglichst zweckmäßigen Gestaltung dieses Verkehrs     treffen.\nleiten lassen.\nArtikel 9\nArtikel 4                            Im Interesse einer möglichst einfachen und zweck-\nDer Verkehr erfolgt über die vorgesehenen Grenzüber-     mäßigen Gestaltung des Verkehrs werden sich die Ver-\ngangsstellen. Uber Veränderungen werden sich das Bun-       tragsstaaten bei der Planung und Durchführung von Bau-","Nr. 64 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Oktober 1972                                1451\nvorhaben, die Auswirkungen auf den grenzüberschreiten-      sind, müssen ihre Dienstunitorm trctgen. Sie haben die\nden Verkehr des anderen Vertragsstaates haben, infor-       Dienstvorschriften der anderen Eisenbahnverwaltung ein-\nmieren und entsprechend den Erfordernissen einen Mei-       zuhalten. Sie sind berec:htigt, die für die Ausübung ihrer\nnungsaustausch führen.                                      Tätigkeit erforderlichen Ge- und Verbrauchsgegenstände\nabgaben- und gebührenfrei mit sich zu führen. Auf den\nGrenzbahnhöfen werden ihnen Ruheräume zur Verfügung\nII. Eisenbahnverkehr\ngestellt. Erforderlic:henfalls wird ihnen medizinische Hilfe\nArtikel 10                         geleistet.\nl. Im   Eisenbahnverkehr werden die Fahrpläne der                                 Artikel 14\nRegel- und Bedarfszüge, die Zugbildung und die Wagen-\n1. Die Deutsche Demokratische Republik gestattet die\ngestellung für Reisezüge unter Berücksichtigung des Ver-\nDurchführung des Güterverkehrs der Deutschen Bundes-\nkehrsaufkommens auf den internationalen Fahrplankonfe-\nbahn nach und von Heringen/Werra (Bundesrepublik\nrenzen oder zwischen den zuständigen zentralen Stellen\nDeutschland) durch ihr Gebiet auf den Strecken der Deut-\nder Vertragsstaaten vereinbart.\nsc:hen Reichsbahn zwisc:hen Gerstungen und Dankmars-\n2. Bei außergewöhnlich umfangreichem Verkehrsauf-        hausen, soweit dieser Verkehr die Kaliproduktion in\nkommen wird im Rahmen der betrieblichen Möglic:hkeiten      diesem Raum betrifft. Die kommerziellen und betriebs-\nder Eisenbahnen der Einsatz zusätzlicher Züge vereinbart.   technischen Bedingungen für diesen Verkehr werden\ngesondert vereinbart.\nArtikel 11                            2. Kalitransporte aus Heringen/Werra für die Deutsche\n1. Für die Beförderung von Reisenden       und Gepäck    Demokratische Republik oder im Transit durch deren\ngelten das Internationale übereinkommen über den Eisen-     Gebiet in dritte Staaten werden auf direktem Wege dem\nbahn-Personen- und -Gepäckverkehr (CIV) und seine           Grenzbahnhof Gerstungen zugeführt. Die Grenzabferti-\nZusatzabkommen.                                             gung in Gerstungen erfolgt in der gleichen Weise wie bei\nSendungen, die die Grenzübergänge Bebra (Bundesrepu-\n2. Für die Beförderung von Frachtgut gelten das Inter-   blik Deutschlandland)/Gerstungen (Deutsche Demokra-\nnationale übereinkommen über den Eisenbahnfrachtver-        tische Republik) passieren.\nkehr (CIM) und seine Zusatzabkommen.\nArtikel 12                                                  Artikel 15\n1. Grenzstrecke im Sinne dieses Vertrages ist der Ab-       1. Die Deutsche Demokratisc:he Republik gestattet die\nsc:hnitt einer durchgehenden Bahnlinie - einschließlich     Durchführung des Eisenbahnverkehrs der Deutschen Bun-\nan ihr liegender Betriebsdienststellen von untergeordneter  desbahn nach und von dem Bahnhof Obersuhl (Bundes-\nBedeutung - zwischen den jeweiligen Grenzbahnhöfen          republik Deutschland) über einen Grenzstreckenabschnitt\nder Vertragsstaaten. Auf diesen Strecken gelten im Gebiet   durch ihr Gebiet. Die Gestattung umfaßt die unentgeltliche\njedes Vertragsstaates dessen Rechtsvorschriften. Das gilt   Nutzung des für die Strecke, die Hochbauten und Neben-\nauch für die Betriebsvorschriften der Eisenbahnen. Aus-     einrichtungen erforderlichen Geländes. Dieser Strecken-\nnahmen können vereinbart werden.                            abschnitt der Deutschen Reichsbahn wird von der Deut-\nschen Bundesbahn auf ihre Kosten gewartet und unter-\n2. Jede Eisenbahnverwaltung unterhält, wartet und        halten. Der Verkehr über die Grenzübergänge Bebra\nerneuert die Eisenbahnanlagen und -einrichtungen auf        Gerstungen darf dadurch nicht beeinträchtigt werden.\nihren Strecken. Soweit Ausnahmen nicht in diesem Ver-\ntrag geregelt sind, können sie vereinbart werden.              2. Die Deutsche Demokratisc:he Republik gestattet diP\nDurchführung des Eisenbahnverkehrs der Deutschen Bun-\n3. Die zuständigen zentralen Stellen der Vertragsstaaten desbahn zwischen den Bahnhöfen Schwebda (Bundesrepu-\ninformieren sich gegenseitig über beabsic:htigte Verände-   blik Deutschland) und Heldra (Bundesrepublik Deutsch-\nrungen an den Anlagen und in der Technologie auf den        land) über einen Grenzstreckenabschnitt durc:h ihr Gebiet\nGrenzstrecken und Grenzbahnhöfen, soweit diese Aus-         zu den gleichen Bedingungen, die in Ziffer 1 vereinbart\nwirkungen auf ~ie Abwicklung des Verkehrs haben.            sind.\n4.  Die Eisenbahnverwaltungen stimmen den Zeitpunkt\nvon    Unterhaltungs-, Wartungs- oder Erneuerungsarbeiten                             Artikel 16\nauf   den Grenzstrecken ab, wenn sich Auswirkungen auf\nden    Verkehr ergeben können.                                 Die Bundesrepublik Deutschland gestattet die Durd1-\ntührung des Eisenbahnverkehrs der Deutschen Reichs-\n5. Die Eisenbahnverwaltungen vereinbaren die Unter-       bahn auf dem zweigleisigen Absc:hnitt der Strecke\nhaltung, Wartung oder Erneuerung ihrer Sic:herungs- und     Wartha/Werra (Deutsche Demokratische Republik)-Ger-\nFernmeldeanlagen, die sich auf dem Gebiet des anderen       stungen durch ihr Gebiet. Dieser Streckenabschnitt wird\nVertragsstaates befinden.                                   von der Deutschen Reichsbahn auf ihre Kosten und mit\n6. Die zwischen den Betriebsstellen der Eisenbahnen      ihren Beschäftigten betrieben, gewartet und unterhalten.\nbeider Vertragsstaaten bestehenden Fernmeldeleitungen        Die Gestattung umfaßt die unentgeltliche Nutzung des für\ndürfen nur für eisenbahndienstliche Mitteilungen benutzt     die Strecke, die Hochbauten und Nebeneinric:htungen er-\nwerden. Diese Leitungen dürfen nicht mit dem bahn-          forderlichen Geländes.\neigenen oder öffentlichen Netz verbunden sein.\n7. Einzelfragen der Durchführung des Eisenbahnver-                       III. Binnensdliffsverkehr\nkehrs auf den Grenzstrecken werden gesondert vereinbart.\nArtikel 17\nArtikel 13                             1. Die Vertragsstaaten wirken in ihrem Gebiet daraul\n1. Die Ausweise für das Fahr- und Zugbegleitpersonal     hin, daß die Voraussetzungen für einen schnellen und\nwerden gegenseitig anerkannt.                               wirtschaftlichen Sc:hiffsumlauf gegeben sind.\n2. Die Besc:häftigten der Eisenbahnverwaltungen, die        2. Auf der Basis der Gegenseitigkeit wird eine Erlaub-\nauf dem Gebiete des anderen Vertragsstaates eingesetzt       nis zum Befahren der Wasserstraßen nicht verlangt.","1452                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II\nArtikel 18                            Als Nachweis der zollverschlußsicheren Einrichtung\nwerden Zollverschlußanerkenntnisse anerkannt.\n1. Die Beförderung von Gütern zwischen Häfen und\nLadestellen des anderen Vertragsstaates (Kabotage) be-\ndarf einer besonderen Genehmigung seiner zuständigen                                 Arti ke 1 22\nBehörden beziehungsweise Organe.                              Für die Benutzung der Wasserstraßen einschließlich der\n2. Einer Genehmigung bedarf es nicht, wenn auf dem       Schleusen, Schiffshebewerke sowie Schiffsliegeplätze wer-\nRückweg von einer Transitfahrt Güter in das Gebiet des      den entsprechend den dort geltenden Rechtsvorschriften\nanderen Vertragsstaates befördert werden (Anschluß-         Abgaben und Gebühren erhouen.\nkabotage).\nArtikel 23\nArtikel 19\nDie Vertragsstaaten gewährleisten einen reibungslosen\n1. Werden Liegeplätze vorgeschrieben, so gilt Arti-      Binnenschiffsverkehr auf dem Abschnitt zwischen Kilo-\nkel 17 Ziffer 1 entsprechend. An besonders hierfür zu-      meter 472,6 bis Kilometer 566,3 der Elbe.\ngelassenen Liegeplätzen wird den Besatzungen der\nBinnenschiffe Landgang gewährt.\n2. Soweit Liegeplätze vorgeschrieben werden, sind bei                          IV. Kraftverkehr\naußergewöhnlichen Ereignissen wie Unfällen, Betriebs-\nstörungen, Erkrankungen oder Naturkatastrophen sowie                                 Artikel 24\nnach Aufforderung oder mit Genehmigung der zuständigen         1. Gewerbliche Personenbeförderung im Sinne dieses\nBehörden beziehungsweise Organe des betreffenden Ver-       Vertrages ist die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beför-\ntragsstaates Fahrtunterbrechungen und Landgang auch an      derung von Personen mit Kraftfahrzeugen und Anhängern.\nanderen geeigneten Plätzen gestattet. Der Schiffsführer\nhat die zuständigen Behörden beziehungsweise Organe           2. Gütertransporte mit Kraftfahrzeugen im Sinne dieses\nüber die Fahrtunterbrechung bei außergewöhnlichen Er-       Vertrages sind der gewerbliche Güterkraftverkehr und\neignissen und die dafür maßgebenden Gründe zu unter-        der Werkverkehr mit Kraftfahrzeugen und Anhängern.\nrichten.\nArtikel 25\n3. Sofern eine Weiterfahrt infolge Hoch- oder Niedrig-\nwasser, Vereisung oder Havarie nicht mehr oder nur mit        1. Jeder Vertragsstaat wird das Recht auf die Anwen-\nEinschränkungen möglich ist, wird gegenseitig die Mög-      dung des Genehmigungsverfahrens für die gewerbliche\nlichkeit des Umschlags von Gütern oder die Leichterung      Beförderung von Personen im Gelegenheitsverkehr und\nvon Binnenschiffen gewährt. Der vorgesehene Umschlag        für Gütertransporte mit Kraftfahrzeugen in oder durch\noder die Leichterung ist den zuständigen Behörden be-       sein Gebiet auf der Grundlage der Gegenseitigkeit nicht\nziehungsweise Organen zu melden und darf nur in ihrer       ausüben.\nGegenwart erfolgen.\n2. Unternehmen aus dem einen Vertragsstaat bedürfen\nfür die gewerbliche Beförderung von Personen im Kraft-\nA rti ke l 20\nomnibus-Linienverkehr in oder durch das Gebiet des\n1. Die   gegenseitige Anerkennung von Dokumenten         anderen Vertragsstaates einer Beförderungsgenehmigung\ngemäß Artikel 5 gilt in der Binnenschiffahrt nur für die    dieses Staates.\nBefähigungszeugnisse, die für Elbe und Mittellandkanal\n3. Jeder Vertragsstaat behält sich das Recht der Ge-\nausgestellt sind. Schiffszeugnisse (-atteste) der Deutschen\nnehmigung für die gewerbliche Beförderung von Personen,\nDemokratischen Republik werden nur für die Wasser-\ndie auf seinem Gebiet aufgenommen werden sollen, sowie\nstraßen anerkannt, die zum Geltungsbereich der Binnen-\nfür den Transport von Gütern vor, wenn dieser aus-\nschiff ahrtstraßen-Ordnung der Bundesrepublik Deutsch-\nschließlich auf seinem Gebiet durchgeführt werden soll.\nland gehören. Schiffszeugnisse (-atteste) der Bundesrepu-\nblik Deutschland werden auf den Wasserstraßen der\nDeutschen Demokratischen Republik anerkannt.                                         Arti ke 1 26\n2. Das Befahren der Binnenwasserstraßen des einen          Soweit Bau und Ausrüstung der Fahrzeuge den am\nVertragsstaates durch übermaßige Einzelfahrzeuge und        Zulassungsort geltenden Vorschriften entsprechen, wer-\nSchiffsverbände des anderen Vertragsstaates bedarf der      den sie gegenseitig als ausreichend anerkannt. Kraftfahr-\nZustimmung seiner zuständigen Behörden beziehungs-          zeuge und Anhänger, die einschließlich ihrer Ladung die\nweise Organe.                                               im Gebiet des anderen Vertragsstaates vorgeschriebenen\nMaße oder Gewichte überschreiten, bedürfen für die Fahrt\nUbermaßig sind solche Einzelfahrzeuge oder Schiffs-\nin oder durch diesen Vertragsstaat einer Ausnahme-\nverbände, die die in den Rechtsvorschriften des jeweiligen\ngenehmigung seiner zuständigen Behörden beziehungs-\nVertragsstaates für die Benutzung seiner Wasserstraßen\nweise Organe.\nfestgelegten Abmessungen überschreiten.\n3. Schwimmende Geräte und Schwimmkörper können                                    Ar ti k e 1 27\ntransportiert, Schiffsneubauten überführt werden. Sport-      Die im Verkehr eingesetzten Kraftfahrzeuge müssen\nboote, Rennboote und andere individuelle Wasserfahr-        haftpflichtversidlert sein. Der Ausgleich von Sdiäden aus\nzeuge können als Deckladung oder im Schlepp befördert       Kraftfahrzeugunfällen ist Gegenstand gesonderter Rege-\nwerden.                                                     lungen.\n4. Soweit Fahrtrouten vorgeschrieben sind, bedarf das\nAbweichen von ihnen der Genehmigung der zuständigen                                  A rti ke 1 28\nBehörden beziehungsweise Organe.\nFür Gütertransporte im Straßenverkehr gelten:\nArtikel 21                          -   das Zollübereinkommen vom 15. Januar 1959 über den\ninternationalen Warentransport mit Carnets TIR,\nBinnenschiffe werden dann als zollverschlußsicher an-\nerkannt, wenn sie entsprechend der allgemein üblichen           das Europäische Ubereinkommen vorn 30. September\ninternationalen Praxis zum Transport von Gütern unter           1957 über die internationale Beförderung gefährlicher\nZollverschluß zugelassen sind.                                  Güter auf der Straße (ADR).","Nr. 64 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Oktober 1972                              1453\nV. Seeverkehr                                           VI. Sdllußbestimmungen\nArt i k e 1 29                                                Art i k e 1 32\n1. Die Vertragsstaaten kommen überein, sich gegen-             1. Eventuell auftretende Meinungsverschiedenheiten\nseitig die Benutzung von Seehäfen und anderen Einrich-         über die Anwendung oder Auslegung dieses Vertrages\ntungen des Seeverkehrs für den Transport und Umschlag          werden durch eine Kommission beider Vertragsstaaten\nvon Gütern zu ermöglichen. Sie gewährleisten in ihren          geklärt.\nSeehäfen den Schiffen des anderen Vertragsstaates die\n2. Die Delegationen werden in der Kommission durch\ngleiche Behandlung wie den Schiffen anderer Staaten; das\nbevollmächtigte Vertreter des Bundesministers für Ver-\ngilt insbesondere für die Abfertigung, die Erhebung von\nkehr der Bundesrepublik Deutschland beziehungsweise\nGebühren und Hafenabgaben, den freien Zugang zu ihren\ndes Ministers für Verkehrswesen der Deutschen Demo-\nSeehäfen und deren Benutzung.                                  kratisdlen Republik geleitet.\n2. Seesd1iffen, die die Flagge des einen Vertragsstaates\n3. Die Kommission tritt auf Ersuchen eines der beiden\nführen, wird der Transport von Gütern aus und nach dem\nVertragsstaaten zusammen.\nanderen Vertragsstaat ermöglicht. Die Beförderung von\nGütern zwischen Häfen und Ladestellen des anderen Ver-           4. Einzelheiten des Verfahrens werden durch die Kom-\ntragsstaates (Kabotage) bedarf einer besonderen Geneh-         mission festgelegt.\nmigung seiner zuständigen Behörden beziehungsweise               5. Kann die Kommission eine ihr zur Behandlung vor-\nOrgane.                                                       gelegte Meinungsverschiedenheit nicht regeln, wird diese\nFrage den Regierungen unterbreitet, die sie auf dem Ver-\nArtikel 30                            handlungswege beilegen.\n1. Schiffe unter der Flagge eines der Vertragsstaaten,\nwelche die nach seinem Recht zum Nachweis der Staats-\nzugehörigkeit vorgeschriebenen Dokumente mit sich füh-                                Artike 1 33\nren, gelten als Schiffe dieses Vertragsstaates.                  Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.\n2. Schiffe, die mit ordnungsgemäß ausgestellten Schiffs-    Er kann fünf Jahre nach seinem Inkrafttreten mit einer\nmeßbriefen versehen sind, werden von einer nochmaligen        Frist von drei Monaten zum Ende des jeweiligen Kalen-\nAusmessung beziehungsweise Nachmessung befreit.               derjahres gekündigt werden.\n3. Der Berechnung der Hafengebühren wird das in den            Dieser Vertrag tritt an dem Tage in Kraft, an dem die\nSchiffsmeßbriefen angegebene Volumen des Schiffes zu-         beiden Regierungen sich gegenseitig durch Notenwechsel\ngrunde gelegt.                                                mitteilen, daß die innerstaatlichen Voraussetzungen für\ndas Inkrafttreten dieses Vertrages erfüllt sind.\nArtikel 31\nIn den Hoheitsgewässern des einen Vertragsstaates\nunterliegen die Schiffe des anderen Vertragsstaates den          ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten der\nVorschriften über die Besatzung, Ausrüstung, Einrichtun-      Vertragsstaaten diesen Vertrag unterzeichnet.\ngen, Schiffssicherheitsmittel, Vermessung und Seetüchtig-\nkeit, die in dem Staat gelten, unter dessen Flagge das           GESCHEHEN in Berlin am 26. Mai 1972 in zwei Ur-\nSchiff fährt.                                                 schriften in deutscher Sprache.\nFür die Bundesrepublik Deutschland\nEgon B ahr\nFür die Deutsche Demokratische Republik\nMichael Kohl","1454                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II\nProtokollvermerke\nzum Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Deutschen Demokratischen Republik über Fragen des Verkehrs\nProtokollvermerk zu Artikel 1                               4. Binnenschiffe der Deutschen Demokratischen Republik,\ndie auf diesem Grenzstreckenabschnitt der Elbe im Bin-\nEin Personenverkehr mit Seepassagierschiffen und Bin-\nnenverkehr zwischen Häfen der Deutschen Demokrati-\nnensdliffen besteht zur Zeit nicht. Beide Seiten stimmen\nschen Republik eingesetzt sind, werden mit einer be-\nüberein, bei Vorliegen der Voraussetzungen Verhandlun-\nsonderen Flagge gekennzeichnet und unterliegen nicht\ngen über die Möglichkeit der Regelung dieser Fragen auf-\nder Grenzabfertigung durch Behörden der Bundesrepu-\nzunehmen.\nblik Deutschland.\nProtokollvermerk zu Artikel 12\nProtokollvermerk zu Artikel 25\nDie beiden Eisenbahnverwaltungen werden die Einrich-\ntung weiterer Fernsprechverbindungen für eisenbahn-         Der Antrag auf Genehmigung eines grenzüberschreiten-\ndienstliche Mitteilungen prüfen.                            den Kraftomnibus-Linien- oder -Transitlinienverkehrs ist\nbei der zuständigen Behörde beziehungsweise dem zu-\nständigen Organ des Vertragsstaates zu stellen, in dem\nProtokollvermerk zu Artikel 17\ndas Unternehmen seinen Sitz hat. Falls keine Bedenken\nDie Regierung der Deutschen Demokratischen Republik         gegen diesen Antrag bestehen, übersendet das Verkehrs-\nerklärt, daß sie bei Wiedereinführung des Permit-Ver-       ministerium des Vertragsstaates, in dem das Unternehmen\nfahrens für Binnenschiffe der Deutschen Demokratischen      seinen Sitz hat, den Antrag mit einer Stellungnahme dem\nRepublik das Erlaubnisverfahren für Binnenschiffe der       Verkehrsministerium des anderen Vertragsstaates.\nBundesrepublik Deutschland wieder in Kraft setzen wird.\nDie Antragstellung und Erteilung der Genehmigung für\nden Teil der Strecke, der auf dem Gebiet des jeweiligen\nProtokollvermerk zu Artikel 21                              Vertragsstaates verläuft, erfolgt nach dessen Rechtsvor-\nDie Vertragsstaaten erklären, daß sie die gegenwärtige      schriften.\nPraxis bei der Sicherheitsleistung für die Binnenschiffe    An der Durchführung des Kraftomnibus-Linien- oder\nund deren Ladung nicht ändern werden.                       -Transitlinienverkehrs in oder durch das Gebiet des\nanderen Vertragsstaates sind auf dessen Verlangen seine\nProtokollvermerk zu Artikel 23                              Unternehmen zu beteiligen.\n1. Zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der\nDeutschen Demokratischen Republik besteht Oberein-       Protokollvermerk zu Artikel 28\nstimmung, daß sich ihre zuständigen Behörden bezie-\nhungsweise Organe über Arbeiten zur Erhaltung eines      Bis zu der notwendigen gleichberechtigten Mitgliedschaft\nordnungsgemäßen Zustandes für den Wasserabfluß und       beider Staaten in dem\ndie Erhaltung der Schiffahrt auf der Elbe zwischen Kilo- -   Zollübereinkommen vom 15. Januar 1959 über den\nmeter 472,6 und Kilometer 566,3, wie zum Beispiel            internationalen Warentransport mit Carnets TIR und\nLängs- und Querpeilungen, Abflußmessungen, Bagge-            dem\nrungen zur Beseitigung von Untiefen und die Beseiti-\nEuropäischen Obereinkommen vom 30. September 1957\ngung von Schiffahrtshindernissen, rechtzeitig vorher\nüber die internationale Beförderung gefährlicher Güter\ninformieren. Eisaufbruch sowie die Kennzeichnung des\nauf der Straße (ADR)\nFahrwassers werden in beiderseitiger Abstimmung\ndurchgeführt.                                            bleibt Artikel 28 des Verkehrsvertrages suspendiert\n2. Das Fahrwasser, die Strombauwerke und Hafenein-\nfahrten auf diesem Abschnitt der Elbe werden ent-\nsprechend der bisherigen Praxis gekennzeichnet. Dabei    Protokollvermerk zu Artikel 32\ngehen beide Seiten von dem Zustand im Zeitpunkt der      Die entsprechend Artikel 32 zu bildende Kommission kann\nUnterzeichnung dieses Vertrages aus. Eine Änderung       zu gegebener Zeit auch Fragen der weiteren Erleichterung\nder Bezeichnung bedarf der Abstimmung zwischen ihren     und zweckmäßigen Gestaltung des Personen- und Güter-\nzuständigen Behörden beziehungsweise Organen.            verkehrs beraten. Entsprechende Vorschläge bedürfen der\n3. Bei Unfällen und Havarien in diesem Abschnitt der        Entscheidung durch die Regierungen oder deren zustän-\nElbe werden die Untersuchung und die Ausfertigung        dige Behörden beziehungsweise Organe.\nder Protokolle von den zuständigen Behörden bezie-\nhungsweise Aufsichts- und Kontrollorganen desjenigen\nProtokollvermerk zum Luftverkehr\nVertragsstaates vorgenommen, dessen Binnenschiff am\nUnfall oder an der Havarie beteiligt ist. Sind Binnen-   Die Bundesrepublik Deutschland und die Deutsche Demo-\nschiffe beider Vertragsstaaten am Unfall oder an der     kratische Republik stimmen darin überein, zu gegebener\nHavarie beteiligt, werden ihre zuständigen Behörden      Zeit Verhandlungen über ein Luftverkehrsabkommen auf-\nbeziehungsweise Organe die Untersuchung gesondert        zunehmen, um die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des\nvornehmen und die Protokolle austauschen.                Luftverkehrs zu entwickeln.","Nr. 64 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Oktober 1972                                1455\nBundeskanzleramt                                                  Staatssekretär beim Ministerrat\nDer Staatssekretär                                          der Deutsdlen Demokratisdlen Republik\n53 Bonn 1, den 26. Mai 1972                                 102 Berlin, den 26. Mai 197'2.\nAn den                                                     An den\nStaatssekretär beim Ministerrat                              Staatssekretär\nder Deutschen Demokratischen Republik                      im Bundeskanzleramt der\nHerrn Dr Michael Kohl                                        Bundesrepublik Deutschland\nHerrn Egon Bahr\nBerlin\nBonn\nSehr geehrter Herr Kohl!                                    Sehr geehrter Herr Bahr!\nIch beehre mich, Ihnen folgendes mitzuteilen:               Ich beehre mich, Ihnen folgendes mitzuteilen:\nl. Die Bundesrepublik Deutschland wird nach Unter-          1. Die Deutsche Demokratische Republik wird nach\nzeidlnung des Vertrages zwischen der Bundesrepublik         Unterzeichnung des Vertrages zwischen der Deutschen\nDeutschland und der Deutschen Demokratischen Re-            Demokratischen Republik und der Bundesrepublik\npublik über Fragen des Verkehrs einen Antrag auf            Deutschland über Fragen des Verkehrs einen Antrag\nBeitritt zu den Internationalen Ubereinkommen über          auf Beitritt zu den Internationalen Ubereinkommen\nden Eisenbahn-Personen- und -Gepäckverkehr {CIV)            über den Eisenbahn-Personen- und -Gepäckverkeh1\nund über den Eisenbahnfrachtverkehr (CIM) sowie             (CIV) und über den Eisenbahnfrachtverkehr (ClM)\nderen Zusatzabkommen stellen.                               sowie deren Zusatzabkommen stellen.\n2. Bis zur Erreichung der gleichberechtigten Mitglied-      2. Bis zur Erreichung der gleichberechtigten Mitglied-\nschaft der Bundesrepublik Deutschland und der Deut-         schaft der Deutschen Demokratischen Republik und\nsdlen Demokratisdlen Republik in den in Ziffer 1            der Bundesrepublik Deutschland in den in Ziffer 1\ngenannten Ubereinkommen bleibt Artikel 11 des Ver-           genannten Ubereinkommen bleibt Artikel 11 des Ver-\nkehrsvertrages suspendiert.                                 kehrsvertrages suspendiert.\n1. Die Bundesrepublik Deutschland erklärt, daß sie ihr      3. Die Deutsche Demokratische Republik erklärt, daß sie\nStreckennetz im bisherigen Umfang den Internatio-           ihr Streckennetz im bisherigen Umfang den Inter-\nnalen Eisenbahn-Ubereinkommen unterstellt.                  nationalen Eisenbahn-Ubereinkommen unterstellt.\n4. Die Redltslage der Schienenwege in Berlin (West)         4. Die Rechtslage der Schienenwege in Berlin (West)\nbleibt durch die Mitgliedschaft in den in Ziffer 1 ge-      bleibt durch die Mitgliedschaft in den in Ziffer 1 ge-\nnannten Ubereinkommen unberührt.                            nannten Ubereinkommen unberührt.\n5. Bestehende Abkommen der Bundesrepublik Deutsch-          5. Bestehende Abkommen der Deutschen Demokratischen\nland werden durch die Mitgliedschaft in den in Ziffer 1    Republik werden durch die Mitgliedschaft in den in\ngenannten Ubereinkommen nicht berührt.                      Ziffer 1 genannten Ubereinkommen nicht berührt.\nMit vorzüglicher Hochachtung                                Mit vorzüglidler Hodlachtung\nEgon Bahr                                                  Michael K oh 1","1456                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II\nStaatssekretär beim Ministerrat\nder Deutschen Demokratischen Republik\n102 Berlin, den 26. Mai 1972\nStaatssekretär\nim Bundeskanzleramt der\nBundesrepublik Deutschland\nHerrn Egon Bahr\nBonn\nSehr geehrter Herr Bahr f\nIch habe die Ehre, Ihnen folgendes mitzuteilen:\nIm Ergebnis der Inkraftsetzung des Verkehrsvertrages zwischen der Deut-\nschen Demokratischen Republik und der Bundesrepublik Deutschland wird es\nzu Reiseerleichterungen im Verkehr zwischen den beiden Staaten über das\nbisher übliche Maß kommen. Auf Antrag von Bürgern der Deutschen Demo-\nkratischen Republik werden die zuständigen Organe der Deutschen Demokrati-\nschen Republik den Besuch von Verwandten und Bekannten aus der Bundes-\nrepublik Deutschland zur jährlich mehrmaligen Einreise in die Deutsche Demo-\nkratische Republik erlauben. Bürger der Bundesrepublik Deutschland können\nin die Deutsche Demokratisc:he Republik auch aus kommerziellen, kulturellen,\nsportlichen oder religiösen Gründen einreisen, wenn hierzu Einladungen der\nentsprechenden Institutionen oder Organisationen der Deutschen Demokrati-\nschen Republik vorliegen. Des weiteren werden Touristenreisen von Bürgern\nder Bundesrepublik Deutschland in die Deutsche Demokratische Republik auf\nGrund von Vereinbarungen zwischen den Reisebüros beider Staaten ermöglicht\nwerden. In größerem Umfang als bisher wird gestattet sein, bei Reisen in die\nDeutsche Demokratische Republik Personenkraftwagen zu benutzen. Die Frei-\ngrenze für mitgeführte Geschenke bei Reisen in die Deutsche Demokratische\nRepublik wird erhöht werden. Die Regierung der Deutschen Demokratischen\nRepublik wird in dringenden Familienangelegenheiten Bürgern der Deutschen\nDemokratischen Republik die Reise nach der Bundesrepublik Deutschland er-\nmöglichen.\nBitte übermitteln Sie diese Information Ihrer Regierung.\nMit vorzüglicher Hochachtung\nMichael K oh 1","Nr. 64 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Oktober 1972                1457\nBundeskanzleramt\nDer Staatssekretär\n53 Bonn 1, den 26. Mai 1972\nAn den\nStaatssekretär beim Ministerrat\nder Deutschen Demokratischen Republik\nHerrn Dr. Michael Kohl\nBerlin\nSehr geehrter Herr Kohl!\nIdi. beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens vom heutigen Tage zu be-\nstätigen, mit dem Sie mir die Information über die Reiseerleichterungen\nübermittelt haben, die die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik\nnach Inkraftsetzung des Verkehrsvertrages einführen wird.\nMit vorzüglidi.er Hochachtung\nEgon Bahr","1458                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II\nErklärungen\nbei der Unterzeichnung des Vertrages zwischen der Bundesrepublik\nDeutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über Fragen des\nVerkehrs am 26. Mai 1972 zur Anwendung des Vertrages auf Berlin (West)\nDer Staatssekretär des Bundeskanzleramtes, Egon Ba h r,      gab folgende\nErklärung ab:\n\" ... kh bestätige das bestehende Einvernehmen, die Bestimmungen des Ver-\ntrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demo-\nkratischen Republik über Fragen des Verkehrs vom 26. Mai 1972 in Uberein-\nstimmung mit dem Viermächte-Abkommen vom 3. September 1971 auf Berlin\n(West) unter der Voraussetzung sinngemäß anzuwenden, daß in Berlin (West)\ndie Einhaltung der Bestimmungen des Verkehrsvertrages gewährleistet wird.\nDie Bundesrepublik Deutschland wird im Rahmen ihrer Gesetzgebung die\nAnwendung des Verkehrsvertrages auf Berlin (West) im üblichen Verfahren\nunter Beachtung der Bestimmungen des Viermächte-Abkommens regeln ... ··\nDer Staatssekretär beim Ministerrat der DDR, Dr. Michael K oh 1, gab fol-\ngende Erklärung ab:\n,. ... Im Zusammenhang mit der Unterzeichnung möchte ich auf das Einverneh-\nmen verweisen, die Bestimmungen dieses Vertrages in Ubereinstimmung mit\ndem Vierseitigen Abkommen vom 3. September 1971 auf Berlin (West) unter\nder Voraussetzung sinngemäß anzuwenden, daß in Berlin (West) die Einhaltung\nder Bestimmungen des Verkehrsvertrages gewährleistet wird .... \""]}